Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W166 2336033-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.12.2025, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 12.09.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 02.12.2025 samt einer ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom 19.12.2025 eingeholt.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.12.2025 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und sich begründend auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens gestützt.
Eine namentlich genannte Person brachte für die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 06.02.2026 ein.
Dieses von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Schreiben samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 25.02.2026 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend ihr Anbringen übermittelt und wurde ihr aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Beschwerde selbst einzubringen oder einer anderen Person hiezu eine Vollmacht auszustellen, und die erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei. In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
Die Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat am 12.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt, welcher mit Bescheid vom 30.12.2025 abgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 06.02.2026 brachte eine namentlich genannte Person für die Beschwerdeführerin ein Schreiben ein.
Die Beschwerdeführerin wurde mit ho. Schreiben vom 25.02.2026 aufgefordert ihre mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern und wurde sie auf die Folgen des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde
§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN).
Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 25.02.2026 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, ihr Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen.
Zu dem Umstand, dass im Verwaltungsakt ein Schreiben des Samariterbundes vom 03.04.2025 mit dem „Betreff: Vollmacht zur Auskunftseitergabe“ aufliegt, in welchem diverse Institutionen aufgelistet sind, ist festzuhalten, dass es sich dabei einerseits nicht um eine Vertretungsvollmacht handelt und andererseits auch das Bundesverwaltungsgericht gar nicht in der Liste aufscheint, und daher dieses Schreiben untauglich ist, um den Samariterbund als Vertreter der Beschwerdeführerin im ho. Verfahren heranzuziehen.
Die Beschwerdeführerin ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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