W221 2289774-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 27.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er habe Afghanistan verlassen, um sein Studium in Österreich fortsetzen zu können. Er wolle nach dem Abschluss seines Studiums nicht mehr nach Afghanistan zurück, weil sich die dortige Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban verschlechtert habe. Er habe Angst vor den Taliban und könne sich ein Leben in Afghanistan nicht mehr vorstellen. Zudem habe er in Afghanistan als Englischlehrer gearbeitet und dürfe nicht mehr mit Amerikanern zusammenarbeiten. Wenn die Taliban von seiner früheren Tätigkeit erfahren würden, würden sie ihn umbringen.
Am 13.02.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sein Leben sei aufgrund seiner Arbeit in Gefahr gewesen. Er habe mit der afghanischen Nationalarmee sowie den Amerikanern und deren Streitkräfte zusammengearbeitet. Vor dem Regierungssturz habe er eine Drohnachricht erhalten und nach dem Regierungssturz habe er großen Druck seitens der Taliban verspürt. Sein Leben sei in Gefahr gewesen und er habe nach der Machtübernahme der Taliban seinen Aufenthaltsort öfter gewechselt. Als schiitischer Hazara habe er sich zudem gefährdet gefühlt.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als Englischlehrer nicht angenommen werden könne.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurden im Wesentlichen das mangelhafte Ermittlungsverfahren, der unzureichende Abgleich des Vorbringens des Beschwerdeführers mit den Länderberichten, die mangelhafte Beweiswürdigung und die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geltend gemacht.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 08.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.11.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W267 abgenommen und der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.03.2026 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Islam.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan in der Provinz Uruzgan geboren worden und zog im Kleinkindalter, im Jahr 1994 oder 1995, mit seiner Familie nach Pakistan, wo er 12 Jahre lang die Schule besuchte und bis zum Jahr 2012 lebte. Anschließend kehrte er zurück nach Afghanistan in die Provinz Ghazni, wo er einen Englischkurs absolvierte und zwei Jahre, bis zum Jahr 2014, lebte. Danach kehrte er erneut nach Pakistan zurück, wo er an einer Universität das Bachelorstudium „Business Administration“ studierte, ehe er nach seinem Studienabschluss im Juni 2019 zurück nach Afghanistan, diesmal nach Kabul, kehrte. In Kabul arbeitete und lebte er sodann bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan.
Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben weiterhin in Pakistan. In Afghanistan, konkret in Kabul, lebt lediglich eine Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers.
In Afghanistan arbeitete der Beschwerdeführer zunächst für ein Jahr als Projektkoordinator im Wirtschaftswesen einer NGO. Danach war der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan bei der Firma XXXX als Englischlehrer angestellt.
Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma XXXX als Englischlehrer unterrichtete der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem US-amerikanischen Ausbildner eine Klasse von auszubildenden Piloten und Ingenieuren der ehemaligen afghanischen Luftstreitkräfte in der Sprache Englisch, wobei er sowohl allgemein die Sprache Englisch als auch fachspezifisches Englisch unterrichtete.
Die Firma XXXX wurde im Auftrag der US-amerikanischen Firma XXXX und des ehemaligen afghanischen Verteidigungsministeriums tätig. Der Beschwerdeführer war jedoch nur für die Firma XXXX angestellt.
Neben der Zusammenarbeit in der zu unterrichtenden Klasse mit dem US-amerikanischen Ausbildner, arbeitete der Beschwerdeführer auch mit seinem US-amerikanischen Supervisor zusammen, der ein Instructor für XXXX war, ihn in seiner Rolle als Supervisor täglich betreut, ihm bei der Ausreise geholfen hat und mit dem er weiterhin in Kontakt steht.
XXXX war eine multinationale militärische Formation, die Teil der NATO-Mission „ XXXX “ in Afghanistan war. Der US-amerikanische Supervisor des Beschwerdeführers weist deswegen eine Verbindung zu ausländischen Streitkräften auf.
Der Kontakt des Beschwerdeführers mit ausländischen Streitkräften beschränkte sich auf seine Zusammenarbeit mit seinem US-amerikanischen Supervisor im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma XXXX .
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan am XXXX nach Pakistan. Im Zuge der Ausreise aus Afghanistan hatte er Kontakt mit den Taliban, welche ihn zu seiner Weiterreise befragten. Er reiste am XXXX legal mit einem Visum D nach Österreich ein und stellte am 27.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan bis nach Österreich beliefen sich auf etwa 4.000 bis 5.000 Euro und wurden durch die Ersparnisse des Beschwerdeführers sowie mithilfe seines US-amerikanischen Supervisors finanziert.
Dem Beschwerdeführer droht aufgrund seiner Tätigkeit als Englischlehrer der Firma XXXX für auszubildende Piloten und Ingenieuren der ehemaligen afghanischen Luftstreitkräfte und dem im Rahmen dieser Tätigkeit erfolgten Kontakt mit ausländischen Streitkräften keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Taliban bedroht zu werden.
Der Beschwerdeführer ist den Taliban bisher nicht ins Visier gefallen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den Taliban bei einer Rückkehr nunmehr auffallen würde.
Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban nicht als verwestlicht wahrgenommen werden. Ihm droht aufgrund seiner Ausreise aus Afghanistan, wegen seines längeren Auslandsaufenthaltes, wegen seiner Asylantragstellung als Rückkehrer aus dem Westen oder aufgrund seines Masterstudiums in Österreich keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Taliban bedroht zu werden.
Der Beschwerdeführer hat bisher keine Probleme aufgrund seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara erfahren. Auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit keiner physischen oder psychischen Gewalt ausgesetzt.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 07.11.2025:
„Sicherheitslage
[…]
Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).
Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).
Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025).
Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).
[…]
Zentrale Akteure
Taliban
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).
[…]
Sicherheitsbehörden
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen.
[…]
Allgemeine Menschenrechtslage
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023).
Die von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Nach der Ausstellung von Haftbefehlen gegen das Taliban-Staatsoberhaupt und den Obersten Richter der Taliban durch den IStGH wegen des Vorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärten die Taliban, dass sie keine rechtlichen Verpflichtungen aus dem Römischen Statut anerkenne. Erkenntnisse, ob eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Rückzug aus dem Römischen Statut erfolgt ist, liegen nicht vor (AA 24.7.2025).
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es wird auch über Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft berichtet. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025).
Hausdurchsuchungen finden punktuell landesweit statt, v. a. in Kabul und anderen Großstädten. Nach offiziellen Angaben haben die Durchsuchungen das Ziel, versteckte Waffen aufzuspüren. Berichten zufolge gehen Sicherheitskräfte in einigen Fällen mit Gewalt vor, wobei Personen in der Vergangenheit geschlagen und vorübergehend festgenommen wurden. Zunächst war von den Durchsuchungen v. a. die Gruppe der ethnischen Tadschiken betroffen, deren Mitglieder von den Taliban oftmals verdächtigt werden, Teil des bewaffneten Widerstands zu sein (AA 24.7.2025).
Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari berichtet von mindestens 885 Personen, inklusive 42 Frauen, die im Jahr 2024 willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert wurden. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 623 Fälle willkürlicher und rechtswidriger Inhaftierungen registriert, ein Anstieg um etwa 42 %. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und "Propaganda" gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen (Rawadari 3.2025).
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und zu Verhaftungen bei Protesten (AA 24.7.2025).
Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlässe der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlässe zu protestieren (AfW 15.8.2023).
Folter und unmenschliche Behandlung
Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 24.7.2025, vgl. HRW 16.1.2025, AI 4.2025). Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichen Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen (AA 24.7.2025). Die Vereinten Nationen berichteten auch im Jahr 2024 (UNAMA 1.5.2024; vgl. UNAMA 30.7.2024, HRW 16.1.2025) und 2025 über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025, AA 24.7.2025). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 16.1.2025; vgl. AI 4.2025, AA 24.7.2025) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 24.7.2025 vgl. HRW 11.1.2024, AI 4.2025), auch in Gefängnissen, wird berichtet (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Amnesty International berichtete im Jahr 2023 beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023). Ebenso wird berichtet, dass Frauen wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt wurden. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalistinnen und Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025).
Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch (UNAMA 1.5.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024).
[…]
Religionsfreiheit
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Medienberichten zufolge hat die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025).
Anhänger des Baha’i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha’i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha’i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha’is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025).
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 19.1.2022). Berichten zufolge gehen die Taliban auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen (RFE/RL 5.6.2025).
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025) beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Insbesondere mit Blick auf die schiitischen Gemeinden äußert der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan daher große Sorge. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Des Weiteren werden religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende), beide als kulturelles Erbe der UNESCO gelistet, sind offiziell verboten (AA 24.7.2025).
Berichten zufolge wurden im März 2025 lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Dazu gehörten Inspektoren des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV), die die Menschen daran erinnerten, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufforderten, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Laut UNAMA beschließen die Taliban auch Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab (AA 24.7.2025).
Schiiten
Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jaafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 15.5.2023).
Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023, vgl. AA 24.7.2025). Laut UNAMA wurden Anfang 2025 beispielsweise mindestens 50 Männer in der Provinz Badakhshan unter Todesdrohungen gezwungen, vom schiitischen zum sunnitischen Glauben zu konvertieren. Laut Berichten von UNAMA komme es zu erzwungenen Konvertierungen von Ismailiten (AA 24.7.2025; vgl. ABNA 3.5.2025). Schiitische Gläubige sind zudem immer wieder Opfer von Repressionen Dritter und der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Situation der Menschenrechte in Afghanistan bringt in Berichten regelmäßig seine ernsthafte Sorge über die Situation der religiösen Minderheit der Schiiten zum Ausdruck. Er kritisierte, dass Andachtsorte, Bildungs- und medizinische Einrichtungen von Minderheiten systematisch angegriffen würden und Minderheiten Ziel von willkürlichen Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen und Vertreibungen aus ihren Stammesgebieten seien (AA 24.7.2025).
Am 14.12.2023 ordnete das Taliban-Ministerium für höhere Bildung gegenüber allen Universitäten und privaten Bildungseinrichtungen an, sämtliche Bücher, die gegen die Hanafi-Lehre des sunnitischen Islam verstoßen, zu entfernen. Dies umfasste auch Bücher, die sich auf den schiitischen Islam beziehen. Im Juli 2024 setzte die Taliban-Regierung im Rahmen der schiitischen Ashura-Feierlichkeiten mit der Begründung des Schutzes vor terroristischen Anschlägen starke Sicherheitsmaßnahmen um, wie Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Abschaltung der Telekommunikation. Zwischen der Taliban-Regierung und der schiitischen Gemeinde wurde anschließend ein Abkommen zur sicheren Durchführung zukünftiger Ashura-Feierlichkeiten unterzeichnet. Dieses enthält u. a. die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des „ Islamischen Emirats Afghanistan“, Beschränkungen der Veranstaltungen auf spezifische Orte sowie von Gruppengrößen, Regulierungen von Gebetspraktiken sowie Verbote von Lautsprechern und politischen Botschaften. Auch bei den Feierlichkeiten im Juli 2025 wurden starke Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt, mit dem von der Taliban-Regierung kommunizierten Ziel, die Gläubigen vor Anschlägen zu schützen. Die Taliban-Behörden stellten vermehrt Sicherheitspersonal bereit und das Telekommunikationsnetz wurde zwischenzeitlich abgeschaltet. Die Feierlichkeiten wurden auf einzelne Moscheen und Straßenabschnitte begrenzt, in denen das Aufstellen von Flaggen und traditionellen Zelten erlaubt war. Prozessionen wurden, abgesehen von der Stadt Herat, verboten. Im Vorfeld hatte der schiitische Gelehrtenrat dazu aufgefordert, die Regeln der Taliban-Regierung für die Feierlichkeiten zu befolgen (AA 24.7.2025).
Während einer Gedenkfeier zu Aschura im Jahr 2023 wurden in der Provinz Ghazni drei Menschen, darunter ein Kind, durch die Taliban getötet. Sechs weitere Menschen wurden dabei verletzt (AMU 29.7.2023; vgl. 8am 29.7.2023). Eine andere Quelle berichtet von vier Toten und bis zu 33 Verletzten. Das Gouverneursbüro der Taliban in Ghazni hat in einer Erklärung die Aschura-Teilnehmer als „ Randalierer“ bezeichnet und sie beschuldigt, die Sicherheit zu stören (KaN 31.7.2023).
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Ethnische Gruppen
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).
Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).
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Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 10.2024c). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder „ Land der Hazara“) (MRG 5.1.2022; vgl. EB o.D.d, BAMF 10.2024c), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vgl. BAMF 10.2024c), auch bekannt als Jaafari-Schiiten (USDOS 15.5.2023). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 15.5.2023; vgl. MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022; vgl. BAMF 10.2024c).
Die Taliban haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 24.7.2025). Dennoch gibt es regelmäßige dokumentierte Übergriffe durch die Taliban gegen Angehörige der Hazara (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 10.2024c, NLM 12.12.2022). Kommandanten und Soldaten der Taliban sollen laut Medienberichten teilweise starke Abneigungen gegen die Hazara hegen (BAMF 10.2024c; vgl. NLM 12.12.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gibt es Berichte über Tötungen (Elitaatroz 17.3.2022; vgl. AI 6.3.2023, 8am 24.9.2023, BAMF 10.2024c), Vertreibungen (HRW 22.10.2021; vgl. AAN 11.1.2023, 8am 19.3.2024a, BAMF 10.2024c), Folter (8am 19.3.2024b; vgl. BAMF 10.2024c) sowie Verhaftungen von Hazara durch Mitglieder der Taliban (AI 6.3.2023; vgl. 8am 19.3.2024c, BAMF 10.2024c).
Gab es zur Zeit der Islamischen Republik Afghanistan noch viele Hazara-Vertreter im afghanischen Parlament (wie z. B. Sima Simar, Mohammad Mohaqiq, Vizepräsident Karim Khalili) so waren im ersten Kabinett der Taliban nur zwei Hazara vertreten: Der zweite stellvertretende Gesundheitsminister Dr. Hassan Ghiyasi und der stellvertretende Wirtschaftsminister Dr. Abdul Latif Nazari (MEI o.D.; vgl. BAMF 10.2024c). Mit Stand September 2025 sind in der Taliban Führung sechs Hazara vertreten (MEI o.D.). Alle wichtigen Hazara-Führer der ehemaligen Republik leben mittlerweile im Ausland, haben aber Stellvertreter, die für sie im Land aktiv sind (BAMF 10.2024c; vgl. AAN 28.8.2024).
Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen (HRW 22.10.2021; vgl. BAMF 10.2024c, AA 24.7.2025). Berichten zufolge werden aus Pakistan und Iran zurückkehrende afghanische Paschtunen auch in Gebieten angesiedelt, die bisher mehrheitlich von anderen ethnischen Gruppen bewohnt wurden. Es bestehen Vorwürfe, dass dies eine explizite Verdrängungspolitik darstelle (AA 24.7.2025). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 bis zu 800 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (BAMF 10.2024c; vgl. 8am 24.9.2021). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober 2021 „ Hunderte von Hazara-Familien“, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a). Im Frühjahr 2022 kam es dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023). Am 2.9.2023 wurde berichtet, dass die Taliban Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen haben, Kutschi eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Berichten zufolge ist der Viehbestand der Kutschi vor einigen Jahren in dem Gebiet verschwunden. Auch hier wurde den Taliban Voreingenommenheit vorgeworfen (KaN 2.9.2023). Bewohner von Nowabad, einem Hazara-Gebiet in der Stadt Ghazni, berichteten, dass am 10.06.2024 die Taliban alle im Gebiet wohnenden Personen anwiesen, ihre Eigentumsdokumente vorzulegen. Laut Ansicht der Taliban sei das Gebiet von der Hazara-Bevölkerung usurpiert worden, woraufhin die Dokumente für ungültig erklärt wurden. Die Bewohnerinnen und Bewohner wurden daraufhin angewiesen, ihre Häuser zu verlassen und das Land an die Taliban zu übergeben (8am 9.6.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Medienberichten vom 2.9.2024 zufolge haben die Taliban im Distrikt Nawur der Provinz Ghazni eine Zwangsumsiedelung Dutzender Familien zugunsten von Kutschi-Nomaden angeordnet. Das Agrar- und Weideland der Vertriebenen wurde danach an die Kutschi übergeben. Der Distrikt wird hauptsächlich von ethnischen Hazara bewohnt (8am 2.9.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Einen Monat zuvor sollen ethnische Hazara des Dorfes Kandir im Distrikt Gizab der Provinz Uruzgan von den Taliban aufgefordert worden sein, 30 Millionen Afghani an Kutschi-Nomaden als Kompensation für das von ihnen besetzte Land zu bezahlen (Afintl 3.8.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Im Juli 2025 wurde von einer umstrittenen Entscheidung zu einem Landstreit zwischen Kutschi-Nomaden und Hazara in Bamyan berichtet. Demzufolge wurde die gesamte Bevölkerung eines Hazara-Dorfes zugunsten der Kutschi-Nomaden gewaltsam vertrieben (KaN 28.7.2025)
Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 24.7.2025: vgl. BAMF 10.2024c, HRW 16.1.2025). Die Taliban relativieren laut Medienberichten in manchen Fällen die Bedrohung durch den ISKP oder unterbinden die Berichterstattung über Anschläge des ISKP durch die Medien (8am 29.4.2022; vgl. BAMF 10.2024c). Beispielsweise gab es sowohl im Jänner (BAMF 10.2024c; vgl. KaN 10.1.2024) als auch im April (BAMF 10.2024c; vgl. Afintl 21.4.2024) und August 2024 Anschläge auf Minibusse mit Hazara-Passagieren (BAMF 10.2024c; vgl. DW 12.8.2024). Auch bekannte sich der ISKP zu einem Angriff auf eine schiitische Moschee in Herat, bei dem ein schiitischer Geistlicher und mindestens fünf weitere Personen getötet wurden (BAMF 10.2024c; vgl. KaN 1.5.2024). Im September 2024 wurden 14 ethnische Hazara in der Provinz Daikundi getötet. Der ISKP übernahm die Verantwortung (BAMF 10.2024c; vgl. HRW 13.9.2024). Im Juni 2025 wurde berichtet, dass ein schiitischer Imam in Badakhshan enthauptet wurde. Die Angreifer hinterließen eine ISKP-Flagge am Tatort (Afintl 13.9.2025).
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Relevante Bevölkerungsgruppen
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Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen
Die Taliban haben offiziell eine "Generalamnestie" für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf "persönlicher Feindschaft oder Rache" beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen (UNAMA 22.8.2023). Außerhalb offizieller Kommunikation jedoch verbreiten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind (AA 26.6.2023). Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten (KaN 18.10.2023). Da die Taliban es vermeiden wollen, dass Informationen zur Verfolgung von ehemaligen Sicherheitskräften nach außen dringen, ist die Informationslage zu diesem Thema besonders schlecht. Afghanische Exilmedien wie Hasht-e Subh und Etilaat-e Ruz melden häufig Fälle von Verhaftungen oder Tötungen ehemaliger Sicherheitskräfte. Es gibt jedoch keine Möglichkeiten, diese Fälle zu verifizieren, und Quellen gehen von vielen nicht gemeldeten Fällen aus (BAMF 10.2024b). Im Juni 2025 räumte der Innenminister der Taliban, Sirajuddin Haqqani, ein, dass einige Mitglieder der Gruppe trotz einer offiziellen Generalamnestie möglicherweise persönliche Racheakte an ehemaligen afghanischen Regierungsbeamten verübt haben. Er betonte, dass solche Handlungen von der Taliban-Führung nicht gebilligt worden seien und dass die Verantwortlichen vor Gott zur Rechenschaft gezogen würden (Afintl 26.6.2025).
Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten (KaN 18.10.2023; vgl. SIGAR 2.2023), um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten "Immunitätskarten", um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Die Kommission wird von Shahabuddin Delawar, dem Taliban-Minister für Bergbau und Erdöl, geleitet und umfasst sechs weitere hochrangige Taliban-Mitglieder aus Militär und Geheimdienst (KaN 18.10.2023; vgl. TN 17.3.2022). Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den "falschen Versprechungen" der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban. Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, gaben an, wie Feinde behandelt worden zu sein, und dass ihre persönlichen Daten über Social Media verbreitet wurden. Während einer angab, dass er kurzfristig verhaftet und verhört und sein Haus im Anschluss mehrfach von den Taliban durchsucht wurde, gab ein anderer Rückkehrer an, dass er zusätzlich einen Taliban-Beamten mit 50.000 AFN bestechen musste, um eine "Immunitätskarte" zu erhalten. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueeid auf die Taliban leisten (KaN 18.10.2023).
Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 9.4.2025), gibt es Berichte über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.1.2023, BAMF 9.4.2025, Rawadari 6.2025). Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 24.7.2025). Auch in den Jahren 2024 (UNAMA 30.7.2024; vgl. HRW 16.1.2025, BAMF 9.4.2025) und 2025 wird über Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten berichtet (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025).
Für das Jahr 2024 dokumentierte die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen (Rawadari 3.2025). So wurde beispielsweise im Juli 2024 in der Provinz Faryab ein ehemaliger Soldat getötet. Die Familie des Soldaten gab den Taliban die Schuld an seinem Tod. Im Oktober 2024 wurde ein ehemaliger Soldat in der Provinz Badakhshan von Unbekannten erstochen und zumindest ein ehemaliger Soldat in der Provinz Khost durch Unbekannte erschossen. Im November 2024 wurde ein ehemaliger Soldat der afghanischen Streitkräfte tot aufgefunden, nachdem er zunächst durch die Taliban verhaftet worden war (Rawadari 3.2025; vgl. ACLED 13.1.2025). Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich. Rawadari konnte jedoch keine Informationen darüber erhalten, dass die Taliban Maßnahmen ergriffen hätten, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen (Rawadari 3.2025). Zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.3.2025 dokumentierte die Menschenrechtsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) mindestens 23 Fälle willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie mindestens fünf Fälle von Folter und Misshandlung ehemaliger Regierungsbeamter und ehemaliger Mitglieder der ANDSF, zusätzlich zu mindestens sechs Tötungen ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Eine Reihe dieser Festnahmen fand in Panjsher und Kabul statt und betraf Personen, die der ehemaligen afghanischen Regierung angehörten und wegen angeblicher Zugehörigkeit zur Nationalen Widerstandsfront (NRF) festgenommen wurden (UNAMA 1.5.2025).
Nach Angaben von UNAMA sind ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. So dokumentierte UNAMA mindestens 33 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder in Kandahar (mehr als ein Viertel aller Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder im ganzen Land) und mindestens elf Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Khost gegen ehemalige Mitglieder der Khost Protection Force (KPF), darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter und Misshandlungen (UNAMA 22.8.2023).
Für die meisten der von UNAMA berichteten Verstöße liegen nur begrenzte Informationen über die Maßnahmen vor, die von den Taliban-Behörden ergriffen wurden, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einigen Fällen hat UNAMA Berichte erhalten, dass die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen wurden. Die Taliban-Behörden haben auch öffentlich ihre Absicht angekündigt, bestimmte Vorfälle zu untersuchen (UNAMA 22.8.2023).
Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „ verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch (Landinfo 29.9.2022).
Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „ reinigen“ (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und „ ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem „ gesäubert“ werden, was die Taliban als „ westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).
Es gibt Berichte darüber, dass Rückkehrer aus Europa in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert werden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „ korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als „ Verräter“ angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnet. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Dr. Schuster unterscheidet hier zwischen jenen, die freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind, und solchen, die entweder abgeschoben wurden, oder deren Asylantrag abgelehnt wurde und denen die Wahl zwischen der Zwangsbeförderung in ein Flugzeug oder der Zusammenarbeit bei ihrer Abschiebung gelassen wurde. Fragen von Familie, Nachbarn und der Gemeinschaft zeigen schnell, ob die Rückkehr tatsächlich freiwillig war oder nicht. Sie berichtet weiters von Personen, die nach der Machtübernahme der Taliban zurückgekehrt sind, weil ihre Familien mit den Taliban verhandelt haben. In manchen Fällen wurde auch Geld bezahlt (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Landinfo hatte laut einem im September 2022 veröffentlichten Bericht keine Informationen darüber, wonach Afghanen Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „ verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (Landinfo 29.9.2022). Demgegenüber berichtet UNHCR in einem im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern heftigen Reaktionen ausgesetzt waren, die von Bedrohungen bis hin zu Folter und Tod reichten, und von ihren Familien sowie den örtlichen Gemeinschaften und Behörden mit Misstrauen betrachtet werden (Landinfo 29.9.2022; vgl. UNHCR 30.8.2018). Landinfo stellt diesbezüglich fest, dass UNHCR diese Erkenntnisse primär auf Selbstauskünfte stützt (Landinfo 29.9.2022).
Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews mit Stammesältesten zu diesem Thema durch. Diese gaben an, dass Rückkehrer aus Europa im allgemeinen Willkommen geheißen werden würden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Ein Stammesältester berichtete, dass ein Rückkehrer in der Provinz Laghman getötet wurde, nicht weil er in Europa war, sondern, weil er persönliche Feinde hatte. Ein anderer Ältester gab an, dass mehrere junge Männer aus seinem Dorf in Europa leben würden. Die Bewohner des Dorfes sind stolz auf diese jungen Männer und würden diese im Falle einer Rückkehr willkommen heißen (VQ AFGH 13.9.2025).“
Auszug aus der EUAA Country Guidance zu Afghanistan vom Mai 2024:
„Refugee Status
[…]
Members of the security institutions of the former government
This profile includes members of the former ANDSF, including former Afghan Local Police (ALP) and pro-government militias.
During the years of the conflict, ANDSF personnel, both on and off-duty, was a priority target of the Taliban. Attacks against government forces at army bases, police stations and checkpoints, deliberate killings, executions, abductions and torture against detainees, including ANDSF personnel, were reported, and explicitly legitimised by the Taliban Layeha (code of conduct) [Anti-government elements 2020, 1.2.1., pp. 13-15; 2.5., pp. 21-22; 2.6.1., pp. 22-23; State structure , 2.1., pp. 26-27; Security 2020, 1.1.1., p. 20; 1.3., pp. 30-31; 1.5.2, p. 51]. During the summer of 2021, cases were reported in which the Taliban committed killings of ANDSF members who had surrendered or were detained [Targeting 2022, 2.1., p. 56]. Sources reported that, as of June 2022, former ANDSF members, including former ALP and pro-government militias, continued to be a primary target of Taliban violence [Targeting 2022, 2.1., pp. 57-63; 2.7., p. 72].
After the takeover, the Taliban issued an amnesty for all who fought against them. The content of the amnesty has not been available beyond general reference to its existence, including from senior Taliban officials, leading to uncertainties around the temporal scope and consequences for breaching it. Sources suggest that the Taliban do not have any policy in place of targeting former Afghan security forces. Nevertheless, there have been continuous claims of Taliban members breaching the amnesty and subjecting former ANDSF members and their relatives to human right violations across the country, including killings, enforced disappearance, and torture [Country Focus 2023, 4.1.1., p. 56].
Although the Taliban have called upon their members to respect the amnesty, there is limited information on individuals facing any consequences for breaching it. Despite the fact that certain elements have been identified as possibly playing a role in the targeting, such as ‘revenge culture’, personal disputes, and retaliation following the conflict, it is not possible to discern any clear patterns on who is being targeted among former government personnel and who is not. Sources emphasised that it has been hard to discern motives behind the killings, and that people may be targeted due to personal disputes. The Taliban have also claimed that violations of the amnesty have taken place due to personal animosities. One source further reported that the most important thing for the Taliban is that individuals are loyal to them today, rather than their allegiances from before the takeover [Country Focus 2023, 4.1.1., p. 56; 4.1.3., p. 59].
Available data over killings and ill-treatments include victims who held different positions within the former government’s security forces. The Taliban’s practices towards former officials have been ‘inconsistent’, ‘ad hoc’ and a ‘mixture of contradictory policies’. On one hand, some former security personnel have been able to work in the Taliban’s de facto forces, return from abroad through the Taliban’s return commission, and stage open protests against the non-payment of pensions. On the other hand, some former security personnel have been living in hiding since the takeover, while killings and various forms of ill-treatment have occurred. Moreover, single sources have suggested that some killings have been carried out with the ‘tacit approval’ of senior Taliban commanders, and that Taliban operations against resistance groups and the ISKP might in fact be a way to target former ANDSF members [Country Focus 2023, 4.1.2., pp. 56-57].
As of 30 June 2023, according to UNAMA, since the takeover the de facto authorities had committed at least 800 cases of human rights violations against former civilian and military personnel. Violations recorded included 218 killings, 14 instances of enforced disappearance, 424 arbitrary arrests and detentions, 144 instances of torture, and multiple threats. Most cases took place in the 4 months immediately following the takeover in 2021, however killings and other human rights violations have continued in 2022 and 2023. In 2022, the NGO Safety and Risk Mitigation Organization (SMRO) recorded 76 killings and 57 detentions of former security forces, while an increase was noted in 2023 with 27 killings and 55 detentions recorded in the first quarter alone. In the second quarter of 2023, SMRO logged 2 instances of rape, 15 killings and 35 detentions of former security forces personnel in multiple provinces [Country Focus 2023, 4.1.2., pp. 58-59].
The Taliban also declared that they wanted former Afghan National Army (ANA) personnel to join their ranks and launched campaigns to recruit former ANDSF personnel. Although some former ANDSF members did join the Taliban ranks, it was reported that these efforts were of little success due to fear of retribution. Many former personnel remained in hiding or left the country [Security 2022, 1.2.2., p. 27; 2.1.2., pp. 39-41; Targeting 2022, 2.3., pp. 65-66; 2.5., pp. 69-70].
Efforts were made by Taliban members to track down former security officials through local informants, registration campaigns of former ANDSF personnel and possibly the use of former governments databases. In February 2022, the Taliban began to conduct house-to-house searches in different parts of the country which, according to some sources, also focused on finding former government employees and members of ANDSF [Security 2022, 1.2.4., p. 33; Targeting 2022, 2.2., pp. 63-65].
Cases of non-fighting army personnel being detained and killed have also been reported [Targeting 2022, 2.4., p. 68].
There were reports of targeting of former female members of the ANDSF by the Taliban or by their own relatives [Targeting 2022, 2.8, p. 73].
