W136 2319991-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos XXXX vom 01.08.2025, Zl. P1709586/5-MilkdoT/Kdo/ErgAbt/2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 iVm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) wurde am 02.07.2021 der Stellung unterzogen und für tauglich befunden.
2. Mit Schreiben vom 06.03.2025 (eingelangt am 12.03.2025) ersuchte der BF um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes und legte gleichzeitig eine Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX (in Folge: Landwirtschaftskammer) vor, in welcher begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Der BF sei seit XXXX der Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes in XXXX , XXXX . Der Eigentümer des Betriebes sei sein Vater XXXX und die Übergabe des Betriebes solle demnächst erfolgen. Der BF sei die maßgebliche Arbeitskraft am landwirtschaftlichen Betrieb. Die Betriebsgröße erfordere die Anwesenheit des Bewirtschafters für die täglichen Stallarbeiten und die laufenden betrieblichen Tätigkeiten am Feld. Der BF würde ab Herbst 2025 die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter absolvieren. Der Umfang der selbstbewirtschafteten Fläche betrage 20,80 Hektar Grünland mit einem durchschnittlichen Viehstand von 56 Stück. Die tägliche Stallarbeit werde durch den BF selbst in der Früh und am Abend erledigt. Der Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebes würde die Anwesenheit des BF dringend erforderlich machen.
3. Mit Schreiben vom 20.03.2025 ersuchte das Militärkommando XXXX (nachfolgend belangte Behörde) die Landwirtschaftskammer um nähere Angaben zum Landwirtschaftsbetrieb und mit Schreiben vom 21.03.2025 (sowie mangels Rückmeldung mit erneutem Schreiben vom 28.04.2025) die Heimatgemeinde des BF um nähere Angaben zum Landwirtschaftsbetrieb, zu dessen Eigentümern bzw. allfälligen Pächtern, zum Wehrpflichtigen (Adresse, Berufsausbildung, allfällige Nebenbeschäftigungen und Sozialversicherung), zu allen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (v.a. Beruf und allfällige Mithilfe bzw. deren Zumutbarkeit) und zu vom elterlichen Wohnsitz verzogenen Geschwistern des Wehrpflichtigen zu machen und anzugeben, welche Gründe die Pachtung/Übernahme des Betriebes durch den Wehrpflichtigen unumgänglich gemacht hätten.
4. Darauf reagierte die ersuchte Landwirtschaftskammer mit Stellungnahme vom 23.04.2025 und traf darin nähere Angaben zum landwirtschaftlichen Betrieb und zum BF. Insbesondere führte sie aus, dass der BF seit XXXX alleiniger Betriebsführer des elterlichen Betriebes sei, welcher ihm mit Pachtvertrag vom 16.09.2024 verpachtet wurde. Es handle sich um einen reinen Gründlandbetrieb mit Viehaltung und 20,8055 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie 5,5 ha Waldflächen, wobei sich die Erschwernispunkte des Betriebes auf 144,82 belaufen würden. Der BF habe als Betriebsführer Stallarbeitszeitbeginn um 4:30 Uhr und gehe anschließend seiner Vollzeitbeschäftigung bei einer Holzbaufirma nach (07:00 bis 16:30 Uhr), bevor er anschließend von 17:00 bis 20:00 Uhr Stallarbeit verrichte. Der Vater des BF, XXXX , befinde sich seit XXXX in Schwerarbeitspension und könne aufgrund körperlicher Einschränkungen nur bedingt als unterstützende Arbeitskraft bei der Stall- und Feldarbeit mithelfen. Die tägliche Arbeitszeit würde zwischen Winter und Sommer variieren, sei jedoch stetig zwischen 04:30 und 20:00 Uhr bzw. in den Sommermonaten bis 23:00 Uhr. Das monatliche Einkommen des BF belaufe sich aus seiner Vollzeitbeschäftigung auf etwa € 2.500,00. In Notfällen bzw. bei kurzzeitiger Erkrankung würde sein Vater die Stallarbeit übernehmen. Bei längerfristigem Ausfall (mehr als eine Woche) müsse die soziale Betriebshilfe in Anspruch genommen werden, da es am Betrieb bzw. im näheren familiären Umfeld keine Person gebe, die