G304 2340790-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Vereinigtes Königreich, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 27.02.2026, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkt VI. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.02.2026 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (kurz: BF) auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung der BF in das Vereinigte Königreich gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).
Begründet wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem mit dem Umstand, dass die BF aus einem sicheren Drittstaat stammt und keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei.
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist die vollinhaltliche Beschwerde erhoben.
3. Am 09.04.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist am XXXX geboren und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs. Sie ist eine Transgenderperson und stellte am 12.12.2025 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie damit, dass sie sich in England nicht sicher fühle, da Transgender gesellschaftlich komplett ausgeschlossen würden.
1.2. Die BF hat XXXX mit einer Hormontherapie begonnen, eine Umwandlungsoperation ist nicht erfolgt, da diese lt BF in England nicht ohne sehr lange Wartezeit möglich sei.
1.3. Sie ist ledig und leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, leidet aber an Asthma und Autismus. Die BF ist in medizinischer Behandlung und nimmt Medikamente.
1.4. Die BF lebt seit Dezember 2025 in Österreich mit ihrem Verlobten in einem gemeinsamen Haushalt und sie beabsichtigt, ihren Verlobten zu heiraten. Die Beziehung besteht seit 2021 und beschränkte sich vor der Einreise in das Bundesgebiet auf gegenseitige Besuche.
1.5. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.6. Im Bundesgebiet kommt der Verlobte der BF für ihre Unterkunft und ihren Unterhalt auf.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, SA, etc.
Dass die BF mit ihrem Verlobten in einem gemeinsamen Haushalt lebt ergibt sich aus dem Vorbringen der BF und dem ZMR.
Die Feststellungen zur Transgendereigenschaft und den Asylgründen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Aus den glaubwürdigen Angaben in der Beschwerde geht hervor, dass ihr Verlobter für ihren gesamten Unterhalt aufkommt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
Die Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Mit Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
Beim Herkunftsland der BF (Vereinigtes Königreich) handelt es sich ohne Zweifel um einen sicheren Herkunftsstaat.
Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass im Falle der BF ein Familienleben iSd 8 EMRK nicht gegeben sei, obwohl die BF seit 4 Jahren in einer Beziehung zu ihrem Verlobten steht und mit diesem in finanzieller Abhängigkeit in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Es ist jedoch im Sinne einer Grobprüfung fallbezogen nicht auszuschließen, dass eine Verletzung der in Art 8 EMRK geschützten Werte eintreten könnte.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) des angefochtenen Bescheids stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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