W260 2302287-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , VN XXXX , vertreten durch Dr. Thomas MAJOROS, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2024, WF 2024-0566-9-027437, betreffend die Feststellung, dass gemäß § 17 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 04.07.2024 gebühre, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden “Beschwerdeführerin”) beantragte am 04.03.2024 beim Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden “belangte Behörde”) Arbeitslosengeld.
2. Am 07.03.2024 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. In dieser wurde unter dem Punkt “Ausgangssituation” festgehalten, dass ein Operationstermin für Mai 2024 geplant sei und keine Vermittlungspost an die Beschwerdeführerin ergehe, dies wurde auch in einem internen Vermerk festgehalten.
In der Betreuungsvereinbarung wurde ein Kontrollmeldetermin für den 04.06.2024 vereinbart.
3. Der Beschwerdeführerin wurde folglich ab 02.03.2024 bis 27.09.2024 Arbeitslosengeld iHv. EUR 31,75 zuerkannt.
4. Die Beschwerdeführerin erschien am 04.06.2024 vereinbarungsgemäß beim Besprechungstermin mit Frau XXXX (im Folgenden “Z2”), einer Mitarbeiterin der belangten Behörde. In einem Vermerk wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 10.06.2024 operiert werden müsse und mit 10.06.2024 abgemeldet werde, Infos zum “Rehageld” seien ausgehändigt worden.
5. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 04.07.2024 wurde festgehalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin XXXX (im Folgenden “Z1”) sich bei der belangten Behörde wegen der Leistung an ihre Mutter telefonisch erkundigte, Auskunft wurde ihr nicht erteilt.
In einem weiteren Vermerk vom selben Tage wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, die mit der Z1 vor der belangten Behörde vorsprach, am 10.06.2024 lediglich wegen einer Untersuchung im Spital gewesen ist, es wurde keine OP gemacht, daher liege auch kein Krankenstand vor.
6. Mit Aktenvermerk der Z2 vom 16.07.2024 wurde festgehalten, dass die Kundin mit 04.07.2024 wiedergemeldet ist, und sie einen Geltendmachungsbescheid fordere. Weiters wurde festgehalten, dass die Kundin am 12.08.2024 einen Termin bei der Krebshilfe habe und die Operation (Kürettage) nun am 11.09.2024 stattfinden werde. E-Mail und E-AMS Konto seien zu löschen, da es die Kundin nicht nutze.
7. Am 17.07.2024 sprachen laut Aktenvermerk der belangten Behörde der Bruder und die Tochter der Beschwerdeführerin bei XXXX , einer Mitarbeiterin des AMS vor und gaben an, dass es von der Beraterin ursprünglich falsch verstanden wurde, dass am 10.06.2024 eben keine Operation, sondern lediglich ein Spitalstermin gewesen sei, die Nachricht des AMS vom 04.07.2024 an das E-AMS Konto sei von der Beschwerdeführerin nicht gelesen worden. Ein Nachweis wegen des Spitalstermins wurde vorgelegt.
8. Am 17.07.2024 erging beschwerdegegenständlicher Bescheid, worin festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab dem 04.07.2024 gebühre.
9. Die Beschwerdeführerin erstattete fristgerecht Beschwerde.
10. Seitens der Landesgeschäftsstelle erging der Auftrag zur Besprechung des Sachverhaltes und der Rechtslage, ob eine Zeugenaussage notwendig sei, oder dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gefolgt werden könne, dass es ein Missverständnis gegeben hätte.
11. Folglich wurde die Z1, Z2 und die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen.
13. Der Vorlageantrag samt ergänzendem Schriftsatz wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 11.11.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
14. Am 12.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Vertreterin der belangten Behörde, eines Dolmetschers, der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters, der Z1 und Z2 statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin bezog ab dem 02.03.2024 Arbeitslosengeld iHv EUR 31,75.
1.2. Am 07.03.2024 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. In dieser wurde unter dem Punkt Ausgangssituation festgehalten, dass ein Operationstermin für Mai 2024 geplant sei und keine Vermittlungspost an die Beschwerdeführerin ergehe, dies wurde auch in einem internen Vermerk festgehalten.
In der Betreuungsvereinbarung wurde ein Kontrollmeldetermin für den 04.06.2024 vereinbart.
