W133 2329211-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 10.10.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines bis 30.09.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Die Ausstellung des ausgefolgten Behindertenpasses erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen und urologischen Sachverständigengutachtens vom 01.03.2021, in welchem aufgrund der Aktenlage die Funktionseinschränkungen drei Leidenspositionen („Nierentumor. Teilresektion im Gesunden mit Heilungsbewährung bis 09/2025. Dickdarmkarzinoid intraepithelial.“ / „Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten 65. LJ“ / „Entfernung der Gebärmutter“) zugeordnet worden waren und ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. eingeschätzt worden war.
Aufgrund des nahenden Ablaufes des Behindertenpasses stellte die Beschwerdeführerin am 20.06.2025, eingelangt am 24.06.2025, beim Sozialministeriumservice (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses. Dem Antrag legte sie ein Passfoto, einen Meldezettel und medizinische Unterlagen bei.
In dem in der Folge von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.09.2025 wurden die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt (mit näheren Ausführungen im Gutachten).
Mit Schreiben vom 22.09.2025 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 19.09.2025 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.
Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin am 25.09.2025 – ohne Vorlage weiterer medizinischer Befunde – fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme ein, worin sie sich zusammengefasst gegen den im Gutachten erhobenen Grad der Behinderung wendet (mit näheren Ausführungen in der Stellungnahme).
Am 01.10.2025, eingelangt am 03.10.2025, stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde – unter Vorlage medizinischer Unterlagen – einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen beauftragte die belangte Behörde die bereits befasste Gutachterin mit einer ergänzenden Stellungnahme. In ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 07.10.2025 hielt die medizinische Amtssachverständige am bereits erhobenen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest. Das Leiden 2 enthalte lediglich einen Tippfehler.
Mit Bescheid vom 10.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.06.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Aufgrund der Einwendungen im Zuge des Parteiengehörs sei eine abermalige Überprüfung durch die Sachverständige vorgenommen und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Das Gutachten vom 19.09.2025 und die Stellungnahme vom 07.10.2025 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen übermittelt.
Mit E-Mail vom 17.11.2025 (Datum des Einlangens) erhob die Beschwerdeführerin – ohne Vorlage medizinischer Befunde – fristgerecht eine Beschwerde. Im Begleitschreiben führt sie zusammengefasst aus, dass sie aufgrund ihrer Vorerkrankungen eingeschränkt sei und regelmäßige Koloskopien und Kontrollen beim Urologen und in der Onkologie notwendig seien (mit näheren Ausführungen in der Beschwerde).
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2025, eingelangt am 10.12.2025, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines bis 30.09.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
Aufgrund des nahenden Ablaufes des Behindertenpasses brachte sie am 24.06.2025 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten 65. Lebensjahr;
2. Zustand nach Entfernung eines Nierentumors links mit Teilresektion im Gesunden 09/2025, Zustand nach Entfernung eines Dickdarmkarzinoids intraepithelial 06/2020 (Komplettremission bei Doppeltumor);
3. Entfernung der Gebärmutter;
4. Schilddrüsenunterfunktion, mit Substitution gut einstellbar.
Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 bis 4 nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Im Vergleich zum Vorgutachten vom 01.03.2021 wird das Leiden 2 (im Vorgutachten als Leiden 1 geführt) in einer niedrigeren Positionsnummer eingeordnet und insgesamt um vier Stufen herabgesenkt. Das Leiden 4 kommt neu hinzu.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 v.H.
Es liegt ein Dauerzustand vor.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.09.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 07.10.2025) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. OZ 2). Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt (vgl. AS 11).
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.09.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 07.10.2025. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Führendes Leiden 1 der Beschwerdeführerin ist der „Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten 65. Lebensjahr“. Die von der belangten Behörde beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 08.03.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Fehlbildungen, Funktionseinschränkungen und den Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten 65. Lebensjahr betrifft und mit einem fixen Richtsatz von 40 v.H. bewertet ist.
Ebenso wurde das Leiden 2 – „Zustand nach Entfernung eines Nierentumors links mit Teilresektion im Gesunden 09/2025. Zustand nach Entfernung eines Dickdarmkarzinoids intraepithelial 06/2020“ – von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen rechtsrichtig der Positionsnummer 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung betrifft. Die Einstufung des Leidens eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz („30 – 40 %: wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden, besteht ein darüber hinausgehendes Defizit, so ist eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen“) erweist sich aufgrund der Komplettremission bei einem Doppeltumor als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin beanstandete diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 25.09.2025, dass ihr Zustand nach Entfernung eines Nierentumors links mit Teilresektion im Gesunden 09/2020 von 70 auf 30 v.H. herabgesetzt worden sei. Sie habe derzeit einen „Behindertenstatus“, der für sie besonders wichtig sei, da ihre Beschäftigung davon abhänge. Es sei für sie die ideale Beschäftigung, da ihr Dienstgeber sehr darauf Rücksicht nehme und sie keine schweren Tätigkeiten machen müsse und auch nicht könne (vgl. AS 40). In der daraufhin eingeholten Stellungnahme der bereits befassten Gutachterin führte diese aus, dass das Gutachten vom 19.09.2025 einen Tippfehler enthalte, da der Nierentumor nicht 09/2025, sondern 09/2020 entfernt worden sei. Bei beiden Tumoren sei die 5-jährige Heilungsbewährung abgelaufen. Eine Änderung der Einzelleiden und des Gesamtgrades der Behinderung sei im gegenständlichen Fall nicht möglich (vgl. AS 65). Mit ihrer Beschwerde – die sich inhaltlich darauf bezieht, dass regelmäßige Koloskopien und urologische Untersuchungen, sowie onkologische Kontrollen und eine Diät notwendig seien, sie außerdem viel trinken müsse und nicht schwer heben dürfe (vgl. AS 82) – legte die Beschwerdeführerin lediglich den bereits mit der Antragstellung eingebrachten Koloskopie Befund vom 27.06.2024 (dreifach Polypektomie von drei Polypen, ansonsten makroskopisch unauffällige Ileocoloskopie) und den dazugehörigen ärztlichen Entlassungsbrief vom 28.06.2024 (stationäre Aufnahme vom 27.06. bis 28.06.2024 aufgrund einer geplanten Polypektomie im rechten Colon) in Vorlage. Sämtlichen vorgelegten medizinischen Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in Komplettremission befindet, ihr zwischenzeitlich Polypen entfernt wurden und die nächste Vorsorgekoloskopie drei Jahre nach der letzten Koloskopie, somit für 2027, vorgesehen ist (vgl. Koloskopie Befund vom 27.06.2024, AS 20, 21; PET/CT Fusionsbefund vom 16.12.2024, AS 23: „Ergebnis: In beiden Modalitäten im Vergleich zur Vorsorgeuntersuchung von 12/2023 weiterhin kein Nachweis malignomsuspekter Läsionen.“; Ambulanzbrief gedruckt am 17.01.2025, AS 27, 28: „Verlauf: DOTATOC-PET-Scan vom 13.12.2024 unauffällig / in Komplett-remission.“; Ambulanzbrief gedruckt am 06.06.2025, AS 29, 30: „Diagnose: Z.n. Neuroendokriner Tumor / in Komplett-Remission […] Z.n. Koloskopie mit Polypektomie 7 / 2024, nächste Koloskopie 2027 […]“; Sonographischer Befund des Abdomen einschl. beider Nieren vom 08.09.2025, AS 61: „Ergebnis: Zustand nach Teilresektion der linken Niere. Zustand nach Hysterektomie. Bekannte Hernie in der Bauchdecke linke Flanke. Im Übrigen unauffällige Sonographie des Abdomens.“). Insgesamt kann daher in Anbetracht der vorgelegten medizinischen Unterlagen und der abgelaufenen fünfjährigen Heilungsbewährung keine andere Einstufung des Leidens 2 vorgenommen werden.
Auch das Leiden 3 – „Entfernung der Gebärmutter“ – wurde durch die beigezogene Sachverständige rechtsrichtig der Positionsnummer 08.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Fehlbildungen, das Fehlen und die Entfernung der Gebärmutter betrifft und mit einem fixen Richtsatz von 10 v.H. bewertet ist.
Die Gutachterin ordnete schließlich auch das neu hinzugekommene Leiden 4 – „Schilddrüsenunterfunktion“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche leichtgradige endokrine Störungen betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („10 – 20 %: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist sehr gut. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitestgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt“) erweist sich aufgrund der guten Einstellbarkeit mit Substitution als rechtsrichtig und nachvollziehbar (vgl. Befund über eine nuklearmedizinische Schilddrüsenuntersuchung am 08.09.2025, AS 63: „Ergebnis: Gut eingestellte Strumawachstumsprophylaxe bei stationärer weiterhin kontrollbedürftiger Struma nodosa et regressiva Grad 0 rechts. Empfohlenes Procedere: Beibehaltung der bisherigen Schilddrüsenhormontherapie mit Euthyrox […]“).
Die Beschwerdeführerin hat die Einstufung der Leiden 1, 3 und 4 nicht beanstandet.
Das Sachverständigengutachten vom 19.09.2025 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 4 nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den übrigen Leiden besteht. Auch diese Beurteilung wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Lediglich in der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin pauschal vor, dass „zwischen den Erkrankungen [eine] wechselseitige negative Leidensbeeinflussung“ bestehe und „daher ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 %“ bestehe (vgl. AS 82). Inwiefern sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte negative Leidensbeeinflussung äußern würde, führte die Beschwerdeführerin nicht aus. Da weder von der Gutachterin noch von Amts wegen eine derartige wechselseitige Leidensbeeinflussung festgestellt werden kann, vermochte das Vorbringen der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 19.09.2025 nicht zu entkräften.
Sämtliche von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen wurden in dem Sachverständigengutachten vom 19.09.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 07.10.2025 berücksichtigt. Auch die im Zuge der Antragstellung in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen fanden Berücksichtigung im Gutachten und vermochten die Entscheidung nicht zu verändern.
Die Beurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin für den nunmehr von ihr gewählten Gesamtgrad der Behinderung (40 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der bei der Beschwerdeführerin objektivierten Leiden schlüssig und richtig.
Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass die Gutachterin in ihrem Gutachten vom 19.09.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 07.10.2025 die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 19.09.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 07.10.2025) zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten (samt gutachterlicher Stellungnahme) auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 19.09.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 07.10.2025. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Wie oben unter Punkt II.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 19.09.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 07.10.2025 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten und die ergänzende Stellungnahme sind – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten samt ergänzender Stellungnahme zu entkräften. Auch wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten und die Stellungnahme auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schließlich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, insbesondere das Gutachten vom 19.09.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 07.10.2025, von der Beschwerdeführerin, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, nicht ausreichend substantiiert bestritten, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zudem stellten beide Verfahrensparteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.