W135 2326362-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde in der südlich der Stadt XXXX gelegenen Ortschaft XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement XXXX geboren und wuchs bis zum Alter von sechs Jahren zunächst dort auf. Aufgrund von Bombenanschlägen verließ die Familie des Beschwerdeführers anschließend die Ortschaft XXXX (auch: XXXX ) und lebte fortan in anderen Dörfern im Gouvernement XXXX , bevor der Beschwerdeführer Syrien Ende des Jahres 2015 gemeinsam mit seiner Familie verließ.
Als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist das Gouvernement XXXX , einschließlich der Ortschaft XXXX (auch: XXXX ) und deren umliegende Umgebung, anzusehen. Das Herkunftsgebiet liegt in dem von der nunmehr neuen syrischen Regierung kontrollierten Teil Syriens.
Der Vater des Beschwerdeführers ist in Österreich aufhältig. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers leben in der Türkei. In Syrien verfügt der Beschwerdeführer noch über eine Großmutter sowie über mehrere Onkel und Tanten.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien Ende 2015 in Richtung Türkei, wo er sich – unterbrochen von einem etwa einmonatigen Besuch in Syrien im Jahr 2019 oder 2020 – bis zum Jahr 2023 aufhielt, bevor er über Bulgarien, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig in Österreich einreiste und hier am 28.07.2023 als damals noch Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Familienverfahrens abgeleitet von seinem Vater der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Mit Eingabe vom 11.11.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX . Die Spruchpunkte II. und III. blieben ausdrücklich unbestritten.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
In Syrien ereigneten sich Ende November/Anfang Dezember 2024 politische Umbrüche, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der Hay‘at Tahrir ash-Sham (im Folgenden: HTS) am 17.11.2024 die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten, welche am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führte. Der Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde die neue syrische Regierung ernannt, die etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur HTS sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Er war weder für das ehemalige Assad-Regime tätig noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht die reale Gefahr einer Verfolgung durch die ehemalige – vom vormaligen Präsidenten Bashar al-Assad geführte – syrische Zentralregierung (im Folgenden: Assad-Regime). Das ehemalige Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes sowie die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Dem Beschwerdeführer droht damit nicht die Einziehung zum Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee bzw. eine Bestrafung aufgrund einer allfälligen Wehrdienstverweigerung. Weiters droht dem Beschwerdeführer auch nicht aus sonstigen Gründen eine Inhaftierung durch das ehemalige Assad-Regime.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion auch nicht die reale Gefahr, durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS, durch die SNA, durch die Kurden, durch den Islamischen Staat (IS) oder durch sonstige Gruppierungen zwangsweise rekrutiert oder wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Eine solche Gefahr droht ihm auch weder bei seiner Einreise nach Syrien noch auf dem Weg in seine Herkunftsregion. Die Wehrpflicht der Armee wurde abgeschafft und es finden keine Zwangsrekrutierungen in die neue syrische Armee statt. Der Beschwerdeführer hat keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung gegenüber verinnerlicht. Der Beschwerdeführer ist gegenüber der neuen syrischen Regierung oder der (ehemaligen) HTS nicht kritisch in Erscheinung getreten.
Der Beschwerdeführer hat auch keine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Syrien darstellt.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien aktuell auch nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt im Zusammenhang mit den angegebenen Streitigkeiten in der Nachbarschaft bzw. den behaupteten Diskriminierungen durch Nachbarskinder.
Ebenso droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Der gegenständlichen Entscheidung werden nachstehende Berichte als Länderfeststellungen zugrunde gelegt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 28.02.2026 (LIB)
UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024
EUAA Country Focus: Syria aus Juli 2025 (EUAA, Juli 2025)
EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 (EUAA, Dezember 2025)
2. Beweiswürdigung:
Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2026, in der er bestätigte, dass die auf der Ladung aufscheinende Schreibweise seines Namens korrekt sei (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Die Identität des Beschwerdeführers konnte aber – auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Auszuges aus dem Zivilregister in Kopie (AS 35 des Verwaltungsaktes) und der Geburtsurkunde in Kopie samt deutscher Übersetzung (AS 87 ff des Verwaltungsaktes) – mangels eines im Verfahren vorgelegten unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments im Original nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die diesbezüglichen Feststellungen dienen ausschließlich seiner Identifizierung im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Muttersprache, zum Familienstand, zum Geburts- und zu den Wohnorten des Beschwerdeführers in Syrien sowie zum Verbleib seiner Familie basieren auf den in diesem Zusammenhang im bisherigen Verfahren im Wesentlichen konsistenten und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 04.11.2024 und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2026.
Die Feststellung zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers stützt sich darauf, dass der Beschwerdeführer – seinen Angaben zufolge – in diesem Gebiet geboren wurde und aufgewachsen ist sowie bis zu seiner Ausreise aus Syrien immer dort gelebt hat.
Die Feststellung betreffend die Gebietskontrolle der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, insbesondere aus der im Länderinformationsblatt im Kapitel „Politische Lage“ abgebildeten Landkarte betreffend die einzelnen Einflussgebiete der jeweiligen Akteure mit Stand 17.02.2026, der zufolge das Gouvernement XXXX vollständig unter der Kontrolle der Zentralregierung bzw. der neuen syrischen Regierung steht (LIB, S. 10 f). Auch in der Beschwerde bestätigte der Beschwerdeführer, dass sein Herkunftsort derzeit im Einflussgebiet der HTS stehe (Beschwerdeschrift, S. 2). Ausgehend von den hier zugrunde gelegten Länderinformationen wurde die HTS mittlerweile aufgelöst und ihr Anführer, Ahmed ash-Shara’, zum Übergangspräsidenten von Syrien ernannt (LIB, S. 3 und 131). Ahmed ash-Shara’ ernannte am 29.03.2025 die neue syrische Regierung (LIB, S. 4).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2026 gab der Beschwerdeführer nachfolgend zwar an, er wisse nicht, wer zurzeit die Kontrolle über seinen Heimatort habe, es könne aber sein, dass der IS dort sei (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Dieses Vorbringen findet allerdings keine hinreichende Deckung in den hier zugrunde gelegten Länderinformationen und brachte auch der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Länderinformationen in Vorlage. So wird im Länderinformationsblatt zwar festgehalten, dass aktuelle Daten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hindeuten würden (LIB, S. 47). Doch kontrolliert die Organisation derzeit kein Territorium und führt auch keine groß angelegte Kampagne durch. Auch wenn die Angriffe des IS kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet wurden, konzentrieren sich diese in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zor (LIB, S. 46). Eine maßgebliche Präsenz des IS in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ist in Anbetracht der Länderinformationen damit nicht hinreichend nachvollziehbar.
Die Feststellung zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien im Jahr 2023 ergibt sich aus seinen diesbezüglich konsistenten und nachvollziehbaren Angaben vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung zunächst zwar an, Syrien im Mai 2023 verlassen zu haben (Protokoll zur Erstbefragung, S. 4). In seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.11.2024 und in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2026 gab der Beschwerdeführer nachfolgend aber übereinstimmend an, dass er Syrien Ende 2015 verlassen habe (Einvernahmeprotokoll vom 04.11.2024, S. 5; Verhandlungsprotokoll, S. 6).
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei, zu seinem Besuch in Syrien im Jahr 2019 oder 2020, zu seiner Reiseroute und zur Asylantragstellung in Österreich basieren auf den im Wesentlichen konsistenten und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und dem Akteninhalt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich zweifelsfrei aus der Einsicht in das österreichische Strafregister.
Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid und zum Umfang der dagegen erhobenen Beschwerde gründen sich ebenfalls auf den Akteninhalt.
Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Zur Gefahr einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Assad-Regime:
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.11.2024 u.a. vor, im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass er in das Gefängnis Sidnaya komme. Das Regime könne jeden einsperren, auch wenn die Personen unschuldig seien.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt hat und auch weder für das ehemalige Assad-Regime tätig war noch in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient hat, gründen sich insbesondere auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Syrien im Alter von etwa XXXX oder XXXX Jahren verlassen hat (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 04.11.2024, S. 2; Verhandlungsprotokoll, S. 8). So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.11.2024 an, dass er bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten habe und auch nie mit einem Vertreter des syrischen Regimes Kontakt gehabt habe (Einvernahmeprotokoll vom 04.11.2024, S. 5). Auch sonst haben sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise ergeben, dass er jemals an Kampfhandlungen teilgenommen hätte, er in irgendeiner Weise für das ehemalige Assad-Regime tätig gewesen wäre oder in einer Verbindung zu diesem stehen würde bzw. gestanden wäre.
Die Feststellungen zu den politischen Umbrüchen in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 und zur neuen syrischen Regierung gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (vgl. LIB, S. 2 f).
Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, starteten Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Assad-Regime und nahmen innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens ein. Am 08.12.2024 drangen Kämpfer in die Hauptstadt Damaskus ein und die Oppositionskräfte erklärten die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Bashar Al-Assad floh aus Damaskus (LIB, S. 2 f). Noch vor seiner Flucht löste al-Assad die Syrische Arabische Armee per Befehl auf. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Auch die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes wurden aufgelöst (LIB, S. 163). Seither bestehen in Syrien nur mehr bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln, welche sporadische Angriffe auf Regierungstruppen und Sicherheitskräfte der (vormaligen) Übergangsregierung bzw. der nunmehr neuen syrischen Regierung verüben sowie gegen die syrische Armee agitieren und versuchen, das Land zu destabilisieren (LIB, S. 11, 54, 129 und 181).
Ausgehend von diesen Länderberichten bestehen damit in Syrien zwar weiterhin zersplitterte Gruppierungen von Überresten des Assad-Regimes. Diese Regimeüberbleibsel sind aber nicht mehr dazu in der Lage, staatliche Strukturen aufzubauen bzw. über einen bestimmten Teil des Staatsgebietes kontrolliert und effektiv die Macht auszuüben und somit die Staatsgewalt zu repräsentieren.
Insgesamt verfügt das ehemalige Assad-Regime – unter Zugrundelegung der Länderberichte – daher nicht über eine solche Kapazität und Präsenz in Syrien, die eine aktuell bestehende, konkret und individuell die Person des Beschwerdeführers betreffende Verfolgungsgefahr nahelegen würde. Im Besonderen ist damit auch eine dem Beschwerdeführer von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes drohende Rekrutierung oder eine Bestrafung wegen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet nicht anzunehmen, da die Syrische Arabische Armee – ausgehend von den Länderberichten – aufgelöst wurde.
Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Syrien von Seiten des Assad-Regimes inhaftiert werden könnte, ist damit die Grundlage entzogen und konnte eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen somit unterbleiben.
Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Syrien und Weiterreise in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch das ehemalige syrische Assad-Regime ausgesetzt wäre, ist daher ebenfalls nicht anzunehmen, da dieses keine Gebietskontrolle mehr ausübt und die Regimeüberbleibsel zersplittert sind.
Zur Gefahr einer Rekrutierung und Verfolgung durch die neue syrische Regierung, durch Kräfte der (ehemaligen) HTS oder durch sonstige Gruppierungen:
Den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten ist des Weiteren auch keine dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr einer Rekrutierung durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS oder durch sonstige Gruppierungen zu entnehmen.
Denn wie sich aus den Länderinformationen ergibt, wurde die Syrische Arabische Armee noch von Bashar al-Assad vor seiner Flucht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Der nunmehrige Übergangspräsident und Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, kündigte in der Folge in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Auch in einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (LIB, S. 163). Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert (LIB, S. 165).
Festgehalten sei daher, dass die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Zwar ist den Länderinformationen weiters zu entnehmen, dass laut syrischen Medien die neue syrische Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert (LIB, S. 165). Ein zwangsweises Vorgehen ist in den Länderberichten in diesem Zusammenhang allerdings nicht beschrieben. Vielmehr wird im Länderinformationsblatt ausgeführt, dass es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen gab und die neue syrische Regierung bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert hatte (LIB, S. 163 und 165). Zwar wurde – ausgehend von den Länderinformationen – Ende Februar 2025 auf Facebook-Seiten die Behauptung verbreitet, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt, und diese anschließend nach Südsyrien zu verlegen, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung gekommen war. Die neue syrische Regierung dementierte aber die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus und führte aus, die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (LIB, S. 164 f).
In Gesamtschau sind den vorliegenden Länderinformationen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein zwangsweises Vorgehen der neuen syrischen Regierung bei der Einziehung zur Armee zu entnehmen. Nun wurde in der Beschwerde zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer fürchte eine Zwangsrekrutierung durch die neue Übergangsregierung (die HTS). Doch wurden in diesem Zusammenhang auch in der Beschwerde keine Länderberichte ins Treffen geführt, welche ein zwangsweises Vorgehen der neuen syrischen Regierung bei der Einziehung zur Armee dokumentieren würden. Diesbezüglich wurde lediglich auf die auf Facebook-Seiten verbreitete Behauptung verwiesen, wonach es an Checkpoints in Jableh, Banyas und Qardaha zu Zwangsverpflichtungen gekommen sei, welche von der neuen syrischen Regierung aber dementiert wurden. Eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion drohende Zwangsrekrutierung in die Armee der neuen syrischen Regierung ist damit nicht maßgeblich wahrscheinlich. Dem stehen auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2026, wonach zwei seiner nach Syrien zurückgekehrten Freunde später beim Militär gewesen seien, nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer selbst gar nicht behauptete, dass diese zwangsweise rekrutiert worden wären, vielmehr gab er an, dass er dies nicht wisse (Verhandlungsprotokoll, S. 8).
Wenn in der Beschwerde aber noch vorgebracht wird, dass durch die quasi offizielle Übergabe der Regierungsgeschäfte grundsätzlich von einer Rechtskontinuität im Herrschaftsbereich der nunmehrigen Machthaber auszugehen sei, weshalb sich die nunmehrigen Machthaber jederzeit auf das weiterhin geltende und anwendbare bisherige Recht zum syrischen Wehrdienst berufen und Männer zum staatlichen Wehrdienst (zwangs-)rekrutieren könnten, so wird seitens des Beschwerdeführers verkannt, dass die neue syrische Regierung auf Freiwilligen-Rekrutierungen setzt und der neue syrische Präsident mehrmals öffentlich betonte, dass er sich gegen eine Wehrpflicht entschieden hat. Unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Länderinformationen kann daher keineswegs davon ausgegangen werden, dass die neue syrische Regierung (in naher Zukunft) wieder eine Wehrpflicht implementieren würde. Auch der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang keine Länderberichte in Vorlage, die eine solche Annahme untermauern würden.
Darüber hinaus ist unter Zugrundelegung der Länderberichtslage auch eine zwangsweise Rekrutierung des Beschwerdeführers durch bewaffnete Gruppierungen – etwa die (ehemalige) HTS – im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet nicht maßgeblich wahrscheinlich. So wurde die HTS – ausgehend von den Länderberichten – zwischenzeitlich offiziell aufgelöst (LIB, S. 131). Es wird nicht verkannt, dass die hinter der HTS stehenden Kräfte weiterhin existent sind. Den Länderinformationen sind allerdings keine Berichte von Zwangsrekrutierungen durch die (offiziell aufgelöste) HTS zu entnehmen. Ebenso ergeben sich bezogen auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auch keine Berichte bezüglich Rekrutierungen durch sonstige bewaffnete Gruppierungen, wie etwa die Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee [FSA]).
Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der in der Beschwerde erwähnten Vorgängerversion des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation in der Version 11 vom 27.03.2024, welches die Lage in Syrien vor dem Sturz des Assad-Regimes darstellt, gleichsam keine umfassenden Zwangsrekrutierungen durch die HTS zu entnehmen sind. Vielmehr wird darin ausgeführt, dass bewaffnete (ehemals) oppositionelle Gruppen wie die Syrian National Army (SNA) und die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegt haben. Zwar wurden im Jahr 2022 Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes erwähnt. Ein systematisches, zwangsweises Rekrutierungsverhalten ist dem vormaligen Länderinformationsblatt in der Version 11 (Stand: 27.03.2024) sowie auch der aktuellen Version 13 (Stand: 28.02.2026) aber nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist somit auch nicht ersichtlich, weshalb die (offiziell aufgelöste) HTS bzw. die dahinterstehenden Kräfte oder die SNA, die die HTS beim Sturz des Assad-Regimes unterstützte, nunmehr nach dem Sturz des Assad-Regimes damit beginnen sollte, systematische Zwangsrekrutierungen von Zivilisten durchzuführen. Im Übrigen wurde eine derartige Gefährdung auch von Seiten des Beschwerdeführers im Verfahren nicht substantiiert behauptet. Die in der Beschwerde erwähnte mögliche Einführung einer „HTS-Wehrpflicht“ wurde – wie bereits ausgeführt – bislang nicht umgesetzt und ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die auf eine Umsetzung dieser in naher Zukunft schließen lassen würden.
Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2026 auch noch an, dass in seiner Ortschaft sehr viel rekrutiert werde. Es gebe Sippen, die schon mit dem Alter von 15 Jahren rekrutieren würden. Des Weiteren gebe es dort auch den IS und die Kurden sowie einen Krieg zwischen diesen beiden. Ebenso führte er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2025 aus, dass es in Idlib noch bewaffnete Milizen gebe, die zu niemanden gehören würden und zwangsweise junge Männer rekrutieren würden. Doch findet dieses Vorbringen gleichsam keine Deckung in den Länderinformationen. So sind den hier zugrunde gelegten Länderinformationen keine Berichte über Zwangsrekrutierungen in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers durch bewaffnete Gruppierungen zu entnehmen. Insbesondere haben sich – wie bereits ausgeführt – keine Hinweise für eine maßgebliche Präsenz des IS in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ergeben und auch eine Präsenz der Kurden bzw. der kurdisch geführten SDF ist anhand der Länderinformationen nicht nachvollziehbar. Eine zwangsweise Rekrutierung des Beschwerdeführers durch den IS, durch die Kurden oder durch sonstige Gruppierungen ist im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers damit nicht maßgeblich wahrscheinlich, besonders da auch der Beschwerdeführer im Verfahren keine diesbezüglichen Berichte in Vorlage brachte. Zudem konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wonach in seiner Ortschaft sehr viel rekrutiert werde, nicht näher und führte er weder aus, worauf sich diese Annahme stützt, noch ob es sich bei den behaupteten Rekrutierungen um freiwillige oder zwangsweise Rekrutierungen handelt. Mit Blick auf die vorliegenden Länderinformationen ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine ihm nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Zwangsrekrutierung glaubhaft zu machen.
Was nun aber das weitere Vorbringen im Verfahren bezüglich der Rekrutierung von Kindern betrifft, so sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist, sodass sich das diesbezügliche Vorbringen als nicht mehr ausreichend aktuell darstellt.
Darüber hinaus sei festgehalten, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers auch keine glaubhafte Gefahr einer Verfolgung seiner Person durch die neue syrische Regierung, die (ehemalige) HTS oder eine sonstige bewaffnete Gruppierung im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien zu entnehmen ist. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine glaubhaften Berührungspunkte mit der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung vor, anhand derer auf das Bestehen einer Gefahrenlage im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet geschlossen werden könnte.
So brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar vor, dass die HTS zumindest bisher teils brutal gegen „Andersdenkende“ und politische Gegner vorgegangen sei und für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gewesen sei, u.a. für Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Entführungen, Folter, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen, die Anwendung von sexualisierter Gewalt, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten sowie die Rekrutierung von Kindersoldaten. Aus diesem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen ist jedoch gleichsam keine konkret und individuell die Personen des Beschwerdeführers betreffende erhöhte Gefahrenlage abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren auch gar nicht substantiiert behauptete, dass er der neuen syrischen Regierung bzw. der ehemaligen HTS ablehnend gegenüberstehen würde und er somit als Oppositioneller oder „Andersdenkender“ betrachtet und als solcher ins Visier der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen Gruppierung geraten würde. Zwar gab er in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2026 auch Nachfrage seiner Rechtsvertreterin an, dass er gegen die derzeitige Übergangsregierung sei (Verhandlungsprotokoll, S. 9). Nach Aufforderung, dies bitte näher zu erläutern, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Ahmad Al Scharar [Anm.: Ahmed ash-Shara’] halte ich für eine sehr streng gläubige Person. Er ist auch in Verbindungen mit dem IS. Als ich in Syrien war, hat der IS Gesetze erlassen, dass das Bart rasieren verboten ist und dass derjenige, der einen Raub begeht, ihm die Hand abgehackt wird. Das Rauchen war auch verboten, derjenige der dabei erwischt wird, wird inhaftiert. Ich habe Angst davor, dass im Falle einer Rückkehr der IS neue Gesetze erlässt. Ich bin ein friedlicher Mensch und im Falle einer Rückkehr möchte ich meine Hände nicht mit Blut beschmutzen.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 9).