1.3. Am 04.06.2024 fand vor der belangten Behörde ein Kontrollmeldetermin bei der Z2 statt, den die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Tochter (Z1) wahrgenommen hat.
In einem Vermerk wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 10.06.2024 “operiert” werden müsse und mit 10.06.2024 abgemeldet werde, Infos zum “Rehageld” sind ausgehändigt worden.
Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Tochter gaben nicht an, dass es sich am 10.06.2024 um einen Besprechungstermin handelte.
Die Terminvorschreibung für die gynäkologische Ambulanz am 10.06.2024 (Beilage .1 der Beschwerde) wurde beim Termin am 04.06.2024 nicht vorgelegt.
1.4. Mit Mitteilung des AMS vom 10.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin per E-Mail mitgeteilt, dass der Leistungsbezug per 13.06.2024 eingestellt werde. Diese an das e-AMS Konto übermittelte Nachricht wurde von der Beschwerdeführerin nicht gelesen.
1.5. Nach persönlicher Vorsprache der BF und der Z1 am 04.07.2024 wurde der BF Arbeitslosengeld ab diesem Tage zuerkannt.
1.6. Nach persönlicher Vorsprache der BF bei der Z2 am 16.07.2024 gab die BF an, dass sie am 12.08.2024 einen Termin bei der Krebshilfe hat und am 11.09.2024 den Operationstermin zur Kürretage. Die Übermittlung von Nachrichten per eAMS Konto wurde gelöscht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Punkten 1.1., 1.2., 1.4., 1.5. und 1.6. ergeben sich schlüssig aus dem Verwaltungsakt, den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und blieben im Beschwerdeverfahren unbestritten.
2.2. Strittig blieben im gegenständlichen Verfahren die entgegenstehenden Aussagen der BF, der Z1 und der Z2 über das Zustandekommen der Eintragung über den Krankenhausaufenthalt der Beschwerdeführerin und die darauffolgende Bezugseinstellung wegen Krankheit.
Der erkennende Senat kommt zu den in Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen aus nachstehenden Erwägungen:
2.2.1. Zu den Aussagen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie, entgegen der behördlichen Eintragung zu ihrem Krankenhausaufenthalt, am 04.06.2024 gegenüber der Z2 ausführte, dass sie am 10.06.2024 im Zuge eines Kontrolltermins einen Besprechungstermin wegen einer anstehenden Operation hätte und nicht, wie folglich von der Z2 angenommen, um den Operationstermin selbst.
Die Beschwerdeführerin ist im gesamten Vorverfahren und im Beschwerdeverfahren durchgehend stringent in ihrer Aussage geblieben. Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren stets an, dass sie schlecht Deutsch spreche und aus diesen Gründen ihre Tochter, die Z1, bei Terminen dabei ist, dies ist auch unbestritten.
Der erkennende Senat erachtet es als glaubwürdig, dass die Z1 beim Termin am 04.06.2024, am 04.07.2024 und am Folgetermin am 16.07.2024 anwesend war, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Z2 gab im Verfahren an, dass sie sich nicht mehr erinnere, ob die Z1 am 04.06.2024 dabei gewesen wäre, sie sei jedoch ihrer Erinnerung nach am 16.07. dabei gewesen, grundsätzlich mache sie sich Notizen, wenn ein Dolmetscher, oder eine Begleitperson dabei sind (vgl. VHNS Seite 10). Ein solcher Vermerk befindet sich bei dem Termin am 04.07.2024 bei der Mitarbeiterin des AMS XXXX , nicht jedoch am 04.06.2024 und am 16.07.2024 bei der Z2. Es ist somit aufgrund des im Verfahren gleichbleibenden und auch lebensnahen Aussageverhaltens der BF glaubhaft, dass bei beiden Terminen bei Z2 die Z1 anwesend war.
Die BF gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie beim hier relevanten Termin am 04.06.2024 wenig gesprochen hätte, die meisten Informationen hätte ihre Tochter gegeben (VHNS Seite 16).
Dies wird als glaubwürdig erachtet.
Es ist folglich das Aussageverhalten der Z1 zu würdigen.
2.2.2. Zu den Aussagen der Z1:
Voranzustellen ist, dass die Z1 im Verfahren gleichlautend ihre Aussagen bestätigt hat.
