W116 2338658-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 20.01.2026, Zl. 536128/18/ZD/0126, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 8 ZDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 16.12.2022 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: die Behörde) aufgrund einer mängelfreien Zivildiensterklärung gemäß § 5 Abs. 4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 17.04.2022 fest.
2. Am 02.10.2025 beantragte er den Aufschub seiner Leistung des ordentlichen Zivildienstes, weil er am 01.10.2025 eine Lehre begonnen habe. Der Antrag wurde mit Bescheid der Behörde vom 26.01.2026 abgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde eingebracht. Der Bescheid ist daher noch nicht rechtskräftig.
3. Mit dem im Spruch genannten, weiteren Bescheid der ZISA wurde der Beschwerdeführer einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.04.2026 bis 31.12.2026 zugewiesen.
4. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen neuerlich aus, die Unterbrechung seiner begonnenen Lehre würde für ihn einen erheblichen Nachteil bedeuten, dem Beschwerdeführer sei daher der Zivildienst aufzuschieben, was zur Folge hätte, dass der angefochtene Bescheid außer Kraft treten würde. Der bedeutende Nachteil werde nun durch gesundheitliche Umstände des Beschwerdeführers noch verschärft, er habe nach Erhalt des angefochtenen Bescheids einen Nervenzusammenbruch mit Panikattacken erlitten und sei in psychotherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer müsse sich aufgrund von akuten Kieferbeschwerden am 27.04.2026 und am 01.06.2026 zwei Operationen unterziehen und habe einen CT-Termin am 07.04.2026. Wegen der Operation sei mit einem krankheitsbedingten Ausfall zu rechnen. Der Beschwerdeführer stellte auch den Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.03.2026, eingelangt am 06.03.2026, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist tauglich und hat das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet. Seine Tauglichkeit wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 14.12.2021 erstmals festgestellt. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 16.12.2022, 536128/1/ZD/22, wurde seine Zivildienstpflicht festgestellt.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 20.01.2026, 536128/18/ZD/0126, wurde der Beschwerdeführer einem Pflegeheim zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.04.2026 bis 31.12.2026 zugewiesen. Die dort anfallenden Tätigkeiten beinhalten Hilfsdienste bei der Betreuung von alten, kranken, behinderten und sonst pflegebedürftigen Personen, Hol- und Bringdienste, sowie in untergeordnetem Ausmaß Hilfsdienste im Verwaltungsbereich und Küchenbetrieb.
1.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 01.10.2025 in einer Lehrlingsausbildung bei der XXXX GmbH zum Speditionskaufmann.
1.3. Der Beschwerdeführer erlitt im Zusammenhang mit seiner Zuweisung zum Zivildienst bzw. der Abweisung seines Aufschubantrages einen Nervenzusammenbruch und begab sich deshalb in ärztliche und psychotherapeutische Behandlung. XXXX , Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte beim Beschwerdeführer akute Belastungsreaktion (F43.0), Anpassungsstörung (F43.2) und Panikstörung (F41.0) und führte aus, aufgrund des seelischen Zustandes des Patienten werde ein Aufschub des Zivildienstes auf die Zeit nach der Lehre dringend befürwortet/empfohlen.
1.4. Beim Beschwerdeführer sind an der Universitätszahnklinik der Medizinischen Universität Wien zwei Operationen zur Entfernung seiner Weisheitszähne am 27.04.2026 und am 01.06.2026 geplant. In Vorbereitung für diese Operationen hat der Beschwerdeführer am 07.04.2026 einen CT Termin.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und sind darüber hinaus soweit unstrittig.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. bis 1.4. ergeben sich aus dem unbedenklichen Vorbringen des Beschwerdeführers und den zum Nachweis vorgelegten Dokumenten, insbesondere dem Lehrvertrag, dem ärztlicher Befundbericht vom 09.02.2026, einer Terminbestätigung der Universitätszahnklinik der Medizinischen Universität Wien, der Einverständniserklärung zur operativen Entfernung seiner Weisheitszähne sowie einer Bestätigung über seine psychotherapeutische Behandlung vom 12.03.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 1 ZDG sind alle Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet, welche das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Gemäß § 8 Abs. 1 ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Bescheid zuzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 2 ZDG haben Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
Gegenständlich wurde der Zuweisungsbescheid am 20.01.2026 und damit jedenfalls über 6 Wochen vor dem vorgesehenen Dienstantritt am 01.04.2026 genehmigt worden.
