W153 2188417-4/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Zum vorangegangenen Verfahren
Der Beschwerdeführer (BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 12.12.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.01.2018 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde auch eine Rückkehrentscheidung getroffen. Am 01.03.2021 wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Als Fluchtgrund gab der BF im Wesentlichen an, dass er aufgrund seiner Konversion zum Christentum bedroht sei.
Zum gegenständlichen Verfahren
Am 25.06.2024 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er in der am 15.07.2024 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, dass er sich vor 8 Jahren in Österreich habe taufen lassen und er seither Christ sei. Außerdem sei seit 10 Jahren Österreich sein Lebensmittelpunkt. Seine Mutter, eine Schwester, ein Bruder seine Lebensgefährtin und seine zwei Kinder aus früherer Ehe würden in Österreich leben.
Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem BF am 25.07.2024 eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Am 19.12.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er den evangelischen Protestanten angehöre. Seine christliche Konversion habe er schon im Erstverfahren umfassend dargelegt und beschrieben. Hier gebe es sonst keine neuen Entwicklungen. Befragt warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, führte er aus, dass seine Familie und seine Kinder hier seien. Er sei nach wie vor Christ, er sei auch getauft.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2024 (richtiger Weise 10.01.2025), zugestellt am 21.01.2025, wies das BFA den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie subsidiären Schutz gemäß § 68 Ab. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.)
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 03.02.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Hinblick auf die Konversion des BF vom Islam zum Christentum ausgeführt, dass er nunmehr regelmäßig, zweimal pro Woche den Gottesdienst besuche. Es habe sich auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere im Hinblick auf die Gefährdungssituation für Christen im Iran maßgeblich geändert. Die Situation für Christen habe sich im Iran in den letzten Jahren massiv verschlechtert und bestehe eine drastisch verschärfte Verfolgungsgefahr für den BF. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht also nicht wahrgenommen, insbesondere keine Ermittlungen dazu angestellt, ob und wie weit sich die Lage im Iran seit der letzten Entscheidung verändert habe.
Die Beschwerde wurde am 06.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2025 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und der eingebrachten Beschwerde stattgegeben.
Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 05.02.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran(Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 4 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.02.2025 verloren habe.
Der BF stellte am 17.03.2026 gegenständliche Beschwerde, welche am 26.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen und Beweiswürdigung
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, und wird der Entscheidung zugrunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2) und der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4).
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall hat das BFA gem. § 18 Abs. 1 Z 2, 4 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Es kann daher innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang der Verfahren vorwegzunehmen.
Da eine Gefährdung der BF im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise