W200 2323183-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 13.06.2025, OB: 87411374800042, betreffend die Abweisung der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 Prozent (seit 17.09.2003) und zwei Zusatzeintragungen (seit 28.11.2007).
Er beantragte am 14.03.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS, belangte Behörde) einlangend die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und legte medizinische Unterlagen vor. Ebenso wurde ein Schreiben der BVAEB vom 05.03.2025 betreffend die Leistungshöhe (Pflegegeld Stufe 3) vorgelegt.
Daher holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein, und zwar ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 07.05.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.05.2025, in dem kein maßgebliches Hindernis in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt wurde.
Aufgrund der im Wege seiner Vertretung eingebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers im Parteiengehör (samt Schreiben einer Dipl. Gesundheits- und Krankenpflegerin – Kontinenz- und Stomaberaterin), wonach es bei der Stomaanlage immer wieder zu Undichtigkeiten komme und der Beschwerdeführer auch an orthopädischen Gesundheitsschädigungen leide, die zu Schmerzen führten, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, wurde vom SMS eine Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen vom 07.06.2025 eingeholt. In dieser Stellungnahme blieb die Sachverständige im Wesentlichen bei ihrer Einschätzung – es sei möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wurde daraufhin mit dem gegenständlichen Bescheid vom 13.06.2025 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten lägen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vor. Die erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei nicht richtig, dass die Stomaanlage seit Jahren einwandfrei funktioniere. Vielmehr verhalte es sich so, dass der Beschwerdeführer immer wieder an einer sogenannten Leckage leide. Notorisch sei, dass es bei einem undichten Stoma immer wieder zu Verunreinigungen komme, wobei auch die Umgebung auf derartige Vorfälle bedauerlicherweise sehr irritiert reagiere. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel schlicht und ergreifend unzumutbar. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin. Mit der Beschwerde vorgelegt wurden ein Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 18.07.2025 sowie ein internistischer Befund vom 09.07.2025.
Mit Schreiben vom 06.08.2025 wurde eine Operationsniederschrift betreffend eine Operation am rechten Knie am 28.06.2025 nachgereicht.
Das SMS holte daraufhin ein Aktengutachten der befassten Unfallchirurgin und Allgemeinmedizinerin vom 12.08.2025 ein, in dem erneut kein maßgebliches Hindernis in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt wurde. Darin wird zudem festgehalten, dass ein internistisches Gutachten noch ausständig sei.
Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Akteninhalt vor. Bemerkt wurde, dass, da die Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht innerhalb der Frist erfolgen habe können, die „Beschwerdevorentscheidung“ abgebrochen werde und der Akt zur weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht holte nach Beschwerdevorlage ein internistisches Sachverständigengutachten ein.
Die Sachverständige wurde ersucht folgende Punkte zu beurteilen:
„1) Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.
2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
3) Liegt eine anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes vor?
4) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt?
5) […] Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032, 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186) sind auch die Art und das Ausmaß der vom BF angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu klären.
Mit welchen Schmerzen (Art und Ausmaß) ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere das Gehen, beim BF verbunden?
6) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vor?
7) Begründung einer eventuell vom aktuellen Ergebnis abweichenden Beurteilung.“
Das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin vom 04.01.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.12.2025, ergab auszugsweise Folgendes:
„Zusammenfassung der Krankengeschichte:
SVGA DDr. XXXX , FÄ für Orthopädie, ABL 10 ff
SVGA Dr. XXXX , FÄ für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, 05.05.2025, ABL 40
Stellungnahme Dr. XXXX , 07.06.2025, ABL 51
SVGA aufgrund der Aktenlage Dr. XXXX , 12.08.2025, ABL 67
Anamnese:
Bei dem Pat. besteht seit Jahren ein postoperativer Zustand nach perforierter Divertikeloperation mit Anlage eines Colostomas. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplex.
