G304 2340403-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 05.03.2026, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkt III. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
II. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.03.2026 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben.
3. Am 02.04.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger.
1.2. Er ist ledig, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Der BF leidet an paranoider Schizophrenie, Verhaltensstörung durch Cannabinoide mit Abhängigkeitssyndrom und an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Der BF wird in einer Betreuungseinrichtung behandelt.
1.3. Im Jahr 1991 reiste der BF nach seinen Angaben erstmals in das Bundesgebiet ein. 1998 kehrte er nach Rumänien zurück. 02/2002 bis 04/2002 war der BF in einer Justizanstalt gemeldet. Mit 15.04.2002 begründete er einen Wohnsitz im Bundesgebiet und 08/2002 erhielt er eine Aufenthaltsberechtigung. 2010 war der BF kurze Zeit obdachlos gemeldet. Von 07/2010 bis 09/2015 befand sich der BF in Strafhaft. Derzeit befindet sich der Wohnsitz des BF in einer Sonderkrankenanstalt.
1.4. Im Jahr 2012 wurde gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches in zweiter Instanz in Rechtskraft erwuchs.
1.5. Am 08.09.2015 wurde der BF nach Rumänien abgeschoben. Trotz des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes reiste der BF im Jahr 2016 wiederholt in das Bundesgebiet ein und wurde dreimal zwangsweise außer Landes gebracht.
1.6. Der BF reiste neuerlich in das Bundesgebiet ein und meldete am 16.03.2017 einen Hauptwohnsitz an. Er wurde festgenommen, jedoch in weiterer Folge eine damals bestehende Haftuntauglichkeit attestiert. 2017 erlangte der BF eine Karte für Geduldete.
1.7. Das gegen den BF bestehende Aufenthaltsverbot endete am 08.09.2025.
1.8. Folgende strafgerichtliche Verurteilungen gegen den BF sind evident:
- Urteil Jugendgericht 19.10.1995, versuchter Diebstahl
- Urteil BG vom 29.11.2006, § 27 SMG, Geldstrafe 70 TGS
- Urteil LG vom 19.12.2006, § 125 StGB, 5 Monate Freiheitsstrafe bedingt
- Urteil BG vom 13.03.2007, § 83 StGB, Geldstrafe 100 TGS
- Urteil LG vom 07.07.2008, § 107 Abs 1 u 2 StGB, Freiheitsstrafe 12 Monate unbedingt
- Urteil BG vom 01.06.2010, § 164 Abs 1 StGB, Freiheitsstrafe 1 Monate bedingt
- Urteil BG vom 23.07.2010, § 127, 15 StGB, Freiheitsstrafe 1 Monat unbedingt
- Urteil LG vom 14.03.2011, §§ 83, 107, 297, 142, Freiheitsstrafe 4 Jahre und 6 Monate unbedingt
- Urteil BG vom 20.09.2018, § 27 SMG, Freiheitsstrafe 3 Monate bedingt
- Urteil LG vom 20.03.2023, Unterbringung forensisch-therapeutisches Zentrum wegen § 269 StGB
1.9. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals nach den Bestimmungen des UBG zwangsweise in einer Anstalt angehalten. Hinweise auf eine fehlendet Prozessfähigkeit sind nicht gegeben.
1.10. Der BF war im Bundesgebiet im Zeitraum 2016 bis 2016 für die Dauer von 3 Monaten und 1 Tag erwerbstätig gemeldet.
1.11. Im Jahr 2024 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung
1.12. Im Bundesgebiet leben zwei volljährige Brüder des BF, einer dieser Brüder des BF leidet an einer geistigen Beeinträchtigung. Mit seinen Brüdern steht der BF täglich in Kontakt. Weiters ist eine Cousine des BF im Bundesgebiet wohnhaft. Die Eltern des BF, welche im Bundesgebiet aufhältig waren, sind verstorben.
1.13. Im Bundesgebiet lebt die volljährige Tochter des BF, mit dieser steht der BF nach seinen Angaben ca 1-mal monatlich in Kontakt.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, SA, AJ-WEB, etc.
Aus dem Strafregister ergeben sich die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF.
Aus dem ZMR ergeben sich die Feststellungen zu den Aufenthaltszeiten und den Wohnsitzmeldungen des BF.
Dass Familienangehörige des BF in Österreich aufhältig sind, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus zahlreichen Befunden, welche im Beschwerdeakt einliegen. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF nicht prozessfähig wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene für die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Da der BF in den letzten Jahren im Bundesgebiet aufhältig war, über einen längeren Zeitraum eine Karte für Geduldete innehatte, hier familiäre Beziehungen hat und behandlungsnotwendige medizinische Indikationen bestehen, kann im Sinne einer Grobprüfung die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten könnte.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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