There have also been sporadic reports of family members of former ANDSF members being killed, detained, forcibly disappeared, tortured, and raped. Some family members were reportedly ‘caught up’ in Taliban raids targeting former ANDSF members, while others were targeted in the search for such individuals [Country Focus 2023, 4.1.2., p. 58-59; 4.1.5., pp. 62; Targeting 2022, 2.1., pp. 5, 63; 2.2., p. 64; 2.4.-2.7., pp. 67-73; Security 2022, 3.2.(c), pp. 68- 69; Country Focus 2022, 2.5., p. 46]
Conclusions and guidance
Do the acts qualify as persecution under Article 9 QD?
Acts reported to be committed against individuals under this profile are of such severe nature that they amount to persecution (e.g. summary executions, torture, enforced disappearances).
What is the level of risk of persecution (well-founded fear)?
For applicants who were members of the security institutions of the former government, wellfounded fear of persecution would in general be substantiated.
Family members may also have a well-founded fear of persecution, for example in the context of the Taliban searching for the individual they are related to.
[…]
Persons affiliated with foreign forces
This profile refers to individuals who are associated with the foreign troops which were present in Afghanistan, such as interpreters, security guards, civilian contractors, administrators and logistics personnel.
During the years of conflict, personnel working for foreign military troops, in particular interpreters, were a top priority target for the Taliban. Article 11 of Taliban’s Layeha (code of conduct) orders the execution of individuals working for Kofaar (foreign infidels), including Tarjoman (interpreters). Members of forces collaborating with foreign troops, contractors and ‘spies’ were seen by the Taliban as responsible for killing Afghan civilians. They were publicly defined as criminals and targeted. Individuals not on the payroll of the foreign forces but doing general maintenance jobs, have not been as systematically targeted, although attacks occurred [Anti-government elements, 2.6.2.3., pp. 26-27; Conflict targeting, 1.2.3., pp. 35-36].
After the Taliban takeover, thousands of interpreters who worked for international and US forces applied for special visa arrangements to leave the country [Security September 2021, 1.1.4., p. 16]. It was reported that the US managed to evacuate most of its Afghan spies and 33 informants and their relatives, and many individuals that were affiliated with foreign forces left Afghanistan during the evacuation efforts following the takeover. However, tens of thousands of interpreters and other foreign forces collaborators reportedly remained in Afghanistan. Individuals who were working for foreign military troops, e.g. interpreters, were reportedly living in hiding apart from their families, moving location every month to escape the Taliban, and being searched for. Reportedly, as of November 2023, 24 cases of targeting were identified of which 6 killings carried out by the Taliban and unidentified actors, and 3 cases of torture in Taliban custody [Country Focus 2023, 4.1., p. 64; Security 2022, 3.1., p. 74].
Despite the announced amnesty for individuals who had fought against them, the Taliban were either unable or unwilling to restrain their soldiers from engaging in retaliatory acts against persons under this profile [Country Focus 2023, 4.1.1., p. 56; Security September 2021, 1.1.2., p. 13; COI Update 2022, 3., pp. 4-5; Country Focus 2022, 2.5., pp. 45-48; Targeting 2022, 2.1., p. 56; 3., pp. 74-76].
Incidents of threats, summary executions, detentions, torture, abuses and enforced disappearances of persons affiliated with foreign forces have been reported [Country Focus 2023, 4.2., pp. 64-65; Targeting 2022, 2.1., p. 56; 3., pp. 74-76; Country Focus 2022, 2.5., pp. 45-48].
Efforts were made by the Taliban to track down persons under this profile through local informants, the use of existing databases and intimidation [Security 2022, 1.2.4., p. 33; Targeting 2022, 2.2., pp. 63-64; 3., pp. 74-76].
Relatives of individuals who worked with foreign troops also faced threats. Family members of interpreters were in particular reported to be in hiding due to fear of reprisals [Targeting 2022, 2.2., p. 64; 3., pp. 75-77].
Conclusions and guidance
Do the acts qualify as persecution under Article 9 QD?
Acts reported to be committed against individuals under this profile are of such severe nature that they amount to persecution (e.g. killing).
What is the level of risk of persecution (well-founded fear)?
For individuals affiliated with foreign forces, well-founded fear of persecution would in general be substantiated.
Family members of such individuals may also have a well-founded fear of persecution.
[…]
Ethnic and religious minorities
[…]
Individuals of Hazara ethnicity and other Shias Last
This profile includes people who belong to the Hazara ethnicity and others belonging to the Shia religion. There are two main Shia communities in Afghanistan: the main Shia branch Ithna Ashariya (‘the Twelvers’) and the smaller Ismaili branch (‘the Seveners’). Mostly, persons of Hazara ethnicity are of Shia religion [Targeting 2022, 6.1., p. 126].
The majority of the Hazara population inhabits the Hazarajat. There are also major Hazara populations in the cities of Kabul, Herat and Mazar-e Sharif [Targeting 2022, 6.4.1., p. 130].
The Hazara ethnicity can usually be recognised by the person’s physical appearance.
Hazaras have historically faced severe abuse, including enslavement, mass killings, and systematic discrimination under different rulers in Afghanistan. Under the previous Taliban rule in 1996-2001, several massacres of Hazaras took place [Targeting 2022, 6.4.1., p. 132]. Since the fall of the Taliban regime in 2001, the Hazaras had improved their position in society. However, new security threats emerged for the Shia Muslim (Hazara) community from 2016 and onwards as the ISKP was established as a new armed actor in Afghanistan, carrying out attacks targeting, inter alia, Hazaras [Country Focus 2023, 4.5.3., pp. 85-86; COI query on Hazaras, Shias, 1.1., p. 3; 1.2., p. 4; Country Focus 2022, 2.4., p. 41; Targeting 2022, 6.4.1., COUNTRY GUIDANCE: AFGHANISTAN | 2024 63 p. 132]. In December 2022, the UN Secretary General called on the de facto authorities to implement adequate protection measures due to the IED attacks against civilian targets and in civilian areas, and specifically mentioned places of worship and education facilities and the Hazaras as a community ‘facing heightened risk’ [Country Focus 2023, 2.2.2., p. 33].
a) Treatment by the Taliban
In the months following their coming to power, the Taliban held a series of meetings with Shia Hazara leaders from various parts of the country, promising to provide security for all citizens and expressing the willingness to avoid sectarian divisions [Country Focus 2023, 4.5.3., p. 85]. Shia Muslims were allowed to perform their religious ceremonies, such as annual celebrations of the Ashura. However, in 2023 it was announced that, for security reasons, large gatherings would not be allowed during the celebration of Ashura. Also, Hazaras were appointed to posts in the new Taliban administration at central and provincial level to a very limited extent, and it was debated whether these people were regarded as true representatives of the Hazara minority since they had already been part of the Taliban insurgency [Country Focus 2023, 4.5.3., p. 85; Targeting 2022, 6.4.2., p. 135].
Despite their promises to provide security, the Taliban failed to protect the Shia Hazara communities as several attacks have been carried out by the ISKP. Moreover, harassment and forced displacement of these communities have increased [Country Focus 2023, 4.5.3., pp. 85-88].
Members of the Hazara community have been killed during Taliban raids claimed to be targeting 'armed rebels', and in Ghazni Province the Taliban de facto security forces opened fire against a group of mourners assembled to commemorate the Shia Ashura ceremony. After the Taliban struck down the dissident Taliban member Mawlawi Mehdi, who was Hazara, in June 2022, reports followed of summary executions of civilians in the district of Balkhab (Sar-e Pul Province), an area with a large Hazara population, where Mehdi based his uprising [Country Focus 2023, 2.3., p. 40; 4.3.3., pp. 69-70; Targeting 2022, 1.1.1, p. 19].
Sources noted a discrepancy between the Taliban leadership’s public stance towards Hazaras/Shias and the actual treatment of these communities by Taliban rank-and-file security forces. Hazaras have been facing discriminatory acts from Taliban members in local de facto administrative bodies and from the Taliban rank-and-file. According to a source, while the Hazaras have not been facing ‘targeted discrimination’ by the de facto authorities, the local Taliban would ‘view Hazaras negatively and treat them with contempt (in line with historical norms)’ as ‘there is a view’ that Hazaras ‘benefitted too much’ under the previous rule, which must be ‘corrected’ now. As a result, Hazaras have been ‘systematically treated differently’ by the local Taliban according to the same source. The lack of representation has also caused barriers to Hazaras in accessing passport services, and in accessing justice - for example in land disputes. Thousands of Hazaras have been evicted since the Taliban takeover, and in many decade-old land disputes which have reopened, the Taliban have tended to side with (Pashtun) Kuchi nomads [Country Focus 2023, 4.5.3., pp. 85-86; Targeting 2022, 6.4.2., p. 134].
Since the takeover, ‘a greater number’ of Kuchi nomads, compared to previous years, has moved into Hazarajat, resulting in the forced evictions and displacement of local Hazara population. In some cases, these evictions have been ordered by Taliban local leaders, while in other cases Hazara residents were reportedly evicted by Kuchi nomads or by ‘the Taliban and associated militias’ [Country Focus 2023, 4.5.3., pp. 87-88; Targeting 2022, 6.4.2., p. 134].
[…]
c) Treatment by the society
Hazaras and Shias have reportedly faced discrimination under the Taliban rule. There is also the perception within conservative parts of the Afghan society that the Hazara minority has embraced a culture not in line with the Taliban’s definition of Islam [COI Update 2022, 3, p. 9]. A source reported that Hazaras have historically tended to face societal discrimination in Afghanistan, from Pashtuns and also from Tajiks, Uzbeks and others. [Country Focus 2023, 4.5.3., pp. 85-86].
