W200 2320853-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV), für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 18.08.2025, Zl. 96336748000045, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von Hundert (100) von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.10.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvoluts medizinischer Unterlagen.
Die vom SMS eingeholten Gutachten ergaben einen Grad der Behinderung von 30 von Hundert und der Antrag wurde in weiterer Folge mit Bescheid vom 18.08.2025 abgewiesen.
Im Zuge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich einen ischämischen Insult erlitten hätte und sich in einem Pflegzentrum befinde.
Das BVwG forderte das von der PVA im aktuellen Pflegegeldverfahren eingeholte pflegerische Gutachten vom 06.10.2025 (nunmehr Pflegegeldstufe 4) an und beauftragte eine Ärztin für Allgemeinmedizin ein Gutachten zur Höhe des Grades der Behinderung basierend auf der Aktenlage zu erstellen. Dieses gestaltet sich wie folgt:
„Relevante Befunde (chronologischer Reihenfolge):
Pflegegeldgutachten vom 06.10.2025, Pflegestufe 4.:
Zustand nach Schlaganfall 07/2025 mit Lähmung und völligem Funktionsverlust der rechten oberen Extremität, Harninkontinenz und Immobilität I 63
St.p. mehrerer Kleinhirninfarkte 10/2023 mit Restschwäche und teilweiser Bewegungseinschränkung der linken oberen Extremität
Der Pat. ist vorwiegend mit dem Rollstuhl mobil, trägt Inkontinenzpants, laut DGKP ist der Pat. immobil,
Befund Klinik Donaustadt, 11.04.2024, ABL 44 ff/ABL 124ff
Tinnitus und subjektive Hörminderung rechts
Kleinhirninfarkte PICA Stromgebiet bds. li re 10/2023
Langstrecke Vertebralisdissektion links Initial Okklusion der A.vertebralis links
Art. Hypertonie
Gemischte Dyslipidämie
Steatosis hepatis
Multiple Arthrosen der Fingergrund und Interphalangealgelenke links
Milder Parkinsonismus, DAT Scan negativ
Koloskopiebefund 25.06.2024, ABL 46
Aufenthaltsbestätigung Rehabilitation vom 10.04.2024 bis 08.05.2024, RZ Laab im Walde, ABL 47
Befund Labors.at, 22.03.2024, ABL 48ff und 19.06.2024, ABL 56 ff
Gastroskopiebefund, 25.06.2024, ABL 55ff fundunbetonte Gastritis
Sonografiebefund der Carotiden, 22.05.2024, ABL 113/ABL 126 ff
Endo-Sonografiebefund, 21.11.2024, ABL 114/ABL 123 benign imponierender Tumor im Duodenum
Patientenbrief Klinik Floridsdorf, 08.09.2025, ABL 160ff:
I 63.9 Hirninfarkt
- akuter ischämischer Insult am 04.07.2025, Hemiparese rechts, Dysarthrie
Steatosis hepatis
Tinnitus und Subjektive Hörminderung rechts 01/2024
Kleinhirninfarkte PICA-Stromgebiet bds. li re 10/2023 - Ataxie links
Art. Hypertonie
Gemischte Dyslipidämie
Moderater Eisenmangel
Multiple Arthrosen der Fingergrundgelenke und Interphalangealgelenke links
Astigmatismus
rez. depressive Störung milder Parkinsonismus - DAT Scan neg.
benigner Tumor im Duodenum
Bei Entlassung voll orientiert, compliant, Dysarthrie gebessert, rollstuhlmobil mit einer armbetonten Hemiparese rechts, bekannter Ataxie der linken OE und Hemi links.
Entlassung am 08.09.2025 in die Kurzzeitpflege.
ZUSAMMENFASSUNG:
Frage 1. und Frage 2.)
Leiden 1 Zustand nach Schlaganfall mit Hemiparese rechts 07/2025
PosNr.: 04.01.03 GdB 100%
Oberer Rahmensatz da laut Pflegegeldgutachten von 10/2025 vollständig immobil und nur mit einem Rollstuhl mobil bei Hemiparese rechts, die Hemiataxie links aus vorhergehenden Schlaganfällen ist hier miterfasst, ebenso die Inkontinenz und Dysarthrie.
Leiden 2 Mittelgradige Schwerhörigkeit rechts und geringgradige Schwerhörigkeit links, Tinnitus fluktuierend rechts.
PosNr.: 12.02.01 20%
Beurteilung nach Tabelle Z3/K2, fixer Richtsatz
Leiden 3 Hypertonie
PosNr.: 05.01.02 20%
fixer Richtsatz
Leiden 4 degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat
PosNr.: 02.02.01 10%
unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche funktionelle Einschränkungen
Gesamtgrad der Behinderung 100%
Das führende Leiden 1 erreicht bereits den maximalen Gesamtgrad der Behinderung, eine weitere Erhöhung ist daher nicht möglich.
Frage 3.)
Die Änderung ergibt sich aufgrund des Schlaganfalles 07/2025. Aus diesem resultierte eine vollständige Immobilität wie auch im Pflegegeldgutachten von 10/2025 beschrieben und dokumentiert.
Leiden 1 wurde daher erhöht und mit dem maximalen Behinderungsgrad eingeschätzt. Leiden 2 bis 4 wurden idem eingeschätzt wie im Vorgutachten.
Frage 4.)
Eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert, da von keiner erheblichen Verbesserung ausgegangen wird.“
Im gewährten Parteiengehör wurde keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Er hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 100 vH.
1.2.: Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Gesamtgrad der Behinderung 100%
2. Beweiswürdigung:
Der beschwerderelevante Status des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten, in dem ein GdB von 100% festgehalten wurde – dieses basierend auf dem im Verfahren der PVA eingeholten Gutachten vom 15.09.2025.
Die Sachverständige kam in der Gesamtbeurteilung zu diesem Ergebnis, weil aufgrund des Schlaganfalles 07/2025 eine vollständige Immobilität besteht - wie auch im Pflegegeldgutachten von 10/2025 beschrieben und dokumentiert. Das Leiden 1 wurde daher erhöht und mit dem maximalen Behinderungsgrad eingeschätzt. Leiden 2 bis 4 wurden idem eingeschätzt wie im Vorgutachten.
Dieses Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die befasste Gutachterin berücksichtigte die dem BVwG aktuell vorliegenden Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 100 % festgestellt. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Da ein Grad der Behinderung von 100 v.H. festgestellt wurde und dieser Feststellung im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes war vom BVwG ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. In diesem Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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