In weiterer Folge bestand eine ausgeprägte Bauchwandhernie, die operativ versorgt wurde. Laut Pat. und Befundaufzeichnungen (ABL 50, ABL 60) kommt es im Bereich des Stomas immer wieder zu einer Leckage im Bereich des Colostomas. Zum Zeitpunkt der Untersuchung ist das Colostoma in situ und nur wenig gefüllt, eine Leckage nicht vorhanden. Auffallende Rötungen, oder Hautveränderungen die auf eine kontinuierliche Undichtheit des Stomas schließen lassen würden sind im Rahmen der Untersuchung nicht auffallend.
Des weiteren liegt bei dem BF ein Zustand nach Kniearthroskopie vor - ein Rollator wird als Gehhilfe verwendet - und es bestehen Schulterschmerzen. Hier ist eine Bedarfsmedikation etabliert.
Im Rahmen eines Infektes/Hustenanfalles kam es zu einer Schmalkomplextachycardie, welche durch die Gabe von Adenosin rasch durchbrochen werden konnte. Auffallend im Rahmen der Untersuchung in der Ordination ist ein Holosystolikum - dies wäre auf eine Aortenklappenstenose zurückzuführen - laut Hr. […] wäre hier ein operativer Eingriff an der Aortenklappe 01/2026 geplant. Befunde dazu sind nicht aufliegend, eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen/cardialen Belastbarkeit besteht dadurch nicht und ist insbesondere nach dem Eingriff nicht zu erwarten.
Insgesamt imponiert der AZ bei Begutachtung in der Ordination gut, der EZ adipös.
Relevante Befunde (chronologischer Reihenfolge):
Befund Diagnosezentrum Med 22, 18.08.2023, ABL 23,24:
Sonografie Schilddrüse, Halsweichteile - unauffälliger Befund
Videokinematografie - bereits nach 1 Kontrastmittelschluck kommt es zu einer Aspiration in den linken Hauptbronchus
Befund Diagnosezentrum Donaustadt, CT des Gehirns und Halses, 30.10.2023, ABL 25:
Befund Diagnosezentrum Donaustadt, 28.03.2024, ABL 27 und 11.04.2024, ABL28:
Röntgen Schultergelenke und LWS - geringe Omarthrosen beids., AC Gelenk imponiert ankylosiert
LWS - Streckhaltung, flachbogige rechtskonvexe Skoliose
Fuß - geringe Spreizfußstellung bds.,
Hände - Heberden Arthrosen, Bouchard und Rhizarthrose
MRT des rechten Kniegelenkes, 21.10.2024, ABL 29
Chondorpathiae Pat. Grad Il-III, abnützungsbedingte Veränderungen, Meniskusriss
Entlassungsbericht Evangel. KH, Orthopädische Abteilung, 06.11.-07.11.2024, ABL 31:
ASK des rechten Knies bei Meniskusriss
Befund Klinik Floridsdorf, 03.01.2025, ABL 32
Aufnahme bei SVT (supraventrikulärer Tachykardie) - Besserung auf 18mg Adenosin, danach kardiorespiratorisch stabil
Befundbericht FÄ für Innere Medizin, Dr. XXXX , 03.01.2025, ABL 34:
Prädiabet. Stoffwechsellage - gestörte NÜ-Glukose
art. Hypertonie, hochnormaler Bereich
St.p. rez. Divertikulities, OP -LZ intensiv, Anus praeter
St.p. Hern. Cicatricea permagna
Omarthrose bds li re
St.p. Tracheostoma
OSAS - CPAP seit 1995
mittelgrad. sklerot. Aortenklappenstenose
Systolikum
Schmallkomplextachycardie im Rahmen Infekt und nach Hustenanfall
Stellungnahme der Firma Bständig, ABL 50:
Stomaversorgung, es kann immer wieder zu Undichtigkeiten kommen
Bestätigung der Ehefrau über das Nichtfunktionieren der Stomaanlage, ABL 59
Befundbericht Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, 09.07.2025, ABL 60:
Diagnose: Diabetes Mellitus, Hypertonie, mittelgradige Aortenklappenstenose, Schlafapnoe mit CPAP Therapie, Divertikelperforation, Colostomie, Tracheostomie, Ileus, Halsphlegmone,
z.n. Meniskus OP rechtes Knie 06/2025, Omarthrosen, Z.n. Schmalkomplextachycardie
01/2025
Anmerkung: aufgrund des erhobenen Befundes und der Colostomie, die immer wieder undicht wird, ist der Pat. auf ein eigenes KFZ angewiesen, da er wegen der Colostomieundichtigkeit auf einen raschen Wechsel des Stomas angewiesen ist.