In der Niederschrift vor der belangten Behörde, welche am 06.09.2024 erfolgte, gab sie an, dass “ihre Mutter und sie am 10.06.2024 einen Termin im Krankenhaus hätten, wo besprochen werden soll, ob es eine oder zwei Operationstermine geben wird, weil sich die Ärzte noch unschlüssig waren, ob sie die Kürretage gleichzeitig mit dem Entfernen eines Chemoptherapiegerätes durchführen sollen, oder nicht. Frau XXXX hat uns dann erklärt, dass wir normale Termine im Krankenhaus nicht melden müssen, aber die Operationstermine schon. Dann haben wir wieder das gleiche wie vorher gesagt. Frau XXXX hat uns dann empfohlen, nach der Operation Rehageld zu beantragen (vgl. Nr 46 lt. BVZ der belangten Behörde).
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Z1 befragt an, dass sie dreimal darauf hingewiesen habe, dass es ein Besprechungstermin ist und sie noch nicht wisse, welche OP es sein werde. Andrea (Z2) meinte, wenn eine OP stattfindet, wir das melden müssen und wenn keine OP stattfindet, wir das nicht melden müssen (vgl. VHNS Seite 5). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Z1 befragt weiters an, dass sie “am 04.06. gesagt habe Gerät, Chemotherapiegerät oder Kyretage. Das Wort Gebärmutter habe ich meiner Erinnerung nach nicht gesagt (vgl. VHNS Seite 9)”. Die gab auch Ihre Mutter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass Ihre Tochter (Z1) gegenüber Z2 dreimal angegeben hätte, dass es sich um einen Besprechungstermin handelt (vgl. VHNS Seite 16).
Zum Thema Abmeldung gab sie befragt an “die Beraterin meinte sie brauche keine Nachweise und wenn keine OP stattfindet, dann wird man nicht abgemeldet und man muss sich auch nicht melden, wenn es keine OP ist” (VHNS Seite 8).
Zum Thema Rehageld gab die Z1 an, dass die Z2 meinte, dass wenn ihre Mutter “eine OP macht, bekommt sie kein Krankengeld. Sie meinte wir sollen dann REHA Geld beantragen” (vgl. VHNS Seite 6).
2.2.3. Zu den Aussagen der Z2:
Voranzustellen in den nachstehenden Erwägungen ist der Umstand, dass nicht verkannt wird, dass die Z2 seit 39 Jahren im Dienste der belangten Behörde steht.
In der Niederschrift vor der belangten Behörde am 21.08.2024 gab die Z2 an, dass sie sich noch gut an das Gespräch mit der BF und der Z1 erinnere (vgl. Nr 41 lt. BVZ der belangten Behörde).
Im Zuge des Gespräches sei ihr bekannt gegeben worden, dass am 10.06.2024 die “Kyretage oder Gebärmutterentfernung stattfindet und es wurde dann gemeinsam die Abmeldung mit Krankenstand ab 10.06.2024 vereinbart. Da die Kundin ausgesteuert ist, habe ich sie informiert, dass bei der PVA der Antrag auf Rehageld für die Zeit des Spitalaufenthaltes zu beantragen ist. Sie schließe aus, dass am 04.06.2024 nicht klargestellt wurde, dass es sich um eine Vorbesprechung gehandelt hat” (vgl. Nr 41 lt. BVZ der belangten Behörde).
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Z2 befragt an, dass die Kundin (BF) ihr mitgeteilt hätte, “dass sie ins Spital muss, wegen einer Kürretage am 10.06.2024. Ich habe mit ihr vereinbart, dass sie abgemeldet wird, wegen dem Spitalsaufenthalt und dadurch, dass sie ausgesteuert ist, kann sie Rehageld für den Spitalsaufenthalt beantragen (vgl. VHNS Seite 11).
Auf die Frage des Vorsitzenden, ob sie sich daran erinnern könne, ob im Rahmen des Gespräches ausdrücklich von einem lediglichen Besprechungstermin und nicht einen angenommenen Operationstermin oder Eingriff am 10.06. gesprochen wurde, gab die Z2 an, dass sie sich nicht genau daran erinnern könne ( vgl. VHNS Seite 11), eine Verwechslung zwischen Ambulanztermin und Operationstermin sei ihr nicht bewusst, bei 400 Kunden sei dies ca. 30 Mal im Jahr ein Thema (vgl. VHNS Seite 11).
