W198 2312994-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag Gabriele STRASSEGGER sowie Alexander WIRTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 17.01.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.03.2026, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab dem 04.12.2024 gebührt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 17.01.2025, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) das Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 13.01.2025 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 13.01.2025 gestellt habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.01.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er am 29.11.2024 beim AMS gewesen sei um sich arbeitslos zu melden. Zu diesem Zeitpunkt habe er ein Antragsformular erhalten. Am 04.12.2024 habe er einen Termin beim AMS bei Herrn XXXX gehabt und habe er das ausgefüllte Formular zu diesem Termin mitgebracht. Auf die Frage des Beschwerdeführers, ob er das Formular in den Postkasten werfen oder direkt im Büro abgeben solle, habe Herr XXXX geantwortet, dass der Beschwerdeführer das Formular bei ihm lassen könne und er es weiterleiten werde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin das Formular bei Herrn XXXX gelassen, welcher es in den Aktenbehälter auf der rechten Seite seines Schreibtisches gelegt habe. Da der Beschwerdeführer bis Anfang Jänner 2025 keinerlei Antwort erhalten habe, habe er sich am 03.01.2025 per eAMS-Nachricht nach dem Status seines Antrags auf Arbeitslosengeld erkundigt. Auf diese Nachricht habe er keine Antwort erhalten. Die einzige schriftliche Kommunikation seitens des AMS habe in der Übermittlung von Vermittlungsvorschlägen bestanden. Im Zuge eines Telefonats mit dem AMS am 13.01.2025 sei dem Beschwerdeführer schließlich mitgeteilt worden, dass sein Antragsformular vom 04.12.2024 fehle. Noch am selben Tag sei er persönlich zum AMS gegangen um den Antrag erneut auszufüllen und habe er dabei darauf hingewiesen, dass er das Formular bereits am 04.12.2024 Herrn XXXX übergeben habe, was dieser jedoch bestritten habe.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 17.02.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 17.01.2025 dahingehend abgeändert wurde, dass dem Beschwerdeführer bei Zutreffen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen das Arbeitslosengeld ab 03.01.2025 gebührt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 13.01.2025 eingebracht habe. Seinem Vorbringen, dass er den Antrag bereits am 04.12.2024 bei Herrn XXXX abgegeben habe, könne nicht gefolgt werden, sondern sei der Beschwerdeführer am 04.12.2024 von Herrn XXXX auf den Einwurf des Formulars in die Postbox innerhalb der Rückgabefrist bis 09.12.2024 hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe schließlich am 03.01.2025 über sein eAMS-Konto erklärt, dass er den Antrag bereits am 04.12.2024 abgegeben habe. Zum Zeitpunkt 03.01.2025 hätte das AMS den Beschwerdeführer im Rahmen der Manuduktionspflicht darauf hinweisen müssen, dass bisher kein Antrag eingelangt sei und eine Einbringung erforderlich sei. Diese Information sei ihm aber erst am 13.01.2025 erteilt worden. Es liege somit eine mangelnde Auskunft durch das AMS vor, sodass der Beschwerde teilweise stattzugeben und dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab 03.01.2025 zuzuerkennen sei.
4. Mit Schreiben vom 24.02.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 21.05.2025 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Am 26.05.2025 übermittelte das AMS – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Nachreichung an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 20.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, ein Vertreter der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Ungarisch teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand zuletzt von 12.06.2023 bis 30.11.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH.
Am 29.11.2024 hat der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vorgesprochen und sich arbeitslos gemeldet. Im Zuge dieser Vorsprache wurde ihm ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt. Zusätzlich erhielt er eine Einladung für ein Beratungsgespräch beim AMS am 04.12.2024.
Der Beschwerdeführer hat den Termin am 04.12.2024 wahrgenommen. Es handelte sich hierbei um das erste Beratungsgespräch des Beschwerdeführers beim AMS nach seiner Arbeitslosmeldung und hat der Beschwerdeführer dieses Gespräch, bei dem unter anderem eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen wurde, mit Herrn XXXX geführt. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Gespräch den ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosengeld mitgehabt und haben der Beschwerdeführer und Herr XXXX gemeinsam geschaut, ob alles Erforderliche ausgefüllt ist. Danach hat der Beschwerdeführer gefragt, ob er das Formular in den Postkasten werfen solle oder ob er es Herrn XXXX direkt im Büro übergeben könne. Herr XXXX hat daraufhin geantwortet, dass der Beschwerdeführer das Formular bei ihm im Büro lassen könne und er sich um die Weiterleitung kümmern werde. Herr XXXX hat das Formular auf einen Aktenbehälter auf seinem Schreibtisch gelegt und der Beschwerdeführer hat das Büro verlassen.
Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 04.12.2024 im Zuge des persönlichen Gesprächs beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat.
2. Beweiswürdigung:
Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers von 12.06.2023 bis 30.11.2024 ergibt sich unstrittig aus dem Versicherungsverlauf.
Die Feststellungen zur Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 29.11.2024 ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vermerk im Akt (Anhang 2 des vorgelegten Verwaltungsaktes) und wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht außer Streit gestellt, dass dem Beschwerdeführer an diesem Tag ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt wurde.
Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer am 04.12.2024 ein Beratungsgespräch mit Herrn XXXX geführt hat. Die im Zuge dieses Gesprächs abgeschlossene Betreuungsvereinbarung liegt im Akt ein.
Die weiteren Feststellungen zu dem Gesprächstermin am 04.12.2024 betreffend den an diesem Tag abgegebenen Antrag auf Arbeitslosengeld ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers, der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen Eindruck vermittelte. Er wirkte in einer Gesamtschau gewissenhaft und ordentlich. Sein Vorbringen blieb im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend und konsistent und wies keine Widersprüche auf. Er blieb stets bei seinen gleichbleibenden Aussagen, wonach er den Antrag auf Arbeitslosengeld beim Termin am 04.12.2024 mitgehabt habe, er Herrn XXXX gefragt habe, ob der das Antragsformular in den Postkasten werden solle oder er es ihm direkt im Büro übergeben könne, woraufhin Herr XXXX geantwortet habe, dass er das Formular übernehmen und sich um dessen Weiterleitung kümmern werde. Der Beschwerdeführer hat weiters konsistent angegeben, dass er das Formular daraufhin bei Herrn XXXX gelassen habe, welcher es in einen Aktenbehälter auf der rechten Seite seines Schreibtischs gelegt habe. Herr XXXX wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommen und ist festzuhalten, dass er, befragt, welche Wahrnehmungen er zum Termin am 04.12.2024 habe, und aufgefordert, alles, was ihm noch einfällt, zu schildern, antwortete: „Ich weiß es nicht mehr genau. Ich kann nur wiedergeben, was ich damals im Datensatz des Beschwerdeführers eingetragen habe. […].“ Im Zuge seiner Einvernahme betonte der Zeuge immer wieder, dass er sich nicht mehr erinnern könne und seine heutige Aussage lediglich auf seinen Vermerken im Datensatz beruhe, nicht jedoch auf nunmehrigen eigenen Erinnerungen. Auf Fragen antwortete Herr XXXX wiederholt mit Aussagen wie „Kann ich nicht mehr sagen“ oder „Daran kann ich mich nicht erinnern“ bzw. „Das weiß ich nicht mehr“. Auch die Aussage des Herrn XXXX in der Verhandlung, wonach er den Beschwerdeführer aufgefordert habe, das Formular in die Postbox zu werfen, beruht lediglich auf seiner Einsicht in den Vermerk im Datensatz und nicht auf seiner eigenen Erinnerung.
Beweiswürdigend ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 03.01.2025 über sein eAMS-Konto nachgefragt hat, wie der Status seines Arbeitslosengeldantrags sei. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer eine solche Nachfrage stellen hätte sollen, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt – wie von der belangten Behörde behauptet – gar keinen Antrag abgegeben hat.
In einer Gesamtschau der dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Arbeitslosengeld tatsächlich am 04.12.2024 bei Herrn XXXX abgegeben hat und er damit an diesem Tag seinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
[…]
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
[…]“
Bei der Beurteilung des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG ist nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz Bedacht zu nehmen, sondern auf jenen der Antragstellung (vgl. VwGH 04.09.2015, Ra 2015/08/0035).
Da die Antragstellung gegenständlich vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 66/2024 erfolgte (§ 79 Abs. 184 AlVG), mit der insbesondere die Antragstellung neu geregelt wurde, gelangt § 17 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 63/2010 und § 46 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 100/2018 zur Anwendung.
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).
Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.
Das AMS kann gemäß § 46 Abs. 1 AlVG von der persönlichen Vorsprache absehen, eine Antragstellung wird deshalb jedoch nicht obsolet.
Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - den oben getroffenen Feststellungen folgend - am 04.12.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Ihm gebührt das Arbeitslosengeld daher ab dem 04.12.2024.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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