In diesem Zusammenhang sei festgehalten, dass die Vorgänger-Organisation der HTS, die Jabhat an-Nusra, – ausgehend von den Länderinformationen – zu Beginn im Jahr 2012 zwar Teil des IS im Irak war. Doch bereits damals war der Ansatz der späteren HTS deutlich weniger extrem als jener des IS. Im April 2013 brach die Jabhat an-Nusra schließlich die Beziehungen zum IS im Irak ab (LIB, S. 130). Eine Verbindung des syrischen Übergangspräsidenten ash-Shara’ zum IS ist damit nicht nachvollziehbar, vielmehr ist die neue syrische Regierung entschlossen, den IS zu besiegen. Ebenso führte der IS wiederholt Angriffe auf syrische Regierungstruppen durch (LIB, S. 47). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den vom IS erlassenen Gesetzen und Einschränkungen sind damit nicht dazu geeignet, eine tiefgreifende politische Ablehnung gegenüber dem syrischen Übergangspräsidenten oder der neuen syrischen Regierung darzutun, zumal die Verbindungen der ehemaligen HTS zum IS bereits vor über einem Jahrzehnt abgebrochen wurden. Darüber hinaus haben die neuen Behörden auch davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten (LIB, S. 4). Zwar deuten eine Reihe von Ereignissen und Berichten auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Diese Einschränkungen werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Während einer Quelle zufolge einige Einschränkungen auch direkt von den Sicherheitsbehörden ausgehen würden, beschreibt eine andere Quelle diese Vorfälle als Handlungen „einzelner“ Täter (LIB, S. 181). Trotz vereinzelter Beschränkungen sei damit festgehalten, dass die neue syrische Regierung keine weitreichenden Vorschriften zur Einschränkung der Freiheiten erließ, insbesondere wurde auch keine offizielle Kleiderordnung eingeführt (LIB, S. 269). Die vom Beschwerdeführer als Begründung für die Ablehnung der neuen syrischen Regierung eingewendeten Einschränkungen der Freiheiten sind damit mangels tatsächlicher Einführung umfassender und flächendeckender Beschränkungen nicht dazu geeignet, eine tiefgreifende Ablehnung gegenüber dem syrischen Übergangspräsidenten oder der neuen syrischen Regierung glaubhaft zu machen.
Abgesehen davon sind den Länderinformationen auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die neue syrische Regierung gezielt gegen in ihren Augen „Andersdenkende“ vorgehen würde. So garantiert die von der neuen syrischen Regierung erlassene Verfassungserklärung grundsätzlich die Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit, auch wenn alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden können, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden (LIB, S. 7). Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara’ bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Zwar korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik und kommt es mittlerweile zu Einschränkungen individueller Freiheiten (LIB, S. 9 und 181). Doch ist – ausgehend vom Länderinformationsblatt – die Ausübung von Grundfreiheiten nach der Machtergreifung ash-Shara’ zweifelsfrei leichter geworden. So ist im Gegensatz zum Assad-Regime begrenzte Kritik an der neuen syrischen Regierung ohne Strafe möglich (LIB, S. 213). Im Allgemeinen ist es möglich, die Übergangsregierung zu kritisieren, und viele Beschwerden oder Bedenken können öffentlich geäußert werden, ohne dass dies direkte Konsequenzen nach sich zieht. Allerdings ist der Raum für freie Meinungsäußerung insgesamt zunehmend eingeschränkt worden, auch wenn er nach wie vor weniger restriktiv ist als unter der früheren Regierung. Nach bisherigen Erkenntnissen gibt es jedoch keine Repressalien wegen demokratischer Kritik an der neuen syrischen Regierung. Es gibt keine Informationen darüber, dass jemand, der sich gegen die HTS ausspricht, inhaftiert worden wäre. Man kann sich frei äußern in den sozialen Medien und die Meinungsfreiheit wird respektiert (LIB, S. 214). Zwar werden im Länderinformationsblatt auch widerstreitende Berichte angeführt, wonach – laut Aktivisten – Kritik als Verrat angesehen wird. Ebenso dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte in der ersten Jahreshälfte 2025 im Gouvernement Hama Verhaftungen bzw. Festnahmen durch Kräfte der Inneren Sicherheit von Personen, die die neue Regierung auf Social Media kritisiert hatten (LIB, S. 214). In Gesamtschau der vorliegenden Länderinformationen ist daraus aber kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche „Andersdenkende“ abzuleiten, besonders da Kritik an der neuen syrischen Regierung offenkundig in einem bestimmten Maße respektiert wird. Auch einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara’ oder die Gegner der HTS-Führung (LIB, S. 220). Den Länderberichten ist damit insgesamt zu entnehmen, dass der syrische Übergangspräsident keine Fortsetzung des auf Gewalt, Einschüchterung und Diskriminierung basierenden Systems des Assad-Regimes anstrebt. Vielmehr werden in der neuen Struktur Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist, welches für ihre Unterdrückung berüchtigt war (LIB, S. 110). Eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers, als „Andersdenkender“ Opfer von Menschenrechtsverletzungen von Seiten der neuen syrischen Regierung zu werden, wäre damit auch aus diesem Grund nicht anzunehmen.
