G306 2339420-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2026, Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 17.02.2026 der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die BF erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), der BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Die BF halte sich rechtswidrig in Österreich auf. Sie habe keine ausreichenden Existenzmittel. Sie habe unangemeldet, unter Verletzung des MeldeG, im Verborgenen Unterkunft genommen. Sie sei auch wissentlich illegal in Österreich verblieben und kümmere sich nicht um die rechtlichen Bestimmungen. Wäre sie nicht zufällig durch die LPD fremdenrechtlich kontrolliert worden, würde sie ihr Unwesen sicherlich noch immer im Verborgenen treiben. Sie habe die fremdenrechtlichen Aufenthaltsbestimmungen in Österreich bzw. im Schengenraum lange genug verletzt und missachtet. Sie verfüge über keine glaubhafte Arbeit und kein nachweisbares Einkommen in der Heimat. Es bestehe die Gefahr, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen werde. In Zusammenschau mit dem Gesamtverhalten der BF ergebe sich, dass sie der Republik Österreich gegenüber ablehnend eingestellt sei und nur auf ihren persönlichen Vorteil bedacht sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich ihr bisheriges Fehlverhalten in Zukunft ändern bzw. bessern sollte. Ihre Ausreise sei im überwiegenden öffentlichen Interesse, ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen und stelle ein weiterer Verbleib ein unkalkulierbares Risiko dar. Ihre Missachtung der gesetzlichen Regelungen habe die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Dies begründe ein Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen sei. Der BF drohe bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung.
Die BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid zu beheben bzw. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 17.03.2026 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 23.03.2026).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbische Staatsangehörige, gesund, arbeitsfähig, verheiratet und kinderlos. Ihre Muttersprache ist Serbisch.
Sie wurde in Serbien geboren, besuchte dort die Schule und wuchs dort auf.
1.2. Die BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
08.04.2014 – 25.09.2014 Hauptwohnsitz
15.11.2021 – 30.03.2022 Hauptwohnsitz
07.02.2023 – 30.10.2024 Hauptwohnsitz
26.03.2025 – 22.10.2025 Hauptwohnsitz
Sie wurde am XXXX 2026 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Zuge dessen wurde aufgrund der Stempelvermerke im Reisepass der BF festgestellt, dass sich diese seit dem 29.08.2025 – und sohin in Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraumes – im Schengenraum aufhalte. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF wurde ein Organmandat in der Höhe von € 500,00 eingehoben.
1.3. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten der BF im Bundesgebiet.
1.4. Die BF war nie im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Sie kommt bzw. kam ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach.
Am XXXX heiratete die BF im Bundesgebiet Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich.
Die BF lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann. Sie nächtigt im Bundesgebiet eigenen Angaben zu Folge abwechselnd bei ihrer Tante und Freunden. Ihr Ehemann lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Der Ehemann der BF ist erwerbstätig.
Die BF besuchte im Bundesgebiet keine Deutschkurse. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Es sind keine Anhaltspunkte für sonstige familiäre oder tiefgreifende private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen die auf ein intensives Privat- oder Familienleben hindeuten. Es können auch keine Integrationsbemühungen der BF, wie etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, festgestellt werden.
1.5. Zumindest die Halbgeschwister der BF sind im Herkunftsstaat wohnhaft.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF Serbien ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal dieser Staat gemäß § 1 Z 6 HStV als sicheres Herkunftsland gilt. Die BF kommt seit etwa einem halben Jahr beharrlich ihrer Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum nicht nach. Sie wurde aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes bereits mit einer Verwaltungsstrafe belegt. Weiters hielt sie sich in der Vergangenheit – wie auch im Entscheidungszeitpunkt – unter Umgehung des MeldeG im Bundesgebiet auf, um ihren Aufenthalt zu verschleiern und sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Die BF hat somit wiederholt gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen. Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt im Schengenraum wurde nur zufällig entdeckt. Sie ist arbeitsfähig und gesund. Abgesehen von ihrem Ehemann, zu welchem weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein sonstiges nachgewiesenes Abhängigkeitsverhältnis besteht, weist sie keine schützenswerten sozialen und/oder familiären Bezugspunkte in Österreich auf. Es sind keine Integrationsschritte der BF, etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, erkennbar.
Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben der BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der BF ein großes Gewicht beizumessen ist.
Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise der BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist der BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in ihrem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu Spruchteil C):
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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