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde gegen diesen Zuweisungsbescheid aber hauptsächlich Gründe zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 26.01.2026 vor, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub seines Zivildienstes abgewiesen wurde und schließt nun daraus, dass deshalb auch der Bescheid vom 26.01.2026 aufzuheben bzw. abzuändern wäre, wenn der Zivildienst aufzuschieben wäre. Dass der angefochtene Zuweisungsbescheid außer Kraft treten müsse, wäre seiner rechtlichen Ansicht nach offensichtlich eine logisch Konsequenz.
Dem Zuweisungsbescheid zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes würde aber nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegenstehen. Selbst ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes würde die Erlassung des Bescheides gem. § 8 Abs. 1 ZDG nicht hindern (vgl. dazu VwGH 16.09.2008, 2008/11/0108). Ein solcher liegt hier aber nicht vor . Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub wurde bereits von der Behörde abgewiesen. Das diesbezüglich noch offene Beschwerdeverfahren hat hier keine Auswirkungen steht dem bekämpften Zuweisungsbescheid jedenfalls nicht entgegen.
Der hier bekämpfte Zuweisungsbescheid zum ordentlichen Zivildienst gemäß § 8 ZDG ist zudem mängelfrei. Eine allfällig vorliegende Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet bzw. durch die vorgebrachten Beschwerdegründe nahegelegt oder aufgezeigt. Vielmehr wird in der Beschwerde lediglich ausgeführt, dass der Bescheid aus advokatorischer Vorsicht angefochten werde. Mit dem Beschwerdevorbringen, dass allenfalls entgegen der Ansicht der Behörde Gründe für einen Aufschub nach § 14 ZDG vorliegen würden, wird eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides jedenfalls nicht aufgezeigt und sind derartige Erwägungen auch nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst. Aus diesem Grund gehen die Beschwerdeausführungen betreffend einen allenfalls notwendigen Aufschub des ordentlichen Zivildienstes des Beschwerdeführers ins Leere.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Umstände ist auszuführen, dass gemäß § 12 Z 2 ZDG lediglich Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit von einer Zuweisung ausgeschlossen sind.
Es ist nicht zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer durch die vorgebrachten psychischen Probleme außer Stande wäre, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, dies ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten ärztlichen Befundbericht und wurde zudem vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, sondern sieht dieser darin lediglich die Gefahr einer Verschärfung des durch den nicht gewährten Aufschub drohenden „bedeutenden Nachteils”.
Darüber hinaus führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtmäßigkeit eines Zuweisungsbescheides nicht davon berührt werde, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner körperlichen Beschaffenheit nicht zu allen Dienstleistungen, die bei der betreffenden Einrichtung denkbarerweise zu leisten sein werden, in der Lage ist (VwGH 21.01.1992, 91/11/0169).
Auch, dass der Beschwerdeführer zwei bevorstehende Weisheitszahnoperationen geplant hat, stellt kein Zuweisungshindernis dar. Von der Zuweisung ausgeschlossen ist lediglich der Dienstunfähige und nicht bereits jeder, bei dem eine vorübergehende Dienstunfähigkeit bloß zu erwarten ist.
Da der Beschwerdeführer das erforderliche Alter aufweist, zur Leistung eines Zivildienstes rechtzeitig bescheidmäßig verpflichtet wurde und keine rechtlichen Hinderungsgründe vorliegen, ist die Beschwerde abzuweisen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache vor Beginn des Zuweisungszeitraums wird auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0117), weshalb sich eine separate Absprache über diesen Antrag erübrigte.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war – der vorliegende Sachverhalt ist unbestritten und sind keine schwierigen Rechtsfragen zu beantworten – und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 MRK und Art. 47 GRC keine Gründe entgegen standen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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