Im Besonderen hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass er der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS tatsächlich politisch oppositionell gesinnt ist. Denn wie bereits ausgeführt wurde, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2026, wonach er die neue Regierung aufgrund der Verbindungen zum IS ablehne, mangels einer tatsächlichen Verbindung zum IS nicht ausreichend nachvollziehbar. Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Ablehnung gegenüber der neuen syrischen Regierung vor, vielmehr haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die für eine politische Betätigung des Beschwerdeführers sprechen würden, besonders da der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.11.2024 die Fragen, ob er einer politischen Partei oder Bewegung angehöre bzw. ob er politisch tätig gewesen sei oder an Demonstrationen teilgenommen habe, ausdrücklich verneinte (Einvernahmeprotokoll vom 04.11.2024, S. 7). Zwar wurde in der Beschwerde weiters vorgebracht, dass der Beschwerdeführer neben moralischen Gründen auch aus politischen Gründen jeglichen Dienst bei staatlichen oder quasi-staatlichen bewaffneten Akteuren ablehne. Eine konkrete Ablehnung gegen die neue syrische Regierung bzw. gegen die ehemalige HTS brachte der Beschwerdeführer aber nicht vor und konkretisierte er die behaupteten politischen Gründe auch nicht näher. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2025 und auch in der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 10.02.2026 brachte der Beschwerdeführer schließlich vor, dass er seine Hände nicht mit Blut beschmutzen möchte bzw. er ein friedlicher Mensch sei (Einvernahmeprotokoll vom 24.07.2025, S. 4; Verhandlungsprotokoll, S. 9). Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer schlicht nicht kämpfen und niemanden töten möchte und sich aus diesen Gründen keinen staatlichen oder quasi-staatlichen bewaffneten Akteuren anschließen will. Eine tiefgreifende politische Gesinnung gegen die neue syrische Regierung ist daraus aber nicht abzuleiten.
Darüber hinaus wurde in der Stellungnahme vom 13.08.2025 auch noch eingewendet, dass der Beschwerdeführer ein modebewusster, eleganter, sehr schick gekleideter junger Mann sei, der auf sein Äußeres achte und dessen Wertehaltung jedenfalls im Gegensatz zu den fundamentalistischen Machthabern stehe. Doch sind im gesamten Verfahren keine ausreichenden Umstände hervorgekommen, die darauf schließen würden, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits in einem solchen Maße eine („westliche“) Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Syrien darstellt. Insbesondere tätigte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine substantiierten Angaben, inwiefern seine Lebensweise und sein Kleidungsstil einen nachhaltigen Bruch mit den in Syrien allgemein verbreiteten Werten darstellen würde und konkretisierte er auch sein Vorbringen zu seiner Wertehaltung, welche im Gegensatz zu den fundamentalistischen Machthabern stehe, nicht weiter. Dieses lediglich allgemein gehaltene und im gesamten Verfahren nicht näher konkretisierte Vorbringen ist damit nicht dazu geeignet, eine Lebensführung glaubhaft zu machen, welche einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Syrien bedeuten würde.
In Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine „verwestlichte“ Lebensweise glaubhaft zu machen, aufgrund derer ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung von Seiten der neuen syrischen Regierung oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung drohen würde.
Nicht unberücksichtigt bleibt, dass laut den Länderberichten weiterhin von willkürlichen Verhaftungen und Hinrichtungen berichtet wird, wie dies u.a. auch in der Beschwerde festgehalten wurde, auch wenn grundsätzlich umfangreiche Versöhnungsprozesse in Gang gesetzt wurden. So zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Weiters dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen (LIB, S. 144). Ausgehend von den Länderberichten richten sich bewaffnete Angriffe aber insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich insbesondere in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. Besonders betroffen sind die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten (vgl. etwa LIB, S. 181 ff). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben. Insbesondere ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der Syrischen Arabischen Armee, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden (LIB, S. 206). So wurden etwa auch Checkpoints installiert, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (LIB, S. 323). Razzien und Festnahmen fokussierten sich auf die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus und richteten sich gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte (LIB, S. 144). Die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.
Eine dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr ist jedoch nicht anzunehmen. Denn wie oben bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Ebenso war er weder für das ehemalige Assad-Regime tätig, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient. Des Weiteren stammt der Beschwerdeführer auch nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes – Latakia oder Tartus. Es wird nicht verkannt, dass – ausgehend von den in der Beschwerde zitierten Länderberichten – unter den Opfern auch Zivilisten waren. Die Länderberichte dokumentieren willkürliche Verhaftungen von bloß vermeintlichen Anhängern des ehemaligen Assad-Regimes aber nur vereinzelt und zudem in den Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus, wohin der Beschwerdeführer nicht zurückkehrt und woher er nicht stammt. Dass der Beschwerdeführer von derartigen Übergriffen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen wäre, ist mangels jeglicher Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime und mangels Herkunft aus einem Kerngebiet des ehemaligen Assad-Regimes nicht anzunehmen.
Es ist daher auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion unterstellt werden könnte, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes zu sein und er Opfer einer Vergeltungsaktion von Anhängern der neuen syrischen Regierung werden könnte, besonders da der Beschwerdeführer – wie oben bereits ausgeführt – der neuen syrischen Regierung auch nicht ablehnend gegenübersteht oder sonst wie ins Visier dieser oder der ehemaligen HTS geraten ist. Vor diesem Hintergrund geht damit das Beschwerdevorbringen, wonach die Schwelle, um von der HTS als oppositionell betrachtet zu werden, gering sei, ins Leere.
