Geschäftszahl (GZ): W261 2337731-1/5E (bitte bei allen Eingaben anführen)
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch den KOBV - Der Kriegsopfer und Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 04.11.2025 betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin gehört seit 03.03.2022 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
2. Die belangte Behörde veranlasste im Jahr 2023 von Amts wegen eine Nachbegutachtung. Dieser lag ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 24.10.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 18.09.2023 zugrunde, wonach bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1) Depression mit Panikstörung und zusätzlicher Belastung durch ein psychisches Trauma, Position 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
2) Sehstörung, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur), starke Reduktion des Sehvermögens links durch zentrale Toxoplasmosenarbe im Sehzentrum K1/Z9, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3) COPD I-II bei Nikotinabusus, Position 06.06.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4) Zustand nach Magenbypassoperation 2012, Zustand nach Sleeve-Gastrektomie 2004, Position 07.04.20 der Anlage der EVO, GdB 20 %.
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 v.H. Das führende Leiden 1 werde aufgrund der ungünstigen wechselseitigen Beeinflussung durch die Leiden 2, 3 und 4 gemeinsam um eine Stufe erhöht. Es werde eine Nachuntersuchung für 09/2025 vorgeschlagen, weil eine Besserung unter laufender Therapie möglich sei.
3. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.11.2023 darüber, dass nach dem Ergebnis der amtswegig durchgeführte Nachuntersuchung keine Änderung des Grades der Behinderung vorliegen würde. Es sei eine weitere Nachbegutachtung vorgesehen.
4. Die belangte Behörde veranlasste eine weitere Nachuntersuchung im September 2025. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.09.2025 (vidiert am 18.09.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.09.2025 kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1) Depression mit Panikstörung, Zustand nach psychischem Trauma, Zustand nach Burnout, auch Sozio- und Klaustrophobie, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2) Starke Reduktion des Sehvermögens links durch zentrale Toxoplasmosenarbe im Sehzentrum, K1/Z9, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3) COPD bei Nikotinabusus, Position 06.06.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4) Zustand nach Magenbypassoperation 2012, Zustand nach Sleeve-Gastrektomie 2004, Position 07.04.20 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose, Zustand nach Arthroskopie rechtes Kniegelenk, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 v.H. Das führende Leiden 1 werde aufgrund der ungünstigen wechselseitigen Beeinflussung durch die restlichen Leiden gemeinsam um eine Stufe erhöht.
5. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 30.09.2025 und räumte dieser die Möglichkeit ein hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllen würde. Es werde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgen würde, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören würde.
Die belangte Behörde schloss dem Bescheid das eingeholten medizinischen Gutachten des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin vom 17.09.2025 (vidiert am 18.09.2025) an.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld. (KOBV), fristgerecht Beschwerde. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass das Leiden 1 zu gering eingeschätzt worden sei. Auch das Leiden 5 sei zu niedrig eingestuft, weil die Beschwerdeführerin auch an Aufbrauchserscheinungen in der HWS und an multiplen Protrusionen in der LWS mit Bedrängung der locoreginären Nervenwurzeln leiden würde. Es würde zudem eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung des Leidens 1 zu den restlichen im Gutachten angeführten Leiden bestehen würde und daher würde mindestens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen. Das eingeholte medizinische Gutachten reiche nicht aus, um das bei der der Beschwerdeführerin vorliegende psychiatrische und das orthopädische Beschwerdebild beurteilen zu können. Es sei daher die Einholung eines psychiatrischen, eine neurologischen und eines orthopädischen Sachverständigengutachtens erforderlich. Es werde beantragt, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass nach wie vor die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorliegen würden, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde einen aktuellen Fachbefund ihres behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie an.
8. Die belangte Behörde holte aus Anlass der Beschwerde ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie ein. In deren Sachverständigengutachten vom 25.02.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.02.2025 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1) Depression mit Panikstörung, Angst, Zustand nach psychischem Trauma, Zustand nach Burnout, auch Sozio- und Klaustrophobie, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2) Starke Reduktion des Sehvermögens links durch zentrale Toxoplasmosenarbe im Sehzentrum, K1/Z9, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3) COPD bei Nikotinabusus, Position 06.06.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4) Zustand nach Magenbypassoperation 2012, Zustand nach Sleeve-Gastrektomie 2004, dyspetische Beschwerden, chronischer Eisen- und Vitaminmangel, aber grundsätzlich guter Allgemein- und Ernährungszustand, Position 07.04.20 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose, Zustand nach Arthroskopie rechtes Kniegelenk, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 v.H. Das führende Leiden 1 werde aufgrund der ungünstigen wechselseitigen Beeinflussung durch die Leiden 2 – 5 gemeinsam um eine Stufe erhöht.
9. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 25.02.2026 und räumte dieser die Möglichkeit ein hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
10. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.03.2026 vor, wo dieses am 06.03.2026 einlangte. Eine Beschwerdevorentscheidung habe nicht mehr fristgerecht erledigt werden können, das Parteiengehör sei bereits an die Beschwerdeführerin verschickt worden.
11. Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2026 durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.03.2026 eine Abfrage im AJ Web Verfahren durch, wonach die Beschwerdeführerin selbstständig beruflich tätig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie ist selbstständig beruflich tätig.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Derzeitige Beschwerden:
Der Beschwerdeführerin gehe es nicht gut. Derzeit zusätzlich sei sie durch die Jahreszeit psychisch belastet. Es bestehe weiterhin eine ausgeprägte Schlafstörung und innere Unruhe. Frau XXXX habe zusätzlich Personal für ihre Trafik aufnehmen müssen. Derzeit sei sie alle 3 Monate in psychiatrischer Betreuung. Rehab sei wegen des Geschäftes schwierig. Die Medikamente sein zuletzt nicht verändert worden. An manchen Tagen könne sie nicht ins Geschäft fahren, sie versuche im Hintergrund zu arbeiten. Sie sei früher viel spazieren gegangen, dies sei derzeit nicht möglich. Sie könne derzeit auch nicht essen, wenn sie sich dazu zwinge komme es zu Erbrechen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Pramulex 15 mg, Pantoloc 40 mg 2x, Gerofol, "Notfallstropfen, Somnal 7,5 mg; einmal monatlich Eiseninfusionen.
Sozialanamnese:
Lebt mit Gatten und den jüngeren Kindern in einem Haushalt, älterer Sohn in Wien, würde viel im Geschäft helfen, Haushalt werde mit Hilfe erledigt.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Dr. XXXX , 11/25: Depressio mit Panikstörung, PTBS, Störung des zentralen Sehvermögens COPD I-II, Z.n. Magen Bypass-OP, LWS multiple Protrusionen mit Bedrängung der locoregionären Nervenwurzeln.
Befunde VGA 9/25:
FA für Lungenheilkunde Dr. XXXX , 11/2024: nicht kontrollierte obstruktive Ventilationsstörung - I.e.L. allergischem Asthma bronchiale mit COPD2-Komponente und Lungenemphysem, Tabakrauchen (45py bis dato), postententzündliche Lungenveränderungen.
FA für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX , 5/2025: rez. depressive Störung, phobische Angststörung mit Panikattacken, Soziophobie sowie auch Klaustrophobie vorliegend.
FA für Augenheilkunde Dr. XXXX , 5/2025: 70° 05/25 L Absolutskotom, R überwiegend voll, randständig leicht eingeschränkt Visus cc 0,9/HBW.
Dr. XXXX , Röntgenbefund, 5/2025: Osteoporose gemessen am Schenkelhals, Osteopenie gemessen an der LWS. Flache rechtskonvexe Skoliose an der LWS bei deutlich vermehrter Brustkyphose, verstärkter Lendenlordose. Normale Form und Höhe der Wirbelkörper, normalweite Zwischenwirbelräume. Spondylose mit kräftigen ventralen Randzacken im mittleren BWS-Drittel. Baastrup-Stellung ab L4 sowie Spondylarthrose.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: leicht untergewichtig.
Größe: 168,00 cm Gewicht: 54,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
HN: Pupillen mw, isocor, prompte LRre., etwas träge LR li., Facialis symmetrisch, Sensibilität stgl. unauffällig, untere Hirnnerven frei.
Obere Extremitäten:
AVV und FNV sicher, Schulterbeweglichkeit endlagig schemrzhaft, Nacken und Schultergriff möglich. Sensibilität auf Berührung stgl. unauffällig, keine Paresen, MER mlh stgl., kein Rigor, kein Tremor, Knips neg.
Rumpf:
WS nicht klopfdolent, verstärkte BWS- Kyphose.
Untere Extremitäten:
PV und KHV sicher, Hypästhesie bis zum Knöchel bds., Vibrationsempfinden bds. unauffällig, leichte Knöchelödeme bds., keine Paresen, MER mlh stgl., Babinski negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild: unauffälliges Gangbild
Status Psychicus:
Wach, orientiert, Schlafstörung, könne nur drei Stunden schlafen, würde danach nicht mehr einschlafen, ausgeprägte Tagesmüdigkeit, Stimmung gedrückt, Freude an den Kindern, Konzentration sei eingeschränkt.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Depression mit Panikstörung, Angst, Zustand nach psychischem Trauma, Zustand nach Burnout auch Sozio- und Klaustrophobie
2) Starke Reduktion des Sehvermögens links durch zentrale Toxoplasmosenarbe im Sehzentrum
3) COPD bei Nikotinabusus
4) Zustand nach Magenbypassoperation 2012, Zustand nach Sleeve-Gastrektomie 2004, dyspeptische Beschwerden, chronischer Eisen- und Vitaminmangel
5) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose, Zustand nach Arthroskopie rechtes Kniegelenk
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der ungünstigen wechselseitigen Beeinflussung durch die Leiden 2 – 5 gemeinsam um eine Stufe erhöht.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 06.03.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das von der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 25.02.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.02.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar aus fachlicher Sicht mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Das medizinische Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.02.2025 nachweislich im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab, weswegen der erkennende Senat davon ausgeht, dass diese das Ergebnis der aufgrund ihrer Beschwerde von der belangten Behörde ergänzend durchgeführten Ermittlungen zur Kenntnis nimmt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen jedenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie vom 25.02.2026. Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
…
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Depression mit Panikstörung, Angst, Zustand nach psychischem Trauma, Zustand nach Burnout, auch Sozio- und Klaustrophobie, welches die medizinische Sachverständige eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da diese Leiden unter etablierter Medikation stabil sind, dies bei fallweiser Rückzugstendenz, jedoch mit guter Integration.
Das Leiden 2 ist eine starke Reduktion des Sehvermögens links durch zentrale Toxoplasmosenarbe im Sehzentrum, welches die medizinische Sachverständige richtig laut Tabelle K1/Z9 der Position 11.02.01 der Anlage der EVO nach dem fixen Rahmensatz mit einem GdB von 30 % einstufte.
Beim Leiden 3 handelt es sich um COPD bei Nikotinabusus, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 06.06.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % entsprechend der Stadieneinteilung für COPD II einstufte.
Das Leiden 4 ist ein Zustand nach Magenbypassoperation 2012, Zustand nach Sleeve-Gastrektomie 2004, mit dyspeptischen Beschwerden bei chronischem Eisen- und Vitaminmangel, aber grundsätzlich gutem Allgemein- und Ernährungszustand, welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 07.04.20 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte.
Beim Leiden 5 handelt es sich um degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, eine Osteoporose und einem Zustand nach Arthroskopie des rechten Kniegelenks, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da deutliche radiologische und morphologische Veränderungen bestehen, dies bei geringen funktionellen Einschränkungen, wobei keine Dauertherapie etabliert ist.
Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Anlage der EVO nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 25.02.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 05.02.2026 zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige stellt darin fest, dass das führende Leiden 1 aufgrund der ungünstigen wechselseitigen Beeinflussung durch die Leiden 2 – 5 gemeinsam um eine Stufe erhöht wird, woraus sich der Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben.
Daher hat die belangte Behörde nach § 14 Abs. 2 BEinstG richtigerweise festgestellt, dass die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, erlöschen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und zu welchem die Beschwerdeführerin trotz des ihr eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben hat. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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