W162 2324828-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX , vom 24.10.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: der Beschwerdeführer) hat am 08.05.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.05.2025 wurde er gebeten, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens aktuelle Befunde (nicht älter als ein halbes Jahr) in Kopie nachzureichen.
3. Am 04.06.2025 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung nach und übermittelte ein Konvolut an medizinischen Befunden.
4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 09.07.2025 (vidiert), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.07.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. bewertet wurde. Das Sachverständigengutachten lautete auszugsweise wie folgt:
„Anamnese:
Herzkatheteruntersuchung, Herzstents, Diabetes mellitus seit 2014,
Derzeitige Beschwerden:
Die Tochter berichtet: das Herz tut weh und der Rücken und das rechte Knie
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Pantoprazol, Synjardy, Trajenta, Mg., Concor, Enac, Deflamat, Sirdalud, Desloratadin, Atorvastatin,
Laufende Therapie: keine
Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese:
verheiratet, 5 Kinder, kommt aus XXXX
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
06/25 Internistischer Befundbericht beschreibt Hypertonie, Diabetes mellitus, Zustand nach Stenting, Aneurysma
05/25 hausärztliches Schreiben
05/25 orthop. Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund
02/25 Röntgenbefund beschreibt Degeneration der Lendenwirbelsäule, Kniegelenksarthrose links mehr als rechts
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersentsprechend
Ernährungszustand:
normal
Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.
Größe: 176,00 cm Gewicht: 84,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.
Die rechte Schulter ist endlagig minimal eingeschränkt. Übrige Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang wird etwas rechtshinkend, mit steif gehaltenem rechtem Knie ausgeführt. Zehenballen- und Fersengang sind möglich. Einbeinstand mit Anhalten. Anhocken ist durchführbar. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Senkspreizfüße beidseits. Gering O-Fehlstellung. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört.
Rechtes Knie: arthrotisch aufgetrieben, minimal intraartikulärer Erguss, bandfest, Zohlen-Test pos., Bewegungs- und Endlagenschmerz.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit
Hüften seitengleich frei, Knie S 0-0-140 beidseits, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule
Im Lot. Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Lumbal Hartspann und Druckschmerz. Hyperlordose der Halswirbelsäule.
Beweglichkeit
Halswirbelsäule: endlagig eingeschränkt
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Vorwärtsbeugen wird nur ansatzweise ausgeführt, Seitwärtsneigen und Rotation frei.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
-
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
-
Dauerzustand (…)“
5. Mit Parteiengehör vom 23.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
6. Mit Schreiben vom 01.08.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Er akzeptiere den Grad der Behinderung nicht. Er leide an einer Vielzahl chronischer und orthopädischer Erkrankungen, die seine Mobilität und Lebensqualität massiv einschränken. Er habe bereits sieben Operationen ua. an den Knien, Schultern und der Wirbelsäule hinter sich. Er habe eine Bandscheibenproblematik, die dauerhaft Schmerzen und Bewegungseinschränkungen verursacht. Sein Knie sei stark geschädigt. Er könne nicht normal gehen. Zusätzlich leide er an Diabetes mellitus Typ 2 und arteriellem Bluthochdruck. Dies müsse laufend behandelt werden. Auch die Schultern seien in ihrer Funktion stark eingeschränkt. Er ersuche um Neubewertung durch ein weiteres Gutachten, vorzugsweise durch einen Facharzt für Orthopädie oder Neurologie. Er werde in den kommenden Tagen medizinische Unterlagen (Entlassungsberichte und OP-Berichte, Orthopädische Facharztbefunde, Aktuelle Diagnosen zum Diabetes und Bluthochdruck) nachreichen.
7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.09.2025 wurde der Beschwerdeführer gebeten, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens Befunde, die laut Stellungnahme nachgereicht werden, zu übermitteln.