Was schließlich noch das weitere Beschwerdevorbringen betrifft, wonach der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist sei und im Bürgerkrieg bisher nicht an der Seite der islamischen (ehemaligen) Rebellen gekämpft habe, weshalb er seitens der HTS als politischer/religiöser Gegner angesehen werde, so sei festgehalten, dass den Länderberichten keine Informationen zu entnehmen sind, wonach die neue syrische Regierung Personen, die sie nicht beim Kampf unterstützt haben, systematisch verfolgen würde. Insbesondere ergibt sich auch keine systematische Verfolgung von aus Syrien ausgereisten Personen bei deren Rückkehr; diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen weiter unten verwiesen.
Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2025 erstmals vor, dass er nach seiner Ausreise in die Türkei einmal wieder in Syrien gewesen sei. Während seines Aufenthaltes hätten ihn die Kinder gemobbt und ihn „Ängstlicher“ genannt, weil er Syrien verlassen habe. Sie hätten ihm gesagt, dass er in die Türkei zurückgehen und sich dort verstecken solle. Wenn sie ihn auf der Straße gesehen hätten, hätten sie ihn verprügelt. Er habe Angst vor den Nachbarskindern, die ihn rassistisch behandelt und geschlagen hätten (Einvernahmeprotokoll vom 24.07.2025, S. 4). Im Rahmen der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2026 gab der Beschwerdeführer – in Steigerung seines Vorbringens – zudem an, dass er sogar mit Steinen beworfen und mit einer Waffe bedroht worden sei (Verhandlungsprotokoll, S. 8). In Bezug auf dieses Vorbringen sei aber festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, dieses glaubhaft zu machen, besonders da er dieses im Rahmen seiner ersten Einvernahme vor dem BFA am 04.11.2024 noch mit keinem Wort erwähnte. Vielmehr verneinte er die konkreten Fragen, ob er in Syrien Feinde oder Probleme habe bzw. ob es Gründe gebe, dort verfolgt zu werden (Einvernahmeprotokoll vom 04.11.2024, S. 6). Auch zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er lediglich eine mögliche Inhaftierung durch das ehemalige Assad-Regime an, da dieses jeden einsperre, auch wenn die Personen unschuldig seien (Einvernahmeprotokoll vom 04.11.2024, S. 7). In Anbetracht dieser Steigerungen im Vorbringen des Beschwerdeführers sind die behaupteten Diskriminierungen durch die Nachbarskinder damit nicht glaubhaft.
Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2026 zu seinen Rückkehrbefürchtungen noch an, dass er am meisten Angst vor einer Frau aus der Nachbarschaft habe. Als er 2019/2020 zu Besuch in Syrien gewesen sei, habe es einen Streit mit der Nachbarschaft gegeben. Seine beiden Onkel mütterlicherseits seien wegen einer Frau des Nachbarn ins Gefängnis gesteckt worden (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Dieses erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angeführte Vorbringen konkretisierte der Beschwerdeführer im Verfahren aber nicht näher und blieben die Umstände dieser behaupteten Inhaftierung seiner Onkel sowie der Grund für den angegebenen Streit mit der Nachbarschaft damit im Dunkeln. Dieses lediglich vage gehaltene und nicht näher konkretisierte Vorbringen ist somit gleichsam nicht dazu geeignet, eine dem Beschwerdeführer aktuell drohende Gefährdung durch die Nachbarin in Syrien glaubhaft zu machen, besonders da der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – im Rahmen seiner ersten Einvernahme vor dem BFA am 04.11.2024 keinerlei Probleme mit Personen in Syrien ins Treffen führte (Einvernahmeprotokoll vom 04.11.2024, S. 6).
Insofern in der Beschwerde schließlich aber noch eine Fortsetzung des Bürgerkrieges befürchtet wird, so sei angemerkt, dass diesem Umstand – ebenso wie der im Verfahren weiters eingewendeten Gefahr durch Minen und der mangelnden medizinischen Versorgung – bereits durch den dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde gewährten Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wird. Auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 13.08.2025 zur Sicherheits- und Versorgungslage vermögen daher zu keiner geänderten Beurteilung zu führen. Was die erwähnten fehlenden Bildungsmöglichkeiten und Schulen betrifft, so sei festgehalten, dass sich der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer nicht mehr im schulpflichtigen Alter befindet und damit keine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers gegeben ist, sodass auch dieses Vorbringen zu keiner geänderten Beurteilung zu führen vermag.
Zu einer möglichen Gefährdung aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung:
Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die neue syrische Regierung oder sonstige bewaffnete Gruppierungen Rückkehrende, die illegal aus Syrien ausgereist sind und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden, dies auch aufgrund der hohen Anzahl an Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt sind. So waren mit Stand vom 17.06.2025 600.000 Syrer:innen in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt (LIB, S. 458). Auch UNHCR schätzt, dass vom 08.12.2024 bis zum 18.09.2025 988.134 Syrer:innen nach Syrien zurückgekehrt sind (EUAA, Dezember 2025, S. 18). Dass die Rückkehrenden insgesamt einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. So sind syrische Rückkehrende – laut dem Länderinformationsblatt –nach ihrer Rückkehr zwar mitunter Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (LIB, S. 184). Auch Rückkehrer aus Deutschland wurden nach ihrer Rückkehr nach Syrien gefangen genommen und gefoltert, wobei eine NGO vier Fälle von Syrern verfolgt hat, die nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 nach Syrien zurückgekehrt sind (LIB, S. 147). So kamen zwei Rückkehrer aus Deutschland nach ihrer Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, ein dritter wurde von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit übergeben. Weiters fehlt von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur und ein weiterer Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 erschossen (LIB, S. 474). Wie dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, handelt es sich dabei aber nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden und auch ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime (LIB, S. 474).
Vor diesem Hintergrund vermag daher der gemeinsam mit der Stellungnahme vom 13.08.2025 vorgelegte Bericht von ACHR „Briefing: Security Situation facing Returnees“ vom 08.08.2025 zu keiner geänderten Beurteilung zu führen, da darin gleichsam lediglich Einzelfälle erwähnt werden, anhand derer nicht auf ein systematisches Vorgehen gegen Rückkehrende geschlossen werden kann. Der in der Stellungnahme vom 13.08.2025 weiters angeführte Bericht des Syrian Network for Human Rights vom 29.10.2024 bezieht sich überdies auf die Situation vor dem Sturz des Assad-Regimes und erweist sich daher als nicht mehr ausreichend aktuell.
In Gesamtschau ist damit den Länderberichten kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrenden zu entnehmen, zumal auch im aktuellen EUAA-Bericht festgehalten wurde, dass Rückkehrende seit dem Sturz des Assad-Regimes im Allgemeinen nicht von den Behörden verfolgt wurden (EUAA, Dezember 2025, S. 19).
Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Einreise des Beschwerdeführers nach Syrien und die Weiterreise in seine Heimatregion ohne eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung möglich ist. Nach den Länderberichten sind die Flughäfen Damaskus und Aleppo sowie zudem alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb (LIB, S. 328 und 334). Dass der Beschwerdeführer auf dem Weg in seine Heimatregion Verfolgungshandlungen unterliegen würde, ist – wie oben dargelegt – nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere, da er in keinerlei Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht und auch nicht in ein ehemaliges Kerngebiet dieses Regimes zurückkehrt.
Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die angeführten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, d.h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Syrien keine asylrelevante, individuelle Verfolgung glaubhaft machen habe können. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht:
Wie oben dargelegt wurde, ereigneten sich Ende November/Anfang Dezember 2024 in Syrien politische Umbrüche, welche zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führten. Weite Teile Syriens, darunter auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, stehen nunmehr unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Das ehemalige syrische Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr und es bestehen nur noch zersplitterte Gruppierungen von Regimeüberbleibseln. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes und die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer von Seiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes eine Einziehung zum Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee oder eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit einer allfälligen Wehrdienstverweigerung droht. Auch eine Inhaftierung durch das ehemalige Assad-Regime aus sonstigen Gründen ist nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung weiters dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer auch keine Einziehung zum Militärdienst der neuen syrischen Regierung, zumal die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Auch eine dem Beschwerdeführer drohende Zwangsrekrutierung durch andere Gruppierungen, etwa die (ehemalige) HTS, die SNA (vormals: FSA), die Kurden oder den IS, ist – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer auch sonst aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung von Seiten der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung aufgrund einer ihm (unterstellten) oppositionellen Gesinnung. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine von ihm verinnerlichte „westlich“-orientierte Lebenseinstellung glaubhaft zu machen, welche einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den in Syrien allgemein verbreiteten Werten darstellen würde.
Darüber hinaus ergeben sich aus den Länderfeststellungen zwar – trotz eingeleiteter Versöhnungsprozesse – Übergriffe auf Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in den Streitkräften des ehemaligen Assad-Regimes oder sonst wie für das ehemalige Assad-Regime tätig, er hat sich in keiner Weise politisch exponiert und auch nicht an Kampfhandlungen beteiligt, sondern vielmehr seinen Wehrdienst noch überhaupt nicht abgeleistet. Er stammt auch nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes. Eine besondere Exposition des Beschwerdeführers, als oppositionell oder regierungsfeindlich wahrgenommen zu werden, ist nicht hervorgekommen. Außerdem hat der Beschwerdeführer auch keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS gegenüber verinnerlicht.
Schließlich ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, eine ihm im Falle einer Rückkehr drohende Verfolgung durch Leute aus seiner Nachbarschaft in Syrien glaubhaft zu machen.
In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Mit Blick auf die Länderinformationen haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte, zumal Sunniten mit etwa 74% die Mehrheit der syrischen Bevölkerung stellen und Araber die überwältigende Mehrheit in Syrien darstellen (LIB, S. 224). Eine derartige Gefährdung wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers im Verfahren nicht vorgebracht. Dies deckt sich auch mit dem aktuellen Bericht der EUAA, wonach es keine Informationen gibt, dass Personen alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der sunnitischen Araber verfolgt würden (EUAA, Dezember 2025, S. 41).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde, haben sich weiters auch keine Hinweise ergeben, dass Rückkehrende, die Syrien illegal verlassen und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgt würden.
Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
Da sich somit auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat ableiten ließ, war im Ergebnis die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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