W207 2318176-1/24E
Schriftliche Ausfertigung des am 20.03.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Manuela BLUM und Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. XXXX , Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld. (KOBV), gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, errichteten Behindertenausschusses vom 17.06.2025, Zl. 1889 060677, wegen § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), betreffend Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der begünstigten behinderten Dienstnehmerin XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter DÖLLER), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG abgewiesen und damit die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit Antrag vom 02.08.2024 begehrte die XXXX GmbH (in der Folge als Dienstgeberin bzw. Mitbeteiligte bezeichnet) die Zustimmung des Behindertenausschusses zur (künftig auszusprechenden) Kündigung der (wegen einer rezidivierenden depressiven Störung unterschiedlicher Ausprägung bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung) dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes angehörenden Dienstnehmerin XXXX (in der Folge als Dienstnehmerin bzw. Beschwerdeführerin bezeichnet). Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Dienstnehmerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes bereits in den Jahren 2021 und 2022 jeweils länger arbeitsunfähig gewesen sei. In der ersten Jahreshälfte 2023 sei die Dienstnehmerin erneut gehäuft arbeitsunfähig (im Krankenstand) gewesen, und seit 27.06.2023 (anfänglich auch noch in Kombination mit Urlaubsverbrauch und Gutstundenabbau) bis dato befinde sie sich durchgehend im Krankenstand. Die Dienstnehmerin sei gesundheitlich ganz offenkundig nicht mehr in der Lage, die von ihr arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitstätigkeit zu verrichten.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2024, Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 21.03.2025 durch die belangte Behörde und Austausch mehrerer wechselseitiger Schriftsätze seitens der Dienstgeberin und der Dienstnehmerin wurde mit Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, errichteten Behindertenausschusses vom 17.06.2025 dem Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zur Kündigung der begünstigten Dienstnehmerin gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG stattgegeben und damit die Zustimmung zur Kündigung erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Vertretung vom 18.08.2025 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 28.08.2025 zur Entscheidung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte der mitbeteiligten Dienstgeberin die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG mit Schreiben vom 28.08.2025 mit und räumte der Mitbeteiligten Gelegenheit ein, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum Inhalt der Beschwerde zu äußern. Eine entsprechende Äußerung erfolgte mit Schriftsatz vom 12.09.2025.
Auf mehrfache Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes an die Vertretung der Beschwerdeführerin teilte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung mit Schriftsatz vom 24.02.2026 schließlich mit, dass sie sich noch im Krankenstand befinde. Schlussendlich habe nun ein Hypophysenadenom diagnostiziert werden können, welches nun medikamentös behandelt werde und diese Behandlung auch schon anschlage. Derzeit werde mit der Dienstgeberin die stufenweise Wiedereingliederung im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit abgestimmt. Eine entsprechende arbeitsmedizinische Abklärung habe schon stattgefunden. Sobald eine entsprechende Einigung erzielt werde, werde dies bekannt gegeben werden.
Die Beschwerdeführerin wurde in der Ladung zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2026 - die insbesondere deshalb durchgeführt wurde, um der Beschwerdeführerin die Gelegenheit einzuräumen, eine zwischenzeitlich allenfalls eingetretene maßgebliche und nachhaltige Verbesserung, sofern eine solche eingetreten sein sollte, mit entsprechenden medizinischen Unterlagen, die im Rahmen der Verhandlung erörtert werden könnten, zu belegen - ausdrücklich ersucht, sämtliche medizinische Unterlagen, die geeignet sind, den aktuellen Gesundheitszustand darzulegen, bis 18.03.2026 vorzulegen.
Mit Eingabe vom 18.03.2026 führte die Beschwerdeführerin aus, dass hiermit auftragsgemäß die aktuellen Befunde der beschwerdeführenden Partei in Vorlage gebracht würden. Die beschwerdeführende Partei habe umfangreiche ambulante Rehabilitationsmaßnahmen absolviert, sie stehe laufend in psychiatrischer Behandlung und nach absolviere wie vor eine wöchentliche Psychotherapie. Vorübergehend habe die beschwerdeführende Partei auch aufgrund eines stark erhöhten Prolaktinwertes körperliche Beschwerden gehabt und sei der Verdacht auf ein Hypophysenadenom im Raum gestanden, was jedoch nicht bestätigt werden habe können. Durch die regelmäßige Medikamenteneinnahme habe der Zustand nun stabilisiert werden können. Im Hinblick auf den Wiedereinstieg im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit werde bekanntgeben, dass ein für den 11.03.2026 geplanter Gesprächstermin von Seiten der Dienstgeberin kurzfristig abgesagt worden sei und auch noch kein neuer Terminvorschlag gemacht worden sei.
Im Rahmen dieser Eingabe vom 18.03.2026 legte die Beschwerdeführerin – neben weiteren medizinischen Unterlagen zu anderen Leiden – in Bezug auf die bei ihr vorliegende psychische Funktionseinschränkung u.a. einen ärztlichen Entlassungsbericht vom 20.03.2025 eines Zentrums für seelische Gesundheit bezüglich einer im Zeitraum vom 16.07.2024 bis 05.03.2025 erfolgten Rehabilitation vor, den sie bereits ihrer Beschwerde beigelegt hatte. Diesem ärztlichen Entlassungsbericht vom 20.03.2025 ist allerdings zu entnehmen, dass die Rehabilitationsziele auf Teilhabeebene (Ziel: wieder am normalen Leben teilnehmen können, in Normalität im Alltag leben) sowie auf Aktivitätsebene als auch auf Funktionsebene nicht erreicht wurden, dies wegen Fortbestehens bzw. Verschlechterung äußerer Barrieren und Fortbestehens innerer Barrieren. Außerdem legte die Beschwerdeführerin psychiatrische Befunde vor, darunter auch aktuelle Arztbriefe, wie z.B. zwei Arztbriefe eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 03.12.2025 und vom 11.02.2026, beide mit den Diagnosen „F32.9 Depressive Episode, nicht näher bezeichnet; F50.8 Sonstige Essstörungen (BED); F90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung“.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.03.2026 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. An dieser mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nahmen die Beschwerdeführerin, die Vertretung der Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der mitbeteiligten Dienstgeberin und deren Rechtsvertretung teil. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien entschuldigt nicht zu dieser Verhandlung.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage an, sie sei bisher noch von keinem Arzt gesundgeschrieben worden. Eine arbeitsmedizinische Untersuchung habe zwar noch nicht stattgefunden, die Arbeitsmedizinerin stimme aber der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Wiedereingliederungsteilzeit grundsätzlich zu. Zum Beleg für letztere Aussage legte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung einen E-Mail-Verkehr vom 19.02.2026 zwischen der Beschwerdeführerin und einer näher genannten Mitarbeiterin eines näher genannten Arbeitsmedizinischen Arbeitspsychologischen Zentrums vor (dieser wurde als Beilage ./A zum Akt genommen), in dem folgende Antwort des Arbeitsmedizinischen Arbeitspsychologischen Zentrums auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Zustimmung zur Wiedereingliederungsteilzeit ersichtlich ist:
„Sehr geehrte Frau (Name der Beschwerdeführerin)!
