Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W136 2328831-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Säumnisbeschwerde von XXXX vom 30.11.2025 wegen Nichterledigung einer Disziplinaranzeige durch die Bundesdisziplinarbehörde beschlossen:
A) Die Beschwerde wird mangels Berechtigung gemäß § 8 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1. Der Antragsteller (A), ein Offizier des Österreichischen Bundesheeres, gegen den ein Disziplinarverfahren bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) anhängig ist, brachte mit E-Mail vom 30.11.2025 eine nicht unterfertigte „Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 und Art 131 Abs. 2 B-VG“ bei der BDB ein, in welcher ausgeführt wird, dass der Disziplinarkommandant am 03.11.2022 zu GZ XXXX eine Disziplinaranzeige eingebracht habe. Die BDB sei gem. § 32 Abs. 2 HDG verpflichtet Verfahren ohne unnötigen Aufschub zu führen, § 73 AVG sehe eine Frist von sechs Monaten vor. Diese Sechs-Monatsfrist sei am 03.05.2023 abgelaufen. Diese Frist sei auch nicht gehemmt worden. Folglich möge das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 VwGVG iVm § 73 AVG stattgeben und das Disziplinarverfahren gemäß § 72 Abs. 2 iVm § 62 Abs. 3 Z 3 HDG 2014 wegen Verjährung einstellen.
Im Weiteren wurden weitwendige Ausführungen zur aus Sicht des A eingetretenen Verjährung der in der Disziplinaranzeige angelasteten Sachverhalte dargestellt.
2. Die BDB legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Note vom 01.12.2025 am 04.12.2025 einlangend vor und wies auf die bereits erfolgte Aktenvorlage hin.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und der Angaben des A erfolgen und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zum Entfall einer Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Zur Zurückweisung
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation auf den Zeitpunkt der Beschwerde an und, ob zu diesem Zeitpunkt eine Säumnis vorliegt. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).
Liegt im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 bis 0250; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).
Richtig ist, dass die Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 32 Abs. 2 HDG 2014 verpflichtet ist, Verfahren nach diesem Bundesgesetz ohne unnötigen Aufschub durchzuführen und abzuschließen. Richtig ist auch, dass § 73 Abs. 1 AVG eine Frist von sechs Monaten vorsieht; der A übersieht allerdings, dass es sich bei einer Disziplinaranzeige des Disziplinarvorgesetzten nach § 68 Abs. 1 HDG 2024, die A offenbar als fristauslösend betrachtet, nicht um einen Parteienantrag im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG handelt.
Dass A sonst einen Parteienantrag über den die BDB binnen sechs Monaten zu entscheiden hätte, eingebracht hat, wurde nicht vorgeberacht und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des A, dass die der Disziplinaranzeige zugrundeliegenden Vorwürfe bereits verjährt seien, ist darauf zu verweisen, dass jener Senat der BDB, dem die Sache zugewiesen wurde, gemäß § 72 Abs. 2 Z 2 HDG 2014 ohnehin das Verfahren mit Beschluss einzustellen hat, sofern tatsächlich ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 leg.cit. vorliegen sollte. Eine allfällig eingetretene Verjährung wäre ein solcher Einstellungsgrund.
Mangels Vorliegens eines die Entscheidungspflicht der Behörde auslösenden Antrages des A fehlt es diesem an der Beschwerdelegitimation, weshalb die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben zitierte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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