W122 2317784-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Erler und Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 04.07.2025, Zl. XXXX , in Angelegenheit einer Zurückweisung nach Versagung von Erholungsurlaub zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 27.03.2025 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Feststellung bezüglich Ablehnung eines Urlaubsansuchen vom 26.01.2025 mit der Begründung „Urlaubstage sind nur werktags möglich und nicht an Sonntagen”. Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass er an der Erstkommunion seiner XXXX am XXXX teilnehmen wolle und an diesem Tag seine Nachtdienstgruppe zum Dienst vorgesehen sei und es sehr wahrscheinlich sei dass er sonst nicht zum Dienst vorgeplant bzw. im späteren Verlauf zu Mehrdienstleistungen an diesem Tag herangezogen werde. Er wolle diesem großen Ehrentag seiner XXXX beiwohnen. Die Begründung wonach Urlaubstage nicht an Sonntagen möglich seien entspreche nicht der Richtigkeit und stehe im Widerspruch zum Charakter des Schicht- und Wechseldienstes. Da es gesetzlich möglich sei, an einem Sonntag Soll-Stunden vor zu planen, müsse es auch möglich sein, an einem Sonntag Urlaub zu nehmen. Es wäre sonst unmöglich eine Urlaubsreise einzuplanen, ohne Gefahr zu laufen, dass der Urlaub durch einen Soll-Stunden-Tag an einem Sonntag unterbrochen werden müsste.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.07.2025 wies die Bundesministerin für Justiz als Dienstbehörde den Antrag des Beschwerdeführers “auf Feststellung der Ablehnung eines Urlaubsansuchen mit der Begründung dass Urlaubstage nur werktags und nicht an Sonntagen möglich seien”, zurück.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges an, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als subsidiärer Rechtsbehelf ausscheide, wenn die maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist. Feststellungsbescheide über abstrakte Rechtsfragen seien wie abstrakt gehaltene zukunftsorientierte Feststellungsanträge die einem Rechtsgutachten nahekommen oder wenn Umstände nicht vorliegen, die ein rechtliches Interesse begründen könnten nicht zulässig. Derartige Anträge seien zurückzuweisen.
Gegenstand des Antrags des Beschwerdeführers sei nicht die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, sondern erschöpfe sich in der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zum Verbrauch des Erholungsurlaubes.
3. Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 04.08.2025 monierte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit wegen falscher Würdigung des Schicht und wechselt Dienstes und höchstgerichtlicher näher zitierter Judikatur zu Urlauben während keine Verpflichtung zu Dienstleistungen besteht.
4. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 07.04.2026 eine mündliche Verhandlung statt, bei der der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer und die Bundesministerin für Justiz als Dienstbehörde ihre Rechtsansichten darlegten und den Sachverhalt erläuterten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im Planstellenbereich der belangten Behörde einer näher bezeichneten Justizanstalt zur Dienstleistung zugewiesen. Im Zuge dessen wird der Beschwerdeführer monatlich in Schicht- und Wechseldiensten zur Dienstverrichtung rund eine Woche vor Monatsbeginn auch an Wochenenden eingeteilt.
Für Sonntag, den XXXX beantragte der Beschwerdeführer im Jänner 2025 einen Erholungsurlaub. Dieser wurde ihm mit dem Hinweis untersagt, dass an Sonntagen kein Erholungsurlaub möglich sei.
Der Beschwerdeführer wurde für diesen Sonntag nicht zum Dienst eingeteilt. Eine Einteilung hätte mit einer nennenswerten Wahrscheinlichkeit erfolgen können.
Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, an dem genannten Sonntag, Urlaub zu erhalten, wurden nicht berücksichtigt.
Im zurückgewiesenen Feststellungsantrag begehrte der Beschwerdeführer sinngemäß die bescheidmäßige Klärung der Ablehnung seines Urlaubsansuchen vom 26.01.2025.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen sind unstrittig und wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht näher erörtert. Dabei zeigte sich ein Unterschied zwischen einzelnen Justizanstalten hinsichtlich der Vorlaufzeit der Einteilung in den Schicht- und Wechseldienst, was im Ergebnis unterschiedlich intensive Eingriffe in private Dispositionsmöglichkeiten bedeutet. Zum theoretischen und praktizierten Recht, Urlaub nach Einteilung in einen Schicht- und Wechseldienst zu erhalten äußerten sich Beschwerdeführer und Behörde im Zuge der Verhandlung unterschiedlich.
Im Fall der gegenständlichen Justizanstalt erfolgt die Einteilung lediglich 5 bis 6 Tage vor dem Inkrafttreten des monatlichen Schicht- und Wechseldienstes, in anderen Justizanstalten bereits mehrere Monate im Vorhinein. Strittig blieb lediglich die Frage ob der Beschwerdeführer sowohl den Arbeitstag vor als auch nach dem Sonntag Urlaub nehmen müsste um am Sonntag nicht zum Dienst eingeteilt zu werden oder ob es ausreiche, lediglich an einem dieser beiden Tage Urlaub zu nehmen. Dazu interpretierten beide Verfahrensparteien den handschriftlichen Vermerk der Anstaltsleitung ebenfalls unterschiedlich.