diese Tätigkeiten übernehmen könne. Der nächste Maschinenring habe kaum verfügbare Arbeitskräfte und würden sich die Kosten für Betriebshelfer auf € 25,00 pro Arbeitsstunde belaufen. Weder im täglichen Betrieb der Mutterkuhhaltung noch bei der Milchanlieferung an die Molkerei gebe es wenig bis keine verschiebbaren Tätigkeiten. Die Option der vorübergehenden Stilllegung einzelner Betriebszweige hätte enorme finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb, da nicht nur mit Einkommenseinbußen, sondern auch mit Sanktionen von Seiten der Molkerei und der AMA zu rechnen wäre und der Betrieb sich von solchen finanziellen Einschnitten nicht mehr erholen würde. Die Abwesenheit des BF hätte massive Arbeitserschwernisse für die Eltern zur Folge, da eine komplette (junge) Arbeitskraft am Betrieb ausfallen würde. Auch das Verschieben der Einberufung z.B. auf den Herbst 2025 wäre daher keine Option, da der normale Arbeitsalltag im Vollerwerb schon einen ausgefüllten Arbeitsalltag für den landwirtschaftlichen Betrieb darstelle. Aufgrund der dargestellten betrieblichen und persönlichen Situation gebe es keinen günstigen Termin für eine Einberufung und werde die Befreiung vom Präsenzdienst beantragt.
5. In der von der Heimatgemeinde des BF eingebrachten Stellungnahme vom 25.05.2025 traf diese ebenfalls die angeforderten näheren Angaben zum landwirtschaftlichen Betrieb und zum BF. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass der BF den elterlichen Betrieb übernommen habe, die Hofübergabe in vertraglicher Ausarbeitung sei und er aktuell bei einer Holzbau Firma Vollzeit (Dienstzeit 07:00 bis 16:30 Uhr) beschäftigt sei, welche etwa 37 km (Fahrtzeit von unter 30 Minuten) entfernt liege. Der BF lebe am gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Mutter, XXXX , geb. XXXX , Angestellte in einer Frühstückspension, seinem Vater XXXX , geb. XXXX , pensioniert, seiner Schwester XXXX , geb. XXXX , beschäftigt beim Maschinenring und im Winter in einer Schischule, und würden die genannten Personen kein monatliches Einkommen aus dem Landwirtschaftsbetrieb beziehen. Seine vom elterlichen Wohnsitz verzogene Schwester XXXX , geb. XXXX , führe auf der eigenen Bauernschaft mit ihrem Ehegatten eine Frühstückspension und könne keine Hilfe von ihr erwartet werden. Die Schwerarbeiterpension und körperliche Einschränkung des Vaters des BF hätten eine Pacht/Übernahme des Betriebes durch den BF unumgänglich gemacht.
6. In der Folge wurde der BF wurde mit Schreiben vom 04.06.2025 aufgefordert, der belangten Behörde binnen zwei Wochen Gesundheitsunterlagen seines Vaters vorzulegen.
7. Daraufhin übermittelte der BF am 19.06.2025 ein Konvolut an Gesundheitsunterlagen seines Vaters, darunter Befunde und Arztbriefe aus den Jahren 2015 - 2024. Diese Atteste wurden dem militärärztlichen Sachverständigen OBstA XXXX zur Begutachtung vorgelegt und von diesem mit Schreiben vom 30.06.2025 (aufgrund der aus den Unterlagen hervorgehenden Diagnosen: benigne Prostathyperplasie, Belastungsdyspnoe, LSB, Rupt. Tend. SSP omi sin 2015, op. San Reruptur 2022, HWS-Distorsion 2029, Fraktur 11. Rippe 2020, posttraumatische Omarthrose 2023, SSP-Sehne nicht mehr nachweisbar, Schultergelenksprothese wurde diskutiert, Meniskusläsion re 06/24) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Vater iHv 25,00 % diagnostiziert.
8. Mit Schreiben vom 07.07.2025 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Gelegenheit gegeben innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Darin wurden ihm im Wesentlichen die Ausführungen der Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer und seiner Heimatgemeinde sowie die aufgrund der vorgelegten Atteste getroffene Schlussfolgerung des militärärztlichen Sachverständigen zur Kenntnis gebracht. Der BF ließ die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen.
9. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 ab.
Hierzu wird in der Begründung nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensganges wie folgt ausgeführt (auszugsweise, Anonymisierung durch das BVwG):
„Aus den vom Militärkommando XXXX durchgeführten Erhebungen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Sie sind seit XXXX alleiniger Betriebsführer des elterlichen Betriebes in XXXX . Mit Pachtvertrag vom 16.09.2024 verpachtet Ihr Vater [...] seinen gesamten landwirtschaftlichen Betrieb an Sie. Es handelt sich um einen reinen Grünlandbetrieb mit Viehhaltung. Darunter 15,22 ha Mähwiese/-Weide, 2,47 ha einmähdige Wiesen, 0,74 ha Bergmähder und 2,37 ha Hutweiden. Insgesamt werden 20,8 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet. Zusätzlich werden weitere 5,5 ha Waldflächen (Verpächter XXXX ) bewirtschaftet. Von den 20,8 ha landwirtschaftliche Nutzfläche sind 7 ha Pachtflächen vom elterlichen Betrieb und weitere 13,8 ha Pachtflächen von weiteren Verpächtern. Die Erschwernispunkte des Betriebes belaufen sich auf 144,82. Die Tierhaltung erfolgt in einem Laufstall für die Milchkühe und Jungvieh. Darin befindet sich eine Entmistungsanlage und ein Melkstand. Der Bestand beläuft sich auf 54 Stück Rinder, davon 27 Stück Milchkühe, 7 Kalbinnen, 10 Stück weibliches Jungvieh und 9 weibliche Kälber und 1 Zuchttier. Die Arbeitszeit des Betriebsführers [BF] beginnt um 04:30 mit der Stallarbeit und anschließender Vollzeitbeschäftigung bei Da XXXX (Arbeitszeit von 0700 -1630 Uhr) und endet mit der Stallarbeit von 1700 bis 2000 Uhr. Der Vater [...]befindet sich seit XXXX in Schwerarbeitspension und kann bedingt durch körperliche Einschränkungen als unterstützende Arbeitskraft bei der Stall- und Feldarbeit mithelfen. Die tägliche Arbeitszeit variiert zwischen Winter (0430 bis 2000) und Sommer (0430 bis 2300). In Notfällen kann der Vater [...] die Stahlarbeiten übernehmen. Bei längerfristigem Ausfall (mehr als eine Woche) muss die soziale Betriebshilfe in Anspruch genommen werden. Am Betrieb bzw. im näheren familiären Umfeld gibt es keine Personen, die diese Tätigkeiten übernehmen können. In der näheren Umgebung gibt es den Maschinenring XXXX . Über diesen können Betriebshelfer angefordert werden. Die Kosten belaufen sich auf Euro 25,-- pro Arbeitsstunde. Es werden 29 Feldstücke bewirtschaftet, die auf die Gemeinden XXXX und XXXX verteilt sind und sich auf einer Höhenlage von 900 bis 1700 Metern Seehöhe befinden. Es gibt Verträge für Milchanlieferung und für das Umweltprogramm 2023 (ÖPUL). Es ergebe sich ein Arbeitsaufwand von knapp 6.000 Arbeitskraftstunden. Die Milchkuhhaltung und die witterungsbedingten Feldarbeiten sind keine verschiebbaren Tätigkeiten. Die Stilllegung einzelner Betriebszweige hätte enorme finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb, da die Verträge eingehalten werden müssten. Eine Einberufung auf den Herbst würde die Eltern massiv belasten, da eine komplette Arbeitskraft am Betrieb ausfallen würde.