As a majority of the Shia Muslims in Afghanistan belong to the Hazara ethnic group, the Hazaras have been the main victims of sectarian targeting against Shias. However, other Shia groups have also become victims of targeted attacks, both before and after the Taliban takeover. For instance, some of the sectarian attacks against Shia Muslims have been carried out in areas that are not Hazara-dominated. A source also noted that the victims of the attack on a Shia mosque in Kandahar in October 2021 were not primarily Hazaras [Targeting 2022, 6.4.5., p. 143].“
Auszug aus der EUAA Country Focus zu Afghanistan vom Jänner 2026:
„Treatment of certain profiles and groups oft he population
Officials of the former government
General amnesty and its implementation
Soon after their takeover in 2021, the Taliban issued a general amnesty for individuals who had served in the former government’s civil administration and security forces. Since then, senior de facto officials have reiterated the de facto government’s commitment to the amnesty, calling for it to be upheld.1054 The amnesty’s text has not been available beyond general references to its existence,1055 and according to UNAMA this has caused uncertainties around its temporal scope and consequences for breaching it.1056 The challenging information environment complicates research on the issue, with the de facto authorities reportedly preventing reports on killings,1057 by deterring media,1058 victims and family members.1059
Despite the amnesty, extrajudicial killings of former civil and security personnel,1060 as well as arbitrary arrests and torture, have been documented.1061 There have not been any ‘large-scale purges’1062 or massacres,1063 as amid previous power-shifts in Afghan history.1064 Sources have indicated that the killings that have occurred have not been part of a ‘nationwide policy’1065 or an orchestrated campaign,1066 as this would have caused significantly more deaths.1067 However, in 2025, a joint investigative media report suggested some level of systematicity in the targeting of former security officials as three former elite soldiers had been tortured by de facto officials to extract contact details of former colleagues.1068 Rawadari reported that similarities in methods and victim selection among recorded killings indicated a more systematic and coordinated effort.1069
Sources have stressed that perpetrators have not been held accountable1070 and described a climate of impunity around the issue of targeted killings.1071 When commenting on the functioning of the de facto administration in general, Timor Sharan, Director of the research organisation Afghanistan Policy Lab, stressed the high level of ambiguity and lack of control of operative de facto officials, allowing them to unpredictably conduct arrests and abuse anyone without being held accountable.1072 The de facto administration itself also sometimes struggled to locate arrested individuals within its own structures.1073
While killings and other abuse against former military and civil government employees have been reported,1074 retired former government officials have staged regular street protests to demand their pensions.1075 Some senior members of the former government have also been able to remain in Afghanistan.1076 This includes former President Hamid Karzai,1077 the former chairman of the High Council for National Reconciliation, Abdullah Abdullah,1078 and the leader of the political party Hezb-e Islami, Gulbuddin Hekmatyar.1079 The de facto government has not awarded them with any role in the de facto government or given them any advisory status, but they continue to meet with segments of society.1080 Karzai has been publicly advocating for inter alia women’s access to education,1081 and Hekmatyar has been publicly voicing concerns over the de facto administration’s legitimacy and its ability to maintain security.1082 Meanwhile, Abdullah has reportedly avoided public commentary and maintains a lower profile.1083 They have however faced some restrictions,1084 including travel restrictions for Karzai and Abdullah in 2022 and 2023.1085 Hekmatyar was evicted from his government-owned home in Kabul City in March 2024,1086 and in April 2025, the Taliban Supreme Leader issued an order to shut down all active offices of Hezb-e-Islami, arrest affiliated staff, and confiscate party assets.1087
Immediately after the Taliban takeover in 2021, most male civilian former public officials resumed their duties within the new de facto administration,1088 as most of the former administration’s structure was retained.1089 Most female civil servants were however sent home1090 and have not been invited back to work.1091 There has moreover been a gradual exchange of personnel, where those who used to work for the former government have been replaced by individuals loyal to the Taliban.1092 Most new recruits to the de facto authorities have been ethnic Pashtuns,1093 and also in Hazara-dominated areas such as Bamyan and Daykundi most employees of minority communities have been replaced with Pashtuns.1094
Although most former security personnel have been dismissed in favour of Taliban members,1095 some have been retained or invited back to work due to their specialist skills.1096 Sources reported on the de facto authorities making use of biometrics to identify former government personnel, and dismiss them from the de facto security forces.1097 In research for Peace and Conflict Resolution Evidence Platform (PeaceRep) from November 2024, former ANDSF members stated that they were ‘prevented from leading a normal life’, not being allowed to serve in the de facto security forces, constantly fearing arrests, and facing ‘hurdles in simple tasks such as registering a vehicle’ – sometimes the de facto police refused registration as they could identify the person as having served in the ANDSF as the process involves biometric registration.1098
The de facto authorities have announced that former officials returning from abroad will be ensured safety,1099 and established the ‘Commission for the Return and Communications with Former Afghan Officials and Political Figures’ in March 2022.1100 As mentioned, following the US entry ban on Afghan citizens in June 2025, the de facto prime minister reiterated the general amnesty1101 and said that all who fled after the collapse of the former government were free to return home under safe conditions.1102 The commission claimed that 1 223 former government officials had returned via the commission by July 2025.1103 These figures could not be corroborated.
There have been reports of sporadic cases in which former government officials have been killed, subjected to arbitrary arrests and torture after returning to Afghanistan,1104 including individuals who had been personally invited back by the Taliban as reported by Rawadari in August 2024.1105
[…]
Persons formerly affiliated with foreign forces
The general amnesty extends to individuals affiliated with foreign forces. Many of these individuals were evacuated from Afghanistan soon after the Taliban takeover in 2021, and those who remain have reportedly been living in hiding, including interpreters. In an interview with Radio Sweden in January 2024, the UN Special Rapporteur on human rights in Afghanistan described people who used to serve foreign forces as particularly vulnerable to human rights violations, perceived as having worked ‘for the enemy’. Similarly, Professor de Jong noted that the de facto authorities perceive those who served foreign forces as ‘traitors’, with interpreters being prime targets. The same source emphasised that the amnesty was not being felt among this group, nor among those serving the former security forces.
A major data leak from the British Ministry of Defence in 2022 revealed the names of over 18 000 Afghans who worked for the British forces and some of their family members. Following the leak, the UK evacuated 4 500 former Afghan allies believed to be at risk of retribution in a secret resettlement programme.1182 As of 16 July 2025, the British Defence Secretary had no information on Afghan allies being killed following the data breach,1183 while Afghans whose names were on the list and remained in Afghanistan stated that they were living in hiding and moving frequently, fearing for their lives.1184 Research published by the organisation Refugee Legal Support in October 2025 found that among 350 Afghans affected by the data breach, 21 reported on family members remaining in Afghanistan being killed because of the breach, and 28 on former colleagues being killed. Additionally, the de facto authorities had conducted house searches in 210 instances (including of family members’ homes), and 99 persons had received direct death threats. Respondents included former members of Afghan special forces, the Afghan National Army (ANA), the ANDSF, and the NDS, as well as interpreters, guards, and GardaWorld contractors.1185 Moreover, the anonymous caseworker who raised the alarm of the data breach compiled a dossier with 200 names of individuals allegedly killed following the breach, including former Afghan special forces soldiers, and in some cases their family members. According to the caseworker, a special unit of the de facto security forces, ‘Yarmok 60’, was hunting down people on the list.
A joint media investigation recorded over 110 killings and several cases of torture of former ANDSF members since 2023 until mid-2025. The investigation noted that these cases were likely an undercount; many other cases were not included as they could not be corroborated. Among those killed were former security officials who worked in special forces funded or supported by US and British troops. Some killings were attributed to ‘unknown gunmen’ while others died following torture in detention by the de facto authorities. According to the investigation, three former soldiers of the special forces were tortured in attempts to extract contact details of their former colleagues.1187 Freelance journalist Beth Bailey, who is engaged in the evacuation of Afghans who supported US troops, said that she receives accounts of revenge killings of American allies in Afghanistan on a monthly basis.118 Professor de Jong cautioned against relying on the number of recorded killings to assess the situation of Afghans who served foreign forces. She noted that many of them, especially interpreters, have been evacuated – meaning that the potential targets are no longer present in Afghanistan. Moreover, those remaining in the country have adopted survival strategies, such as living in hiding apart from their families, but they are unable to lead a normal life.1189
Although Professor de Jong noted that anyone who had a role associated with Western forces could be a potential target, she also mentioned that individual circumstances may impact a person’s exposure – including the sensitivity of the mission that they were involved in (e.g. security, intelligence, combat versus less sensitive development projects). Some staff were moreover recruited from outside the area of operation, which in some cases could potentially lower their exposure to be targeted if they were to return to their area or origin. Professor de Jong noted that those recruited locally were often people carrying out ‘unskilled’ labour such as cleaners, drivers, and guards. While these people might not be ‘prime targets’, they may at the same time be ‘known targets’ as they were part of the local communities in which the operations took place.1190
[…]
Ethnic and religious groups
[…]
Hazara and other Shia groups
(a) Background
The majority of Hazaras in Afghanistan are Shia Muslims (Twelver branch).1737 A significant number follow the Ismaili Shia school of thought, while others are Sunni Muslims.1738 Most Hazaras are Dari speakers.1739
The Hazara community has historically faced discrimination and repression under various rules in Afghanistan,1740 most notably under the rule of Amir Abdur Rahman Khan in the 19th century,1741 when Hazaras were enslaved, subjected to mass killings, and pushed to mass exodus.1742 The Taliban also engaged in massacres of Hazara civilians during their previous rule in 1996–2001.1743 Before the Taliban takeover in 2021, Hazaras were targeted by attacks by both the Taliban and the ISKP.1744 Political influence of Hazaras improved under the Islamic Republic,1745 although they faced discrimination.