8. Am 10.10.2025 übermittelte der Beschwerdeführer die angekündigten medizinischen Befunde.
9. Zur Überprüfung des Vorbringens und der nachgereichten Befunde ersuchte die belangte Behörde den Sachverständigen aus dem Fachbereich Orthopädie, basierend auf der Aktenlage, hierzu Stellung zu nehmen.
10. In der mit 14.10.2025 datierten medizinischen Stellungnahme kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20% der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50%) nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sind der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bildet, zu entnehmen.
12. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 29.10.2025, ohne Vorlage weiterer Beweismittel, Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer monierte, dass der festgestellte Grad der Behinderung von nur 20 % nicht der tatsächlichen gesundheitlichen Situation entspreche. Die medizinische Beurteilung im zugrunde liegenden Gutachten berücksichtigt seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht in ihrer Gesamtheit und Schwere. Er leide nachweislich an folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Herzprobleme (chronische Herz-Kreislauf-Erkrankung), Folgen eines Schlaganfalls (eingeschränkte Beweglichkeit, Koordinationsprobleme), Knieprobleme (Arthrose und Bewegungseinschränkung), Rückenprobleme (chronische Schmerzen, eingeschränkte Belastbarkeit), Schulterbeschwerden (Bewegungseinschränkung), Hörbehinderung (ärztlich dokumentierte Hörminderung), Diabetes mellitus (dauerhafte Stoffwechselerkrankung), Bluthochdruck (Hypertonie). Diese Leiden wirken in ihrer Gesamtheit stark einschränkend auf seine Alltags- und Erwerbsfähigkeit. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der Grad der Behinderung lediglich mit 20 % bewertet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei multiplen gesundheitlichen Einschränkungen eine Gesamtbewertung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Verstärkung der Leiden vorzunehmen.
13. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt und langten am 04.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Allgemeines
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Er hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.
Die rechte Schulter ist endlagig minimal eingeschränkt. Übrige Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang wird etwas rechtshinkend, mit steif gehaltenem rechtem Knie ausgeführt. Zehenballen- und Fersengang sind möglich. Einbeinstand mit Anhalten. Anhocken ist durchführbar. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Senkspreizfüße beidseits. Gering O-Fehlstellung. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört.
Rechtes Knie: arthrotisch aufgetrieben, minimal intraartikulärer Erguss, bandfest, Zohlen-Test pos., Bewegungs- und Endlagenschmerz.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit
Hüften seitengleich frei, Knie S 0-0-140 beidseits, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule
Im Lot. Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Lumbal Hartspann und Druckschmerz. Hyperlordose der Halswirbelsäule.
Beweglichkeit
Halswirbelsäule: endlagig eingeschränkt
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Vorwärtsbeugen wird nur ansatzweise ausgeführt, Seitwärtsneigen und Rotation frei.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 09.07.2025 (vidiert), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.07.2025, ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der Sachverständige hat sich im Rahmen der Erstellung des Gutachtens mit diesen auseinandergesetzt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder seine Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass das Leiden 1 „Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat“ unter der Positionsnummer 02.02.01. mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. einzuschätzen ist, da eine Beschwerdesymptomatik und radiologische Veränderungen bestehen, aber ohne relevante Funktionsbehinderung.
Dieser Einschätzung ging eine ausführliche Untersuchung voraus und ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass dem Gutachten unter „Untersuchungsbefund“ zu entnehmen ist, dass das rechte Knie des Beschwerdeführers „arthrotisch aufgerieben“ sei, ein „minimal intraartikulärer Erguss“ sowie ein „Bewegung- und Endlagenschmerz“ bestehe. Die übrigen Gelenke seien aber „bandfest und klinisch unauffällig“. Hinsichtlich „Gesamtmobilität“ und „Gangbild“ führte der Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gehilfen zur Untersuchung gekommen sei. Sein Gangbild sei symmetrisch, hinkfrei und sicher. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 01.08.2025, sein Knie sei stark geschädigt und er könne nicht normal gehen, ist daher nicht nachvollziehbar.