Auf Befragung des Vorsitzenden und Vorhalt dass die Z1 ihr gegenüber mehrmals angegeben hätte, dass es sich lediglich um einen Ambulanztermin am 10.06.2024 handeln würde, gab die Z2 an, dass dies von der Z1 erst am 16.07.2024 angegeben worden wäre, als sie auf die Möglichkeit des Feststellungsbescheides aufmerksam gemacht wurde (vgl. VHNS Seite 12).
2.2.4. In einer Gesamtschau und Abwägung der entgegenstehenden Aussagen der BF, der Z1 und der Z2 in den Niederschriften vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich für den erkennenden Senat folgendes Bild:
Es wird als glaubwürdig erachtet, dass die Z1 beim Gespräch am 04.06.2024 anwesend gewesen ist, galt es den für ihre Mutter wichtigen Termin im Spital im Rahmen des Kontrollmeldetermins vor der belangten Behörde abzuklären.
Die Z1 gab wie zuvor erwähnt an, dass es nicht sicher war, was am 10.06. im Spital passieren würde, Chemotherapiegerätentfernung oder Kürretage. Der erkennende Senat erachtet diese Aussagen ebenfalls als glaubwürdig.
Lebensnah ist jedoch aus beweiswürdigender Sicht vielmehr, dass bei der Besprechung am 04.06.2024 von einem “Termin” gesprochen wurde:
Aufgrund der ebenfalls als glaubwürdig erachteten Ausführungen und schriftlichen Vermerke der Z2, dass über Rehageld und Meldung nach einer Operation gesprochen wurde, blieb es im Zuge des halbstündigen Gespräches bei diesen Themen, die begrifflich der Z1 auch bekannt waren. Der Z2 war das Krankheitsbild der BF aus dem Akt bekannt und war auch in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass ein Operationstermin für Mai 2024 geplant war und sie in Behandlung war. Wie zuvor ausgeführt, gab die Z1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung befragt an, dass sie dreimal darauf hingewiesen habe, dass es ein Besprechungstermin ist und sie noch nicht wisse, welche OP es sein werde. Andrea (Z2) meinte, wenn eine OP stattfindet, wir das melden müssen und wenn keine OP stattfindet, wir das nicht melden müssen (VHNS Seite 5).
Diese Aussage ist für den erkennenden Senat nur zum Teil glaubwürdig:
Glaubwürdig und lebensnaher ist vielmehr, dass die Z1 die Z2 darauf hinwies bzw. ausgiebig besprochen wurde, welche OP ihre Mutter vornehmen wird, das deckt sich auch mit der Eintragung der Z2 zu den Hinwiesen zum Rehageld. Nicht glaubwürdig wird die Aussage der Z1 dahingehend erachtet, dass sie dreimal auf einen Besprechungstermin hingewiesen hätte.
So gab die Z1 in der Verhandlung an, dass die Z2 ihnen gegenüber freundlich war (vgl. VHNS Seite 6). Es ist für den erkennenden Senat aus diesem Grunde nicht nachvollziehbar, dass man gegenüber einem freundlichen Gesprächspartner dreimal darauf hinweist, dass es sich um einen Besprechungstermin handeln würde, zumal man keinen Grund gibt, dass das Gesagte von seinem Gegenüber nicht so wahrgenommen wird. Es ist vielmehr lebensnah, dass die von der BF und der Z1 vorgenommenen Wiederholungen der notwendigen Eingriffe (“Dann haben wir wieder das gleiche wie vorher gesagt”) nicht zur Klarstellung des Termins der BF am 10.06.2024 beigetragen haben, sondern die Z2 dazu veranlasst haben, von einem Eingriff mit damit verbundener Abmeldung ab genanntem Tage auszugehen.
Aus diesem Grunde erachtet auch der erkennende Senat die Aussage der Z2 als glaubwürdig, dass erst am Folgetermin am 16.07.2024 eine Klarstellung dahingehend erfolgte, dass es sich lediglich um einen Besprechungstermin handelte.
Die Z2, die auch beruflich mit dieser Thematik, wie obig ausgeführt, Erfahrung hatte, hätte, soferne ihr am 10.06.2024 lediglich von einem Besprechungstermin berichtet worden wäre, keine Veranlassung gehabt, die in diesem Verfahren monierte Eintragung durchzuführen.