Medikamente und Hilfsmittel:
Esomeprazol, Synjardy, Bisoprolol, Paracetamol, Metagelan
Stomaversorgung
Status:
Größe: 175 cm Gewicht: 85 kg
Kopf frei beweglich
Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: unauffällig
Herz: Herztöne rhythmisch, ausgeprägtes Systolikum, normfrequent
Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
Abdomen: Stomaanlage zum Zeitpunkt der Untersuchung in situ im li UB, keine Hautmazeration, keine Leckagestelle erkennbar
WS: im Lot,
OE: endlagig eingeschränkte Schulterbeweglichkeit bei Obduktion bis 90°
EBO und Handgelenke: frei beweglich
Finger: frei beweglich, keine Schmerzen, keine Schwellungen
UE: Gelenkbeweglichkeit unauffällig
grob neurologischer Status: unauffällig
Beinödeme bds.
Status psychicus:
klar, orientiert, Ductus ist kohärent
Gangbild:
kommt am Rollator gehend zur Untersuchung, leicht hinkendes Gangbild, Lagewechsel ausreichend sicher möglich, freier Stand uneingeschränkt im Rahmen der Untersuchung möglich
ZUSAMMENFASSUNG:
Frage 1.)
Diagnosen:
Diabetes Mellitus Typ 2
Hypertonie
mittelgradige Aortenklappenstenose
Schlafapnoe mit CPAP Therapie
Divertikelperforation - Anlage einer Colostomie
Zustand nach Tracheostomie
Zustand nach Ileus
z.n Halsphlegmone - Schluckbeschwerden
z.n. Meniskus OP rechtes Knie 06/2025
Omarthrosen bds.
z.n. Schmalkomplextachycardie 01/2025
Bei dem Pat. besteht ein Zustand nach Dickdarmoperation mit Anlage eines Kolostomas vor Jahren. Eine erhebliche Fehlanlage des Colostomas kann während der Untersuchung nicht festgestellt werden und ist auch in keinem der Befunde dokumentiert. Es wird zwar eine wiederkehrende Leckage des Stomas berichtet, allerdings kann keine Angabe zu Häufigkeit der Undichtheit gemacht werden. Eine dauerhafte Undichtheit dürfte nicht vorliegend sein, da die Haut im Stomagebiet als völlig unauffällig und reizfrei imponiert. Zum Zeitpunkt der Untersuchung wird kein Stomagürtel getragen.
Die cardialen Beschwerden mit kurzfristigen Rhythmusstörungen während eines Infektes und Hustenanfalles sind nicht als dermaßen gravierend einzustufen, als dass eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit daraus resultieren würde. Im Hinblick auf eine geplante Operation einer Aortenstenose (diese ist klinisch nachvollziehbar aufgrund des Auskultationsbefundes im Rahmen der Untersuchung) liegen keinerlei Befunde auf. Diese ist nicht als dauerhaft einschränkend anzusehen, da ein operativer Eingriff laut Hr. […] für 01/2026 geplant wäre und somit eine Verbesserung der cardialen Leistungsfähigkeit zu erwarten ist.
Die Verwendung des Rollators wurde bereits im Vorfeld im orthopädischen Fachgutachten ausführlich diskutiert. Anhand der mir vorgelegten und im Akt aufliegenden Befunde ist die Verwendung des Rollators nicht nachvollziehbar. Aus internistischer Sicht besteht dafür keine Indikation.
Frage 2.)
Es besteht keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
Insbesondere besteht keine wie in der EVO angeführt, arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, keine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, keine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, keine Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, keine COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, kein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie.
Frage 3.)