Leiden 2 „Diabetes mellitus“ wurde vom Sachverständigen zu Recht unter der Positionsnummer 09.02.01. mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt und der mittlere Rahmensatz herangezogen, da mit oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erreicht werden.
Der Sachverständige hat schließlich auch Leiden 3 „Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stenting, Hypertonie“ nachvollziehbar unter der Positionsnummer 05.05.01. mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt und dabei den oberen Rahmensatz dieser Position herangezogen, da keine Dekompensationszeichen bestehen.
Den Gesamtgrad der Behinderung mit 20 v.H. hat der Sachverständige damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, dies wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.
In seiner Stellungnahme vom 01.08.2025 erwähnte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits vorgebrachten Leiden (Beschwerden des Bewegungsapparates, Diabetes mellitus 2, arterieller Bluthochdruck) und ersuchte um Neubewertung durch ein weiteres Gutachten, vorzugsweise durch einen Facharzt für Orthopädie oder Neurologie.
Insoweit der Beschwerdeführer die Beziehung eines Facharztes für Orthopädie und eines Facharztes für Neurologie für erforderlich hält, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114, ausgeführt hat, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.08.2025 und die vom Beschwerdeführer am 10.10.2025 übermittelten medizinischen Befunde wurden dem Sachverständigen aus dem Fachbereich Orthopädie zur Überprüfung übermittelt. In seiner medizinischen Stellungnahme vom 14.01.2025, basierend auf der Aktenlage, führte der Sachverständige aus, dass eine Hausärztliche Diagnoseliste aus 09/2025 vorgelegt wurde. Weiters habe der Beschwerdeführer einen Röntgenbefund aus 09/2025 betreffend die Wirbelsäule vorgelegt. Dieser Befund beschreibe eine geringe bis mäßige Degeneration, eine mäßig bis mittelgradige Coxarthrose, eine mäßige Omarthrose beidseits und Varusgonarthrose beidseits. Der Befund ist in Leiden 1 berücksichtigt, klinisch bestanden keine relevanten funktionellen Einschränkungen. Weiters habe der Beschwerdeführer einen Internistischen Befundbericht mit Diagnose und Medikation aus 10/2025 vorgelegt. Der Sachverständige führte aus, dass die nachgereichten Befunde keine neuen Erkenntnisse bringen. Eine Änderung oder Erweiterung des Gutachtens ist nicht angezeigt. Der Sachverständige kam daher zu dem Ergebnis, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits vorgebrachten Erkrankungen und monierte, diese Leiden würden in ihrer Gesamtheit stark einschränkend auf seine Alltags- und Erwerbsfähigkeit wirken. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der Grad der Behinderung lediglich mit 20 % bewertet werde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei multiplen gesundheitlichen Einschränkungen eine Gesamtbewertung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Verstärkung der Leiden vorzunehmen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass eine derartige Gesamtbewertung im Sachverständigengutachten vom 09.07.2025 vom Sachverständigen bereits durchgeführt wurde. Der Sachverständige hat in seiner Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung erläutert, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht werde, verwiesen wurde auch auf eine fehlende maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung.
In der Beschwerde erwähnte der Beschwerdeführer, dass er eine Hörbehinderung habe und diese ärztlich dokumentiert sei. Dazu ist lediglich auszuführen, dass ein ärztlicher Befund, der eine Hörminderung diagnostizieren würde, vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vorgelegt wurde.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde keine aktuellen Befunde oder Gutachten vorgelegt. Er ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen seiner Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Es wurde vom Beschwerdeführer kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. vorliegt, zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs. 2 leg. cit., die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
Gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
3.2. Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 09.07.2025, sowie dessen Stellungnahme vom 14.10.2025, zu Grunde gelegt, aus denen sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 20 v.H. ergibt. Der medizinische Sachverständige geht auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig ein.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (vgl. Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018).
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Da ein Grad der Behinderung von zwanzig (20) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens und der ergänzenden Stellungnahme als geklärt anzusehen. Im Rahmen des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell und auch Gegenstand des Verfahrens sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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