Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W262 2332028-7/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über eine Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , betreffend die behauptete Säumnis der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zur bescheidmäßigen Erledigung der Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für das Beitragsjahr 2018 den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin brachte am 14.01.2026 einen als “Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerde)” bezeichneten Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte zusammengefasst aus, dass es die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge als SVS oder belangte Behörde bezeichnet) unterlassen habe, bis dato eine bescheidmäßige Erledigung betreffend die Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für das Beitragsjahr 2018 zu erlassen.
2. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 12.03.2026 vorgelegt und mitgeteilt, dass am 25.02.2026 von Amts wegen ein entsprechender Bescheid erlassen worden sei.
3. Die Beschwerde gegen oa. Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2026 wurde hg. am 30.03.2026 zu W238 2340078-1 protokolliert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 14.01.2026 eine als Maßnahmenbeschwerde bezeichnete Säumnisbeschwerde betreffend die unterlassene Bescheiderlassung der SVS zur Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für das Beitragsjahr 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Bescheid vom 25.02.2026 hat die SVS gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG einen Bescheid betreffend die endgültige monatliche Beitragsgrundlage der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung bzw. der endgültigen monatlichen Beiträge für das Jahr 2018 erlassen. Dieser Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 02.03.2026 durch Hinterlegung zugestellt.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde hg. am 30.03.2026 zu W238 2340078-1 protokolliert.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und dem hg. zu W238 2340078-1 protokollierten Verfahren.
Da sich der als Maßnahmenbeschwerde bezeichneten Schriftsatz der Beschwerdeführerin inhaltlich gegen die Untätigkeit der belangten Behörde betreffend eine bescheidmäßige Erledigung der Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für das Beitragsjahr 2018 wendet ist dieser als Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zu werten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 VwGVG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt damit die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird (siehe VwGH vom 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH vom 02.07.2015, E 657/2015). Säumnis liegt nicht vor, wenn die Sache, wegen der die belangte Behörde säumig sein soll, bereits erledigt ist (vgl. VwGH 31.01.2024, Ko 2023/03/0004, Rz. 22, mwN).
Fehlt es an der Säumnis der belangten Behörde, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH vom 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; zum Ganzen vgl. auch VwGH vom 09.06.2020, Ra 2020/10/0016).
3.4. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 25.02.2026 gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG einen Bescheid betreffend die endgültige monatliche Beitragsgrundlage der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung bzw. der endgültigen monatlichen Beiträge für das Jahr 2018 erlassen; dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 02.03.2026 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt.
Es liegt daher keine Säumnis der belangten Behörde vor, weshalb die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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