W274 2339369-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , syrischer Staatsbürger, XXXX , vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.02.2026, Zl. 1415193001/241579645, wegen § 3 AsylG, zu Recht:
Der allein gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides gerichteten Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) beantragte nach Einreise ohne gültige Reisedokumente am 16.10.2024 vor der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, internationalen Schutz, und gab zu seinen Fluchtgründen an, das Militär habe ihn einberufen wollen, er sei seit 2015 auf der Flucht.
Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), gab er am 20.01.2026 zusammengefasst an, er sei Araber, Sunnit und habe zuletzt in XXXX /Aleppo gelebt. Seine Eltern und elf Geschwister lebten großteils in der Türkei, bis auf einen Bruder, der in Österreich asylberechtigt sei, und eine Schwester im Libanon. Er sei verheiratet und habe einen Sohn, die Ehefrau und der Sohn lebten ebenfalls in der Türkei. In Syrien habe er keine Familienangehörigen mehr. Das Familienhaus sei komplett zerstört worden. Er habe in Syrien maturiert und drei Jahre in der Türkei Mechatronik ohne Abschluss studiert. Zudem habe er dort vier Jahre als Schneider gearbeitet. Er habe Syrien im April 2015 verlassen, sei aber 2019 für zwei Monate für die Matura wieder zurückgekehrt.
Über Frage, was ihn zum Verlassen der Heimat veranlasst habe, gab der BF an, er habe seine Heimat wegen des Krieges und aus Angst vor einer Einberufung zum Militär verlassen. Bei seinem Aufenthalt in Syrien 2019 sei er mit seinem Onkel, einem Schafhirten, unterwegs gewesen. Als ein Schaf das Nachbargrundstück betreten habe, habe der Nachbar mit seinem Onkel gestritten und ihn schließlich vor seinen Augen erschossen. In der Folge habe der Neffe des BF den Nachbarn getötet. Der BF sei eine Stunde später ausgereist. Jetzt gebe es Probleme zwischen beiden Familien, weil beide Rache nehmen wollten. Er werde persönlich beschuldigt, mitgemacht zu haben, weil er alles gesehen habe. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der Familie des Nachbarn umgebracht zu werden.
Mit dem allein betreffend Spruchpunkt I. bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III).
Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, die Identität des BF stehe fest, er sei Araber und Sunnit. Er habe Syrien wegen des Krieges und eines Nachbarschaftsstreits verlassen. Allerdings bestehe aufgrund des fehlenden familiären Netzwerks die Gefahr, dass er in eine existenzbedrohende Situation gerate.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde u.a. aus, da das Assad-Regime gestürzt worden sei, sei eine Einberufung zum Militär nicht mehr zu befürchten. Bei der Bedrohung durch eine benachbarte Familie handle es sich im Fall eines wahren Vorbringens nur um eine Bedrohung durch private, nicht-staatliche Personen.
Rechtlich verneinte die belangte Behörde auf Basis der Feststellungen das Vorliegen von Asylgründen.
Allein gegen Spruchpunkt I. richtet sich die Beschwerde des BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem primären Antrag, dem BF nach mündlicher Beschwerdeverhandlung Asyl zuzuerkennen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der am XXXX geborene und somit 30-jährige BF ist mit XXXX (geb. am XXXX ) verheiratet und hat einen Sohn ( XXXX , geb. am XXXX ). Seine Ehefrau lebt mit dem Sohn in der Türkei. Der BF ist ethnischer Araber, stammt aus XXXX , Gouvernement Aleppo, und ist Muslim sunnitischer Glaubensrichtung. Er hat fünf Brüder und sechs Schwestern, die (zusammen mit den Eltern des BF) großteils in der Türkei leben, bis auf eine Schwester im Libanon und einen in Österreich asylberechtigten Bruder ( XXXX , IFA 1313526908). In Syrien hat der BF keine Familienangehörigen mehr. Das Familienhaus in XXXX wurde zerstört.
Der BF besuchte die Schule in Syrien, die er mit Matura abschloss. Er verließ Syrien zunächst im April 2015 in Richtung Türkei, kehrte aber 2019 für zwei Monate nach Syrien zurück, um die Matura zu absolvieren, und reiste dann wieder in die Türkei aus. In der Türkei arbeitete er vier Jahre als Schneider und studierte drei Jahre Mechatronik ohne Abschluss. Im Oktober 2024 reiste er schließlich nach Österreich.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen biografischen Daten des BF, dessen Kindheit, Arbeitsverhältnissen, der familiären Situation, Konfession, Ethnie etc. beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen, im Verlauf des Verfahrens konsistent vorgetragenen Angaben des BF.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 12 AsylG ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie und Verfolgungsgrund ein in Art. 10 StatusRL genannter Grund.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach Art. 9 der StatusRL muss eine Verfolgungshandlung i.S.d. GFK aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte betroffen ist, bestehen.
Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 StatusRL fallen; Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt AZ 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht vor dieser Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, dass dem Asylwerber in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Gewährung von Asyl zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche Vorverfolgung für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten hat (VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110, m.w.N.).
Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (s. zuletzt Ra 2023/14/0182) um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen „Rasse, Religion und Nationalität“ überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u.a. auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ vom 7. Mai 2002; 29.6.2015, Ra 2015/01/0067).
Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12; VwGH Ra 2020/01/0025).
Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Dabei ist zu beachten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295).
Zur ersten Voraussetzung für die Identifizierung einer „bestimmten sozialen Gruppe“ stellte der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.01.2024, C-621/21, Rn 49 ff, zuletzt fest, dass die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, ein angeborenes Merkmal darstelle und daher ausreiche, um diese Voraussetzung zu erfüllen. Dies schließe es nicht aus, dass Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, wie z. B. einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden könne (beispielsweise kann der Umstand, dass Frauen sich einer Zwangsehe entzogen oder die eheliche Wohnung verlassen haben, als nicht veränderbarer gemeinsamer Hintergrund angesehen werden), ebenfalls zu einer solchen Gruppe im Sinne dieser Bestimmung gehören können.
Zur zweiten Voraussetzung für die Identifizierung einer „bestimmten sozialen Gruppe“ stellte der Gerichtshof fest, dass Frauen, ob sie nun ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilten oder nicht, von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden können und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen können.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das jüngste Urteil des EuGH vom 27. März 2025 in der Rechtssache C-217/23 zu verweisen, in dem der Gerichtshof aussprach, dass allein die Zugehörigkeit zu einer in einen Streit verwickelten Familie, wobei dem Asylwerber wegen dieser Verwandtschaft Blutrache drohe, noch nicht zur Annahme einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe führen kann, sofern nicht die betreffende verfolgte Familie im Herkunftsland nicht nur von den Angehörigen der gegnerischen Familie, sondern auch von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Rn. 38). Es kommt demnach darauf an, dass eine Gruppe insbesondere aufgrund sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen im Herkunftsland von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Rn. 37). Konkrete Anhaltspunkte dafür sind nach dem EuGH etwa Diskriminierungen oder Stigmatisierungen, die die Mitglieder dieser Gruppe allgemein betreffen und sie an den Rand der Gesellschaft drängen.
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EUAA, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192).
Zum Beschwerdeführer:
Zur Frage der Heimatregion:
Auf Basis der dargestellten Rechtsprechung ist als Heimatregion des BF im Herkunftsland XXXX anzusehen, wo er sein Leben in Syrien bis zu seiner Ausreise verbracht hat.
Zur Verfolgung durch die Familie des behautetermaßen getöteten Nachbarn des Onkels („Blutrache“):
Der BF bringt in seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als Fluchtgrund lediglich vor, dass er für den Tod des Nachbarn seines Onkels verantwortlich gemacht werde. Er befürchte bei einer Rückkehr, von der Familie des Nachbarn verfolgt zu werden, die zu einem großen Clan gehöre. Der syrische Staat könne ihn vor dieser Verfolgung nicht schützen. Es drohe dem BF daher Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.
Der EuGH hat in der bereits oben zitierten Rs C-217/23 ausgesprochen, dass allein die Zugehörigkeit zu einer in einen Streit verwickelten Familie, wobei dem Asylwerber wegen dieser Verwandtschaft Blutrache droht, noch nicht zur Annahme einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe führen kann, sofern nicht die betreffende verfolgte Familie im Herkunftsland nicht nur von den Angehörigen der gegnerischen Familie, sondern auch von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Rn. 38). Damit die Kriterien einer sozialen Gruppe nach Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie erfüllt sind, kommt es nicht nur auf die Wahrnehmung einiger Individuen, wie insbesondere der verfolgenden Akteure an, sondern auf die Wahrnehmung der umgebenden Gesellschaft als Ganzes, was zumindest die Wahrnehmung eines wesentlichen Teils der Individuen dieser Gesellschaft voraussetzt.