Nicht als glaubwürdig erachtet der erkennende Senat, dass die Z2 gegenüber der BF und deren Tochter, der Z1, klar ausgesprochen hat, dass die BF mit 10.06.2024 abgemeldet wird und keine Leistungen beziehen wird, diese Eintragung kam aus Sicht des erkennenden Senates vielmehr als Ergebnis des Gespräches für die Z2 so zustande.
In diesem Punkt ist das Beratungsgespräch mit der BF und der Z2 aus Sicht des erkennenden Senates mit einem Fehler behaftet, denn aufgrund der langjährigen Erfahrung hätte es der Z2 auffallen müssen, bzw. hätte sie Zweifel daran haben müssen, dass es dem wahren Parteiwillen der BF entspricht, weiterhin Leistungen aufgrund ihrer Lebensumstände zu beziehen. Die Z2 hätte an diesem Tage klarstellend nachfragen müssen, um welche Art des Termins es sich handeln würde. Ein etwaiger Beratungsfehler ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens und wird hiezu auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
2.3. Aus diesen Erwägungen waren die unter Punkt 1.3. genannten Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16 Abs 1 lit c.: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während (…) der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950.
Beginn des Bezuges
§ 17 Abs 1. Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.
Abs 2. Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
Z1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
Z2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
Z3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt,
und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
Abs 3. Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Leistungen der Krankenversicherung
§ 41 Abs 3. Leistungsbeziehern, die während des Bezuges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt in den ersten drei Tagen der Erkrankung oder Anstaltspflege die bisher bezogene Leistung.
Antragstellung
§ 46 Abs 1. Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtiggestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.
Abs 6. Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.
Kommunikation
§ 46a Abs 1. Die Kommunikation zwischen Arbeitsmarktservice und arbeitsloser Person, insbesondere die Zustellung von Benachrichtigungen, Mitteilungen und Bescheiden, hat bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorrangig im Wege des elektronischen Kommunikationssystems des Arbeitsmarktservice zu erfolgen. Die arbeitslose Person ist während des Leistungsbezuges verpflichtet, das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice regelmäßig, jedenfalls an zwei nicht direkt aufeinanderfolgenden Werktagen je Woche (Montag bis Freitag), auf Eingänge zu überprüfen. Ist einer Person die Nutzung des elektronischen Kommunikationssystems nicht möglich oder ist sie dabei auf die Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice angewiesen, so erfolgt die Kommunikation nach dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. 200/1982, sowie nach Abs. 2.
Abs 2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem ZustG mit Ausnahme von dessen 3. Abschnitt (Elektronische Zustellung) vorzunehmen. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens des elektronisch zugestellten Dokumentes nachzuweisen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
§ 47 Abs 1. Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Abs 2. Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.
3.3. Für den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich somit folgendes.
3.3.1. Aufgrund der obigen Feststellungen erfolgte die Wiedermeldung erst am 04.07.2024 und gebührt der Beschwerdeführerin ab diesem Tage Arbeitslosengeld.
Die Beschwerdeführerin muss sich im gegenständlichen Verfahren vorhalten lassen, dass sie verpflichtet ist, Nachrichten der belangten Behörde, die ihr per eAMS Konto übermittelt werden zu lesen, wie es auch in der Betreuungsvereinbarung festgehalten wurde. Auf den Umstand, dass sich weder die BF noch deren Tochter damit auskennen und auf Unterstützung angewesen wären, hat die belangte Behörde ab dem 16.07.2024 berücksichtigt.
3.3.2. Wie obig ausgeführt kann gemäß § 17 Abs 3 kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen, dies wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist.
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren ein Beweisverfahren geführt, insbesondere durch Einvernahme der Z2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann das Ermessen der Behörde nicht ersetzen:
Auch im Fall eines Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid über die Zuerkennung des AlG (nur) für einen bestimmten Zeitraum kann demnach die Nichtausübung der Ermächtigungsbefugnis durch die Arbeitslose nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
Zumal die Entscheidung über die Nichtausübung der Ermächtigung nach § 17 Abs 3 folglich nicht vom Gegenstand des Bescheides erfasst ist, kann sie nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werden, sodass das BVwG auch nicht iSe (ersatzweisen) Ausübung des dem AMS eingeräumten Ermessens nach § 17 Abs 3 entscheiden kann“ (vgl. Auer-Mayer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 17 AlVG RN 14 und 14/1, (Stand 1.10.2025, rdb.at)).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 46 und 47 AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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