Sie sind Betriebsführer seit XXXX und Pächter seit 16.09.2024 des elterlichen Hofes. Sie sind in Berufsausbildung als Zimmermann bei der Firma XXXX [...] im XXXX und machen Ihre Lehrabschlussprüfung voraussichtlich im September 2025. Die Fachberufsschule besuchten Sie ein XXXX und waren im Internat untergebracht. Ihr Vertreter im Betrieb ist Ihr Vater [...]. Sie sind derzeit der Firma [...] im XXXX beschäftigt - mit einer Arbeitszeit von 0700 Uhr bi 1630 Uhr. Die Entfernung vom Wohnsitz zur Arbeitsstelle beträgt 37 km. Sie dauert 30 Minuten und wird mit dem eigenen Auto zurückgelegt. Sie besitzen die Führerscheinklassen B, BE und F: Ihre Mutter [...] ist Angestellte in der Frühstückspension [...] in XXXX . Sie besitzt die Führerscheinklasse B. Ihr Vater [...] ist in Pension. Er besitzt die Führerscheinklasse A, B, BE und F. Ihre Schwester [...] ist beim Maschinenring beschäftigt. Im Winter arbeitet sie in der Schischule. Sie besitzt die Führerscheinklasse B und F. Sie hilft beim Landwirtschaftsbetrieb mit, falls es die berufliche Situation zulässt. Die Landwirtschaft wurde auf Grund der Schwerarbeiterpension und der körperlichen Einschränkung Ihres Vaters an Sie verpachtet. Eine Übernahme des elterlichen Betriebes ist in vertraglicher Ausarbeitung.
Die von Ihnen vorgelegten Atteste Ihres Vaters [...] wurden dem militärärztlichen Sachverständigen zur Begutachtung vorgelegt. Vom Sachverständigen wurde eine MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) Ihres Vaters von 25 % diagnostiziert.
Das Militärkommando XXXX gelangte nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes zu folgender Ansicht:
[...]
Weiters ist entsprechend ständiger Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes jeder taugliche Staatsbürger unbeschadet des Grundrechtes auf freie Existenzgestaltung im Interesse einer Harmonisierung seiner beruflichen (wirtschaftlichen) bzw. familiären Gegebenheiten mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des gesetzlich vorgesehenen Präsenzdienstes verhalten, allenfalls im Einvernehmen mit seinen Angehörigen, seine Belange dahingehend auszurichten und hat im Falle seiner Heranziehung zum Wehrdienst mit der Unterbrechung der jeweiligen Berufsausübung – welcher Art immer – zu rechnen.
In diesem Zusammenhang ist in Ansehung eines nicht geleisteten Präsenzdienstes im Rahmen persönlicher und beruflicher Planung darauf entsprechend Bedacht zu nehmen und sind vorhersehbare Schwierigkeiten möglichst zu vermeiden bzw. zu verringern, nicht jedoch zu vergrößern oder gar erst zu schaffen; es ist somit Sache des Wehrpflichtigen, unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Grundwehr-dienstes seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entstehen.
Wird diese Harmonisierungspflicht verletzt, so ist den allenfalls im Zuge einer Antragstellung daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen eine besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung abzusprechen.
In Ihrem Fall liegen zwar wirtschaftliche Interessen Ihrerseits als Pächter des gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes vor, jedoch ist diesen auf Grund nachstehender Erwägungen eine besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung nicht zuzumessen. Die Interessen hinsichtlich der Aufrechterhaltung bzw. Fortführung des gegenständlichen Anwesens sind zum gegebenen Zeitpunkt bzw. weiterhin als im zumindest gleichen Maße wie bei Ihnen bei Ihrem Vater als Eigentümer gelegen anzusehen.
Zumindest Ihrer erstmaligen Stellungsuntersuchung am 02.07.2021 bzw. seit der Aufforderung zu dieser hätten Sie die Planung und Gestaltung Ihrer privaten (beruflichen) Angelegenheiten im Sinne einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen gehabt, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert werden.
Ungeachtet dessen erfolgte die Verpachtung des elterlichen Hofes mit XXXX ohne Bedachtnahme auf Ihre noch bevorstehende Präsenzdienstleistung. Sie haben somit Ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht mit Ihrer öffentlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes harmonisiert, was die besondere Rücksichtswürdigkeit Ihrer wirtschaftlichen Interessen ausschließt.
Ihr Vater war bzw. ist ebenso wie Sie, in Kenntnis Ihrer noch ausstehenden Präsenzdienstverpflichtung gehalten, Ihre wirtschaftlichen Interessen mit ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu harmonisieren und so von vornherein auf das Ihre Mitarbeit aufbauende Engagement zu verzichten oder so zu disponieren, dass Sie während der Erfüllung Ihrer Präsenzdienstpflicht ausreichend vertreten werden können (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.05.1990, Zl. 89/11/0175).
Der Grundsatz der Dispositionspflicht im Hinblick auf eine bevorstehende Präsenzdienstleistung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf den Fall zu übertragen, dass sich der Wehrpflichtige auf die angebliche Bedrohung seiner Existenz und die damit verbundene Benachteiligung beruft (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1983, Zl. 83/11/0197, 0198!)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch nicht Angelegenheit der Behörde, Ihnen bzw. dem Besitzer des landwirtschaftlichen Betriebes Problemlösungen hinsichtlich Ihrer eingeschränkten Verfügbarkeit während Ihrer Präsenzdienstleistung aufzuzeigen, sondern es ist Ihre Sache, bzw. die des Eigentümers, die Interessenslage mit der noch nicht erfolgten Erfüllung Ihrer Präsenzdienstpflicht in Einklang zu bringen.
Darüber hinaus konnten Sie auch schon bisher infolge Ihrer außerlandwirtschaftlichen Lehrausbildung zum Zimmerer bei der Firma [...] als Arbeitskraft auf der von Ihrem Vater betriebenen Landwirtschaft nur in eingeschränktem Ausmaß zur Verfügung stehen. Sie werden auch während Ihrer Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter mit Herbst 2025 nur in eingeschränktem Ausmaß am elterlichen Betrieb zur Verfügung stehen.
Es liegen bei Ihnen zwar familiäre Interessen vor, weil bei Ihrem Vater eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 25 % festgestellt wurde. Die Frage aber, ob diese Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle so besonders rücksichtswürdig sind, dass Ihre Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdiensts gerechtfertigt wäre, musste verneint werden.
Dies deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne des § 26 leg. cit. nur dann vorliegen, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Grundwehrdienstes nicht gewähren kann und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.1993, Zl. 93/11/0042).
Eine Pflegebedürftigkeit des Vaters haben Sie nicht geltend gemacht und kann auch dem vorliegenden Sachverhalt nicht entnommen werden.
Außerdem besteht für Sie auch die Möglichkeit, sich beim Referat 2 der Ergänzungsabteilung/Militärkommando XXXX um eine Einberufung während der außenarbeitsärmeren Jahreszeit in eine nach Möglichkeit wohnortnahe gelegene Garnison zu bemühen, um in den dienstfreien Zeiten, insbesondere aber am Wochenende, am Hof – wie beim Lehrverhältnis auch – arbeiten zu können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
10. Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 31.08.2025 ein mit „Einspruch“ bezeichnets E-Mail ein, in welchem er ausführte, dass er laut einem mit der belangten Behörde am 25.08.2025 geführten Telefonates den Antrag vor seiner Musterung hätte stellen müssen. Da es zu dieser Zeit seinem Vater körperlich noch gut gegangen sei, sei es nicht vorhersehbar gewesen, dass er die Landwirtschaft so früh übernehmen müsse, weshalb er „Einspruch“ gegen den Bescheid erhebe.
11. Mit Schreiben vom 02.09.2025 trug die belangte Behörde, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung dem BF auf, die Beschwerde binnen einer Frist von drei Tagen ab Zustellung des Schreibens hinsichtlich der in § 9 Abs. 1 VwGVG normierten Anforderungen an eine Beschwerde zu verbessern.
