W200 2326665-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert Arthofer als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (SMS) vom 11.11.2025, Zl. 63535660000035, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit dem 29.08.2023 in Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50%. Kausal dafür ist eine angeborene neuromuskuläre Erkrankung (Muskeldystrophie Typ Becker), Pos.Nr. 04.07.02 der Anlage zur EVO.
Am 29.08.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” in den Behindertenpass. Angeschlossen waren ein Konvolut medizinischer Unterlagen, darunter ein ärztlicher Entlassungsbericht des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder.
Das auf einer Untersuchung basierende Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.10.2025 sah kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und gestaltete sich dahingehend wie folgt:
„Anamnese: (…)
Neuerlicher Antrag wegen Parkausweis.
XXXX sei mit der Mama im Juli für 1 Nacht im Krankenhaus zur Beobachtung gewesen aufgrund von Herzschmerzen, eine kardiale Ursache konnte nicht gefunden werden. Jährliche Echokardiografiekontrollen.
Derzeitige Beschwerden: Muss jetzt in der Nacht eine Schiene tragen, wird schlecht toleriert. Spielt Fußball und macht am Turnunterricht in der Schule mit, er werde schneller müde als die anderen und höre dann auch. Zu Fuß könne er maximal ½ Stunde am Stück gehen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Laufende Physiotherapie. Calcort 15 mg 1-0-0, Oleovit D3 Tropfen.
Sozialanamnese: Lebt im familiären Verband, Schüler, ein älterer Bruder (gesund).
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Entlassungsbericht Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt, Kinderabteilung, 7/2025:
Brustschmerzen muskuloskelettaler Genese
Echokardiografiebefund Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt, Kinderabteilung, 5/2025:
Gute Linksventrikelfunktion
zusätzlich mitgebrachte Befunde:
Orthopädische Kontrolle bei Becker Dystrophie, Klinik Favoriten, 4/2025:
Beim Gehen fast keine Auffälligkeit, Zehenspitzen- und Fersengang (erschwert) möglich, rechts schlechter als links. Regelmäßiges Dehnen ist weiterhin wichtig.
Ambulanzkarte Klinik Favoriten 4/2025:
Laufen geht gut, Radfahren circa 30 Minuten und Fußballspielen geht gut. Nach dem Fußballtraining (60 Minuten) Oberschenkelschmerzen. ADL: Macht alles alleine hin und wieder Schnarchen, keine Atempausen, kein Nachtschweiß. Schlucken und Kauen ob
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: regelrecht Größe: 122,00 cm Gewicht: 23,00 kg
Klinischer Status – Fachstatus:
Symmetrischer Rumpf, keine Beinlängendifferenz. Beim Vorbeugen symmetrische Rumpfsituation. Umfang der Extremitäten seitengleich, grobe Kraft unauffällig.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Zehenspitzen- und Fersengang leicht erschwert, Gangbild frei und sicher, in den übrigen Bewegungsabläufen nicht sichtbar behindert.
Status Psychicus: Altersentsprechend unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gesundheitsstörung 1 unverändert, mittlerweile Unterschenkel Nachtlagerungsschiene, keine maßgebliche Progredienz oder erhebliche Gangerschwernis.
Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
Gutachterliche Stellungnahme:
Es bestehen keine Einschränkungen der Mobilität, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie den sicheren Transport nicht zuließen. Weiters bestehen keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen.
Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor, seitens der Wirbelsäule keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen. Die Verwendung eines Gehbehelfs ist zumutbar. Die Hantierfunktion ist ausreichend.
Die körperliche Belastbarkeit ist nicht erheblich eingeschränkt. Die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen sind ausreichend. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liegt nicht vor. Auch wenn eine raschere muskuläre Ermüdbarkeit vorliegt als bei gleichaltrigen, ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (Referenz 300-400 m, einem Aktionsradius von 10 Minuten entsprechend) aus eigener Kraft zumutbar, die Gang- und Standsicherheit ausreichend und keine erhebliche Beeinträchtigung der Hantierfähigkeit vorliegend.“
Im gewährten Parteiengehör zum eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten gaben die Eltern des Beschwerdeführers keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom 11.11.2025 wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass die Befunde der Klinik Favoriten und des Gutachtens nur Momentaufnahmen der täglichen Herausforderungen des minderjährigen Beschwerdeführers wiederspiegeln würden. Er könne zwar Fußball spielen und Rad fahren, aber nicht im Ausmaß eines gesunden, nicht eingeschränkten Kindes. Oft müsse er nach wenigen Minuten bzw. einer sehr kurzen Wegstrecke Pausen einlegen. Die Anstrengungen seien oft mit starken Schmerzen verbunden, die zum Teil sogar ein bis zwei Tage andauern würden. Es handle sich bei dem Leiden um eine nicht heilbare Krankheit – die Symptome würden nicht besser werden – ganz im Gegenteil. Den Eltern sei es aufgrund des Körpergewichtes des Sohnes mittlerweile nicht mehr so einfach möglich ihn zu tragen. Oft genug sei die Parkplatzsituation äußerst schwierig. Mit der Zusatzeintragung wäre den Eltern sehr geholfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vH.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Beschwerderelevanter Status:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: regelrecht Größe: 122,00 cm Gewicht: 23,00 kg
Klinischer Status – Fachstatus:
Symmetrischer Rumpf, keine Beinlängendifferenz. Beim Vorbeugen symmetrische Rumpfsituation. Umfang der Extremitäten seitengleich, grobe Kraft unauffällig.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Zehenspitzen- und Fersengang leicht erschwert, Gangbild frei und sicher, in den übrigen Bewegungsabläufen nicht sichtbar behindert.
