W198 2236115-2/3E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2021, Zl. W198 2236115-1/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 10.09.2020, VSNR: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG antragsgemäß festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Wiederaufnahmewerber) zum 25.07.2020 verpflichtet sei, einen Gesamtbetrag in Höhe von € 8.521,80 an Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge sowie Nebengebühren zu bezahlen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Wiederaufnahmewerber mit Schriftsatz vom 09.10.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin beantragte er die Neuberechnung der Vorschreibungen. Er führte aus, dass er vom 01.05.2017 bis 16.05.2020 nicht versichert gewesen sei. Dennoch werden ihm Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge vorgeschrieben, obwohl ihm Versicherungsleistungen verwehrt worden seien. Somit entfalle die Grundlage für diese Vorschreibungen. Zudem würden Beitragszuschläge in Höhe von € 269,60 ohne Begründung verrechnet werden. Abschließend wurde ausgeführt, dass laut Einkommensteuerbescheid 2018 das Einkommen des Wiederaufnahmewerbers € 8.970,07 betragen habe. Somit seien die Vorschreibungen für das Jahr 2020 zu hoch.
Diese Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In einer Beschwerdeergänzung vom 22.10.2020 führte der Wiederaufnahmewerber aus, dass er die Überprüfung der Forderungen im Insolvenzverfahren beantrage. Die SVS habe die am 26.06.2018 angemeldete Insolvenzforderung von € 29.404,43 auf € 23.036,56 eingeschränkt, habe es aber unterlassen, die Berechnung der Forderung im Detail anzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 09.06.2021, Zl. W198 2236115-1/11E, die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und den Antrag auf Überprüfung der Forderungen im Insolvenzverfahren gemäß § 60 Abs. 2 IO zurückgewiesen.
Am 26.06.2025 beantragte der Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2021, Zl. W198 2236115-1/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2021, Zl. W198 2236115-1/11E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 10.09.2020, mit welchem der Wiederaufnahmewerber zum 25.07.2020 verpflichtet wurde, einen Gesamtbetrag in Höhe von € 8.521,80 an Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge sowie Nebengebühren zu bezahlen, abgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde dem Wiederaufnahmewerber am 29.06.2021 zugestellt.
Am 26.06.2025 hat der Wiederaufnahmewerber (in einem Schriftsatz in einem anderen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W198 2308978-1) den verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag gestellt. Er begründete den Wiederaufnahmeantrag damit, dass die SVS jahrelang rechtswidrige Vorschreibungen erstellt und ihre Sorgfaltspflicht grob verletzt habe. Die Folge sei gewesen, dass der Wiederaufnahmewerber an Burnout erkrankt und gehindert gewesen sei, seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2026 im Verfahren zu Zl. W198 2308978-1 konkretisierte der Wiederaufnahmewerber seinen vorgebrachten Wiederaufnahmegrund dahingehend, dass er aufgrund der aus seiner Sicht erhöhten Vorschreibungen ein Burnout erlitten habe, was dazu geführt habe, dass er keine Einkommensteuererklärung abgegeben habe und er diese erst im Insolvenzverfahren mit Unterstützung eines Insolvenzverwalters nachgeholt habe und er beim Finanzamt um Nachsicht angesucht habe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass das abweisende Erkenntnis zur Zl. W198 2236115-1/11E dem Wiederaufnahmewerber am 29.06.2021 zugestellt wurde, ergibt sich durch Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. W198 2236115-1 und dem dort beiliegenden Zustellnachweis.
Die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag am 26.06.2025 gestellt wurde, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018), § 32 VwGVG, Anm 13).
Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
§ 32 VwGVG entspricht weitgehend - mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - den diesbezüglichen Bestimmungen des AVG (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 32, ErläutRV 2009 BlgNr. 24. GP, S 171). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) zu § 69 AVG ist daher auch für das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung maßgebend, ob ein Antrag auf Wiederaufnahme zu bewilligen, abzuweisen oder zurückzuweisen ist.
Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (VwGH vom 23.06.1995, Zl. 95/17/0149).
Wie festgestellt, hat der Wiederaufnahmewerber am 26.06.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2021, Zl. W198 2236115-1/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gestellt. Ein derartiger Antrag wäre gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bzw. spätestens drei Jahre nach Erlassung des bezughabenden Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht einzubringen gewesen.
Der gegenständliche Antrag vom 26.06.2025 wurde jedoch nach Ablauf der objektiven Frist von drei Jahren, die mit Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl. W198 2236115-1/11E am 29.06.2021 zu laufen begonnen hatte, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Somit war der Antrag aus formellen Gründen als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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