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Eine Frage hätte ich noch, wann ist der Arbeitsbeginn geplant?
Ansonsten benötigen wir als nächstes vorab ausgefüllte Wietz (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: Wiedereingliederungsteilzeit) Formulare (Plan und Vereinbarung) wo Sie bereits mit Ihrer Vorgesetzten die Stundenreduktion und Zeitangaben ausgefüllt haben.
Wenn Sie uns dann die Wietz Formulare und die aktuellen Befunde per Mail übermittelt haben, vereinbaren wir als nächstes ein persönliches Gespräch mit der Arbeitsmedizinerin.
Bei weiteren Fragen bitte melden!
Mit freundlichen Grüßen
Name der Mitarbeiterin“
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden – unter anderem – die von der Beschwerdeführerin vorgelegten, oben erwähnten medizinischen Unterlagen erörtert, ebenso wie ein von der Beschwerdeführerin zwar in einem parallel geführten Nachuntersuchungsverfahren betreffend weitere Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG, nicht hingegen aber im gegenständlichen Kündigungsverfahren vorgelegter Befundbericht von Dr. XXXX , einem Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, „ XXXX “, vom 19.01.2026, in dem der Beschwerdeführerin Arbeitsunfähigkeit attestiert und ausgeführt wird, die Patientin zeige sich dzt. aufgrund diverser Belastungen noch massiv überfordert und psychisch instabil, es bestünden neben den depressiven Beschwerden und Angstzuständen noch eine schnelle Erschöpfbarkeit, Konzentrationsprobleme, innere Unruhe und Antriebsstörungen sowie Schlafstörungen und Essanfälle, die Patientin zeige sich affektiv sehr instabil und wenig belastbar, sodass mit einer Medikation begonnen werden haben müssen, aufgrund der psychischen Instabilität und geringen Belastbarkeit sei aus psychiatrischer Sicht noch keine Arbeitsfähigkeit gegeben, sodass eine Verlängerung des Krankenstandes für 2-3 Monate empfohlen werde, ein Arbeitsbeginn zum jetzigen Zeitpunkt wäre mit dem hohen Risiko einer neuerlichen Verschlechterung verbunden.
Nach Schluss des Beweisverfahrens und der mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 wurde das gegenständliche Erkenntnis nach nichtöffentlicher Senatsberatung beschlossen und in der Folge mündlich verkündet. Ausfertigungen der Verhandlungsschrift, beinhaltend das verkündete Erkenntnis, wurden den anwesenden Parteienvertretern ausgehändigt bzw. der belangten Behörde zugestellt.
Die Vertretung der Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 26.03.2026 gemäß § 29 „Abs. 4“ VwGVG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und nach Beschlussfassung am 20.03.2026 erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Bescheides des Sozialministeriumservice vom 05.02.2024 seit 29.06.2023 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 von Hundert dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes angehört. Festgestellt wurde – neben weiteren Funktionseinschränkungen, aber soweit für den gegenständlichen Fall relevant – als führendes Leiden das Vorliegen der Funktionseinschränkung „rezidivierende depressive Störung unterschiedlicher Ausprägung, posttraumatische Belastungsstörung; erforderliche medikamentöse Therapie und mehrfach stattgehabte stationäre Aufenthalte“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. Im damals zu Grunde liegenden ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.12.2023 wurde auch festgehalten, dass eine Nachuntersuchung 12/2025 erforderlich sei, weil eine Stabilisierung des psychischen Leidens unter Therapie möglich sei.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2019 bei der Mitbeteiligten im Fachdienst Gesundheit in der Qualitätssicherung tätig ist. Konkret ist die Tätigkeit in der Abteilung „Geschäftsbereich Mobile Pflege und Betreuung“ angesiedelt, sie ist mit „Qualitätssicherung – Diplomierte Gesundheits- und Krankheitspfleger:in“ bezeichnet. Diese Tätigkeit umfasst laut der Stellenbeschreibung vom 24.03.2022, die von der Beschwerdeführerin auch unterschrieben wurde, folgende Aufgabenbereiche:
Pflegevisiten, Audits und Nachbesprechungen nach den gesetzlichen Vorgaben des GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz)
Kontrolle von laufenden und abgelegten Pflegedokumentationen inkl. Dokubesprechung mit den Mitarbeiter:innen
Gegebenenfalls dringende, akute KundInnenversorgung sowie Rufbereitschaft
Leistungserfassung
Erfüllung delegierter, individueller Unternehmensaufgaben (Bsp.: ggf. Unterstützung bei Einschulung, Anleitung und Ausbildung, Mitwirken bei der Entwicklung effizienter Arbeitsabläufe, Teilnahme an Veranstaltungen, Projektmitarbeit, Bearbeitung von Anfragen, Wissenssicherung etc.)
Mit dieser Tätigkeit ist auch Außendienst im Raum Wien verbunden. Die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden/Woche
Festgestellt wird, dass der zwischen der Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin geschlossene Dienstvertrag unter Punkt 1. (7) die Bestimmung beinhaltet, dass mit der Verwendung der Dienstnehmerin gemäß Jobfamilienfunktion „Fach Dienst Gesundheit“ insbesondere die Tätigkeiten gemäß der Stellenbeschreibung verbunden sind und dass sich die Dienstnehmerin außerdem zu anderen, gleichwertigen Tätigkeiten bereit erklärt. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin den Teilbereich der akuten KundInnenversorgung nie ausgeführt hat bzw. nie ausführen musste und dass während der Corona-Pandemie Teile der Tätigkeiten ausgesetzt bzw. im Homeoffice zu verrichten waren.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Dienstantritt im Jahr 2019 folgende jährliche Krankenstände aufweist, wobei von der Beschwerdeführerin festgehalten wurde, dass die Krankenstandtage in den Jahren 2021 und 2022 allesamt nicht durch die Depression, sondern durch körperliche Beschwerden begründet waren:
2019 26 Kalendertage
2020 42 Kalendertage
2021 23 Kalendertage (16 Arbeitstage)
2022 37 Kalendertage (29 Arbeitstage)
2023 180 Kalendertage
Seit 27.06.2023 Dauerkrankenstand
Seit 27.06.2023 – also seit nunmehr zwei Jahren und neun Monaten, unterbrochen von einem Monat Urlaub – befindet sich die Beschwerdeführerin durchgängig im Krankenstand. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit 27.06.2023 keine verwertbare Arbeitsleistung mehr für die mitbeteiligte Dienstgeberin erbringt.
Festgestellt wird, dass bereits Wiedereingliederungsversuche in Teilzeit zwischen der Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin für den 01.11.2023 und den 01.01.2024 vereinbart waren, dass diese jedoch von der Beschwerdeführerin nicht angetreten wurden.
Mit Antrag vom 02.08.2024 begehrte die mitbeteiligte Dienstgeberin die Zustimmung des Behindertenausschusses zu einer in Zukunft auszusprechenden Kündigung der Beschwerdeführerin.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin parallel zum gegenständlichen Kündigungsverfahren ein Verfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension betreibt und in diesem Verfahren das Vorliegen von Berufsunfähigkeit behauptet. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 03.04.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension abgelehnt. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin Klage beim Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht ein; eine diesbezügliche Entscheidung ist noch ausständig, das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Festgestellt wird, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 17.06.2025 auf Grundlage des Langzeitkrankenstandes der Beschwerdeführerin und des von der belangten Behörde eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 21.03.2025 davon ausging, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nur nicht in der Lage war, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sondern dass die Beschwerdeführerin vielmehr arbeitsunfähig war, und dass eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ungewiss sei und jedenfalls in absehbarer Zeit nicht erwartet werden könne, weil die Beschwerdeführerin nach fast 2 Jahren der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit keine Befunde vorgelegt und somit keine Anhaltspunkte geliefert habe, die eine baldige Genesung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustandes erwarten ließen. Aufgrund der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit könne die Beschwerdeführerin auch nicht auf einem Ersatzarbeitsplatz eingesetzt werden. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass der Umstand der Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von der Beschwerdeführerin - auch in der Beschwerde - nicht konkret und substantiiert bestritten wurde, zumal sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nach wie vor im Langzeitkrankenstand befand, woran sich auch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts geändert hat. Strittig ist allerdings die Frage einer Prognose über die Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit.
Festgestellt wird, dass eine maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Sinne einer entscheidungserheblichen nachhaltigen Verbesserung bzw. eine nachhaltige Stabilisierung des psychischen Leidens (im Sinne einer damit verbundenen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder möglichen beruflichen Wiedereingliederung in absehbarer Zeit) im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht eingetreten ist.
Festgestellt wird daher in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Leidens aktuell – wie auch schon seit mehreren Jahren – nach wie vor nicht in der Lage ist, den Anforderungen und Verpflichtungen ihres Aufgabenbereiches nachzukommen; sie ist aktuell nicht arbeitsfähig. Auch in absehbarer Zeit ist eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin zwei Kinder im Alter von 17 und 19 Jahren hat. Sie lebt in einem in ihrem Eigentum stehenden Reihenhaus. Sie ist diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester, hat ein Zertifikat als Qualitätsbeauftragte und verfügt zusätzlich über einen Bachelorabschluss der FH Oberösterreich im Fach Produktdesign und Technische Kommunikation. Im Falle einer Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit kann durchaus mit Erfolgsaussichten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gerechnet werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten – aktuell mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. – angehört, gründet sich auf den entsprechenden gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice vom 05.02.2024 und das diesem Bescheiden zu Grunde liegende ärztliche Sachverständigengutachten vom 20.12.2023, in dem als führendes Leiden der Beschwerdeführerin das Vorliegen der Funktionseinschränkung „rezidivierende depressive Störung unterschiedlicher Ausprägung, posttraumatische Belastungsstörung; erforderliche medikamentöse Therapie und mehrfach stattgehabte stationäre Aufenthalte“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H., festgestellt wurde. In diesem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.12.2023 wurde auch festgehalten, dass eine Nachuntersuchung 12/2025 erforderlich sei, weil eine Stabilisierung des psychischen Leidens unter Therapie möglich sei.
Weil das nach wie vor aufrechte Vorliegen der Begünstigteneigenschaft eine wesentliche Prozessvoraussetzung darstellt für das gegenständliche Kündigungsverfahren, fragte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht am 19.03.2026 beim Sozialministeriumservice nach, ob die entsprechende Nachuntersuchung bereits stattgefunden habe und ob es bereits einen entsprechenden Bescheid gebe. Das Sozialministeriumservice teilte mit, dass die Nachuntersuchung am 17.03.2026 stattgefunden hat, dass das entsprechende ärztliche Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin aber noch nicht zugegangen sei und dass daher auch noch kein entsprechender Bescheid der Beschwerdeführerin gegenüber erlassen worden sei.
Die Feststellungen zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Mitbeteiligten im Bereich der Qualitätssicherung und zu den damit verbundenen Tätigkeiten bzw. Anforderungen sowie zum Inhalt des Dienstvertrages gründen sich auf die von der Mitbeteiligten vorgelegte Stellenbeschreibung (Abl. 67 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde), der die Beschwerdeführerin am 24.03.2022 zugestimmt hat, und auf den von der Mitbeteiligten vorgelegten Dienstvertrag (Abl. 48 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde). Zwar traten Divergenzen in den Angaben der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten in Bezug auf Teilbereiche der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit auf und brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, ihre Überlastung habe damit begonnen, dass die Homeoffice-Vereinbarung (die entsprechend der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2026 getätigten Aussage allerdings lediglich „bis auf Widerruf“ getroffen worden sei) und Kilometergeld-Vereinbarung aufgekündigt worden seien und die Einlegetafel (Parkkarte für ganz Wien) nicht verlängert worden sei, die Beschwerdeführerin hätte mit öffentlichen Verkehrsmittel 11 Tageszentren in Wien besuchen sollen, was ihr zu zeitaufwendig und zu anstrengend sei, jedoch sind die Aufgaben, die die Beschwerdeführerin auszuführen hatte bzw. auszuführen gehabt hätte, jedenfalls von der Stellenbeschreibung umfasst, sieht der Dienstvertrag davon abgesehen zudem vor, dass sich die Dienstnehmerin außerdem zu anderen, gleichwertigen Tätigkeiten bereit erklärt und besteht überdies auf Grundlage des Dienstvertrages der Beschwerdeführerin weder ein Rechtsanspruch auf Homeoffice – auch wenn dieses während der Phase der Covid-19-Pandemie in gewissem Umfang erforderlich und gängige Praxis gewesen sein und auch prinzipiell unter bestimmten Voraussetzungen durchaus sinnvoll sein mag – noch auf eine Parkkarte für ganz Wien. Zudem gab die Beschwerdeführerin – auch wenn sie im Verfahren zum Ausdruck brachte, dass die Verlagerung ihrer Tätigkeit auf die Unterstützung im Qualitätsaudit im Bereich der 11 Tageszentren nicht zu ihrer Zufriedenheit erfolgte – in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 an, dass diese Verlagerung des Aufgabenbereiches letztlich auf die Bitte ihrer Führungskraft und damit mit ihrer Zustimmung erfolgt sei. Letztlich können aber im gegenständlichen Fall die genauen Detailausprägungen der von der Beschwerdeführerin verrichteten Tätigkeiten dahinstehen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellung, dass bereits Wiedereingliederungsversuche in Teilzeit zwischen der Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin für den 01.11.2023 und den 01.01.2024 vereinbart waren, diese jedoch von der Beschwerdeführerin nicht angetreten wurden, gründet sich auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin selbst in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 24.10.2024 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2026, in der sie auf entsprechende Nachfrage ausführte, die Wiedereingliederungsversuche in Teilzeit seien nicht abgebrochen worden, sondern sie seien von ihr nicht angetreten worden, weil sie sich bei den Wiedereingliederungsteilzeitgesprächen auf immer schlechter werdende Arbeitsplatzsituationen hätte einlassen müssen.