12. Daraufhin brachte der BF am 11.09.2025 per E-Mail eine Beschwerde ein, und führte begründend darin Folgendes aus:
Die Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes sei keinesfalls erfolgt, um ein Problem im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes zu schaffen. Vielmehr sei es eine nicht disponierte betriebliche Notwendigkeit, die aus dem schlechten Gesundheitszustand seines Vaters entstanden sei. Ihm vorzuwerfen, er sei nachlässig in seiner Verpflichtung der Harmonisierung seiner wirtschaftlichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen vorgegangen, treffe nicht zu. Er rufe noch einmal in Erinnerung, dass der seinerseits bewirtschaftete Betrieb eine für das XXXX beachtliche Größe aufweise und in diesem Zusammenhang 54 Stück Rinder – davon 27 Stück Milchkühe, 7 Kalbinnen, 10 Stück weibliches Jungvieh und 9 Kälber sowie ein Zuchtstier gehalten würden. Weiters sei die gesamt bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche mit 20,8 ha – teilweise in erschwertem Gebiet – erheblich mehr als die durchschnittlichen Betriebe in seiner Region bewirtschaften würden. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass die Betriebsführung zur Hälfte in seinem und zur anderen Hälfte im Interesse seines Vaters als Eigentümer liege, sondern verhalte es sich durch den Abschluss des Pachtverhältnisses vielmehr so, dass die wirtschaftlichen Belange des gesamten Betriebes vollständig in seiner Hand liegen würden und er als Bewirtschafter für eine Weiterführung und auch Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes zu sorgen habe. Es sei noch darauf hingewiesen, dass keine andere Person in seinem familiären Umkreis, die ihm als Betriebsführer obliegenden Aufgaben ausreichend erfüllen könne und seine Anwesenheit am Betrieb somit unabdingbar sei. Andernfalls könne nicht ausgeschlossen werden, dass der landwirtschaftliche Betrieb einen schweren wirtschaftlichen Schaden erleide. Der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes dürften im vorliegenden Fall weder militärische Interessen entgegenstehen und würde in seinem Fall zusätzlich noch rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen vorliegen (Betriebsgröße, Viehbestand, erschwerte Bewirtschaftung einiger Flächen), die eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes jedenfalls rechtfertigen dürften. Er gebe in diesem Zusammenhang auch zu bedenken, dass im Sinne einer Interessensabwägung der Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Bewirtschaftung, öffentliches Interesse zuzugestehen sei.
13. Mit Anschreiben der belangten Behörde vom 18.09.2025 (hg. eingelangt am selben Tag) wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
14. Daraufhin forderte das BVwG den BF mit Schreiben vom 23.09.2025 auf, umgehend mitzuteilen, wann ihm der bekämpfte Bescheid durch Übernahme oder Hinterlegung einer Benachrichtigung über einen Zustellversuch zugestellt wurde, zumal – abgesehen von dem ersten Satz in der Beschwerde „Die Beschwerde [sic!] wurde dem Beschwerdeführer am 01.08.2025 zugestellt.“ – keine Angaben getroffen wurden, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass Schriftsätze an das Bundesverwaltungsgericht physisch, postalisch oder elektronisch, zB. per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr, eingebracht werden können, gemäß der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsreicht und Beteiligten jedoch E-Mail keine gültige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstelle. Der BF ließ diese Frist ungenutzt verstreichen. Das BVwG wird nunmehr mangels tauglicher Beweisergebnisse über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von deren Rechtzeitigkeit ausgehen und inhaltlich darüber entscheiden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
1.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig (vgl.I.14.).
1.2. Für das Bundesverwaltungsgericht steht der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Tauglichkeit des BF am 02.07.2021 sowie den entscheidungswesentlichen Beginn der geltend gemachten landwirtschaftlichen Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb XXXX ab XXXX im Pachtwege betrifft, unstrittig fest. Der BF ist/war (zum Zeitpunkt der Antragstellung und Beschwerdeerhebung) Vollzeit bei einer Baufirma beschäftigt und hat beabsichtigt dort im September 2025 seine Lehre als Zimmerer abzuschließen und ab Herbst 2025 die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter zu absolvieren.
Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF.
1.3. Hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes des BF und seiner Familienangehörigen sowie der damit im Zusammenhang stehenden familiären Verhältnisse kann Folgendes festgestellt werden:
Seit XXXX ist der BF Pächter des landwirtschaftlichen Betrieb XXXX , welchen er von seinem Vater, der sich zwischenzeitlich in Schwerarbeiterpension befindet, übernommen hat.
Bei dem Betrieb handelt es sich um einen reinen Gründlandbetrieb mit Viehaltung und 20,8055 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie 5,5 ha Waldflächen, Erschwernispunkte 144,82. Der BF hat als Betriebsführer Stallarbeitszeitbeginn um 4:30 Uhr und geht/ging anschließend seiner Vollzeitbeschäftigung bei einer Holzbaufirma nach (07:00 bis 16:30 Uhr), bevor er anschließend von 17:00 bis 20:00 Uhr Stallarbeit verrichtet.
