W217 2335895-1/ 6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M Beisitzerinnen, über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 28.01.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in der Folge: BF) stellte am 12.12.2025 einlangend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Parkausweises.
2. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.01.2026 wurde der Antrag der BF abgewiesen und festgestellt, dass nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
3. Am 09.02.2026 langte bei der belangten Behörde folgendes Schreiben ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 46 BBG in Verbindung mit §§ 7 ff. VwGVG erheben wir fristgerecht Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass, zugestellt am 28. Jänner 2026.
Bei der betroffenen Person Frau XXXX ( XXXX ) liegt eine nachgewiesene Augenerkrankung vor, die zu einer erheblichen Einschränkung der Orientierung im öffentlichen Raum führt. Insbesondere bei längeren Wegstrecken sowie bei wechselnden Lichtverhältnissen wie Dämmerung, Blendung und Schatten besteht eine deutlich erhöhte Sturz- und Verletzungsgefahr.
Das Zurücklegen längerer Wege ist daher unserer Meinung nach nicht zumutbar. Der Parkausweis dient in diesem Fall nicht der Erleichterung, sondern der Vermeidung konkreter Gefahren und der sicheren Bewältigung des Alltags.
Ziel der Beschwerde ist, dass die bestehenden funktionellen Einschränkungen erneut berücksichtigt werden, damit anschließend ein Parkausweis gemäß § 29b StVO beantragt werden kann. Medizinische Unterlagen, insbesondere augenärztliche Befunde, liegen Ihnen
bereits vor.
Wir ersuchen um erneute Prüfung und entsprechende Anpassung des Behindertenpasses.
Mit freundlichen Grüßen,
Familie XXXX “
4. Am 16.02.2026 langte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte daraufhin Frau XXXX mit Schreiben vom 19.02.2026 einen Mängelbehebungsauftrag, da die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Beschwerde nicht erfüllt sind. Es wurde ihr aufgetragen, entweder die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen oder eine Vertretungsvollmacht vorzulegen sowie die Unterfertigung der Beschwerde durch den Bevollmächtigten.
Zur Behebung des Mangels wurde eine Frist von 1 Woche ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Unter einem erging der Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die „Beschwerde“ gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
Die BF unterfertigte eigenhändig die Übernahmebestätigung des Mängelbehebungsauftrages am 25.02.2026. Sie kam dem Mängelbehebungsauftrag in der Folge nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1. Feststellungen:
Die Beschwerde wurde weder eigenhändig von Frau XXXX unterfertigt noch wurde eine Vollmacht bezüglich ihrer Vertretung im gegenständlichen Verfahren betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass von Frau XXXX vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Der Aufforderung zur Mängelbehebung wurde nicht nachgekommen.
Die Beschwerde wurde weder eigenhändig von Frau XXXX unterfertigt (vgl. „Mit freundlichen Grüßen Familie XXXX “) noch wurde eine Vollmacht bezüglich ihrer Vertretung im gegenständlichen Verfahren betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass von Frau XXXX vorgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde weder eigenhändig von Frau XXXX unterfertigt noch wurde eine Vollmacht bezüglich ihrer Vertretung im gegenständlichen Verfahren betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass von Frau XXXX vorgelegt. Die BF kam der Aufforderung zur Mängelbehebung nicht nach.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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