Es besteht ein Zustand nach Anlage eines Kolostomas vor Jahren. Nun beklagt der BF eine zeitweise Leckage des Stomas, die wiederkehrend zu einer Verschmutzung der Kleider führen und eine Geruchsbelästigung daraus resultieren würde.
Im Rahmen der Begutachtung zeigt sich ein guter Allgemeinzustand und ein sehr guter (adipöser) Ernährungszustand. Das Stoma ist im Rahmen der Begutachtung in regelrechter Anlage im linken Unterbauch. Ein regelmäßiges Austreten von Stuhlwasser im Sinne einer kontinuierlichen Undichtheit des Stomas ist im Rahmen der Begutachtung nicht nachvollziehbar. Die Haut im Bereich des Stomagebietes zeigt keine Veränderungen die auf eine kontinuierliche und erhebliche Undichtheit oder Fehlanlage des Stomas schließen lassen würden. Aus gutachterlicher Sicht ist eine erhebliche Fehlanlage die zu einer kontinuierlichen Undichtheit des Stomas führen würde nicht nachvollziehbar.
Eine Verschmutzung der Kleidung sowie eine Geruchsbelästigung bei zeitweiser spontaner Entleerung (der Grund für eine solche hier nicht nachvollziehbar), sind ethische Fragestellungen und keine medizinischen Fragestellungen und können somit im Rahmen des Gutachtens nicht näher diskutiert werden.
Frage 4.)
nicht zutreffend
Frage 5.)
Erhebliche Einschränkungen der unteren Extremität sind nicht vorliegend. Die Gelenkbeweglichkeit ist ausreichend gegeben, sodass eine Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min zurückgelegt werden kann - im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme eines Gehstockes. Der Rollator kann wie bereits angemerkt aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Die Schulterbeweglichkeit ist zwar wie auch o.g. eingeschränkt, allerdings können Haltegriffe verwendet werden.
Somit ist das Erreichen, das Einsteigen und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Im Hinblick auf die angegebenen Schmerzen wird als Medikament für den Bedarfsfall Metagelan und Paracetamol angegeben. Hier besteht noch eine ausreichende Therapiereserve der Schmerztherapie nach WHO-Stufen - Einteilung.
Frage 6.)
nicht zutreffend
Frage 7.)
es wird keine abweichende Entscheidung denn im Vorgutachten getroffen.“
Das SMS brachte keine Stellungnahme zum Gutachten ein.
Der Beschwerdeführer brachte im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen Bezug nehmend auf die Antwort der Sachverständigen auf Frage 1.) vorgebracht wird, es sei nur nachvollziehbar, dass jemand, dessen Kleidung durch seinen eigenen Kot verunreinigt werde, sofort versuche, sich schamhaft zurückzuziehen. Aus diesem Grund liege es auf der Hand, dass es kaum ein Beweismittel dafür gebe wie oft ein derartiger Vorfall auftrete. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe „beginnend ab August 2025 darüber Protokoll geführt“, wo und wie oft es zu derartigen „Unfällen“ komme. Ergänzend sei auch festgehalten worden, wie groß das Ausmaß der Folgen der jeweiligen Leckage gewesen sei. Es mögen daher dieses „Protokoll“ sowie der Umstand, dass es keine andere Möglichkeit der Beweisführung gebe, in die Beurteilung der Causa miteinfließen. Der Stellungnahme beigelegt war das genannte „Protokoll“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 90 vH bzw. Prozent und zwei Zusatzeintragungen.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Beschwerderelevanter Status:
Größe: 175 cm
Gewicht: 85 kg
Kopf frei beweglich
Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: unauffällig
Herz: Herztöne rhythmisch, ausgeprägtes Systolikum, normfrequent
Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
Abdomen: Stomaanlage zum Zeitpunkt der Untersuchung in situ im li UB, keine Hautmazeration, keine Leckagestelle erkennbar
WS: im Lot,
OE: endlagig eingeschränkte Schulterbeweglichkeit bei Obduktion bis 90°
EBO und Handgelenke: frei beweglich
Finger: frei beweglich, keine Schmerzen, keine Schwellungen
UE: Gelenkbeweglichkeit unauffällig
grob neurologischer Status: unauffällig
Beinödeme bds.