Die Feststellungen zu den Krankenständen der Beschwerdeführerin, insbesondere zum seit 27.06.2023 andauernden Langzeitkrankenstand, gründen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin parallel zum gegenständlichen Kündigungsverfahren ein Verfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension betreibt, gründet sich auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Nun gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2026 zwar an, den Antrag auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension gestellt zu haben, , weil sie ansonsten kein Sonderkrankengeld erhalten hätte, es sei die Vorgabe der ÖGK, dass zuerst eine Klage auf Berufsunfähigkeitspension eingebracht werden müsse und kein Anspruch auf Reha-Geld bestehe, erst dann könne ein Antrag auf Sonderkrankengeld gestellt werden, dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren das Vorliegen von Berufsunfähigkeit behauptet, wohingegen sie in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2026 behauptete, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich derart verbessert, dass sie nunmehr wieder arbeitsfähig sei – was sie allerdings nicht durch geeignete medizinische Unterlagen belegte, wie nachfolgend dargelegt werden wird.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 17.06.2025 – zutreffend – davon ausging, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nur nicht in der Lage war, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sondern dass die Beschwerdeführerin vielmehr arbeitsunfähig war, und dass eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ungewiss sei und jedenfalls in absehbarer Zeit nicht erwartet werden könne, gründet sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde berücksichtigte den zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Jahre andauernden Langzeitkrankenstand und stützte sich zudem auf das von ihr eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 21.03.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.03.2025. Zu dieser persönlichen Untersuchung brachte die Beschwerdeführerin keine ausreichenden fachspezifischen Befunde mit, obwohl sie von der belangten Behörde dazu aufgefordert worden war (vgl. diesbezüglich den Hinweis der belangten Behörde, Abl. 86 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde). Unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens aus dem Feststellungsverfahren vom 20.12.2023 (das die Grundlage dafür war, dass die Beschwerdeführerin begünstigte Behinderte wurde) und der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 18.03.2025 getätigten Angaben – nämlich dass sich ihr Zustand unter Therapie gebessert habe und die angegebene Medikation reduziert worden sei –, gelangte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 21.03.2025 im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass aufgrund fehlender rezenter Befunde (letzter FA Befund von 4/24) keine valide Aussage über die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und die zu erwartenden Krankenstände gemacht werden könne. Die alleinigen Angaben der Dienstnehmerin seien wenig, um einen Längsschnitt der Erkrankung ausreichend zu beurteilen. Derzeit jedenfalls bestehe noch verminderte Stresstoleranz, weshalb der Beschwerdeführerin ein Arbeitsplatz mit erhöhter Stressbelastung nicht zumutbar sei. Aufgrund noch depressiver Stimmungslage sei ein Arbeitsplatz mit Kundenkontakt nicht zumutbar. Wegen verminderter Belastbarkeit sei derzeit Außendienst nicht zumutbar. Die Dauer und Anzahl der angefallenen Krankenstände sei unter Vorbehalt der mündlichen Aussagen der Dienstnehmerin (Rehab BBRZ bis 06.03.2025) nachvollziehbar.
Nun brachte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2026 zwar vor, zu der Anmerkung, die immer wieder auftauche, dass sie nämlich Befunde nicht vorgelegt hätte, wolle sie darauf hinweisen, dass sie dem Sachverständigen erklärt habe, alle Befunde mitgebracht zu haben, außer dem Entlassungsbericht des Berufsrehazentrums, der der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht vorgelegen sei, weil dieser erst am 25.03.2025 – also erst nach der Untersuchung beim Sachverständigen – geschrieben und postalisch versendet worden sei. Ihre Bitte, diesen nachreichen zu dürfen, habe der Sachverständige abgelehnt. Es komme immer wieder vor, dass man ihr vorhalte, dass sie Befunde nicht vorlege und dass sie nicht dazu beitrage, ihren Gesundheitszustand darzulegen. Das weise sie entschieden zurück.
Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdeführerin – was letztlich von ihr unbestritten blieb, zumal sie auch nicht ausführte, welche konkreten aktuellen Befunde sie dem Sachverständigen denn vorgelegt hätte, die dieser nicht berücksichtigt hätte – im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 18.03.2025 dem ärztlichen Sachverständigen keine (anderen) aussagekräftigen aktuellen medizinischen Unterlagen, die geeignet gewesen wären, eine präzisere aktuelle Beurteilung ihres psychischen Leidens und eine darauf fußende Prognose über den weiteren Verlauf des Leidens zu treffen, vorlegte.
In diesem Zusammenhang ist auf die Mitwirkungspflicht der Parteien zu verweisen: Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen – wie im konkreten Fall von medizinischen Beweismitteln – von Amts wegen zu beschaffen (vgl. VwGH Ra 2022/09/0010-3).
Es ist daher sehr wohl der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen, dass der ärztliche Sachverständige keine valide Prognose über die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und die zu erwartenden Krankenstände zu tätigen vermochte und dass er sich bei der Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes lediglich auf das im Feststellungsverfahren ergangene (objektivierte) Sachverständigengutachten vom 20.12.2023, welches die Grundlage dafür war, dass die Beschwerdeführerin begünstigte Behinderte wurde, und auf die (lediglich subjektiv getätigten) Angaben der Beschwerdeführerin stützen konnte.
Was nun aber den ärztlichen Entlassungsbericht vom 20.03.2025 eines Zentrums für seelische Gesundheit bezüglich einer im Zeitraum vom 16.07.2024 bis 05.03.2025 erfolgten Rehabilitation der Beschwerdeführerin betrifft, der der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung durch den nervenfachärztlichen Sachverständigen am 18.03.2025 tatsächlich noch nicht vorlag, so ist diesem ärztlichen Entlassungsbericht vom 20.03.2025 zu entnehmen, dass die Rehabilitationsziele auf Teilhabeebene (Ziel: wieder am normalen Leben teilnehmen können, in Normalität im Alltag leben) sowie auf Aktivitätsebene als auch auf Funktionsebene nicht erreicht wurden, dies wegen Fortbestehens bzw. Verschlechterung äußerer Barrieren und Fortbestehens innerer Barrieren. Diesem Entlassungsbericht vom 20.03.2025 kann eine Besserung des psychischen Leidens in keiner Weise entnommen werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin dies auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2026 damit erklärte, dass sich der im Entlassungsbericht vom 20.03.2025 beschriebene Zustand aus einer Verschlechterung der finanziellen Situation ergeben habe, die Dienstgeberin habe der Beschwerdeführerin ab Jänner ihr Entgelt nicht weiter fortgezahlt, somit sei die Beschwerdeführerin vor einer Herausforderung mit einer Influenza B keine Versicherung zu haben gestanden, sie habe gleichzeitig noch mit einer Nachwirkung einer Operation im Dezember zu kämpfen gehabt, und die Reha-Phase 3 sei dadurch auch beeinträchtigt worden. Das sei die Begründung für ihre Belastungssituation, die auch in der Reha nicht verborgen geblieben sei.
Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nur nicht in der Lage war, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sondern dass die Beschwerdeführerin vielmehr arbeitsunfähig war, und dass eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ungewiss sei und jedenfalls in absehbarer Zeit nicht erwartet werden könne, zumal sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weiterhin im Dauerkrankenstand befand und sie – wie die belangte Behörde begründend ausführte – nach fast zwei Jahren der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit keine Befunde vorgelegt und somit keine Anhaltspunkte geliefert hatte, die eine baldige Genesung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustandes erwarten ließen.
Die Feststellung, dass eine maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Sinne einer entscheidungserheblichen nachhaltigen Verbesserung des psychischen Leidens (im Sinne einer damit verbundenen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder möglichen beruflichen Wiedereingliederung in absehbarer Zeit) im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht eingetreten ist, verbunden mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin daher auch aktuell nicht arbeitsfähig ist und dass auch in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, gründet sich auf folgende Fakten:
Wie bereits dargelegt, wurde die Beschwerdeführerin in der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2026 - die insbesondere deshalb durchgeführt wurde, um der Beschwerdeführerin die Gelegenheit einzuräumen, eine zwischenzeitlich allenfalls eingetretene maßgebliche und nachhaltige Verbesserung, sofern eine solche eingetreten sein sollte, mit entsprechenden medizinischen Unterlagen, die im Rahmen der Verhandlung erörtert werden könnten, zu belegen - ausdrücklich ersucht, sämtliche medizinische Unterlagen, die geeignet sind, den aktuellen Gesundheitszustand darzulegen, bis 18.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Mit Eingabe vom 18.03.2026 führte die Beschwerdeführerin aus, dass hiermit auftragsgemäß die aktuellen Befunde der beschwerdeführenden Partei in Vorlage gebracht würden. Die beschwerdeführende Partei habe umfangreiche ambulante Rehabilitationsmaßnahmen absolviert, sie stehe laufend in psychiatrischer Behandlung und nach absolviere wie vor eine wöchentliche Psychotherapie. Vorübergehend habe die beschwerdeführende Partei auch aufgrund eines stark erhöhten Prolaktinwertes körperliche Beschwerden gehabt und sei der Verdacht auf ein Hypophysenadenom im Raum gestanden, was jedoch nicht bestätigt werden habe können. Durch die regelmäßige Medikamenteneinnahme habe der Zustand nun stabilisiert werden können. Im Hinblick auf den Wiedereinstieg im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit werde bekanntgeben, dass ein für den 11.03.2026 geplanter Gesprächstermin von Seiten der Dienstgeberin kurzfristig abgesagt worden sei und auch noch kein neuer Terminvorschlag gemacht worden sei.
Im Rahmen dieser Eingabe vom 18.03.2026 legte die Beschwerdeführerin – neben weiteren medizinischen Unterlagen zu anderen Leiden – in Bezug auf die bei ihr vorliegende psychische Funktionseinschränkung u.a. den – bereits oben erörterten – ärztlichen Entlassungsbericht vom 20.03.2025 eines Zentrums für seelische Gesundheit bezüglich einer im Zeitraum vom 16.07.2024 bis 05.03.2025 erfolgten Rehabilitation vor, den sie auch bereits ihrer Beschwerde beigelegt hatte. Dieser ärztliche Entlassungsbericht vom 20.03.2025 ist allerdings – wie bereits dargelegt – nicht geeignet, eine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes darzulegen.
Außerdem legte die Beschwerdeführerin psychiatrische Befunde vor, darunter auch aktuelle Arztbriefe, wie z.B. zwei verhältnismäßig aktuelle Arztbriefe eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 03.12.2025 und vom 11.02.2026, beide mit den Diagnosen „F32.9 Depressive Episode, nicht näher bezeichnet; F50.8 Sonstige Essstörungen (BED); F90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung“. Auch aus diesen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arztbriefen kann eine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden.
Nun brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.02.2026 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2026 vor, dass sie sich nach wie vor im Krankenstand befinde, dass aber derzeit gemeinsam mit dem Dienstgeber die stufenweise Wiedereingliederung im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit abgestimmt werde und eine entsprechende arbeitsmedizinische Abklärung schon stattgefunden habe. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, wo die konkreten Ergebnisse dieser arbeitsmedizinischen Abklärung seien, gab die Beschwerdeführerin in dieser mündlichen Verhandlung Folgendes an (BF=Beschwerdeführerin, VR=Vorsitzender Richter):
„BF: Ich hab eine E-Mail bekommen von der Arbeitsmedizin, dass sie der Wiedereingliederungsteilzeit grundsätzlich zustimmt. Ich muss zuvor die Details mit der Führungskraft und der Personalstelle besprechen und anschließend wieder zu ihr kommen mit den befunden. Der Termin hätte am 11.03.2026 stattfinden sollen und wurde kurzfristig wegen Terminkollision abgesagt.
VR: Hatten Sie einen Untersuchungstermin bei der Arbeitsmedizinerin?
BF: Nein, der war ausdrücklich gewünscht nach diesem Gespräch.
VR: Aber wieso konnte dann die Arbeitsmedizinerin Ihrer Wiedereingliederung zustimmen?
BF: Sie sagte sie kennt den Fall, den Akt und sie befürwortet das.
VR: Haben Sie dieses Schreiben der Arbeitsmedizinerin hier?
BF: Ich habe den ganzen E-Mail-Verlauf hier.
VR: Legen Sie diesen bitte vor.
Vorgelegt wird:
E-Mail-Verkehr vom 19.02.2026 zwischen der BF und Mag. K.
Wird als Beilage ./A zum Akt genommen.“
In diesem in der mündlichen Verhandlung verlesenen E-Mail-Verkehr vom 19.02.2026 zwischen der Beschwerdeführerin und einer näher genannten Mitarbeiterin eines näher genannten Arbeitsmedizinischen Arbeitspsychologischen Zentrums ist folgende Antwort des Arbeitsmedizinischen Arbeitspsychologischen Zentrums auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Zustimmung zur Wiedereingliederungsteilzeit ersichtlich:
„Sehr geehrte Frau (Name der Beschwerdeführerin)!
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Eine Frage hätte ich noch, wann ist der Arbeitsbeginn geplant?
Ansonsten benötigen wir als nächstes vorab ausgefüllte Wietz (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: Wiedereingliederungsteilzeit) Formulare (Plan und Vereinbarung) wo Sie bereits mit Ihrer Vorgesetzten die Stundenreduktion und Zeitangaben ausgefüllt haben.
Wenn Sie uns dann die Wietz Formulare und die aktuellen Befunde per Mail übermittelt haben, vereinbaren wir als nächstes ein persönliches Gespräch mit der Arbeitsmedizinerin.
Bei weiteren Fragen bitte melden!
Mit freundlichen Grüßen
Name der Mitarbeiterin“
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist diesem E-Mailverkehr nicht zu entnehmen, dass eine Arbeitsmedizinerin eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin befürworten würde oder einer solchen bereits zugestimmt hätte, zumal die Korrespondenz auch nicht mit einer Arbeitsmedizinerin selbst geführt wurde, vielmehr ist ersichtlich, dass bisher noch gar keine arbeitsmedizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin stattgefunden hat und dass sich die Angelegenheit aus Sicht der Arbeitsmedizin erst in einem Vorstadium einer arbeitsmedizinischen Untersuchung – ohne Aussage darüber, was das Ergebnis dieser Untersuchung sein könnte – befindet, ganz abgesehen davon, dass Wiedereingliederungsteilzeit für deren wirksames Zustandekommen u.a. auch der Zustimmung der Dienstgeberin bedarf, die diese aber bisher nicht erteilt hat; eine derartige Bereitschaft zur Zustimmung war dem Vorbringen der Dienstgeberin in der mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht zu entnehmen. Mit dieser E-Mailkorrespondenz wird daher keine konkrete Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin dargetan und belegt.
Weiters verwies die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2026 auf eine von ihr im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 18.03.2026 vorgelegte psychotherapeutische Bestätigung einer näher genannten Diplompsychologin und Psychotherapeutin vom 16.03.2026 (Anmerkung: in der Niederschrift der Verhandlung wurde irrtümlich und unzutreffend festgehalten, dass diese im Rahmen der OZ 24 protokolliert sei, zutreffend ist die OZ 15; zudem wurde von der Beschwerdeführerin das Datum dieser Bestätigung unzutreffend mit „17.03.2026“ angegeben, zutreffend ist „16.03.2026“). In dieser Bestätigung wird Folgendes ausgeführt:
„Frau (Name und Versicherungsnummer der Beschwerdeführerin) ist seit April/2024 bei mir wöchentlich in psychotherapeutischer Behandlung. Diagnostisch handelt es sich um eine Rezidivierende Depressive Störung F33.1, eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 die sich noch nicht ganz auflösen hat lassen und eine Aufmerksamkeit Störung F90.0. Die Patientin zeigt ein hohes Maß an Engagement, Motivation und Introspektionsfähigkeit, was auf eine positive Prognose hindeutet.“
Diese Bestätigung vom 16.03.2026 beinhaltet die bereits bekannten, auch entsprechend dieser Bestätigung nach wie vor aufrechten Diagnosen sowie die Andeutung einer positiven Prognose. Eine eingetretene nachhaltige Verbesserung – nachhaltig in dem Sinne, dass eine zukünftige abermalige Verschlechterung nicht mehr zu erwarten ist – bzw. eine konkret bevorstehende, in absehbarer Zeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende nachhaltige Verbesserung des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin kann daraus aber ebenfalls nicht abgeleitet werden.
Wie bereits mehrfach dargelegt, wurde die Beschwerdeführerin in der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2026 ausdrücklich ersucht, sämtliche medizinische Unterlagen, die geeignet sind, den aktuellen Gesundheitszustand darzulegen, bis 18.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Mit Begleitschreiben vom 18.03.2026 legte die Beschwerdeführerin, wie bereits ausgeführt, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bezüglich verschiedener Leiden vor, darunter – soweit es ihre psychische Erkrankung betrifft – u.a. den bereits erörterten ärztlichen Entlassungsbericht vom 20.03.2025 und – neben weiteren Arztbriefen eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin älteren Datums – die zwei ebenfalls bereit erörterten zwei aktuellen Arztbriefe dieses Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 03.12.2025 und vom 11.02.2026.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.12.2023, das die Grundlage war für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Sozialministeriumservice (SMS) vom 05.02.2024, wurde ausgeführt, dass eine Nachuntersuchung 12/2025 erforderlich sei, weil eine Stabilisierung des Leidens 1 unter Therapie möglich sei. Weil nun das nach wie vor aufrechte Vorliegen der Begünstigteneigenschaft eine wesentliche Prozessvoraussetzung darstellt für das gegenständliche Kündigungsverfahren, fragte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht am 19.03.2026 beim Sozialministeriumservice nach, ob es bereits eine entsprechende Nachuntersuchung und einen entsprechenden Bescheid gegeben habe und ob die Beschwerdeführerin in diesem Nachuntersuchungsverfahren – in dem es um das weitere Fortbestehen der Begünstigteneigenschaft bzw. deren Aberkennung geht – medizinische Unterlagen vorgelegt hat. Seitens des Sozialministeriumservice wurde mitgeteilt, dass die Nachuntersuchung am 17.03.2026 stattgefunden habe, dass die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt habe und dass sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen in diesem Nachuntersuchungsverfahren vor dem Sozialministeriumservice vorgelegt habe. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte um Übermittlung der von der Beschwerdeführerin im do. Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, das Sozialministeriumservice kam diesem Ersuchen nach.
In diesem parallel geführten Nachuntersuchungsverfahren betreffend die weitere Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG legte die Beschwerdeführerin auch einen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 19.01.2026 mit dem Betreff: „Arbeitsunfähigkeit“, den sie aber im gegenständlichen Kündigungsverfahren nicht vorgelegt hat, folgenden Inhaltes vor (in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, fettgedruckte Hervorhebungen auch im Original):
„Betreff: Arbeitsunfähigkeit
DG: Rezidiv. Depressio 83.1
BED F50.8
PTBS F43.1
ADHS F90.O
Die Pat. zeigt sich dzt. aufgrund diverser Belastungen noch massiv überfordert und psychisch instabil Es bestehen neben den depressiven Beschwerden und Angstzuständen noch eine schnelle Erschöpfbarkeit , Konzentrationsprobleme , innere Unruhe und Antriebsstörungen sowie Schlafstörungen und Essanfälle.
Die Pat. zeigt sich affektiv sehr instabil und wenig belastbar, sodass mit einer Medikation begonnen werden musste.
[…..]
Aufgrund der psychischen Instabilität und geringen Belastbarkeit ist aus psychiatrischer Sicht noch keine Arbeitsfähigkeit gegeben, sodass eine Verlängerung des Krankenstandes für 2-3 Monate empfohlen wird.
Ein Arbeitsbeginn zum jetzigen Zeitpunkt wäre mit dem hohen Risiko einer neuerlichen Verschlechterung verbunden.“
Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2026, dass dieser Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 19.01.2026, der auch aktuell das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bescheinige, von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren – im Gegensatz zum Nachuntersuchungsverfahren, in dem es um den Fortbestand der Begünstigteneigenschaft geht – nicht vorgelegt worden sei und dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren daher wichtige Informationen vorenthalte, räumte die Beschwerdeführerin ein, diesen Befundbericht vom 19.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht tatsächlich nicht vorgelegt zu haben, sie führte aber aus, dass sie keine Informationen vorenthalte, sondern dass sie sämtliche Dokumente ihrer Vertretung übergeben habe, diese habe aber nicht alle Dokumente dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dies ändert aber - selbst bei hypothetischem Zutreffen dieses Vorbringens - nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin Handlungen oder Unterlassungen ihrer Vertretung zurechnen lassen muss. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ein für die Entscheidungsfindung potentiell relevantes Dokument dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt hat, steht jedenfalls im Widerspruch zum oben wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, es komme immer wieder vor, dass man ihr vorhalte, dass sie Befunde nicht vorlege und dass sie nicht dazu beitrage, ihren Gesundheitszustand darzulegen, was sie aber entschieden zurückweise.
Eine inhaltliche Bewertung dieses in der Folge in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 erörterten Befundberichtes vom 19.01.2026 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor arbeitsunfähig ist. Insoweit nun in diesem Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 19.01.2026 eine Verlängerung des Krankenstandes für zwei bis drei Monate empfohlen wurde, weil ein Arbeitsbeginn zum jetzigen Zeitpunkt mit dem hohen Risiko einer neuerlichen Verschlechterung verbunden wäre, so kann daraus keineswegs eine positive Prognose für den Zeitraum nach Ablauf dieser zwei bis drei Monate abgeleitet werden, sondern lediglich der Umstand, dass nach Ablauf dieser zwei bis drei Monate eine weitere Bewertung des dann aktuellen Gesundheitszustandes zu erfolgen hat. Eine eingetretene nachhaltige Verbesserung bzw. eine in absehbarer Zeit konkret bevorstehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende nachhaltige Verbesserung des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin kann aus diesem Befundbericht vom 19.01.2026 aber jedenfalls definitiv nicht abgeleitet werden.
Nun behauptete die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 zwar durchgängig, ihr Gesundheitszustand habe sich maßgeblich verbessert und sie sei aus ihrer Sicht aktuell wieder in der Lage, die Tätigkeiten, die sie bis 27.06.2023 ausgeübt habe, auszuführen, sie sei daher wieder weitgehend gesund arbeitsfähig, was sie mit den oben erörterten Dokumenten zu belegen versuchte, jedoch befindet sie sich nach wie vor im Langzeitkrankenstand – was bei rechtmäßigem Krankenstand (dafür, dass der Krankenstand aktuell nicht berechtigt wäre, haben sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben) schon per se das Vorbringen widerlegt, die Beschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig –, und sind auch die von ihr ins Treffen geführten medizinischen Unterlagen, wie dargelegt, nicht geeignet, die von ihr behauptete eingetretene Verbesserung ihres psychischen Leidens zu belegen, was umso mehr für den von ihr im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegten Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 19.01.2026 gilt. Daran vermag auch das in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2026 von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen, ab Februar (2026) habe sie die neue Medikation bekommen und diese habe dann die wesentliche Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation erbracht, nichts zu ändern. Auch diese Behauptung ist nicht durch medizinische Unterlagen belegt.
Zusammengefasst behauptete die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2026 (im Übrigen anders als in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24.02.2026, diese protokolliert zur OZ 10), dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe bzw. dass eine Verbesserung bevorstehe. In der Beschwerde vom 18.08.2025 brachte sie vor, sie sei arbeitsbereit und arbeitswillig und handle es sich hiebei weder um eine Schutzbehauptung noch sei diese Behauptung unglaubwürdig; weiters sei seit dem Untersuchungstermin (gemeint: jener der persönlichen psychiatrischen Untersuchung am 18.03.2025) durchaus eine weitere Verbesserung im Gesundheitszustand eingetreten, so dass sich die Beschwerdeführerin durchaus vorstellen könne, z.B. in der Qualitätssicherung für die mobile Pflege oder beim Gesundheitstelephon 1450 zu arbeiten, aber auch eine Lehrtätigkeit im Ausbildungszentrum des Dienstgebers auszuüben. In der mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 gab die Beschwerdeführerin, wie zuvor dargelegt, zusammengefasst an, sie sei wieder weitgehend gesund und arbeitsfähig. Diese Behauptungen sind aber im Lichte obiger Ausführungen unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar; tatsächlich stellte die Beschwerdeführerin regelmäßig eine Verbesserung ihres psychischen Leidens in unbestimmter Zeit lediglich vage in Aussicht, ohne dies durch entsprechende belastbare Befunde zu belegen. Mit den von der Beschwerdeführerin in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und in der Verhandlung selbst vorgelegten (und auch mit den von ihr nicht vorgelegten) medizinischen Dokumenten wird keine maßgebliche Verbesserung bzw. keine nachhaltige Stabilisierung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Leidens im Sinne einer damit verbundenen Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit belegt. Eine ausreichend konkrete und wahrscheinliche Aussicht auf eine unmittelbar bevorstehende maßgebliche und vor allem nachhaltige Besserung bzw. nachhaltige Leidensstabilisierung ist daher aktuell nicht erkennbar.
Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass nach aktuellem Stand im Verfahren betreffend die Begünstigteneigenschaft die bei der Beschwerdeführerin festgestellte Funktionseinschränkung „rezidivierende depressive Störung unterschiedlicher Ausprägung, posttraumatische Belastungsstörung; erforderliche medikamentöse Therapie und mehrfach stattgehabte stationäre Aufenthalte“, als führendes Leiden (neben weiteren Funktionseinschränkungen) nach der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft ist. Diese Positionsnummer umfasst neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder) mittleren Grades und beinhaltet folgende Tatbestandsmerkmale bzw. Einstufungskriterien:
„50 %: Affektive, somatische und kognitive Störungen sowie ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche; Phasenweise Einschränkungen der Leistungsfähigkeit; Behandlung führt zu intermittierender Stabilisierung, wiederholter Leistungsknick, Zunehmende Chronifizierung; Beginnende soziale Desintegration“.
Nun war im parallel geführten Nachuntersuchungsverfahren betreffend die Frage der weiteren Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses am 20.03.2026 der Beschwerdeführerin gegenüber noch kein aktuelles Sachverständigengutachten, basierend auf der am 17.03.2026 erfolgten Nachuntersuchung, zugegangen. Sollte auch in diesem aktuellen Sachverständigengutachten weiterhin von dieser Einstufung nach der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgegangen werden (und es daher nicht zu einer Aberkennung der Begünstigteneigenschaft wegen maßgeblicher Verbesserung der führenden psychischen Funktionsbeeinträchtigung kommen), wäre – schon in Anbetracht der zuvor angeführten Kriterien, die für eine derartige Einstufung erfüllt sein müssen – auch dadurch nachhaltig belegt, dass keineswegs von einer Verbesserung dieses Leidens ausgegangen werden kann.
Ebenfalls der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine objektive berufliche Belastungssituation, die subjektiv als massive Überlastungssituation bzw. als Verschlechterung der Arbeitsbedingungen empfunden wird bzw. es auch tatsächlich sein mag (Rücknahme einer Homeoffice-Vereinbarung und Kilometergeld-Vereinbarung, Nichtverlängerung der Einlegetafel [Parkkarte für ganz Wien], als nicht zumutbar empfundenes Erfordernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb von Wien, etc.), die bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychischen Grunderkrankung zu triggern vermag, jedoch gehörte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer letzten verwertbaren Arbeitsleistungen für die Dienstgeberin bei Antritt ihres Langzeitkrankenstandes am 27.06.2023 noch nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an (die Beschwerdeführerin gehört aufgrund eines Bescheides des Sozialministeriumservice vom 05.02.2024 seit 29.06.2023 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an), weshalb die Dienstgeberin in diesem Zusammenhang auch noch keine besonderen erhöhten, aus dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) resultierenden Fürsorgepflichten – also solche, die über allgemeine Fürsorgepflichten der Dienstgeberin hinausgehen – treffen konnten. Dafür aber, dass die Dienstgeberin allgemeine Fürsorgepflichten verletzt hätte, haben sich im Verfahren keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) lautet:
Kündigung
§ 8. (1) Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.
