W101 2278793-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2023, Zl. 1305161405-221338745, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.04.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 09.08.2023 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 18.08.2023, Zl. 1305161405-221338745, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 19.09.2023 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.04.2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Nach der illegalen Ausreise mit seiner Familie aus seinem Herkunftsstaat im Sommer 2013 habe er sich bis März 2022 in der Türkei aufgehalten, bis er in der Folge über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: Er sei 2013 mit seiner Familie vor dem Krieg in Syrien in die Türkei geflohen. Aufgrund des Rassismus der Türken gegen die syrischen Flüchtlinge habe er sich jedoch entschlossen, nach Österreich weiterzureisen. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er, den Militärdienst ableisten zu müssen, was er aber nicht wolle.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 09.08.2023 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer sei in XXXX ) geboren und auch aufgewachsen. Er habe dort fünf Jahre lang die Schule besucht. Gearbeitet habe er bislang noch nie. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern, seine vier Brüder sowie seine vier Schwestern seien allesamt in der Türkei wohnhaft. In Syrien habe er keine Familienangehörigen mehr. In Österreich lebe ein Onkel des Beschwerdeführers, zu dem er allerdings keinen Kontakt habe.
Die Gründe für seine Ausreise aus Syrien seien die drohende Einberufung in den Militärdienst sowie die Demonstrationsteilnahmen zwischen 2011 und 2013, weswegen er vom syrischen Regime gesucht werde. An den Demonstrationen habe er damals mit einem seiner Brüder teilgenommen, wobei ganze Schulen mitgemacht hätten. Die Demonstrationsteilnehmer würden nun alle namentlich geführt werden und seien bereits drei seiner Freunde verhaftet worden. Weiters würden alle Männer vom Regime in den Militärdienst eingezogen werden, aber er wolle nicht im Bürgerkrieg mitkämpfen.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens insbesondere einen Auszug aus dem Personenregister vor.
Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 18.08.2023 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf XXXX ). Er habe die Schule bis zur fünften Schulstufe besucht und habe keine berufliche Erfahrung. In seiner Heimat habe er keine Angehörigen mehr. Er sei gesund.
Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte das BFA fest, dass er seine Heimat aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe. Er sei niemals zur Ableistung des Wehrdienstes einberufen worden. Aufgrund seines Wohnortes sei maßgeblich davon auszugehen, dass er keiner Verfolgung durch das Regime ausgesetzt sei. Er habe weder zu befürchten, aufgrund des verpflichtenden Wehrdienstes in Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt zu sein noch an Menschenrechtsverletzungen teilnehmen zu müssen.
Hinsichtlich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr stellte das BFA fest, bei einer Rückkehr nach Syrien wäre der Beschwerdeführer in einer aussichtslosen Lage.
Das BFA traf auf den Seiten 8 bis 154 des o.a. Bescheids Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund der Vorlage von Personalurkunden fest. Weitere Feststellungen zu seiner Person und seinem Umfeld ergäben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Glaubhaft seien seine Angaben zu seiner Gesundheit.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus, dass sich aus den Darstellungen des Beschwerdeführers keinerlei individuelle Bedrohung oder Verfolgung mit Asylrelevanz ergebe. Er sei niemals vom Regime einberufen worden. Diesbezüglich sei anzumerken, dass es ihm als ein im Ausland lebender syrischer Staatsbürger zudem möglich wäre, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Seine Angst beruhe außerdem auf seinen Befürchtungen, im Zuge des Wehrdienstes mit nahezu 100%-iger Wahrscheinlichkeit Opfer der militärischen Auseinandersetzungen zu werden oder andere Menschen im Kampf töten zu müssen. Dazu müsse jedoch angemerkt werden, dass nicht jeder Wehrpflichtige auch tatsächlich in Kampfhandlungen verwickelt werden könne. Dies ergebe sich schon allein aus dem Umstand, dass nicht jeder Angehöriger der Armee einer tatsächlichen Kampfeinheit angehöre. Vielmehr bestehe eine gleichgroße Chance, einer Funktion in den rückwärtigen Diensten zugeteilt zu werden. Außerdem seien die Kampfhandlungen in Syrien seit März 2020 zurückgegangen und aus den Länderberichten folge, dass nicht jede in den syrischen Militärdienst eingezogene Person in Ableistung des Militärdienstes Menschenrechtsverletzungen begehen müsste.