Die nennenswerte Wahrscheinlichkeit der Einteilung zu einem Dienst am Sonntag ergibt sich aus den Schicht- und Wechseldiensten, zu denen der Beschwerdeführer regelmäßig verpflichtet ist.
Die Frage der Berücksichtigung persönlicher Interessen des Beschwerdeführers an einem Urlaub am Tag der Erstkommunion seiner XXXX geschaffen wurde weder vom Dienststellenleiter noch von der Dienstbehörde gewürdigt, da sonntagsbedingt eine grundsätzliche Unmöglichkeit angenommen und eine inhaltliche Prüfung daher negiert wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Das BDG 1979 lautet auszugsweise:
“Urlaub
Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 64. Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
Ausmaß des Erholungsurlaubs
§ 65.
…
(5) … Der Beamtin oder dem Beamten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. …
“§ 68. (1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. …”
1. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028, mwN; vgl. auch VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0011, mwN).
Bescheide über die datumsmäßige Festlegung eines Urlaubes sind nicht grundsätzlich unzulässig und können Bindungswirkung entfalten, wie zu einer diesbezüglich vergleichbaren Ausgangslage nach dem RDG (nunmehr: RStDG) entschieden wurde: „Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die als Bescheid bezeichnete Bewilligung der Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes aufrecht besteht, weder abgeändert noch aufgehoben wurde und die Ansicht der belangten Behörde daher deren Rechtswirkungen und Rechtskraft missachtet. Wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, setzte der Präsident des Landesgerichtes Salzburg mit Bescheid vom 25. September 1998 gemäß § 71 Abs. 3 RDG den Erholungsurlaub ‚antragsgemäß‘, daher kalendermäßig vom 2. bis 16. Oktober 1998 im Umfang von elf ‚Arbeitstagen‘ (vgl. dagegen jedoch § 72 RDG, der das Ausmaß des Erholungsurlaubes nach wie vor nach Werktagen bestimmt) als gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 DVV 1981 zuständiger Leiter der Dienststelle des Beschwerdeführers fest. Dieser Bescheid - unbestrittener Maßen steht er nach wie vor in Geltung - entfaltet insbesondere für die Vorfrage der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit im Amte während des gegenständlichen Zeitraumes im Oktober 1998 Bindungswirkung.“ (Verwaltungsgerichtshof 19.12.2001, 2000/12/0251)
Dass es bei einer Urlaubsgewährung nicht zwingend auf die Frage des tatsächlichen Dienstplanes an diesem Tag ankommt, hat der Beschwerdeführer durch den Verweis auf die Judikatur zu Urlauben während Freistellungen oder Suspendierungen bereits erfolgreich dargelegt (Verwaltungsgerichtshof, 26.09.2023, Ro 2022/12/0006, Rz 22: „Es besteht auch keine gesetzliche Regelung, die eine Konsumation des Urlaubs während dieser Dienstfreistellung wegen Angehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe ausschließt.“; zu Suspendierungen: 22.10.2015, Ra 2015/12/0037). Möglicherweise konträr dazu eine ältere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes: „Für Zeiträume, für die von Gesetzes wegen keine Verpflichtung des Beamten zu Dienstleistungen besteht, ist dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von Urlaub (auch von Sonderurlaub) ausgeschlossen. VwGH 31. 1. 1975 VwSlg 9739 A.“ (Fellner, BDG 1979, § 68 E9.)
2. Die im Bescheid zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Anspruch auf einen Feststellungsbescheid besagt, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als subsidiärer Rechtsbehelf ausscheide,
wenn ein Recht nicht tatsächlich klargestellt werden kann (19.09.2023, Ra 2022/12/0021),
die maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (26.06.2018, Ra 2016/04/0022),
Feststellungsbescheide lediglich über abstrakte Rechtsfragen wie abstrakt gehaltene zukunftsorientierte Feststellungsanträge die einem Rechtsgutachten nahekommen (16.09.2013, 2012/12/0139, 28.03.2008, 2005/12/0011)
oder wenn Umstände nicht vorliegen, die ein rechtliches Interesse begründen könnten (28.03.2008, 2005/12/0011).
3. Vorliegend sprach die Behörde aus, dass eine Feststellung der Ablehnung des Urlaubsansuchens mit dem Verweis auf ein Begründungselement nicht zulässig sei.