Im gemeinsamen Haushalt sind neben dem BF noch dessen Vater, XXXX , geb. XXXX , Pensionist, dessen Mutter, XXXX , geb. XXXX , Angestellte in einer Frühstückspension sowie seine Schwester XXXX , geb. XXXX , beschäftigt beim Maschinenring und im Winter in einer Schischule, mit Hauptwohnsitz gemeldet, welche dem BF alle fallweise als Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, wobei bei Mutter und Schwester die berufliche Situation zu berücksichtigen ist und der Vater des BF sich seit XXXX in Schwerarbeitspension befindet und aufgrund körperlicher Einschränkungen nur bedingt als unterstützende Arbeitskraft bei der Stall- und Feldarbeit mithelfen kann. Es besteht jedoch keine Pflegebedürftigkeit des Vaters seitens des BF.
Beim nächsten Maschinenring ( XXXX ) gibt es zwar nur wenig verfügbare Arbeitskräfte, jedoch wären diese kurzfristig einsetzbar und würden sich die Kosten für Betriebshelfer auf € 25,00 pro Arbeitsstunde belaufen.
Es steht daher fest, dass eine Weiterführung des Betriebes auch während der Grundwehrdienstes, insbesondere bei familiärer Mithilfe und vorübergehender Unterstützung durchaus möglich erscheint, zumal nicht plausibel ist, dass es dem BF auch trotz seiner Vollzeitbeschäftigung bei einer Holzbaufirma etwa 30 Minuten Fahrtzeit entfernt – auch schon nach offizieller Übernahme des Betriebes im Herbst 2024 – gelungen ist den Betrieb weiterzuführen und er ab bzw. seit Herbst 2025 auch eine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter entsprechend geplant hat bzw hatte und demnach wieder einer geregelten Verpflichtung neben der Führung des Betriebes nachgehen wird. Mit dem Argument, wonach bei allfälliger vorübergehender Stilllegung einzelner Betriebszweige die Gefährdung der Existenz des Betriebes aufgrund von Einkommenseinbußen sowie Sanktionen von Seiten der Molkerei und der AMA im Raum stehe, ist nichts für den BF gewonnen, da der BF bereits aktuell bzw. seit Übernahme des Betriebes nebenbei einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist ohne einzelne Betriebszweige schließen zu müssen und hat der BF kein substantiiertes Vorbringen zu einer konkreten finanziellen Notlage erstattet.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der unbestrittenen Aktenlage sowie dem Parteienvorbringen getroffen werden.
Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. § 26 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lautet auszugsweise:
Befreiung und Aufschub
§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.
(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
2.2. Die belangte Behörde hat das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen des BF im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle verneint, weil den zwar grundsätzlich vorliegenden wirtschaftlichen Interessen des BF im Hinblick auf behauptete finanzielle Verpflichtungen eine besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne der Gesetzesbestimmung letztlich nicht zuzumessen gewesen sei. In Kenntnis seiner noch ausstehenden Präsenzdienstverpflichtung (jedenfalls seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Tauglichkeit am 02.07.2021) war der BF dazu verpflichtet seine wirtschaftlichen Interessen mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu harmonisieren (Harmonisierungspflicht). Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle seien trotz der geltend gemachten Erkrankungen und Schwerarbeiterpension des Vaters nicht geltend gemacht worden, zumal keine Pflegebedürftigkeit des Vaters durch den BF vorgebracht worden sei.
2.3. Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes wegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:
2.3.1. „Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 setzt voraus, dass der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber ist, was auch beim Unternehmenspächter zu bejahen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2005, Zl. 2003/11/0026). Nach dem zitierten Erkenntnis ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 2 Wehrgesetzes 2001 angesehen werden (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2012, Zl. 2011/11/0086, mwN).“ (VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0246)
2.3.2. „Die Obliegenheit zur Harmonisierung der (beruflichen) Dispositionen mit der Wehrpflicht beinhaltet auch, rechtzeitig und vorausschauend - somit durch geeignete wirtschaftliche Dispositionen - für die Möglichkeit einer Vertretung des Wehrpflichtigen während der Dauer des Grundwehrdienstes zu sorgen (Hinweis Erkenntnisse vom 29. September 2005, 2003/11/0026, 27. März 2008, 2008/11/0011, und vom 27. März 2008, 2007/11/0202).“ (VwGH vom 23.09.2014, Ro 2014/11/0081).
2.3.3. „Jedenfalls dann, wenn es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Wehrdienstpflichtige vor seiner Stellung vernünftigerweise hätte annehmen können, dass es ihm an der Tauglichkeit fehle, ist keinesfalls davon auszugehen, dass die Obliegenheit zur Harmonisierung etwa erst mit der Feststellung der Tauglichkeit besteht (Hinweis E vom 23.09.2014, Ro 2014/11/0081).“ (VwGH vom 10.06.2015, GZ 2013/11/0166)
2.4. Im Lichte der vorangeführten Judikatur kann keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides erblickt werden.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Betriebsübergabe zu dem Zeitpunkt seiner Stellung aufgrund des noch besseren Gesundheitszustandes des Vaters damals noch nicht vorgesehen war, ist damit nichts für ihn gewonnen. Immerhin musste ihm bereits ab dem Zeitpunkt seiner Stellung am 02.07.2021 bewusst sein, dass er voraussichtlich seiner Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes noch nachkommen wird müssen. Wenn der BF in seinem Antrag ohne nähere Ausführungen die Gefährdung der Existenz des Betriebes in den Raum stellt, ist er auf die Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach eine Weiterführung des Betriebes auch während der Grundwehrdienstes insbesondere bei familiärer Mithilfe und vorübergehender Unterstützung durchaus möglich erscheint, zumal sonst nicht plausibel ist, dass es dem BF auch trotz seiner Vollzeitbeschäftigung bei einer Holzbaufirma – etwa 30 Minuten Fahrtzeit entfernt – auch nach Übernahme des Betriebes gelungen ist den Betrieb weiterzuführen und er dies auch ab bzw. seit Herbst 2025 neben der Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter entsprechend geplant hat bzw. hatte.
Das Argument, wonach der Ausfall des BF aufgrund des Grundwehrdienstes massive Arbeitserschwernisse für die Eltern zur Folge hätte, da eine komplette (junge) Arbeitskraft am Betrieb ausfallen würde, führt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ebenfalls ins Leere. Das Vorbringen, wonach das Verschieben der Einberufung z.B. auf den Herbst 2025 keine Option sei, da der normale Arbeitsalltag im Vollerwerb schon einen ausgefüllten Arbeitsalltag für den landwirtschaftlichen Betrieb darstelle, ist ebensowenig schlüssig, da der BF in den vergangenen Monaten neben der Betriebsführung durchgehend eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt hat.
Vor dem Hintergrund, dass die Unterstützung der Familienmitglieder des BF dafür sorgen kann, den Betrieb aufrecht zu erhalten, sei auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verwiesen, wonach eine vorübergehende Einschränkung der Erwerbstätigkeit durchaus zumutbar ist und auch wirtschaftliche Nachteile, sofern diese keine existentielle Bedrohung darstellen, in Kauf genommen werden müssen (vgl. VwGH vom 21.11.2000, Zl. 2000/11/0064).
Wenn der BF in seiner Beschwerde vermeint, dass die Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Bewirtschaftung, im öffentlichen Interesse liegt, irrt er und ist auf die ihm obliegende Harmonisierungspflicht zu verweisen.
Der gesundheitliche Zustand des Vaters des BF wird nicht verkannt, damit ist jedoch für den BF ebensowenig etwas gewonnen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne des § 26 leg. cit. nur dann vorliegen, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Grundwehrdienstes nicht gewähren kann und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde (VwGH 30.03.1993, Zl. 93/11/0042).
Der BF hat – wie die belangte Behörde richtigerweise ausgeführt hat – keine Pflegebedürftigkeit des Vaters geltend gemacht und war eine solche auch dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu entnehmen.
2.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall hat der BF jedoch zu den der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zugrundeliegenden Feststellungen, wonach keine besonders rücksichtswürdigen Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorliegen, kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, das im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert werden könnte. Eine – ohnehin nicht beantragte – mündliche Verhandlung war daher nicht durchzuführen.
2.6. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher bzw. familiärer Interessen im Verständnis des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung waren im vorliegenden Fall solche zu verneinen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise