W236 2305257-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchtpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2024, Zl. 1322928407/222774743, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2026 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.09.2022 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, er sei wegen der Taliban geflohen. In Afghanistan herrsche Krieg und es gebe keine Sicherheit.
3. Am 24.05.2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass ihn die Taliban hätten rekrutieren wollen. Da er deren Aufforderung zum Erscheinen bei einer Dienststelle nicht befolgt habe, hätten sie nach dem Beschwerdeführer bei seinem Elternhaus gesucht und dabei seinen Bruder geschlagen. Der Beschwerdeführer sei jedoch bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen. Seine Mutter und sein älterer Bruder hätten am folgenden Tag entschieden, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen müsse.
4. Am 21.06.2024 fand eine erneute Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge welcher dieser hinsichtlich einer Bedrohung seiner Person auf eine Aufforderung der Taliban verwies, ein Attentat zu verüben; er habe jedoch keine Zivilisten töten wollen.
5. Mit Bescheid vom 28.11.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkte II. und III.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Fluchtgrund des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben nicht glaubhaft. Aufgrund der humanitären Situation sei ihm aber eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar.
6. Gegen den Bescheid vom 28.11.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen würden sich nicht ausreichend mit seinem Vorbringen befassen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft. Der Beschwerdeführer müsse wegen seiner Ablehnung eines Anschlusses an die Taliban mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung bzw. Ungläubigkeit rechnen.
7. Am 23.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters statt. Das Bundesamt entsendete keinen Vertreter. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, bekennt sich zum sunnitischen Islam und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz Nangarhar, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Die Taliban forderten den Beschwerdeführer weder auf, sich ihnen als Soldat anzuschließen oder für sie ein Attentat zu verüben, noch suchten sie nach dem Beschwerdeführer bei seinem Elternhaus. Der Beschwerdeführer ist auch sonst keinen Verfolgungshandlungen der Taliban ausgesetzt gewesen und hat solche im Fall seiner Rückkehr nicht zu befürchten.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und es drohen ihm weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme bzw. eine Verfolgung durch die afghanischen Behörden.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.3.1 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 13, Datum der Veröffentlichung 07.11.2025 (im Folgenden LIB genannt):
Wehrdienst und Zwangsrekrutierung
Letzte Änderung 2025-10-07 15:43
Ein Afghanistan-Analyst und ein internationaler Journalist gaben in Interviews mit EUAA zwischen Juni und Oktober 2023 an, dass ihnen keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt wären. Sie beschrieben die Situation als das Gegenteil von Zwangsrekrutierung, da es in einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten sehr beliebt ist, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein. In diesem Zusammenhang wurde auch auf den Mangel an anderen Beschäftigungsmöglichkeiten hingewiesen und erklärt, dass die Taliban über genügend Männer verfügen und dass viele bereit sind, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung (EUAA 12.2023).
Vor ihrer Machtübernahme wurden Kinder durch die Taliban rekrutiert (HRW 20.9.2021; vgl. AA 24.7.2025), und einige Quellen berichten, dass es auch nach der Machtübernahme zu Zwangsrekrutierungen von Kindern durch die Taliban kam (TBP 23.9.2022; vgl. AA 24.7.2025, UNSC 17.6.2025), obwohl sich die Taliban-Führung wiederholt gegen die Rekrutierung von Kindern ausgesprochen hat (AA 24.7.2025). Einem afghanischen Analysten zufolge haben die Taliban eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen (EUAA 12.2023). Berichten zufolge werden jedoch weiterhin Minderjährige als Wachpersonal und an Checkpoints durch die Taliban-Behörden eingesetzt sowie von bewaffneten Gruppen rekrutiert (AA 24.7.2025).
Was die Rekrutierung durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betrifft, so wurden Berichten zufolge die Salafi-Gemeinschaft und Taliban-Fußsoldaten zur Unterstützung der Gruppe aufgerufen (USIP 7.6.2023). Der Afghanistan-Experte Antonio Giustozzi veröffentlichte einen Forschungsartikel, in dem er feststellte, dass zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten waren. In Interviews, die der Autor mit ISKP-Rekrutern in Afghanistan geführt hat, wird die Vorgehensweise des ISKP beschrieben. Hierbei werden "die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben, ausgesucht und ins Visier genommen". Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung "Medien und Kultur" die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der "Eingeladene", den Interviews zufolge, sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP-Telegram-Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten (RUSI/Giustozzi 3.2023). Auch die Vereinten Nationen berichten, dass sich der ISKP auf die Rekrutierung von eher gebildeten Personen konzentriert, aber Rekrutierungen auch außerhalb der Salafi-Gemeinschaft betreibt (UNSC 1.6.2023b).
1.3.2. Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Afghanistan, Situation ehemaliger Sicherheitskräfte (ANSF), Stand 12/2025:
7. Familienangehörige von Sicherheitskräften/Sippenhaft
Laut UNAMA sind auch Verwandte von ehemaligen Sicherheitskräften von der Verfolgung durch die Taliban betroffen.61 So werden Familienangehörige von den Taliban bedroht, damit sie den Aufenthaltsort von ehemaligen Sicherheitskräften preisgeben.62 Es gibt Berichte davon, dass Familienangehörige oder Gäste, die zum Zeitpunkt der Tötung durch die Taliban zufälligerweise anwesend waren, auch getötet wurden.
Dies betrifft laut Berichten vor allem Kinder oder Angehörige von hochrangigen Personen der ehemaligen Regierung/Armee und häufig auch ethnische Tadschiken, aber auch andere Ethnien. Am 23.11.2025 wurden drei Söhne des ehemaligen Polizeichefs der Provinz Uruzgan, durch die Taliban verhaftet.64 Am 31.01.2025 wurde der Sohn des ehemaligen Leiters des NDS in der Provinz Daikundi von den Taliban verhaftet (ein ethnischer Hazara).65 Am 17.09.2025 wurde der Ehemann der ehemaligen Abgeordneten Fariba Ahmadi Kakar in Kandahar von Unbekannten erschossen (ethnischer Paschtune).66 Am 21.01.2025 wurde ein ehemaliger Berater von Dr. Abdullah Abdullah, zusammen mit seinem Sohn von den Taliban in Kapisa verhaftet (beide Tadschiken).
Am 19.12.2024 beging ein ehemaliger Soldat aus Pandschir (ethnischer Tadschike) Selbstmord, weil die Taliban zuvor seine Frau verhaftet hatten, da sie seiner nicht habhaft wurden. Er war zunächst in den Iran geflohen und dann aufgrund einer Sicherheitsgarantie der Taliban zurückgekehrt.68 Am 22.05.2023 haben die Taliban zwei Neffen des ehemaligen Chefs des NDS in der Provinz Pandschir, verhaftet und gefoltert (ethnische Tadschiken). Am 17.05.2023 verhafteten die Taliban den Sohn eines ehemaligen Offiziers und Mujahedin aus der Provinz Balkh (Tadschike).70 Auch die Tochter eines ehemaligen NDS-Generals, wurde an einen Taliban zwangsverheiratet, der sie schlug und vergewaltigte.71 Am 12.04.2022 drangen Taliban-Kämpfer in das Haus des ehemaligen Bürgermeisters von Badachschan und Arbaki-Kommandeurs ein, und verhafteten zwei seiner jungen Söhne (Tadschiken).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer legte weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente vor, die seine Identität zweifelsfrei belegen können, weshalb die genaue Identität nicht festgestellt werden kann.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seinem Herkunftsort ergeben sich aus den gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wiederholte vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar eine im Grundkonstrukt gleiche Fluchtgeschichte, wie er sie auch schon vor dem Bundesamt vorgebracht hatte. Er beschränkte sich jedoch auch in der Beschwerdeverhandlung erneut nur auf allgemeine Angaben und grobe Umrisse des behaupteten Geschehens. Entgegen der einleitenden Aufforderung, alle aus seiner Sicht erforderlichen Angaben zum Asylvorbringen von sich aus und möglichst präzise zu tätigen, ging der Beschwerdeführer auf Fragen der erkennenden Richterin kaum ein und bediente sich bloß vollkommen oberflächlicher Darstellungen:
Bereits vor dem Bundesamt waren die Darlegungen des Beschwerdeführers über seinen Fluchtgrund überaus vage gehalten. Im Zuge der freien Erzählung seiner Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats berichtete der Beschwerdeführer zwar grundlegende Aspekte der von ihm geltenden gemachten Rekrutierungsaufforderung der Taliban sowie der anschließenden Suche nach seiner Person, indem er zusammengefasst beschrieb, er sei – nach dem Machtwechsel in Afghanistan – entgegen dem Verlangen der Taliban nicht bei deren Dienststelle erschienen, woraufhin diese bei seinem Elternhaus nach ihm gesucht und seinen Bruder geschlagen hätten (vgl. AS 81). Über Nachfragen der belangten Behörde vermochte er seine Angaben jedoch nicht hinreichend zu konkretisieren, sondern berief sich in mehreren zentralen Punkten auf sein mangelndes Erinnerungsvermögen bzw. Nichtwissen. So konnte der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise beantworten, wann die Taliban ihn hätten rekrutieren wollen und zu ihm nach Hause gekommen seien (vgl. AS 83 und AS 114) oder wie viel Zeit zwischen den Besuchen der Taliban an seinem Zuhause vergangen seien (vgl. AS 84).
Ebenso wiederholte der Beschwerdeführer über Aufforderung der erkennenden Richterin, seine Fluchtgründe möglichst umfassend, chronologisch und von sich aus darzulegen, bloß die bereits in seiner behördlichen Einvernahme geltend gemachten Eckdaten seiner Geschichte (vgl. Verhandlungsschrift vom 23.03.2026, S. 6; s.a. AS 81) und berief sich in der weiteren Einvernahme darauf, die Antworten auf viele der an ihn gerichteten Fragen nicht zu wissen. Erneut war der Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage, den Rekrutierungsversuch zeitlich einzuordnen (vgl. Verhandlungsschrift vom 23.03.2026, S. 7) oder die Dauer des dabei geführten Gesprächs einzuschätzen (vgl. Verhandlungsschrift vom 23.03.2026, S. 8). Ferner habe der Beschwerdeführer vergessen, wann er sich beim Bezirksamt hätte melden sollen (vgl. Verhandlungsschrift vom 23.03.2026, S. 8). Dahingehend fällt aber auf, dass er vor dem Bundesamt noch meinte, die Taliban hätten nicht erwähnt, wann er erscheinen müsse (vgl. AS 84). Wäre vom Beschwerdeführer jedoch verlangt worden, eine Dienststelle der Taliban aufzusuchen, so wäre ihm jedenfalls zumutbar gewesen, gleichbleibend anzuführen, ob ihm dafür eine zeitliche Vorgabe gesetzt worden sei, zumal er bei deren Ablauf möglicherweise Konsequenzen der Taliban zu befürchten hätte.
Zudem beschränkte sich der Beschwerdeführer in seiner Darstellung des Gesprächs im Zuge der Rekrutierungsaufforderung – trotz des Ersuchens um eine detaillierte Schilderung – bloß darauf, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass sie eine Gruppe von Selbstmordattentätern auf die Beine stellen und ihn trainieren würden sowie dass er zur Bezirksstadt kommen müsse (vgl. Verhandlungsschrift vom 23.03.2026, S. 7). Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch ins Treffen führte, ihm sei erklärt worden, wie er sich für die Aufnahme anmelden könne (vgl. AS 81). Weshalb der Beschwerdeführer diesen Umstand vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr erwähnte, erschließt sich angesichts seiner knappen Antwort nicht. Zur Beendigung des Gesprächs wies er außerdem nur neuerlich auf das geforderte Erscheinen vor dem Bezirksamt sowie ein ihm angekündigtes Training hin. Der Beschwerdeführer oder sein Bruder habe zu den Taliban weder „Ja“, noch „Nein“ gesagt (vgl. Verhandlungsschrift vom 23.03.2026, S. 8). Unter Zugrundelegung dieser dürftigen Schilderung könnte das Gespräch aber nicht lange gedauert haben, weshalb dem Beschwerdeführer jedoch möglich gewesen sein müsste, zumindest eine ungefähre Dauer zu nennen (vgl. Verhandlungsschrift vom 23.03.2026, S. 8).