(b) Policies and discrimination by the de facto authorities
Following their takeover, the Taliban held a series of meetings with Shia Hazara leaders from various parts of the country,1747 and pledged to provide security for all citizens, including Hazaras,1748 and expressing their willingness to avoid sectarian divisions.1749 Hazaras’ limited participation in de facto government positions1750 has negatively impacted their access to government services,1751 including in obtaining official documents, such as passports.1752 Sources noted a discrepancy between the Taliban leadership’s public stance towards Shia Hazaras and the actual treatment of these communities by their rank-and-file.1753 Kerr Chiovenda noted that there are sentiments among parts of the population that Hazaras are not ‘proper’ Muslims.1754
The Taliban have stated that Shia Muslims are free to practice their beliefs,1755 but they have been restricting ‘religious practices that they considered discordant with their views’.1756 Some Shia ceremonies and celebrations were allowed to take place,1757 mainly in private spaces or in Shia mosques.1758 However, the de facto authorities restricted the observance of Muharram and Ashura commemorations by monitoring celebrations,1759 prohibiting holding ceremonies in open spaces1760 or hindering participation in the ceremonies and removing religious symbols, including in Kabul, Herat, Ghazni, Parwan, Nimruz, Ghor, and Bamyan provinces.1761 In November 2024, the de facto authorities arrested two Shia clerics in Jebrael Herat Province.1762 Although the reason for their arrest was not clarified,1763 local sources told exile Afghan media that the clerics had previously protested against the restrictions on the Ashura commemoration.1764 In March 2025, the de facto authorities in Ghazni Province instructed members of the Shiite council of scholars to begin Ramadan and hold the Eid prayer according to Hanafi jurisprudence, forcing Shiites to perform Eid prayers one day earlier than their religious practice foresaw, and arresting three Shiite religious scholars for not complying.1765 In June 2025, similar arrests were reported in Daykundi province.1766 Furthermore, a local ban on intermarriages between Shias, including Ismailis,1767 and Sunnis was reported in Paktia, Nimruz,1768 and Badakhshan provinces.1769
Shia Ja’fari jurisprudence has been excluded from the de facto judiciary,1770 as well as from school and university curricula, being replaced with Hanafi jurisprudence.1771 The de facto authorities have instructed educational institutions to remove materials and books conflicting with Hanafi jurisprudence and considered contrary to the regime’s principles and policies,1772 particularly those associated with the Shia sect,1773 including in Bamyan, Daykundi, Ghazni, and Ghor provinces.1774 In October 2024, the Taliban have distributed a list of 400 banned books to libraries and bookstores prohibiting their sale and mandating their removal,1775 including those related to the Shia branch of Islam.1776
Shia Hazaras have moreover faced discrimination.1777 Rafiey noted that particularly Hazaras are vulnerable to discrimination in Afghanistan, as they are one of the largest minority, and also due to their historical experiences of facing oppression (including under the current de facto administration) owing to their ethnicity, and their classification as ‘infidels’ by the Taliban.1778 Kerr Chiovenda noted that, although no current large-scale massacres have occurred, past violence against the group by the Taliban suggests a possibility that this may recur in the future.1779
Sources described a perception that Hazaras benefitted too much under the former government, which needed to be revised,1780 resulting in Hazaras being ‘systematically treated differently’ by the local Taliban.1781 As noted by Kerr Chiovenda, the de facto authorities’ treatment of Hazaras has enabled people in ethnically mixed areas ‘to express their anti Hazara prejudice’.1782 Hazaras have for example been facing derogatory terms relating to their facial features,1783 and their Shia identity.1784 Meanwhile, Saleem and Semple also reported on Hazaras being discriminated by the de facto authorities, but suggested that this was only ‘tangentially related to sectarian differences’ and ‘far more plausibly explained by the history of ethnic competition’.1785
Some sources suggested that the de facto authorities have intentionally excluded religious and ethnic minorities from humanitarian aid.1786 For example, Rawadari reported that the de facto Rural Rehabilitation and Development Directorate in Ghazni distributing cash and food aid to nearly 10 000 families in several districts, excluded Hazara and other ethnic and religious minority communities from the initiative.1787 Likewise, the same source reported on aid mainly being directed to non-Hazara districts in Bamyan and Ghor provinces,1788 as well as development projects, such as road construction and water systems, being allocated to Pashtun-majority districts in Ghazni Province, while only a few small-scale projects were implemented in Shia- and Tajik-majority areas.1789 In Badakhshan and Parwan provinces, Ismaili-majority districts were similarly excluded, with development and public projects directed to Taliban-favoured districts.1790
Moreover, since 2021, the de facto authorities carried out forced evictions affecting Hazaras.1791 A joint investigation of redevelopment projects in Kabul City between 2021–2024, carried out by the Guardian, AW, Lighthouse Reports and Afghan media outlets, suggested that large areas of the capital were razed and many residential properties and ‘informal settlements’ often inhabited by poorer or displaced families demolished, with reports alleging deaths and injuries during eviction operations, leaving thousands homeless. The investigation also suggested that there were signs that ‘the destruction is in part linked to ethnicity’, as three of the six most affected districts were populated predominantly by Hazaras, and two by Tajiks.1792
(c) Reported attacks and other incidents
Hazara women have been facing intersecting discrimination due to both their gender and minority status.1793 There have been claims that de facto MPVPV particularly targeted Hazara young women during enforcement operations of the hijab decree.1794 Such an operation was reported in January 2024 in predominantly Hazara and Tajik areas of Kabul City and other areas.1795 Some women reported being beaten, abused, and subjected to derogatory anti Hazara remarks during detention.1796 Kerr Chiovenda noted that over-policing of dress codes was reported in Hazara-populated neighbourhoods, and Hazara women have been disproportionally affected by arrests and imprisonment, and faced derogatory comments and treatment while imprisoned.1797
As mentioned, ethnic and religious minorities have been targeted in attacks often claimed by or attributed to the ISKP,1798 and Human Rights Watch has criticised the de facto authorities for not providing the Shia Hazara community with sufficient protection from such attacks1799 which had killed or injured at least 700 Hazaras as of 2022.1800 These attacks have however declined since its peak in 2022,1801 although sporadic attacks have resurfaced in periods.1802 The UN did not report on any violent attacks targeting the Shia Hazara community within the reference period of this report,1803 although the UN Special Rapporteur on human rights in Afghanistan noted that unidentified individuals shot and reportedly beheaded a Shia imam in Nusay District, Badakhshan Province, in June 2025, leaving an ISKP flag at the scene.“
Auszug aus der UNHCR Gudiance Note on Afghanistan – Update II vom September 2025:
„Afghans associated with the former government, security forces or allies
Despite the de facto authorities proclaiming a “general amnesty” for those who supported the prior government or who fought against the Taliban, including former government officials, the UN Assistance Mission to Afghanistan (UNAMA) reported in 2023 that they had documented “at least 800 human rights violations [committed by the de facto authorities] against former government officials and [Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)78] members between […] 15 August 2021 and 30 June 2023.”79 Former government officials and former members of the ANDSF have continued to be targeted, killed, arrested and detained and tortured in 2024 and into 2025.80 These include individuals associated with the former government or security forces who had returned voluntarily or who had been forcibly returned to Afghanistan.81 Reportedly, some former officials or members of the ANDSF continue to live in hiding.82 Former judges and prosecutors have also been targeted, threatened, harassed and killed.83
Women who had been employed as police officers or corrections officers under the previous government have reported harassment and threats from the de facto authorities, and some have been killed.84 Persons who worked with or were affiliated with foreign forces—including as interpreters, security guards and former embassy staff—have also been targeted.85 Where persons associated with the former government, security forces or their allies have been killed by unknown actors, the de facto authorities have reportedly not investigated the crimes, arrested the perpetrators or initiated prosecution.86
Given the information presented above, many persons of this profile—including former government officials, previous members of the ANDSF, former prosecutors or judges and persons who were affiliated with foreign forces—are likely to be in need of international protection. Other persons of this profile may be in need of international protection depending on the individual circumstances of the case.
[…]
Members of minority religious groups and members of minority ethnic groups
Religious minorities in Afghanistan, including notably non-Sunni Muslims, Ahmadis, Christians, Hindus and Sikhs, as well as agnostics and atheists,are increasingly marginalized, with the courts, the government and the education system all aligned with a specific interpretation of Islam and with the de facto authorities imposing severe limitations on other religious practices. Many persons from religious minorities reportedly live in hiding or in fear.Individuals have been beaten and harassed for non conforming religious practices, primarily Muslims who are from other sects, such as Salafis, Shias, Ismailis and Sufis. Shias have reportedly faced restrictions, physical violence, harassment, arbitrary Reportedly, the de facto authorities have forced Ismailis to convert to Sunni Islam in Badakhshan province.
Ethnic minorities, which include Hazaras, Tajiks, Turkmen, Balochs and Uzbeks, remain underrepresented at all levels of government and allege that the de facto authorities discriminate against them by restricting or unfairly distributing aid and public services. The de facto authorities have reportedly sided with Pashtun groups in land disputes, including by forcibly evicting ethnic minority residents including Hazaras, and targeted minority neighbourhoods in Kabul for demolition. According to experts interviewed by the European Union Agency for Asylum (EUAA), Hazaras face discrimination and mistreatment from other ethnic groups and often from local de facto officials.
Shia Muslims who are Hazara have been targeted in “widespread and systematic” attacks by ISKP, with repeated attacks on mosques and in the Hazara neighbourhood of Dasht-e-Barchi in Kabul, causing hundreds of casualties. The group has also targeted Sufis and Sufi places of worship. There have also been attacks targeting Hindus, Sikhs and Christians.
Ethnic and religious minorities in Afghanistan face serious violations of their human rights by the de facto authorities and by non-State actors, combined with historic discrimination and an increasingly hostile social and political environment. As such, persons from some religious and ethnic minorities, particularly non-Muslims (including Christians, Bahai, Sikhs and Hindus), Shias and Muslim minorities targeted for non-Sunni practices (including Ahmadis and Ismaelis), are likely to be in need of international protection. Other persons of this profile may have international protection needs depending on the individual circumstances of the case.“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, die bereits im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen und wurden von den Parteien nicht substanziell bestritten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglichen übereinstimmenden und damit glaubhaften Angaben im Verfahren sowie auch der vorgelegten Kopie seines afghanischen Reisepasses (AS 29).
Die Feststellungen zum Geburtsort des Beschwerdeführers, zu seinen diversen Umzügen, zu seiner schulischen und universitären Laufbahn und zu dem Umstand, dass er zuletzt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul lebte und arbeitete ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung sowie dem Umstand, dass er in der mündlichen Verhandlung konkret und schlüssig auf die mit diesen Feststellungen in einem Zusammenhang stehenden Fragen antworten konnte.
Die Feststellungen zu den aktuellen Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen in Pakistan und Afghanistan ergeben sich aus seinen entsprechenden übereinstimmenden und damit glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers in Afghanistan und zu seiner letzten Tätigkeit als Englischlehrer für die Firma XXXX beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung sowie folgenden vorgelegten Dokumenten: Berufsbeschreibung, Arbeitsbestätigung und Dienstausweis für seine Anstellung als Englischlehrer für die Firma XXXX (AS 161, 162, 165, 181). Der Beschwerdeführer war insbesondere in der mündlichen Verhandlung in der Lage, seinen beruflichen Werdegang sowie seine beruflichen Aufgaben und sein Arbeitsumfeld im Zusammenhang mit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Englischlehrer für die Firma XXXX äußerst genau und nachvollziehbar zu schildern.
Dabei stellte der Beschwerdeführer auch klar, dass er alleine für die Firma XXXX als Englischlehrer gearbeitet hat und nicht etwa auch für das US-amerikanische Unternehmen XXXX oder das afghanische Verteidigungsministerium. Er führte dazu erklärend aus, dass die Firma XXXX , sein Arbeitgeber, für das US-amerikanische Unternehmen XXXX und das afghanische Verteidigungsministerium als Auftragsnehmer gearbeitet hat. Ein direktes Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers zum US-amerikanischen Unternehmen XXXX oder afghanischen Verteidigungsministerium liegt demnach nicht vor.
Es wird in diesem Zusammenhang zunächst nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerde ausführte, dass er für das afghanische Verteidigungsministerium gearbeitet habe und er vom afghanischen Verteidigungsministerium ausgestellte Dokumente vorlegte (AS 49, 167, 169). Angesichts seiner Angaben zu seinem beruflichen Werdegang und seinen beruflichen Aufgaben in der mündlichen Verhandlung, ist von einer Tätigkeit für das afghanische Verteidigungsministerium jedoch nicht auszugehen und führte er hinsichtlich der vom afghanischen Verteidigungsministerium ausgestellten Dokumente in der mündlichen Verhandlung erklärend aus, dass er mit diesen Schreiben den Sicherheitsbereich im Flughafen, wo er seinen Englischunterricht gehalten habe, passieren habe können. Auch aus der Vorlage von vom afghanischen Verteidigungsministerium ausgestellten Dokumenten ergibt sich damit nicht, dass der Beschwerdeführer für dieses gearbeitet habe, als sie lediglich für den Zutritt zu den Räumlichkeiten erforderlichen gewesen seien, wo der Beschwerdeführer seinen Englischunterricht gehalten habe. Darüber hinaus wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer vom US-amerikanischen Unternehmen XXXX ausgestellte Dokumente (AS 212, 213, 221, 222) vorlegte, doch handelt es sich dabei lediglich um die Bestätigung der erfolgreichen Absolvierung von Kursen und ein Zertifikat für seine Tätigkeit als Englischlehrer, sodass auch daraus zu schließen ist, dass der Beschwerdeführer in keinem Arbeitsverhältnis zum US-amerikanischen Unternehmen XXXX stand.
Wie bereits oben ausgeführt, ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Englischlehrer für die Firma XXXX auch mit US-amerikanischen Ausbildnern zusammengearbeitet hat. Dass der Beschwerdeführer daneben auch mit seinem US-amerikanischen Supervisor zusammengearbeitet hat, ergibt sich einerseits aus seinen entsprechenden schlüssigen Angaben in der mündlichen Verhandlung und andererseits aus den vorgelegten Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben des vom Beschwerdeführer genannten US-amerikanischen Supervisors (AS 183, 185, 219). Aus dem vorgelegten Empfehlungsschreiben (AS 183, 185) ergibt sich darüber hinaus, dass der US-amerikanische Supervisor des Beschwerdeführers ein Instructor für XXXX war und dieser den Beschwerdeführer in seiner Rolle als Supervisor täglich betreut hat. Dass der US-amerikanische Supervisor des Beschwerdeführers ihn bei seiner Ausreise unterstützt hat und sie weiterhin in Kontakt stehen, ergibt sich aus seinen entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie auch aus dem vorgelegten Unterstützungsschreiben (AS 219).
Der Beschwerdeführer hat demnach mit einer Person zusammengearbeitet, die als Instructor für XXXX eine ehemalige multinationale militärische Formation, die Teil der NATO-Mission „ XXXX “ in Afghanistan war (vgl. dazu etwa XXXX eine Verbindung zu ausländischen Streitkräften aufweist. Hervorzuheben ist jedoch, dass der US-amerikanische Supervisor des Beschwerdeführers diesen – wie bereits geschrieben – lediglich bei seiner Tätigkeit als Englischlehrer für die Firma XXXX der auszubildenden ehemaligen afghanischen Luftstreitkräfte betreute und sind aus dem Verfahren darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgegangen, dass der Beschwerdeführer einen direkten Bezug zu ausländischen Streitkräften hat. Der Kontakt des Beschwerdeführers mit ausländischen Streitkräften beschränkte sich demnach auf seine Zusammenarbeit mit seinem US-amerikanischen Supervisor im Rahmen seiner Tätigkeit als Englischlehrer für die Firma XXXX .
Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur Weiterreise nach Österreich, zu den Kosten der Ausreise und zur Organisation der Ausreise ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Englischlehrer der Piloten und Ingenieure der ehemaligen afghanischen Luftstreitkräfte für die Firma XXXX , unter der Betreuung eines US-amerikanischen Supervisor, eine Verfolgung durch die Taliban fürchte. Abgesehen von dieser abstrakt vorgebrachten Befürchtung über eine Verfolgung durch die Taliban liegen dafür jedoch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte vor, als er im gesamten Verfahren nicht glaubhaft machen konnte, schon jemals den Taliban aufgefallen zu sein. Als einzigen, ihn persönlich treffenden Gefahrenmoment brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, er habe noch vor der Machtübernahme durch die Taliban eine Drohnachricht erhalten. Der Beschwerdeführer konkretisierte dieses Vorbringen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht weiter. In der mündlichen Verhandlung ließ der Beschwerdeführer diese behauptete Bedrohung nicht nur gänzlich unerwähnt, sondern er gestand auch ein, dass er nicht direkt bedroht worden sei. Dass der Beschwerdeführer eine Drohnachricht erhalten habe, ist mangels eines entsprechenden konsistenten Vorbringens im Verfahren somit nicht glaubhaft.
Davon abgesehen artikulierte der Beschwerdeführer keine weitere bereits erfolgte Bedrohung, sodass er den Taliban bisher auch nicht ins Visier gefallen ist. Es wird dabei nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer angab, dass er nach der Machübernahme der Taliban seinen Wohnort in Kabul dreimal gewechselt habe. Diesem Vorbringen folgend habe der Beschwerdeführer jedoch lediglich vorsorglich seinen Wohnort gewechselt, zumal er im Verfahren nicht angab, seinen Wohnort deswegen mehrmals gewechselt zu haben, da die Taliban aktiv nach ihm gesucht hätten. Alleine aus dem vorsorglichen, mehrmaligen Wechseln seines Wohnortes kann jedoch keine Gefahr für den Beschwerdeführer seitens der Taliban erkannt werden.
Mangels eines glaubhaften Vorbringens bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nunmehr plötzlich doch den Taliban (negativ) auffallen sollte. Unterstützt wird diese Annahme dadurch, dass der Beschwerdeführer Afghanistan im XXXX verlassen konnte, obwohl er im Zuge seiner Ausreise Kontakt mit den Taliban hatte, zumal er die seitens der Taliban gestellte Frage, wohin er reise, beantwortete. Obgleich der Beschwerdeführer damit bei seiner Ausreise aus Afghanistan im XXXX direkten Kontakt mit den Taliban gehabt hat, wurde er nicht an seiner Ausreise aus Afghanistan durch die Taliban gehindert, sodass sich auch daraus erschließt, dass die Taliban am Beschwerdeführer kein besonderes Interesse haben, hätten sie ihn sonst wohl nicht ausreisen lassen. Der Beschwerdeführer gab auch selbst an, dass die Taliban Personen, die sie als verdächtig befunden hätten, am Checkpoint angehalten hätten. Nachdem der Beschwerdeführer – wie bereits geschrieben – von den Taliban jedoch lediglich dazu befragt worden sei, wohin er reise, und er anschließend aus Afghanistan auch ausreisen konnte, scheinen sie ihn nicht als verdächtig wahrgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund erweist sich die in der mündlichen Verhandlung artikulierte Befürchtung des Beschwerdeführers, die Taliban würden ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan, da sie Informationen über ihn hätten, festnehmen und umbringen, nicht nur als rein spekulativ, sondern auch als unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer – selbst unter Berücksichtigung des im Zuge der Beschwerde vorgelegten Berichts von Amnesty International vom August 2023 (AS 153) und den sich daraus ergebenden Überwachungsmöglichkeiten der Taliban – bei einer Rückkehr nunmehr von den Taliban plötzlich aufgegriffen werden sollte, wenn er doch im XXXX selbst mit Kontakt der Taliban aus Afghanistan (problemlos) ausreisen konnte.
Letztlich kann auch vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit in Afghanistan bei einer Rückkehr von den Taliban nunmehr verfolgt würde:
Hinsichtlich einer allfälligen Bedrohung durch die Taliban aufgrund der Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers für auszubildende Piloten und Ingenieure der ehemaligen afghanischen Luftstreitkräfte im Rahmen seiner Anstellung für die Firma XXXX ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst nicht Teil der ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte war, sondern Anwärter dafür lediglich in der Sprache Englisch unterrichtet hat. Wie bereits weiter oben geschrieben, ändert daran auch nichts, dass der Beschwerdeführer Dokumente des ehemaligen afghanischen Verteidigungsministeriums vorgelegte, als er diese lediglich dafür besessen hat, um den Sicherheitsbereich im Flughafen passieren zu können, wo er seinen Englischunterricht gehalten habe. Es wird nicht verkannt, dass diversen herangezogenen Länderberichten, EUAA Country Guidance zu Afghanistan vom Mai 2024, EUAA Country Focus zu Afghanistan vom Jänner 2026 und UNHCR Gudiance Note on Afghanistan – Update II vom September 2025, zu entnehmen ist, dass ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte und ehemalige Regierungskräfte von Übergriffen durch Taliban betroffen sein können. In einem Umkehrschluss bedeutet das, dass der Beschwerdeführer, der kein Teil der ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte oder Regierungskräften war, nicht primärer Adressat dieses Risikoprofil für eine Verfolgung durch die Taliban ist. Es wird nicht übersehen, dass die UNHCR Gudiance Note on Afghanistan – Update II vom September 2025 davon berichtet, dass auch Personen, die Verbindungen zur ehemaligen afghanischen Regierung oder zu den ehemaligen afghanischen Sicherheitskräften hatten und die freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind oder gewaltsam dorthin zurückgeführt wurden, von Repressalien durch die Taliban betroffen sein können. Würde man angesichts dessen davon ausgehen, dass bereits eine Verbindung zur ehemaligen afghanischen Regierung oder zu den ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte für eine Gefahr von Repressalien durch die Taliban ausreicht, so könnte der Beschwerdeführer unter dieses Risikoprofil fallen. Aus den dafür seitens UNHCR herangezogenen Quellen (UNAMA, Update on the Human Rights Situation in Afghanistan: April-June 2024, Juli 2024 und Rawadari, The Afghanistan Mid-Year Human Rights Situation Report, August 2024) ergibt sich schlussendlich jedoch nicht, dass bereits eine Verbindung zur ehemaligen afghanischen Regierung oder zu den ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte ausreicht, um von Repressalien durch die Taliban betroffen zu sein. Die von UNHCR herangezogenen, weiter oben zitierten Quellen berichten nämlich stets (nur) von Repressalien durch die Taliban gegenüber ehemaligen afghanischen Regierungsangehörigen und Sicherheitskräften. Vor diesem Hintergrund kann für den Beschwerdeführer, der selbst nicht Teil ehemaliger afghanischer Sicherheitskräfte oder Regierungsangehörige war, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Gefahr durch die Taliban aufgrund seiner Lehrtätigkeit für auszubildende Piloten und Ingenieure der ehemaligen afghanischen Luftstreitkräfte im Rahmen seiner Anstellung für die Firma XXXX erkannt werden.
Was die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit seinem US-amerikanischen Supervisor, der als Instructor für XXXX eine ehemalige multinationale militärische Formation, die Teil der NATO-Mission „ XXXX “ in Afghanistan war, eine Verbindung zu ausländischen Streitkräften aufweist, und dessen Unterstützung betrifft, muss betont werden, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus in keinerlei Kontakt zu ausländischen Streitkräften stand oder steht. Der Beschwerdeführer wurde nicht von ausländischen Streitkräften beschäftigt und arbeitete auch nicht mit ausländischen Streitkräften zusammen, als er lediglich dafür zuständig war, auszubildende Piloten und Ingenieure der ehemaligen afghanischen Luftstreitkräfte in Englisch zu unterrichten und dabei von seinem US-amerikanischen Supervisor betreut wurde. Der Beschwerdeführer stand damit lediglich indirekt über seinen US-amerikanischen Supervisor in Kontakt mit ausländischen Streitkräften. Die herangezogenen Länderformationen, EUAA Country Guidance zu Afghanistan vom Mai 2024, EUAA Country Focus zu Afghanistan vom Jänner 2026 und UNHCR Gudiance Note on Afghanistan – Update II vom September 2025, berichten zusammengefasst davon, dass Personen, die mit ausländischen Streitkräften in Verbindung standen von Repressalien seitens der Taliban betroffen sein können. Zu diesen Personen zählen nach der EUAA Country Gudiance zu Afghanistan vom Mai 2024 etwa, sofern sie eine Verbindung zu ausländischen Streitkräften aufweisen, Dolmetscher, Sicherheitskräfte, zivile Auftragnehmer, Verwaltungsangestellte und Logistikpersonal. Nach der EUAA Country Guidance zu Afghanistan vom Mai 2024 waren Mitarbeiter ausländischer Streitkräfte, insbesondere Dolmetscher, ein vorrangiges Ziel der Taliban. Angehörige der Streitkräfte, die mit ausländischen Streitkräften zusammenarbeiteten, sowie Auftragnehmer und Spione wurden von den Taliban für die Tötung afghanischer Zivilisten verantwortlich gemacht. Die EUAA Country Focus vom Jänner 2026 berichtet ferner, dass Personen, die für ausländische Streitkräfte gedient haben, besonders gefährdet für Menschenrechtsverletzungen sind und von den Taliban als Verräter betrachtet werden, wobei die Hauptzielgruppe dabei Dolmetscher darstellen. Der Beschwerdeführer weist – wie bereits geschrieben – zwar eine indirekte Verbindung zu ausländischen Streitkräften auf, doch war er weder als Dolmetscher, Sicherheitskraft, ziviler Auftragnehmer, Verwaltungsangestellter oder im Logistikbereich tätig noch war er ein Angehöriger der Streitkräfte, der mit ausländischen Streitkräften zusammenarbeitete noch war er ein Spion noch hat er für ausländische Streitkräfte gedient. Der Beschwerdeführer hat demnach keine solche Verbindung mit ausländischen Streitkräften innegehabt, die ihn als besonders vulnerabel für Repressalien durch die Taliban erachten lassen würden. Der EUAA Country Focus vom Jänner 2026 ist auch noch zu entnehmen, dass jeder, der eine mit den westlichen Streitkräften verbundene Rolle innehatte, ein potenzielles Ziel sein könnte, jedoch beeinflussen die individuellen Umstände das Risiko einer Person. Es muss dafür etwa die Sensibilität der Mission (zum Beispiel Sicherheit, Nachrichtendienst oder Kampfeinsätze, im Gegensatz zu weniger sensiblen Entwicklungsprojekten), an der die betroffene Person beteiligt war, berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer hat – wie bereits mehrfach geschrieben – jedoch lediglich als Englischlehrer gearbeitet und wurde dabei von seinem US-amerikanischen Supervisor betreut. Er hat demnach an keiner Mission teilgenommen und weist damit auch keine individuellen Umstände auf, aufgrund derer er von den Taliban ins Visier genommen werden könnte.
Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung noch vorbrachte, dass Kollegen des Beschwerdeführers, die ebenso Englisch unterrichtet hätten, festgenommen und umgebracht worden seien. Der Beschwerdeführer wisse zwar nicht, wie viele seiner Kollegen ein solches Schicksal erfahren hätten, doch habe er von der Festnahme bzw. dem Umkommen zweier Kollegen in den Nachrichten gehört. Der Beschwerdeführer erstattete ein solches Vorbringen erstmals in der mündlichen Verhandlung. Davon abgesehen gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung wenige Fragen später auch an, dass manche seiner Kollegen weiterhin in Afghanistan leben würden. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang zwar auch an, dass er mit diesen weiterhin in Afghanistan lebenden Kollegen keinen Kontakt mehr habe, doch wird dem Aspekt des fehlenden Kontakts nicht gefolgt, als der Beschwerdeführer ja nicht wissen könne, dass ein paar seiner Kollegen weiterhin in Afghanistan leben würden, wenn er nicht (auch aktuell) mit ihnen in Kontakt stehe. Es können somit auch Kollegen des Beschwerdeführers, zu denen er wohl Kontakt haben wird, weiterhin in Afghanistan leben, sodass auch der Beschwerdeführer, der eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt hat, in Afghanistan leben könnte.
Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Kollegen auch noch an, dass sich diese den Taliban angeschlossen hätten. In der mündlichen Verhandlung zu seinen Kollegen befragt, brachte der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr vor, dass sich diese den Taliban angeschlossen hätten, sodass diesem Vorbringen auch nicht gefolgt wird und dem Vorbringen in der Beschwerde, aus dem Anschluss der Kollegen des Beschwerdeführers zu den Taliban ergebe sich eine erhöhte Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers durch die Taliban, keine Relevanz beigemessen werden kann.
Sofern in der Beschwerde noch vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan als verwestlicht wahrgenommen würde, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer dies in keiner Lage des Verfahrens selbst vorbrachte. In Hinblick auf die festgestellten Länderinformationen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass sämtliche Rückkehrer aus Europa gleichermaßen, bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften, im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Taliban bedroht zu werden. Den festgestellten Länderinformationen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass die Taliban afghanische Männer, die nach Afghanistan zurückkehren, alleine aufgrund der Ausreise aus Afghanistan, des längeren Auslandsaufenthalts oder der Asylantragstellung als verwestlicht betrachten. Dass es aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist nicht auszuschließen, es ist derzeit im Lichte der festgestellten Länderinformationen daraus jedoch nicht das Bestehen einer konkret drohenden Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität ersichtlich. Daran vermag letztlich nichts zu ändern, dass in der Beschwerde auch noch ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Studienwahl und der Wahl der Universität in Österreich eine überzeugte westliche Haltung einnehmen würde, als eine solche Haltung im Verfahren und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen ist. Wie bereits geschrieben, artikulierte der Beschwerdeführer überhaupt nicht, dass er sich als verwestlicht betrachten würde und lässt sich alleine aus seiner Studienwahl und der Wahl seiner Universität in Österreich auch keine überzeugte westliche Haltung ableiten.
Der Beschwerdeführer wäre in Afghanistan auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur Religionsgemeinschaft der Schiiten konkret und individuell physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt. 90 Prozent der Hazara bekennen sich entsprechend der herangezogenen Länderberichten zum schiitischen Islam, wobei es unter den Schiiten auch Ismailiten gibt. Den herangezogenen Länderberichten ist damit zusammenhängend zu entnehmen, dass Hazara Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit bzw. die Taliban ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte erreicht diese Gefährdung jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der schiitischen Hazara für gegeben zu erachten. Dass regelmäßig systematische und gezielt gegen schiitische Hazara gerichtete Angriffe der Taliban stattfinden würden, geht aus den aktuellen Länderberichten nämlich nicht hervor.
Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer zwar noch vage vor, er habe sich als schiitischer Hazara gefährdet gefühlt. Er artikulierte dieses Gefühl jedoch nicht weiter und geht aus seinem Vorbringen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht hervor, dass er aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit in Afghanistan schon jemals Probleme – welcher Art auch immer – erfahren habe. In der Beschwerde und mündlichen Verhandlung erwähnte er allfällige Sorgen über eine Gefährdung aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit jedoch überhaupt nicht mehr. Der Beschwerdeführer hatte demnach bisher in Afghanistan keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit. Vor dem Hintergrund der fehlenden bzw. nicht weiter konkretisierten Angaben des Beschwerdeführers und der herangezogenen Länderberichte ist damit auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan nunmehr asylrelevanten Diskriminierungen aufgrund seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit ausgesetzt sein sollte.
Es wird ferner nicht verkannt, dass den herangezogenen Länderberichten zu entnehmen ist, dass (schiitische) Hazara besonders gefährdet sind, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden. Eine systematische Gruppenverfolgung ist jedoch auch dahingehend nicht erkennbar und berichtet der Beschwerdeführer auch von keinen Vorfällen im Zusammenhang mit dem ISKP.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (vgl. VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer konnte eine Verfolgung durch die Taliban – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht glaubhaft machen und kann deswegen sowie mangels Vorliegens konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer nunmehr den Taliban auffallen würde, nicht erkannt werden.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit keine asylrelevante Verfolgung.
Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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