Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W252 2333780-1/ 6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus vom 05.12.2025, XXXX , in einer Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 08.09.2025 stellte die beschwerdeführende Partei (in der Folge BF) ein an die belangte Behörde gerichtetes und auf das IFG gestütztes Informationsbegehren (siehe die Feststellungen unter 1.1.) und in eventu einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache.
2. Mit Bescheid vom 05.12.2025 verweigerte die belangte Behörde den Zugang zu den begehrten Informationen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schreiben vom 28.01.2026 vor (eingelangt am selben Tag).
5. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (siehe dazu AB 2420 BlgNR 27. GP, 24) übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 25.03.2026 näher genannte von der Akteneinsicht ausgenommene Unterlagen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Fragen des Informationsbegehrens vom 08.09.2025 lauten wie folgt:
„1) Wer sind die Eigentümer des XXXX und zwar im Sinne der letztlich wirtschaftlich Berechtigten?
2) Welche konkreten Personen sind die Entscheidungsträger bei den Treugebern? XXXX sind ja nur Berater und der Treuhänder Ausführender des Willens der Treugeber.
[…]
3) Wer ist an der XXXX auf den XXXX beteiligt und somit Eigentümer und wirtschaftlich Berechtigter dieser Gesellschaft?“
1.2. Der belangten Behörde liegen zur Beantwortung der unter 1.1. festgestellten Fragen keine Aufzeichnungen vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Informationsbegehren vom 08.09.2025.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 25.03.2026.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde unter Verweis auf die Materialien zum IFG (AB 2420 BlgNR 27. GP, 24) und unter Heranziehung der iZm dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ergangenen und auf das IFG übertragbaren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 27.02.2025, C-203/22, Dun Bradstreet Austria, Rz 73 ff mHa auf EuGH 02.03.2023, C-268/21, Norra Stockholm Bygg, Rz 58) um näher genannte Informationen betreffend das in Rede stehende Verfahren nach dem InvKG.
Aus den mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.03.2026 übermittelten und das in Rede stehende Verfahren nach dem InvKG betreffenden unbedenklichen Unterlagen ergibt sich, dass der belangten Behörde keine Aufzeichnungen zur Beantwortung der im Informationsbegehren gestellten Fragen vorliegen. Zwar finden sich durchaus nähere Informationen zum in Rede stehenden Verfahren nach dem InvKG in diesen Unterlagen, doch nicht in jener konkreten Ausgestaltung, wie sie die BF begehrt.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte aufgrund dessen in voller Kenntnis der Sachlage feststellen, dass der belangten Behörde keine Aufzeichnungen zur Beantwortung des Informationsbegehrens vorliegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.1. Zum Beschwerdegegenstand:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die unter 1.1. festgestellten Fragen des Informationsbegehrens, zumal der angefochtene Bescheid über diese absprach (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167 Rz 21 f mwN).
3.2. Zum Recht auf Zugang zu Informationen:
Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […].
Gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist Information im Sinne dieses Bundesgesetztes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK muss die Information vorhanden und verfügbar („ready and available“) sein (siehe etwa EGMR 8.11.2016 (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság; 8.10.2019, 15.428/16 Z 169 f). Diesen Aspekt der Rechtsprechung des EGMR wurde durch den nationalen Gesetzgeber in Bezug auf das IFG übernommen (AB 2420 BlgNR 27. GP, 17 betreffend § 2 Abs. 1 IFG).
Angewendet auf den Fall bedeutet das:
Wie unter 1.2. festgestellt worden ist, liegen der belangten Behörde keine Aufzeichnungen zur Beantwortung der im Informationsbegehren gestellten Fragen vor. Das bedeutet in rechtlicher Hinsicht, dass die begehrten Informationen bei der belangten Behörde nicht „vorhanden und verfügbar sind“, was zur Folge hat, dass die belangte Behörde nicht über Informationen iSd § 2 Abs. 1 IFG verfügt.
Die belangte Behörde hat folglich zu Recht bescheidmäßig ausgesprochen, dass der BF betreffend das Informationsbegehren vom 08.09.2025 kein Recht auf Zugang zu Informationen zukommt und ist daher die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da nicht erkennbar ist, inwiefern eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte (vgl. dazu VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, RS 5). Zwar ist davon auszugehen, dass in einer mündlichen Verhandlung die BF die mangelnde Verfügbarkeit von Aufzeichnungen bei der belangten Behörde betreffend die begehrten Informationen bestreiten würde. Doch muss (auch angesichts der Unzulässigkeit von Erkundungsbeweisen) davon ausgegangen werden, dass das maßgebliche Vorbringen in einer mündlichen Verhandlung sich in diesem Umfang erschöpfen würde. Auch in Anbetracht andernfalls nicht auszuschließender dienst-, disziplinar- und strafrechtlicher Konsequenzen für die mit diesem Verfahren betrauten Organwalter der belangten Behörde, ist nicht davon auszugehen, dass diese dem Bundesverwaltungsgericht falsche bzw. irreführende Unterlagen zukommen haben lassen. Eingedenk dieser Umstände ist nicht zu sehen, inwiefern eine mündliche Erörterung fallgegenständlich zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte. Dem Entfall der Verhandlung steht auch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegen (vgl. zu den Auskunftspflichtgesetzen etwa VwGH 11.04.2022, Ra 2021/11/0095, RS 2).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Eine solche Einzelfallprüfung wirft regelmäßig keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
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