Status Psychicus: Altersentsprechend unauffällig
Funktionseinschränkung: Angeborene neuromuskuläre Erkrankung (Muskeldystrophie Typ Becker), molekulargenetisch bestätigt, bislang keine erhebliche Mobilitätseinschränkungen, umfassender Therapiebedarf
1.2.1. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch in einer Zusammenschau nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, ohne Unterbrechung zurücklegen.
Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Alle Gelenke sind ausreichend stabil und gut beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung. Es besteht ein freies und sicheres Gangbild.
Es liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellte Funktionseinschränkung. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen.
Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend.
Beim Beschwerdeführer liegen keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen.
Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum beschwerderelevanten Status, zu den Funktionseinschränkungen sowie zu den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stützen sich auf das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners vom 12.10.2025, in dem insbesondere die persönliche Untersuchung und auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen berücksichtigt wurden.
In diesem Gutachten vom 12.10.2025 wurde der Zustand des Beschwerdeführers dargelegt und kein maßgebliches Hindernis in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.
Aus den Ausführungen des Gutachters im Gutachten ergibt sich aus neurologischer Sicht keine relevante Funktionseinschränkung.
In diesem Zusammenhang ist auf den festgestellten Status zu den oberen und unteren Extremitäten zu verweisen:
„keine Beinlängendifferenz. Beim Vorbeugen symmetrische Rumpfsituation. Umfang der Extremitäten seitengleich, grobe Kraft unauffällig.“
Zum Gangbild führte er aus:
„Zehenspitzen- und Fersengang leicht erschwert, Gangbild frei und sicher, in den übrigen Bewegungsabläufen nicht sichtbar behindert.“
D.h., dass aus dem Status des Beschwerdeführers – bis auf eine leichte Erschwernis des Zehenspitzen- und Fersengangs – keine Defizite erkennbar waren.
Die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen beinhalten folgende Aussagen:
„Orthopädische Kontrolle bei Becker Dystrophie, Klinik Favoriten, 4/2025:
Beim Gehen fast keine Auffälligkeit, Zehenspitzen- und Fersengang (erschwert) möglich, rechts schlechter als links. Regelmäßiges Dehnen ist weiterhin wichtig.“
„Ambulanzkarte Klinik Favoriten 4/2025:
Laufen geht gut, Radfahren circa 30 Minuten und Fußballspielen geht gut. Nach dem Fußballtraining (60 Minuten) Oberschenkelschmerzen. ADL: Macht alles alleine hin und wieder Schnarchen, keine Atempausen, kein Nachtschweiß. Schlucken und Kauen ob“
Entlassungsbericht Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt, Kinderabteilung, 7/2025:
Brustschmerzen muskuloskelettaler Genese
Echokardiografiebefund Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt, Kinderabteilung, 5/2025: Gute Linksventrikelfunktion“
Der erkennende Senat schließt sich daher den schlüssigen gutachterlichen Ausführungen, wonach keine erheblichen Einschränkungen der Mobilität, keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen, an.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Zu A)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl II 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).
Beim Beschwerdeführer liegen nach den getroffenen Feststellungen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen. Er kann eine Wegstrecke von 300 bis 400 m zurücklegen.
Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (z. B. Schiene), gesichert durchführbar.
Die Einschränkung der Mobilität konnte im vorliegenden Fall nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert.
Der erkennende Senat verkennt nicht, dass beim Beschwerdeführer Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche zukünftig auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, dies aktuell jedoch nicht in einem Ausmaß, dass dies erheblich wäre.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS ein allgemeinmedizinisches Gutachten ein. Dieses war – wie unter Pkt. II.2. ausgeführt – schlüssig und nachvollziehbar.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Er ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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