In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer bei seinen Darstellungen vollkommen emotionslos blieb und keinen Einblick in seine Gefühlswelt gab. Unter Berücksichtigung seiner rudimentären Antworten über den objektiven Ablauf wäre umso mehr zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer – würde er von eigenen Wahrnehmungen berichten – nicht nur das äußere Geschehen umrissen hätte, sondern auch auf seine eigenen Empfindungen Bezug nimmt, zumal diese in der Regel besser in Erinnerung bleiben. Betreffend seinen persönlichen Kontakt mit den Taliban erwähnte der Beschwerdeführer jedoch von sich aus weder bezüglich deren Ankunft oder dem Verlauf des Gesprächs, noch hinsichtlich dessen Beendigung etwaige innere Vorgänge (vgl. Verhandlungsschrift vom 23.03.2026, S. 7f). Auch auf die Frage, ob es sich um ein unangenehmes Gespräch gehandelt habe, wies der Beschwerdeführer nur darauf hin, dass sie sehr ernst mit ihm gesprochen hätten (vgl. Verhandlungsschrift vom 23.03.2026, S. 8). Lediglich auf die konkrete Frage nach einer Verängstigung, wenn er nicht vor dem Bezirksamt erscheine, erklärte der Beschwerdeführer pauschal, dass er „natürlich“ große Angst verspürt habe (vgl. Verhandlungsschrift vom 23.03.2026, S. 8). Seinen Ausführungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass er aus Sorge vor Konsequenzen der Taliban etwaige vorsorgliche Maßnahmen ergriffen habe, zumal er sich beim zweiten Aufsuchen des Elternhauses durch die Taliban rein zufällig auf Besuch bei seinem Onkel befunden habe (vgl. Verhandlungsschrift vom 23.03.2026, S. 9). Daher bestehen erhebliche Zweifel an der vorgeblichen Furcht des Beschwerdeführers und seinen Schilderungen über die Begegnung mit den Taliban.
Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich des zweiten Besuchs der Taliban bei seinem Elternhaus weder nennen, ob dabei konkretisiert worden sei, wann er sich melden müsse, noch, ob die Taliban dabei ein Ultimatum gestellt hätten (vgl. Verhandlungsschrift vom 23.03.2026, S. 9). Auch wenn der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall nicht anwesend gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zumindest über diese grundlegenden Informationen bei seinem Bruder erkundigt hätte. Sofern er dahingehend erklärt, aus großer Angst nicht nachgefragt zu haben (vgl. Verhandlungsschrift vom 23.03.2026, S. 9), ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten, um sein Nichtwissen zu rechtfertigen und sich nicht festlegen zu müssen. Zwar erscheint eine Verängstigung in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Situation durchaus naheliegend. Da das betreffende Ereignis den Beschwerdeführer jedoch zur Ausreise aus seiner Heimat veranlasst habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest über die wesentlichen Aspekte betreffend seine Gefährdungslage in Kenntnis ist.
Sofern der Beschwerdeführer in der Befragung durch die erkennende Richterin bestimmte Antworten, wie etwa zur Anzahl der Taliban, deren Erscheinen zu Fuß und deren Aussehen tätigte (vgl. Verhandlungsschrift vom 23.03.2026, S. 7), betreffen diese bloß nicht näher nachprüfbare, für den Ablauf des Geschehens irrelevante Details und lassen in Zusammenschau mit seinen sonst überaus vagen Darstellungen darauf schließen, dass er sich „irgendeiner“ Antwort bediente und nicht von seinen eigenen Wahrnehmungen berichtete.
Schließlich erweist sich die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der vorliegenden Berichtslage zur Rekrutierungspraxis der Taliban nach der Machtübernahme als nicht plausibel. Demzufolge ist die Beteiligung an der Sicherheitsstruktur der Taliban mangels Beschäftigungsalternativen sehr beliebt und sind genügend Männer freiwillig dazu bereit, sodass die Situation „als das Gegenteil von Zwangsrekrutierung“ beschrieben wird. Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Taliban nach ihrer Machtübernahme noch einzelne Personen zum Anschluss gezwungen haben, so erschließt sich nicht, weshalb diese ausgerechnet eine Beteiligung des Beschwerdeführers anstreben sollten.
