W261 2324553-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von Dr.in med. univ. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 28.08.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.02.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.06.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom 24.07.2025 kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1) Chronische Zervikolumbalgie bei mehrsegmentalem Bandscheibenschaden, Position 02.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 von Hundert (v.H.) betragen.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 25.07.2025 und räumte dieser die Möglichkeit ein hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
4. Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe ohne Datum (eingelangt bei der belangten Behörde am 20.08.2025) eine Stellungnahme ab. Darin führte sie aus, dass ihre Schmerztherapie rezent gesteigert worden sei, es seien neue brennende Parästhesien im linken Vorfuß, dem Dermatom L5/S1 aufgetreten. Eine Frequenzablation (LWS) sei für Oktober vorgesehen, sie würde in den nächsten Tagen einen Termin hierfür erhalten. Zusammenfassend bestehe ein chronischer Schmerzustand, die konservative Therapie sei weitgehend ausgereizt. Die Beschwerdeführerin schloss ihrer Stellungnahme medizinische Befunde bei.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.02.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. würde die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllen. Die belangte Behörde schloss dem Bescheid das eingeholten medizinischen Gutachten des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie vom 24.07.2025 an.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass ihre Schmerztherapie gesteigert worden sei, es seien neue brennende Parästhesien im linken Vorfuß, dem Dermatom L5/S1 aufgetreten. Hier sei die Diagnose einer genmischt axonal-demyelinisierenden Läsion des N. peroneus links gestellt worden, vermutlich aufgrund einer peripheren Störung. Sie sei in engmaschigen Kontrollen bei ihrem behandelnden Orthopäden. In den letzten 4 Wochen sei eine Wurzelblockade von S1 links sowie eine Radiofrequenzablation L4/L5 bds. erfolgt. Die Schmerzen seien leichter, es würde jedoch weiterhin keine Beschwerdefreiheit bestehen. Es würde eine regelmäßige Physiotherapie erfolgen. Aufgrund anhaltender HWS-Beschwerden sei eine Facettengelenksinfiltration C4/C5 durchgeführt worden, nebst Intensivierung der TENS-Therapie. Aufgrund anhaltender Dauerschmerzen würde eine Operation im Raum stehen. Zusammenfassend bestehe ein chronischer Schmerzzustand, die konservative Therapie sei weitgehend ausgereizt. Es bestehe eine Therapie mit Opiaten, dies sei auch als eine Dauertherapie zu betrachten. Die neurologische Symptomatik habe ungeachtet dessen weiter zugenommen, es sei eine weitere Dosissteigerung erforderlich. Operative Maßnahmen seien in der Zukunft in Betracht zu ziehen. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde medizinische Befunde an.
7. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.10.2025 vor, wo dieses am 31.10.2025 einlangte.
8. Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2025 durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.10.2025 eine Abfrage im AJ Web Verfahren durch, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Angestelltenverhältnis beruflich tätig ist.
9. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte einen medizinischen Facharzt für Orthopädie um die Erstellung eines Sachverständigengutachtens. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.03.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin kommt dieser zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteochondrose (besonders C6 und L4/5) und Bandscheibenschäden mehrsegmental, Skoliose, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2. Chronisches Schmerzsyndrom, Position 04.11.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen, weil das Leiden 1 durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde.
10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 11.03.2026 und räumte dieser die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist ein. Bis zum Entscheidungszeitpunkt gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie arbeitet aktuell in einem Angestelltenverhältnis.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Relevante Anamnese: Wirbelsäulenabnützung und chronischer Schmerz
Jetzige Beschwerden: „Die Beschwerden haben sich weiter verschlechtert. Ich bin Rennradfahrerin, das ist jetzt schwer möglich. Letztes Jahr habe ich die Beschwerden nach einer Stunde Rennradfahren bekommen. Ich bekomme Dysästhesien in den Füßen, links mehr als rechts, besonders bei Anstrengung. Im September 2025 hatte ich eine Nervenwurzelblockade, im November eine Frequenzablation, bei Dr. XXXX . Das hat drei Monate gehalten. Einmal im Monat bin ich bei Frau Dr. XXXX . Ich habe schon alle Schmerzmittel durchgemacht es hat nichts geholfen. Einen Beckengurt/Mieder nehme ich auf regelmäßiger Fahrt. Tensbehandlung mache ich auch.“
Medikation: Liste Dr. XXXX , 23.02.2026: Buprenorphin RTE TTS Pflaster alle 7 Tage, Norgsic 0-1-1-0, NovaIgin 4 x 1,Paspertin bei Übelkeit, Pregabalin ACC 2 x 1, Saroten 0-0-1-0, Vertirosan bei Schwindel und Übelkeit, Vimovo 500/20 mg max. 3x pro Woche. Praluent 300 mg 1 x monatlich.
Sozialanamnese: Kardiologin
Allgemeiner Status:
168 cm große und 62 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch.
Relevanter Status:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R 50-0-55, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 16 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 30-0-30, geringer Rippenbuckel rechts. Fingerkuppenbodenabstand 0 cm, Seitneigung bis Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 40-0-180, F 180-0-65, R 90-0-90, Ellbogen 0-0-135, Handgelenke 50-0-60, Faustschluss beidseits frei möglich und kraftvoll. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar. Biceps- und Tricepsfunktion seitengleich kräftig.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S 0-0-115, R 35-0-15, Kniegelenke in S 0-0-135, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 15-0-45. Lasegue und Pseudolasegue negativ. Beide Beine können gestreckt von der Unterlage gehoben werden.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Straßenschuhen frei, sicher und raumgreifend möglich. Zehenspitzenstand und Fersenstand möglich.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteochondrose (besonders C6 und L4/5) und Bandscheibenschäden mehrsegmental, Skoliose
2. Chronisches Schmerzsyndrom
Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 31.10.2025 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 06.03.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.03.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar aus fachlicher Sicht mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Das medizinische Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2026 nachweislich im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab, weswegen der erkennende Senat davon ausgeht, dass diese das Ergebnis der aufgrund ihrer Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend durchgeführten Ermittlungen zur Kenntnis nimmt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen jedenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 06.03.2026. Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
…
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, eine Osteochondrose (besonders C6 und L4/5) und Bandscheibenschäden mehrsegmental und ein Skoliose, welche der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB 30 % einstufte, da kein motorisches Defizit besteht und eine freie Beweglichkeit vorliegt. Es besteht jedoch regelmäßiger Behandlungsbedarf bei weder höhergradigen radiologischen noch höhergradigen klinisch-funktionalen Veränderungen.
Das Leiden 2 ist ein chronisches Schmerzsyndrom, welches der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich Orthopädie richtig im unteren Rahmensatz der Position 04.11.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da keine neurologischen Defizite und keine relevante depressive Begleitreaktion vorliegt, jedoch werden opioidhaltige Analgetika verwendet.
Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 06.03.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 04.03.2026 zu Grunde gelegt.
Der Sachverständige stellt darin fest, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird, woraus sich der Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das vom Bundesverwaltungsgericht aus Anlass der Beschwerde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und zu welchem die Beschwerdeführerin trotz des ihr eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben hat. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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