Ist eine Familie in eine Blutfehde verwickelt, bedeutet der Umstand, dass sich die davon betroffenen Mitglieder der Familie subjektiv als andersartig wahrnehmen, für sich genommen nicht, dass die von ihnen gebildete Gruppe (der betreffenden Familie) von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Rn. 36). Es kommt demnach darauf an, dass eine Gruppe insbesondere aufgrund sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen im Herkunftsland von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Rn. 37). Konkrete Anhaltspunkte dafür sind nach dem EuGH etwa Diskriminierungen oder Stigmatisierungen, die die Mitglieder dieser Gruppe allgemein betreffen und sie an den Rand der Gesellschaft drängen. Der VwGH schloss sich dieser Rechtsprechung an (s. etwa Ra 2021/19/0473).
Im vorliegenden Fall brachte der BF lediglich vor, er werde für den Tod des Nachbarn seines Onkels verantwortlich gemacht, der zu einem großen Clan gehöre (Beschwerde S 2 und 6). Nach der Aussage des BF vor der belangten Behörde habe zunächst offenbar der Nachbar den Onkel des BF vor dessen Augen erschossen, woraufhin eine Neffe (des Onkels) den Nachbarn erschossen habe. Jetzt wollten beide Familien Rache nehmen und der BF werde persönlich beschuldigt, „dass er mitgemacht habe, weil er alles gesehen habe“ (NS S 6).
Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung des BF gründet daher auf die Behauptung der Zugehörigkeit zu einer Familie, die von einer Blutfehde betroffen sei. Dass die Familie des BF von einem wesentlichen Teil der sie umgebenden Gesellschaft in der Heimatregion als andersartig betrachtet würde oder aufgrund konkreter sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen in der Heimatregion diskriminiert oder stigmatisiert würde, brachte der BF hingegen nicht einmal ansatzweise vor. Solches ist für das Gericht auch weder aus den allgemeinen Berichten zur Lage in Syrien, noch aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt und den darin vorgelegten Beweismitteln bzw. getätigten Aussagen ersichtlich.
Angesichts dieser rechtlichen Erwägungen bedurfte es keiner näheren Feststellungen zur vorgebrachten Blutfehde, zumal das betreffende Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung zu keiner Asylgewährung führen kann. Weder wäre eine Verfolgungshandlung im Rahmen einer solchen Blutfehde mit der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verknüpft, noch ist sonst ein zutreffender Konventionsgrund ersichtlich. Mangels eines solchen liegt aber keine asylrelevante Verfolgung vor.
Selbst wenn man dem Vorbringen in der Beschwerde S 2, der BF werde „für den Tod des Nachbarn seines Onkels verantwortlich gemacht“ (wofür nach der Aussage des BF vor dem BFA keinerlei nachvollziehbarer Hinweis besteht, weil aus dieser Aussage lediglich hervorgeht, dass der BF Augenzeuge des Erschießens seines Onkels durch den Nachbarn gewesen sein soll [BFA S 6]), Relevanz zubilligt, wäre für den BF nichts gewonnen, weil auch diesfalls betreffend die Behauptung der befürchteten Verfolgungshandlung (eigentlich des Fehlens von Schutz vor Verfolgung) kein kausaler Zusammenhang zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der GFK behauptet wurde oder ersichtlich ist.
Weder in der Beschwerde noch vor der belangten Behörde erstattete der BF somit asylrelevantes Vorbringen. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde hatte er die schon behandelte Familienfehde als Fluchtgrund angeführt und die Einberufung zum Militär (wie in der Erstbefragung) ebenfalls erwähnt, aber nicht näher ausgeführt. In der Beschwerde (S. 6) erläuterte er, dass er damit eine drohende „Zwangsrekrutierung durch das Assad-Regime“ gemeint habe, welche aber angesichts des Sturzes des Regimes offensichtlich nicht mehr asylrelevant ist und auf welche sich der BF auch nicht weiter stützte.
Im Umstand, dass im Heimatland des BF eine von Unsicherheit geprägte Situation nach einem mehr als zehn Jahre andauernden Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK (VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233) begründet. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer (bis vor kurzem bestehenden) Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen alle anderen Bewohner des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der BF aber nicht dargetan.
Dem BF ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Berichte zur Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass dem BF aktuell in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen droht.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides kommt daher insgesamt gemäß § 3 Abs. 1 AsylG kein Erfolg zu.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG iVm § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil lediglich Rechtsfragen zu klären waren und das Asylvorbringen des BF schon aus rechtlichen Gründen zu keiner Asylgewährung führen konnte. Der BF warf in der Beschwerde keine Sachverhaltsfragen auf, für deren Klärung eine mündliche Verhandlung notwendig gewesen wäre (s. VwGH Ra 2014/20/0142).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren und im Rahmen der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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