Auch konnte der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise darlegen, weshalb gerade ein Interesse an einer Rekrutierung seiner Person bestünde (vgl. Verhandlungsschrift vom 23.03.2026, S. 6). Insbesondere angesichts des Umstands, dass seinem in Österreich lebenden Bruder der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, weil dieser sich der Zwangsrekrutierung durch die Taliban entzog und für den Militärdienst der ehemaligen Regierung meldete (vgl. W139 2161434-1/28E, S. 7), erschließt sich nicht, dass gerade der Beschwerdeführer Ziel eines Rekrutierungsversuchs der Taliban sein will, mussten diese angesichts der Gegnerschaft seines Bruders doch davon ausgehen, dass die gesamte Familie nicht mit den Taliban sympathisiert. Dies konnte der Beschwerdeführer ebenso wenig begründen (vgl. Verhandlungsschrift vom 23.03.2026, S. 7).
Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer seiner eigenen Aussage zufolge Analphabet sei (vgl. AS 82), wäre ihm zuzumuten gewesen, nähere Auskünfte über die für seine Ausreise aus Afghanistan kausalen Geschehnisse tätigen zu können, anstatt sich in zahlreichen Punkten auf sein fehlendes Erinnerungsvermögen bzw. fehlendes Wissen zu berufen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der in Österreich asylberechtigte Bruder des Beschwerdeführers in seinem Verfahren noch einen Bruder ins Treffen führte, den der Beschwerdeführer nicht nannte, sondern auf dessen Namen angesprochen zunächst behauptete, diesen nicht zu kennen (vgl. AS 82). Erst in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt meinte der Beschwerdeführer, dass diese Person auch sein Bruder sei und ihm seine Mutter dies bestätigt habe (vgl. AS 112f). Seine Argumentation, wonach er auf diesen „vergessen“ habe, weil er sehr klein gewesen sei (vgl. AS 113; s.a. Verhandlungsschrift vom 23.03.2026, S. 9), vermag jedoch nicht zu überzeugen. Insbesondere wies er in seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde noch ausdrücklich darauf hin, dass die mit Namen bezeichnete Person nicht sein Bruder sei und sie insgesamt nur drei Brüder seien (vgl. AS 82), wodurch nicht bloß eine Erinnerungslücke vorliegen konnte. Diese massive Diskrepanz zu den grundlegenden Verhältnissen des Beschwerdeführers wirft erhebliche Bedenken an der Aufrichtigkeit seiner Darstellungen im vorliegenden Verfahren auf.
Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer daher seinen vorgetragenen Grund für seine Ausreise aus Afghanistan aufgrund seiner vollkommen oberflächlichen Aussagen nicht glaubhaft darzulegen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Repressalien der Taliban auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen der Tätigkeit seines Bruders bei (ehemaligen) afghanischen Nationalarmee zu befürchten hat, zumal seine weitere Familie nach wie vor ohne diesbezüglich einer Gefährdung der Taliban ausgesetzt zu sein, in Afghanistan leben kann. Zudem legt der Bericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Situation ehemaliger Sicherheitskräfte mit Stand Dezember 2025 dar, dass vor allem Kinder und Angehörige hochrangiger Personen der ehemaligen Regierung/Armee von den Taliban bedroht werden. Auch vor diesem Hintergrund ist eine den Beschwerdeführer treffende Bedrohung wegen der geltend gemachten Funktion seines Vaters als Sicherheitskraft nicht anzunehmen.
Da der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen auch keine weitere, konkret seine Person betreffende Gefährdung anführte, ist eine solche nicht festzustellen. Auch sonst ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie in den Fokus der Taliban geraten sein könnten.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Afghanistan:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen. Sie werden durch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde wiedergegeben umfangreichen Berichte nicht entkräftet. Diese wurden vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls herangezogen, sind jedoch nur teilweise für den vorliegenden Fall relevant bzw. stehen sie nicht im Widerspruch zu den übrigen vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigten Länderberichten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaft-machung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
3.2. Wie dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Mangels Bestehens einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oa. angefochtenen Bescheides daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte primär Fragen der Beweiswürdigung zu lösen und konnte sich im Übrigen bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asyl- bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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