4. Die Festlegung des Urlaubes bzw die Versagung erfolgte im gegenständlichen Fall nicht durch einen Bescheid sondern durch die dafür zuständige Dienststellenleitung - samt sonntagsbezogener Begründung. Einen solchen Bescheid versuchte der Beschwerdeführer durch seinen Antrag vom 27.03.2025 jedoch zu erhalten (arg: „bescheidmäßige Feststellung bezüglich Ablehnung eines Urlaubsansuchens mit der Begründung …“). Im Kern geht es dem Beschwerdeführer um die rechtliche Klärung der Ablehnung seines Urlaubsantrages und nicht ausschließlich um ein bestimmtes Begründungselement. Aus der im Antrag zitierten Begründung der Ablehnung kann keine den Rechtsschutz einschränkende Antragsbegrenzung geschlossen werden. Der Fokus der vom Beschwerdeführer selbst verfassten Beschwerde auf allfällige zukünftige Anträge und sein in der Verhandlung geäußertes Interesse an der Klarstellung für allfällige zukünftige Urlaubsanträge für Sonntage können ebenfalls nicht als Einschränkung seines Interesses, an einem bestimmten Tag urlaubsbedingt keinen Dienst versehen zu müssen, gewertet werden. Die Frage, wie viele Urlaubstage dafür abzubuchen wären betrachtete der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung mit geringerem Interesse.
Die hier den Beschwerdeführer interessierende Rechtsfrage lautet: Darf solitär für einen Sonntag wie in seinem Fall konkret erfolgt für den XXXX Urlaub beantragt und genehmigt werden? Den Beschwerdeführer interessiert somit sowohl die Rechtmäßigkeit der erfolgten Urlaubsversagung als auch im (wegen des Schicht- und Wechseldienstes) nicht unrealistischen Wiederholungsfall die zukünftige Handhabung mit Urlaubsanträgen, die sich auf einen Sonntag beziehen.
Wenn die belangte Behörde daher zum Schluss kommt, dass der Gegenstand des Antrages des Beschwerdeführers nicht die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses sei, sondern sich in der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979 zum Verbrauch des Erholungsurlaubes erschöpfe, ist dem zuzustimmen, insoweit sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz „kein Urlaub an Sonntagen“ konzentriert, aber auch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Bescheidantrag auf den konkreten nicht genehmigten Urlaubsantrag von 26.01.2025 ausdrücklich Bezug nimmt und sein privates, familiäres sowie religiöses Interesse skizziert.
Er brachte sowohl in seinem Antrag als auch in seiner Beschwerde rechtlich verdichtete Hinweise vor wonach der am Urlaubsantrag an die Anstaltsleitung handschriftlich vermerkte Versagungsgrund „Sonntag ist kein Urlaub möglich, Urlaubstage nur werktags möglich“ nicht rechtsrichtig sei.
„Während der Urlaubsanspruch (einschließlich seines Ausmaßes) unmittelbar kraft Gesetzes zusteht, hängt das Recht, den Erholungsurlaub in einer kalendermäßig bestimmten Zeit tatsächlich in Anspruch zu nehmen – und damit vom Dienst abwesend zu sein – von der Festlegung durch den Leiter der Dienststelle ab. VwGH 29. 7. 1992 VwSlg 13.688 A; 19. 12. 2001, 2000/12/0251.“ (Fellner BDG 1979 § 68)
Durch die im gegenständlichen Bescheid erfolgte Zurückweisung verunmöglichte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine inhaltliche Überprüfung der Versagung des Erholungsurlaubes, wodurch selbst eine grobe Verkennung der Rechtslage oder Willkür im Rechtsweg nicht überprüft werden könnte.
Auf ein anderes Verfahren, wie etwa auf eine abermalige Beantragung für einen Sonntag, oder auf ein Zuwarten bis der Schicht- und Wechseldienstplan festgelegt wurde, zu verweisen, um eine Klärung seines rechtlichen Interesses am gesetzmäßigen Vollzug der Urlaubsgewährung zu erhalten, kann nicht verwiesen werden. Auch ein Verweis auf den persönlichen Feiertag würde nur einmal pro Jahr verfangen. Weiters die Möglichkeit, private Interessen bei der Dienstplanerstellung äußern zu dürfen, vermag nicht das rechtliche Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der Versagung eines Urlaubsanspruches zu beseitigen.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber zwischen der Festlegung und dem Verbrauch des Urlaubes unterscheidet. Ob nur für Letzteres oder für Beides der für den Urlaubstag hinterlegte Dienstplan und die damit verbundene Dienstverpflichtung von Bedeutung ist, kann erst in einem von Beschwerdeführer angestrebten inhaltlichen Verfahren geklärt werden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Zulässigkeit eines Feststsellungsbescheides über die (grundsätzlich durch die Dienststellenleitung vorzunehmende) kalendermäßige Festlegung von Urlaubstagen ist nicht geklärt.
Auch in anderen Berufsgruppen selbiger und anderer Besoldungsgruppen existieren Zeitmodelle, bei denen die Frage von Urlaubsgewährung, -versagung und –verbrauch in oder ohne Abhängigkeit von Dienstplan und Diensteinteilungen von Relevanz sein könnte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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