(3) Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(4) Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
a) der Tätigkeitsbereich des begünstigten
Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
b) der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
c) der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
(4a) Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu berücksichtigen.
(5) Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Abs. 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
(6) Abs. 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
a) wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der §§ 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der §§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
b) wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns.“
Die mitbeteiligte Dienstgeberin stützt sich in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag auf Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung der Beschwerdeführerin vom 02.08.2024 auf den Zustimmungsgrund des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG, wonach die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können wird, wenn der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 21.02.2012, 2011/11/0145, ausgeführt hat, ist ein Dienstnehmer, wenn bei ihm Krankenstände auftreten, die ihn laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr im Stande. Auf welche Gründe diese - berechtigten - Krankenstände zurückzuführen sind, ist nicht erheblich. Eine aus der hohen Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die Tatsache, dass weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigen eine Kündigung gemäß § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG (Hinweis Urteil des OGH vom 31. Jänner 2007, 8 ObA 110/06v, unter Hinweis auf das Urteil vom 19. Mai 1993, 9 ObA 85/93).
Wie den oben getroffenen Feststellungen und den beweiswürdigenden Ausführungen entnommen werden kann, hat die Beschwerdeführerin seit Antritt ihres – nach wie vor andauernden – Langzeitkrankenstandes am 27.06.2023, sohin seit nunmehr zwei Jahren und neun Monaten, keine verwertbare Arbeitsleistung mehr für die mitbeteiligte Dienstgeberin erbracht. Bereits zuvor traten nicht unerhebliche Krankenstände auf.
Wie den oben getroffenen Feststellungen und den beweiswürdigenden Ausführungen weiters zu entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides arbeitsunfähig, was sie auch aktuell ist. Eine maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Sinne einer maßgeblichen und nachhaltigen Verbesserung bzw. im Sinne einer nach maßgeblicher Verbesserung erfolgten nachhaltigen Leidensstabilisierung ihres psychischen Leidens ist bisher nicht eingetreten.
Unter Bedachtnahme auf die lange Dauer von nunmehr bald drei Jahren, in denen die Beschwerdeführerin keine verwertbare Arbeitsleistung mehr für die Dienstgeberin erbringen konnte, in Zusammenschau mit dem Zustand der Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 17.06.2025, an dem sich auch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt insbesondere im Hinblick auf eine allfällig wieder mögliche Berufseingliederung nichts Substantielles geändert hat, sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen im von der belangten Behörde eingeholten und von den Parteien des Verfahrens nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 21.03.2025, dieses beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.03.2025, und der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, sowie unter weiterer Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegten, aber im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 vorgehaltenen und erörterten Befundberichtes eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 19.01.2026, in dem der Beschwerdeführerin Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, kann nicht die Prognose getroffen werden, dass in absehbarer Zeit wahrscheinlich eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Worauf sich eine günstige Prognose stützen sollte, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht konkret und ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin ist daher nicht nur unfähig geworden, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sie ist - ebenso wie in der Vergangenheit - nach wie vor aktuell und auch in absehbarerer Zeit zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten generell nicht im Stande und insgesamt nicht arbeitsfähig, woran sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in absehbarer Zeit nichts ändern wird.
Da die Beschwerdeführerin aktuell nicht arbeitsfähig ist und mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden kann, kann die Abklärung von detaillierten Teilaspekten der von der Beschwerdeführerin bis zum am 27.06.2023 erfolgten Antritt ihres Langzeitkrankenstandes konkret ausgeübten Tätigkeit dahinstehen. Zudem stellt sich auch die Frage des Vorliegens eines Ersatzarbeitsplatzes iSd § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG, an dem die Beschwerdeführerin weiterbeschäftigt werden könnte, nicht, weil die Beschäftigung mit der Frage des Vorliegens eines geeigneten Ersatzarbeitsplatzes grundsätzlich eine noch gegebene Arbeitsfähigkeit (wenn auch allenfalls in eingeschränktem Maße) voraussetzt. Die Beschäftigung mit der Frage des Vorliegens eines erheblichen Schadens für den Dienstgeber isd § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG wiederum setzt das Vorliegen eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes voraus. Dieser Frage kommt aber im gegenständlichen Fall, wie zuvor ausgeführt, keine Entscheidungsrelevanz, weshalb auch die Frage eines erheblichen Schadens dahinstehen kann.
In Abwägung der betrieblichen Rahmenbedingungen und den damit verbundenen Interessen der Dienstgeberin an der Beendigung des Dienstverhältnisses mit den vor allem unter dem Gesichtspunkt der sozialen Schutzbedürftigkeit der begünstigten behinderten Beschwerdeführerin bestehenden Interessen an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses soll aber dennoch nicht unerwähnt und nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführerin durch ihre bald dreijährige Abwesenheit vom Dienst sehr lange keine verwertbare Arbeitsleistung mehr für die Dienstgeberin erbracht hat, was den Dienstbetrieb wesentlich behindert und zu einer Mehrbelastung der anderen ArbeitnehmerInnen führt. Eine Weiterbeschäftigung eines im Dauerkrankenstand befindlichen Mitarbeiters ohne verwertbare Arbeitsleistung und ohne konkrete und reale Aussicht auf Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit ist schon aus diesen Gründen als erheblicher Schaden für die Dienstgeberin anzusehen.
Im Zusammenhang mit der Problematik des Verlustes des Arbeitsplatzes ist aber auch zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin die mit diesem Arbeitsplatz verbundene Tätigkeit seit 27.06.2023 faktisch nicht mehr ausübt und daher im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes nicht unmittelbar aus einem Berufsalltag herausgerissen wird. Die Situation der begünstigten behinderten Beschwerdeführerin ist daher insofern nicht vergleichbar mit der Situation eines begünstigten Behinderten, der durch die Kündigung und damit einhergehenden Verlust des Arbeitsplatzes unmittelbar sein soziales Berufsumfeld verliert und dadurch vor eine gänzlich neue soziale Lebenssituation gestellt wird, was im Lichte einer Interessenabwägung nicht zu Gunsten der Interessen der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses auszuschlagen vermag.
Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bei Verlust des Arbeitsplatzes auf Grund ihrer Ausbildung (sie ist diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester, hat ein Zertifikat als Qualitätsbeauftragte und verfügt zusätzlich über einen Bachelorabschluss der FH Oberösterreich im Fach Produktdesign und Technische Kommunikation) – im Falle einer Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit – zwar etwas reduzierte, aber keineswegs aussichtslose Berufsaussichten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hat. Im Falle der Kündigung stünden der Beschwerdeführerin überdies die Mittel der sozialen Absicherung des Sozialsystems zur Verfügung.
Im gegenständlichen Fall ist der Dienstgeberin die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zuzumuten; die Interessen der Dienstgeberin an einer Beendigung des Dienstverhältnisses überwiegen die Interessen der Beschwerdeführerin an einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und damit die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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