Status psychicus:
klar, orientiert, Ductus ist kohärent
Gangbild:
kommt am Rollator gehend zur Untersuchung, leicht hinkendes Gangbild, Lagewechsel ausreichend sicher möglich, freier Stand uneingeschränkt im Rahmen der Untersuchung möglich
Funktionseinschränkungen: Colostomie; Zustand nach Dünn- und Dickdarmteilresektion und Hartmannoperation nach Divertikelperforation, Zustand nach Reoperation mit Anastomosenresektion; Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat. Inkludiert die Omarthrose beidseits, an den Händen und Kniegelenk, zuletzt Zustand nach Kniegelenksarthroskopie rechts; Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig; Ausgedehnte reaktionslose Hautentnahmestelle am rechten Oberschenkel; Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; Hypertonie; mittelgradiger Aortenklappenstenose; Schlafapnoe mit CPAP-Therapie; Zustand nach Tracheostomie; Zustand nach Ileus; Z. n. Halsphlegmone -- Schluckbeschwerden; Z. n. Schmalkomplextachycardie 01/2025;
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch in einer Zusammenschau – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Es besteht keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Insbesondere bestehen keine arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, keine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, keine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, keine Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, keine COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie und kein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie.
Es besteht ein Zustand nach Anlage eines Kolostomas. Im Rahmen der Begutachtung zeigte sich ein guter Allgemeinzustand und ein sehr guter (adipöser) Ernährungszustand. Das Stoma ist im Rahmen der Begutachtung in regelrechter Anlage im linken Unterbauch. Ein regelmäßiges Austreten von Stuhlwasser im Sinne einer kontinuierlichen Undichtheit des Stomas ist im Rahmen der Begutachtung nicht nachvollziehbar. Die Haut im Bereich des Stomagebietes zeigt keine Veränderungen, die auf eine kontinuierliche und erhebliche Undichtheit oder Fehlanlage des Stomas schließen lassen würden. Aus gutachterlicher Sicht ist eine erhebliche Fehlanlage, die zu einer kontinuierlichen Undichtheit des Stomas führen würde, nicht nachvollziehbar.
Erhebliche Einschränkungen der unteren Extremität sind nicht vorliegend. Die Gelenkbeweglichkeit ist ausreichend gegeben, sodass eine Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 Minuten zurückgelegt werden kann – im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme eines Gehstockes. Die Verwendung des Rollators kann aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Die Schulterbeweglichkeit ist zwar eingeschränkt, allerdings können Haltegriffe verwendet werden.
Somit sind das Erreichen, das Einsteigen und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich.
Im Hinblick auf die angegebenen Schmerzen werden als Medikamente für den Bedarfsfall Metagelan und Paracetamol angegeben. Hier besteht noch eine ausreichende Therapiereserve der Schmerztherapie nach der WHO-Stufen-Einteilung.
Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen.
Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend.
Beim Beschwerdeführer liegen keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen.
Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere dem einliegenden Datenstammblatt.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 04.01.2026 wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und – wie schon in den vom SMS zuletzt eingeholten Gutachten – kein maßgebliches Hindernis in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.
Diesem Gutachten wurden insbesondere auch die vom SMS eingeholten Gutachten vom 07.05.2025 (samt Stellungnahme vom 07.06.2025) und 12.08.2025, in dem die Funktionseinschränkungen „Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat. Inkludiert die Omarthrose beidseits, an den Händen und Kniegelenk, zuletzt Zustand nach Kniegelenksarthroskopie rechts.“, „Ausgedehnte reaktionslose Hautentnahmestelle am rechten Oberschenkel“ und „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ festgestellt worden waren, zugrunde gelegt.
Das Beschwerdevorbringen wurde von der Sachverständigen ebenso wie alle vom Beschwerdeführer vorgelegten relevanten Befunde berücksichtigt. Aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin im Gutachten vom 04.01.2026 ergibt sich keine abweichende Beurteilung verglichen zu den vom SMS zuletzt eingeholten Gutachten.
Die Sachverständige hat im Gutachten vom 04.01.2026 nachvollziehbar dargelegt, dass keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit besteht. Insbesondere bestehen keine arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, keine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, keine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, keine Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, keine COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, kein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie.
Zu den cardialen Beschwerden mit kurzfristigen Rhythmusstörungen während eines Infektes und Hustenanfalles hielt die Sachverständige weiters nachvollziehbar fest, dass diese nicht als dermaßen gravierend einzustufen sind, als dass eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit daraus resultieren würde. Im Hinblick auf eine geplante Operation einer Aortenstenose (diese ist klinisch nachvollziehbar aufgrund des Auskultationsbefundes im Rahmen der Untersuchung) liegen keinerlei Befunde auf. Diese ist nicht als dauerhaft einschränkend anzusehen, da ein operativer Eingriff laut Beschwerdeführer für 01/2026 geplant ist und somit eine Verbesserung der cardialen Leistungsfähigkeit zu erwarten ist.
Zum „Zustand nach Anlage eines Kolostomas“ vor Jahren führte die Sachverständige – unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers – nachvollziehbar aus, dass sich im Rahmen der Begutachtung ein guter Allgemeinzustand und ein sehr guter (adipöser) Ernährungszustand zeigten. Das Stoma ist im Rahmen der Begutachtung in regelrechter Anlage im linken Unterbauch. Ein regelmäßiges Austreten von Stuhlwasser im Sinne einer kontinuierlichen Undichtheit des Stomas ist im Rahmen der Begutachtung nicht nachvollziehbar. Die Haut im Bereich des Stomagebietes zeigt keine Veränderungen, die auf eine kontinuierliche und erhebliche Undichtheit oder Fehlanlage des Stomas schließen lassen würden. Aus gutachterlicher Sicht ist eine erhebliche Fehlanlage, die zu einer kontinuierlichen Undichtheit des Stomas führen würde, nicht nachvollziehbar.
Eine erhebliche Fehlanlage des Colostomas ist zudem – wie sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen ergibt – in keinem der Befunde dokumentiert. Zum Zeitpunkt der Untersuchung wurde – wie sich ebenso aus dem Gutachten ergibt – auch kein Stomagürtel getragen (vgl. die Ausführungen der Sachverständigen zu Frage 1.) im Gutachten).
Erhebliche Einschränkungen der unteren Extremität sind – nach dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten nachvollziehbaren Gutachten – auch nicht vorliegend. Die Gelenkbeweglichkeit ist ausreichend gegeben, sodass eine Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 Minuten zurückgelegt werden kann – im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme eines Gehstockes. Die Verwendung des Rollators kann aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Die Schulterbeweglichkeit ist zwar eingeschränkt, allerdings können Haltegriffe verwendet werden. Somit sind das Erreichen, das Einsteigen und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel – nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen – möglich.
Zudem ist die Sachverständige auf die vorgebrachten Schmerzen eingegangen. So führte diese insbesondere nachvollziehbar aus, dass im Hinblick auf die angegebenen Schmerzen als Medikament für den Bedarfsfall Metagelan und Paracetamol angegeben werden, wobei noch eine ausreichende Therapiereserve der Schmerztherapie nach der WHO-Stufen-Einteilung besteht.
Aus den Ausführungen der Gutachterin ergibt sich zudem, dass keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vorliegen.
Maßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen können dem Gutachten auch nicht entnommen werden.
Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten wurde nachvollziehbar auf die Art und Schwere der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.
Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer beeinsprucht. Im Wesentlichen wurde Bezug nehmend auf die Antwort der Sachverständigen auf Frage 1.) vorgebracht, es sei nur nachvollziehbar, dass jemand, dessen Kleidung durch seinen eigenen Kot verunreinigt werde, sofort versuche, sich schamhaft zurückzuziehen. Aus diesem Grund liege es auf der Hand, dass es kaum ein Beweismittel dafür gebe wie oft ein derartiger Vorfall auftrete. Er legte daher ein von seiner Frau geführtes „Protokoll“ über die „Unfälle“ infolge der behaupteten Leckage vor. Ergänzend werde darin festgehalten, wie groß das Ausmaß der jeweiligen Leckage gewesen sei.
Zu dieser Stellungnahme (samt „Protokoll“) ist festzuhalten, dass die Gutachterin im Gutachten vom 04.01.2026 unter „Status“ nachvollziehbar festgehalten hat, dass die Stomaanlage zum Zeitpunkt der Untersuchung in situ im linken Unterbauch ist, keine Hautmazeration vorliegt und keine Leckagestelle erkennbar ist. Sie führte in der „Zusammenfassung“ insbesondere auch nachvollziehbar aus, dass ein regelmäßiges Austreten von Stuhlwasser im Sinne einer kontinuierlichen Undichtheit des Stomas im Rahmen der Begutachtung nicht nachvollziehbar ist. Die Haut im Bereich des Stomagebietes zeigt keine Veränderungen, die auf eine kontinuierliche und erhebliche Undichtheit oder Fehlanlage des Stomas schließen lassen würden. Aus gutachterlicher Sicht ist eine erhebliche Fehlanlage, die zu einer kontinuierlichen Undichtheit des Stomas führen würde, nicht nachvollziehbar.
Weiters erklärt die Sachverständige im Gutachten plausibel, dass eine Verschmutzung der Kleidung sowie eine Geruchsbelästigung bei zeitweiser spontaner Entleerung (der Grund für eine solche ist hier nicht nachvollziehbar), ethische – und keine medizinischen – Fragestellungen sind, die im Rahmen des Gutachtens nicht näher diskutiert werden können.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat insbesondere kein Gegengutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen vorgelegt, welches die Ausführungen im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten unschlüssig erscheinen lassen würden. Das vorgelegte „Protokoll“ war nicht geeignet, an der Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachtens zu zweifeln.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl II 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – severe combined immunodeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z. B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).
Beim Beschwerdeführer liegen nach den getroffenen Feststellungen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Ebenso wenig liegen eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vor.
Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen. Der Beschwerdeführer kann eine Wegstrecke von 300 bis 400 m zurücklegen.
Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen können überwunden werden. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, gesichert durchführbar. Eine behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators konnte nicht festgestellt werden.
Im Hinblick auf die vorgebrachten Schmerzen besteht noch eine ausreichende Therapiereserve der Schmerztherapie nach der WHO-Stufen-Einteilung.
Was das Colostoma betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Dies konnte jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen Gutachten wurde nachvollziehbar dargelegt, dass ein regelmäßiges Austreten von Stuhlwasser im Sinne einer kontinuierlichen Undichtheit des Stomas im Rahmen der Begutachtung nicht nachvollziehbar ist. Die Haut im Bereich des Stomagebietes zeigt keine Veränderungen, die auf eine kontinuierliche und erhebliche Undichtheit oder Fehlanlage des Stomas schließen lassen würden. Aus gutachterlicher Sicht ist eine erhebliche Fehlanlage, die zu einer kontinuierlichen Undichtheit des Stomas führen würde, nicht nachvollziehbar.
Der erkennende Senat verkennt nicht, dass beim Beschwerdeführer Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen. Zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt wird jedoch davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO nicht vorliegen, zumal die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ist.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfGH 08.10.2020, E 1873/2020, mwN).
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS zunächst ein unfallchirurgisches und allgemeinmedizinisches Gutachten (samt Stellungnahme) und nach Beschwerdeerhebung ein weiteres unfallchirurgisches und allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten (aufgrund der Aktenlage) ein.
Nach Beschwerdevorlage holte das Bundesverwaltungsgericht zudem ein internistisches Gutachten ein. Die vom SMS eingeholten Gutachten (samt Stellungnahme) wurden diesem Gutachten zugrunde gelegt. Darin wurde auch im Detail auf den Zustand des Beschwerdeführers eingegangen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat insbesondere kein Gegengutachten vorgelegt. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher – trotz Beantragung – unterbleiben (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.