Weiters ziehe die „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Männer im Alter von 18 bis 24 Jahre ein. Wie den Länderinformationen entnommen werden könne, würden Rekruten hauptsächlich im Bereich Nachschub und Objektschutz eingesetzt werden. Dies mindere die Wahrscheinlichkeit einer Teilnahme an Kampfhandlungen.
Darüber hinaus gehöre der Beschwerdeführer nicht zu den als oppositionell oder regierungsfeindlich angesehenen Personengruppen an.
Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass momentan im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine Gefahrenlage vorliege, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Essentielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl sei die Glaubhaftmachung einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen. Eine derartige Gefahr habe der Beschwerdeführer allerdings nicht glaubhaft machen können. Daher gelange das BFA zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung iSd GFK drohe. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers gehe die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Sowohl aus den Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren und die derzeitige Lage in Syrien lasse die Behörde zum Befinden kommen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorliegen würden.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 19.09.2023 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter zum Militärdienst eingezogen zu werden, und im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung sowie der Verweigerung des Militärdienstes sei er der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Das syrische Regime betrachte Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime nicht darauf ankomme, ob eine behördliche Suche wegen des Militärdienstes bereits vor der Ausreise stattgefunden habe, sondern vielmehr, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär im Falle einer nunmehrigen Wiedereinreise in den Herkunftsstaat auszugehen sei. Beim Beschwerdeführer sei angesichts seines persönlichen Profils als gesunder Mann im wehrpflichtigen Alter mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, zum Militärdienst eingezogen zu werden und u.a. gegen Protestierende sowie gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt zu werden. Weiters ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass ihm im Falle der Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, zumindest eine mit Folter verbundene Gefängnisstrafe drohe. Sofern die Behörde dem Beschwerdeführer vorhalte, er hätte sich vom Wehrdienst freikaufen können, werde dem entgegnet, dass diese Möglichkeit lediglich auf dem Papier existiere und faktisch nicht bestehe. Darüber hinaus werde er vom syrischen Regime als politisch oppositionell angesehen, weil er illegal aus Syrien ausgereist sei und im Ausland einen Asylantrag gestellt habe.
Aus diesen Gründen wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
Mit Schreiben vom 02.10.2023 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt.
Unter Verweis auf Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien (LIB) in seiner Version 12 vom 08.05.2025 gewährte die Richterin dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.09.2025 ein Parteiengehör: Da nach vorläufiger Einschätzung der Richterin all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch das Assad-Regime bezogen, durch die Ereignisse infolge des Sturzes des bisherigen syrischen Präsidenten Baschar al-Assad, gegenstandslos geworden sind, hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit bekommen, binnen 2 Wochen gegebenenfalls anzugeben, ob er trotz der (vorgehaltenen) veränderten Lage weiterhin eine asylrelevante Verfolgung in Syrien befürchte.
Mit Stellungnahme vom 30.09.2025 hielt der Beschwerdefrüher seine Beschwerde vom 19.09.2023 aufrecht und führte zur aktuellen Lage in Syrien sowie seiner weiterhin bestehenden Furcht vor Verfolgung iSd GFK zusammengefasst aus:
Die vorgebrachte Furcht des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem staatlichen Wehrdienst erscheine im gegenwärtigen Zeitpunkt auch anhand der nunmehrigen Berichtslage als wohlbegründet und asylrelevant. Er verweigere weiterhin den staatlichen syrischen Wehrdienst, da er oppositionell gegen die nunmehr von der Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) dominierte syrische Regierung eingestellt sei und es weiterhin aus Gewissensgründen ablehne, sich an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu beteiligen. Auch wenn sich die Führung der islamistischen und jihadistischen HTS aktuell medial gemäßigt darstelle, sei nicht absehbar, wie die von den Vereinten Nationen, den USA und der EU als Terrororganisation eingestufte HTS nun vorgehe und ob diese in irgendeiner Form moderater werde. Auf Grundlage der bisherigen Länderberichte zum Verhalten der HTS in ihrem Einflussgebiet sei mit systematischer und massiver Verfolgung von Oppositionellen und Andersdenkenden – wie künftigen Verweigerern eines Wehrdienstes – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und aus politischen und religiösen Gründen zu rechnen. Es würde auch weiterhin zu größeren Kampfhandlungen zwischen den nunmehrigen Machthabern, der SNA, türkischen Kräften, allen größeren Oppositionsgruppen sowie dem Staat Israel kommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer ist in im Dorf XXXX ) geboren und aufgewachsen, wo die neuen syrischen HTS-Machthaber (Hay’at Tahir ash-Sham) die Kontrolle innehaben.
Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien fünf Jahre lang die Schule und ging keiner Arbeit nach. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Aufgrund der Bürgerkriegsgeschehnisse hat der Beschwerdeführer im Jahr 2013 seinen Heimatort XXXX verlassen und ist gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern in die Türkei geflohen. In der Türkei hielt er sich bis zum Jahr 2022 auf, bis er nach Aufenthalten in mehreren anderen Ländern nach Österreich einreiste.
Die Eltern, vier Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Ein Onkel des Beschwerdeführers hält sich in Österreich auf. In Syrien verfügt der Beschwerdeführer über keine Angehörigen mehr.
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 26 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Er hat den syrischen Militärdienst unter dem Assad-Regime nicht abgeleistet.
Der Beschwerdeführer hatte bisher bezogen auf das Assad-Regime geltend gemacht, es drohe ihm Verfolgung in Syrien aufgrund der Teilnahme an regimefeindlichen Demonstrationen zwischen 2011 und 2013, der Verweigerung bzw. Entziehung vom syrischen Wehrdienst, weshalb ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, und aufgrund seiner illegalen Ausreise sowie Asylantragstellung in Österreich. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm eine Zwangsrekrutierung durch das Assad-Regime.
Die 50 Jahre andauernde Diktatur der Familie Assad ist bekanntermaßen am 08.12.2024 zu Ende gegangen: Das syrische Regime wurde durch die Rebellen, angeführt durch Hay’at Tahir ash-Sham (HTS), zerschlagen und der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad ist aus Syrien nach Russland geflohen.
Im Falle des Beschwerdeführers sind die Verfolgungsgründe durch das gestürzte syrische Assad-Regime – Teilnahme an regimefeindlichen Demonstrationen zwischen 2011 bis 2013, illegale Ausreise im Jahr 2013, Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2022, Verweigerung bzw. Entziehung vom syrischen Wehrdienst und eine befürchtete Zwangsrekrutierung – unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden.
Nach dem Umsturz im Dezember 2024 wurde seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie erlassen und eine Freiwilligenarmee – mit niedrigen Aufnahmestandards – aufgebaut. Tausende Personen haben sich den jetzigen HTS-Machthabern angeschlossen und es besteht kein Mangel an Freiwilligen in der neuen Armee.
Die jetzigen HTS-Machthaber haben kein Interesse an dem 26-jährigen (seit 13 Jahren im Ausland lebenden) Beschwerdeführer.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer derzeit in Syrien der Gefahr ausgesetzt ist, von den jetzigen HTS-Machthabern zu einem staatlichen Wehrdienst zwangsweise verpflichtet oder als Oppositioneller angesehen zu werden.
Es steht folglich fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien von den neuen HTS-Machthabern keine Zwangsrekrutierung zum staatlichen Wehrdienst oder eine Bestrafung zu befürchten hat.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage eines Personalregisterauszugs ausgestellt am 08.06.2022 im Original (Beilage der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.08.2023), glaubhaft gemacht.
Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers sind durch den vorgelegten Personalregisterauszug belegt. Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort ergeben sich aus seinem vorgelegten Personalregisterauszug. Die Feststellungen zu seinen Aufenthaltsorten sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien folgt aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Dass die Heimatregion des Beschwerdeführers derzeit unter der Kontrolle der neuen syrischen HTS-Machthaber steht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/.
Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen, wonach er im Jahr 2013 (im Alter von 13 Jahren) seinen Heimatort in Syrien gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern verlassen und sich in der Türkei bis zum Jahr 2022 aufgehalten hat.
Der mit Schriftsatz vom 15.09.2025 erfolgte Vorhalt der Richterin, all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch das Assad-Regime bezogen, seien durch die Ereignisse infolge des Sturzes des bisherigen syrischen Präsidenten Baschar al-Assad, gegenstandslos geworden, wurde hinsichtlich einer zuvor vom Beschwerdeführer befürchteten Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee des Assad-Regimes sowie Bestrafungen wegen der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, wegen Verweigerung bzw. Entziehung vom syrischen Wehrdienst und wegen illegaler Ausreise bzw. Asylantragstellung in Österreich in der Stellungnahme vom 30.09.2025 nicht bestritten. Daher wurde die obige Feststellung getroffen, dass im Falle des Beschwerdeführers diese geltend gemachten Verfolgungsgründe durch das gestürzte syrische Assad-Regime unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden sind.
Die obigen Feststellungen, dass drohende Verfolgungsmaßnahmen durch die neuen HTS-Machthaber vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnten, sind aus den folgenden Erwägungen der Richterin getroffen worden:
Zu einer drohenden Verfolgung durch die HTS-Machthaber konnte der Beschwerdeführer kein stringentes und stimmiges Vorbringen erstatten. So brachte er im gesamten Asylverfahren – bis zur Stellungnahme vom 30.09.2025 – nicht einmal ansatzweise eine befürchtete oder drohende Verfolgung durch die neuen HTS-Machthaber bzw. deren Vorläuferorganisation, Hay’at Tahir ash-Sham (HTS), aus politischen oder religiösen Gründen vor. Sein gesamtes Vorbringen bezog sich ausschließlich auf gegenüber dem Assad-Regime bestehenden Befürchtungen oder gesetzten Handlungen, wie z.B. die Teilnahme an Assad-kritischen Demonstrationen zwischen 2011 und 2013, welche ihn keinesfalls als Feind der neuen HTS-Machthaber erscheinen lassen, sondern vielmehr als deren Verbündeten bzw. Sympathisanten. Erst in seiner Stellungnahme vom 30.09.2025 – nach dem Sturz des Assad-Regimes – behauptete der Beschwerdeführer, dass er nunmehr oppositionell gegen die aktuell von der Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) dominierte syrischen Regierung eingestellt sei und es weiterhin aus Gewissensgründen ablehne, sich an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Rahmen eines Wehrdienstes zu beteiligen. Eine (neu) vorgebrachte und verinnerlichte oppositionelle Gesinnung gegenüber der HTS ist folglich bereits als gesteigertes und nicht glaubhaftes Vorbingen zu qualifizieren.
Die in der Stellungnahme vom 30.09.2025 gemachten Ausführungen zeichnen ein völlig detailarmes und knappes Bild einer bloß allgemeinen Befürchtung vor der Etablierung einer für alle syrischen Staatsbürger geltenden Wehrpflicht durch die neue HTS-geführte syrische Regierung, insbesondere ohne weiteren konkreten Bezug auf den Beschwerdeführer als Person, welcher seit mehr als 13 Jahren im Ausland lebt. Persönliche Zusammenstöße und Erfahrungen in diesem Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen und erschöpft sich sein Vorbringen in der allgemeinen Aussage, dass die HTS in der Vergangenheit brutal gegen Andersdenkende bzw. Oppositionelle vorgegangen sei, wiederum ohne – mit Ausnahme einer zukünftigen Verweigerung eines allgemeinen Wehrdienstes – konkret darzulegen, weshalb er als „Andersdenkender“ durch die neuen HTS-Machthaber wahrgenommen werden sollte bzw. diese ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden. Ebenso wenig wurden religiöse Gründe, welche im Widerspruch mit religiösen Vorschriften der HTS-Machthaber stünden, auch nur behauptet.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30.09.2025 die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch die neuen HTS-Machthaber mit der Verweigerung eines allgemeinen Wehrdienstes begründet und im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung zu einem solchen Wehrdienst fürchtet, da durch die offizielle Übergabe der Regierungsgeschäfte durch den bisherigen Premierminister des syrischen Regimes an den bis dahin als Regierungschef der Syrischen Heilsregierung tätigen Mohammad al-Bashir sowohl aus völkerrechtlicher Perspektive als auch vom Blickwinkel des syrischen Rechts aus von einer Rechtskontinuität im Herrschaftsbereich der nunmehrigen HTS-Machthaber auszugehen sei, diese jederzeit auf das weiterhin geltende und anwendbare bisherige syrische Recht zum Wehrdienst zurückgreifen und Männer wie den Beschwerdeführer zum staatlichen Wehrdienst zwangsrekrutieren könnten sowie ständige Militärinterventionen von Seiten Israels, türkischen Truppen und der Widerstand von allen größeren Oppositionsgruppen gegen deren Eingliederung in die neue syrische Staatsführung die Begehung von Kriegsverbrechen (im Rahmen eines Wehrdienstes) als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, ist dem aus Sicht der Richterin Folgendes zu erwidern:
Wie oben bereits festgestellt, hat die HTS in ihrer Rolle als neue syrische Machthaber die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und stattdessen eine Freiwilligenarmee aufbaut. Zudem haben sich tausende Personen den jetzigen HTS-Machthabern angeschlossen und steht die Beschäftigung als Soldat oder Polizist eine gute Beschäftigungsmöglichkeit dar, welche nur mit vergleichsweise niedrigen Hürden verbunden ist (im nahegelegenen Aleppo besteht als Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen). In der Folge kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es den jetzigen HTS-Machthabern an der Rekrutierung von Freiwilligen in der neuen Armee aktuell mangelt, noch dass ein Bedarf an der zwangsweisen Einziehung des 26-jährigen Beschwerdeführers besteht. Eine aktuelle Gefahr einer Rekrutierung in der neuen Armee unter Einsatz von Zwang ist gerade aufgrund der Machtübernahme (und dem Ende des Bürgerkrieges abseits von lokalen Kampfhandlungen) nicht ableitbar. Dies steht im Einklang damit, dass auch die vom Beschwerdeführer behaupteten größeren bzw. langandauernden Kampfhandlungen im Zuge der Eingliederung der Bürgerkriegsparteien in die neue syrische Staatsführung sowie die Einmischungen von ausländischen Akteuren überwiegend ausgeblieben sind. Somit vermögen auch die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 30.09.2025 ins Treffen geführten nationalen Notfällen, in welchen eine zwangsweise Einziehung zum Militärdienst weiterhin nicht ausgeschlossen sei, nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Es war daher oben festzustellen, dass zum Entscheidungszeitpunkt in Syrien der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt ist, von den jetzigen HTS-Machthabern zwangsweise zu einem staatlichen Wehrdienst verpflichtet oder als wegen einer oppositionellen Gesinnung bestraft zu werden. Folglich besteht auch kein Interesse der neuen syrischen Machthaber an der Person des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Freiwilligenarmee der neuen syrischen HTS-Machthaber gründen sich auf die herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation (LIB) zu Syrien in seiner Version 12 vom 08.05.2025. Hierzu wird von der Richterin angemerkt, dass diese Feststellungen auch im Einklang stehen mit der LIB zu Syrien in seiner Version 13 vom 28.02.2026 stehen, weshalb diesbezüglich von einem weiteren Parteiengehör abgesehen wurde.
Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A)
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind, denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose.
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 29.06.2023, Zl. Ra 2022/01/0285).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (z.B. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163).
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft vorgebracht derzeit in Syrien der Gefahr ausgesetzt zu sein, von den jetzigen HTS-Machthabern zu einem staatlichen Wehrdienst zwangsweise rekrutiert zu werden oder aus anderen Gründen als Oppositioneller wahrgenommen zu werden. Dies vor dem Hintergrund, dass die syrische Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der HTS steht.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des oben festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine für die Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt nach Gewährung eines Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 15.09.2025 bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Es liegt zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der mittels Parteiengehör vorgehaltenen veränderten Lage in Syrien kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wäre.
3.4 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.