W173 2328010-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, vom 24.09.2025, Zahl: XXXX , betreffend Abweisung des Anspruches auf Versorgungsgenuss, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 24.09.2025 beantragte Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF) die Zahlung eines Vorschusses auf den Versorgungsbezug bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge: BVAEB oder belangte Behörde). Dazu legte die BF folgende Unterlagen vor: einen ausgefüllten Fragebogen der BVAEB; die Heiratsurkunde über die am XXXX geschlossene Ehe mit Herrn XXXX , geb. am XXXX ; die Sterbeurkunde ihres am XXXX verstorbenen Ehegatten; ihre eigene Geburtsurkunde und ihren Staatsbürgerschaftsnachweis; ZMR-Meldebestätigungen betreffend ihre eigene Person sowie die ihres verstorbenen Ehegatten und eine Erklärung darüber, dass aus der geschlossenen Ehe kein Kind hervorgegangen sei oder werde bzw. keine Legitimierung eines Kindes erfolgt sei und keine Vorehe mit ihrem verstorbenen Ehegatten bestanden habe.
2. Mit Bescheid der BVAEB vom 24.09.2025, Zahl: XXXX , wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die BF gemäß § 14 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehegatten, Herrn XXXX habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich Herr XXXX seit 01.11.2002 im Ruhestand befunden habe. Die am XXXX geschlossene Ehe sei daher erst während des Ruhestandes geschlossen worden. Da keine der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 PG 1965 zutreffen würde, sei festzustellen, dass ein Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht bestehe.
3. Gegen den Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 17.10.2025 ohne nähere Ausführungen fristgerecht Beschwerde. In einem ergänzenden Schreiben vom 03.11.2025 führte die BF im Wesentlichen aus, dass sie mit ihrem Partner 36 Jahre zusammen gewesen sei. Davon hätte sie mit ihrem nunmehr verstorbenen Ehemann vor der Eheschließung nachweislich 28 Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Bei sämtlichen anderen Behörden gelte man auch in einer Lebensgemeinschaft als verheiratet und sei der Partner verpflichtet, für den anderen zu sorgen. Sie ersuche daher um eine nochmalige Überprüfung ihres Antrages.
4. Am 28.11.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerdevorlage verwies die belangte Behörde erneut auf die Bestimmung des § 14 Abs. 3 PG 1965, wonach der überlebende Ehegatte, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden sei, nur dann Anspruch auf Versorgungsgenuss habe, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 bis 5 erfüllt sei. Die Ehe der BF habe bis zum Ableben des Beamten 1 Monat und 19 Tage gedauert. Die weiteren Voraussetzungen der Bestimmung des § 14 Abs. 3 PG seien gleichsam nicht erfüllt. Unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Rechtsprechung wurde dargetan, dass kein Ermessen der Behörde bestehe, eine Lebensgemeinschaft als gesetzliches Erfordernis der Ehe anzuerkennen und gleichzustellen. Ebenso wenig liege es im Ermessen der Behörde die Dauer einer Lebensgemeinschaft, die einer Ehe vorangehe, dieser zuzurechnen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Herr XXXX stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Ablauf des 31.10.2002 in den Ruhestand versetzt.
1.2. Frau XXXX und Herr XXXX lebten seit 27.11.2000 in einem gemeinsamen Haushalt.
1.3. Am XXXX schlossen die BF, geb. am XXXX , und Herr XXXX geb. am XXXX , die Ehe. Der Altersunterschied der Ehegatten betrug ca. 12 ½ Jahre.
1.4. Am XXXX ist Herr XXXX verstorben.
1.5. Die Ehe zwischen der BF und ihrem verstorbenen Ehegatten bestand für eine Dauer von 1 Monat und 19 Tagen.
1.6. Aus der Ehe ist kein Kind hervorgegangen oder legitimiert worden. Es bestand keine Vorehe mit Herrn XXXX
2. Beweiswürdigung:
Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist insoweit unstrittig, sofern nicht die Beurteilung der Rechtsfrage erfasst ist, nämlich ob der BF als Witwe nach ihrem verstorbenen Ehemann, XXXX , ein Witwenversorgungsgenuss gebührt oder nicht.
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, wie den beiden Geburtsdaten und dem Datum der Ruhestandsversetzung von Herrn XXXX , ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Aus den vorgelegten ZMR-Meldebestätigungen ergibt sich der gemeinsame Wohnsitz der BF mit dem verstorbenen Herrn XXXX
Die Feststellung betreffend die Schließung einer Ehe zwischen der BF und XXXX und deren Dauer ergibt sich aus der Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX
Die Feststellung betreffend das Ableben des Herrn XXXX ergibt sich aus der Sterbeurkunde des Standesamtsverbandes XXXX vom 15.09.2025.
Die Feststellung, dass aus der geschlossenen Ehe keine Kinder hervorgegangen sind oder legitimiert worden sind und auch keine Vorehe bestand, stützt sich auf die diesbezügliche Erklärung der BF vom 24.09.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
§ 14 PG 1965 regelt die Voraussetzungen unter denen der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner einen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach seinem verstorbenen Ehegatten oder eingetragenen Partner hat. Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen, so sieht § 14 Abs. 3 PG 1965 vor, dass der Überlebende keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss hat, wenn nicht eine der in Abs. 3 taxativ aufgezählten Voraussetzungen erfüllt ist. Demnach steht dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner ein Versorgungsgenuss nur zu, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft in Abhängigkeit vom Altersunterschied der Ehegatten bzw. eingetragenen Partner eine gewisse Mindestdauer aufweist.
Die Restriktionen des § 14 Abs. 3 PG 1965 gehen im Wesentlichen schon auf die Stammfassung des Pensionsgesetzes nach dem BGBl Nr. 340/1965 zurück. In den Erläuterungen zu § 14 PG 1965 in der Stammfassung (RV 878 BlgNR 10.G, 25) wird ausgeführt, dass die Bestimmung über den Ausschluss vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss den Zweck verfolge, die Schließung von sogenannten „Versorgungsehen“ zu erschweren (VwGH 22.04.2015, 2011/12/0113, 21.01.2015, Ro 2014/12/0041).
§ 14 PG 1965 lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) […]
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
Die Ehe zwischen der BF und Herrn XXXX wurde am XXXX und somit während des mit 01.11.2002 beginnenden Ruhestandes des verstorbenen Beamten begründet. Der Altersunterschied zwischen den Ehegatten betrug ca. 12 ½ Jahre. Gemäß § 14 Abs. 3 Z1 PG 1965 hätte die Ehe mindestens drei Jahre - bei einem Altersunterschied der Ehegatten von weniger als 20 Jahren - dauern müssen. Die Ehe dauerte jedoch nur 1 Monat und 19 Tage, weshalb die Voraussetzung nicht erfüllt ist.
Die von der BF in der Beschwerdeergänzung angeführte Tatsache, dass sie seit 36 Jahren mit Herrn XXXX zusammen gewesen sei und davon 28 Jahre mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, ist mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage für die Begründung eines Anspruches auf Versorgungsgenuss auf Basis einer langjährigen Lebensgemeinschaft ohne rechtliche Bedeutung. Das Gesetz stellt explizit auf das Vorliegen einer mindestens dreijährigen Ehe ab.
Der klare Wortlaut des § 14 Abs. 3 Z. 1 PG 1965 stellt ausschließlich auf die Dauer einer Ehe ab und berücksichtigt in diesem Zusammenhang eine (der Ehe vorangegangene) Lebensgemeinschaft nicht (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/12/0041).
Bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2001, Zl. 2001/12/0159, wurde – wenngleich zu § 82 Abs. 3 Z. 1 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) – ausgeführt, dass es allein auf die im Gesetz genannten objektiven Kriterien (hier: Dauer der Ehe) ankommt und es daher mangels einer entsprechenden Regel unbeachtlich ist, dass die (damalige) Beschwerdeführerin vor Eingehen der Ehe bereits eine langjährige Lebensgemeinschaft mit ihrem späteren Ehegatten geführt hat bzw. aus welchen Gründen die Eheschließung nicht früher erfolgt ist. Dies trifft auch im vorliegenden Fall nach dem PG zu. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig (siehe dazu auch VwGH vom 26.04.2006, Zl. 2006/12/0018).
Da aus der gegenständlichen Ehe auch kein Kind hervorgegangen ist oder während der Ehe legitimiert worden ist bzw. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hatte, liegt auch keine weitere Alternativvoraussetzung des § 14 Abs. 3 PG 1965 vor.
Die BF hat demnach keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach ihrem verstorbenen Ehegatten Herrn XXXX . Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat die BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten. Es wurden in der vorliegen Beschwerde(ergänzung) keine Rechts- oder Tatfragen einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.