G314 2338462-1/9Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Nikolaus RAST und Mag. Mirsad MUSLIU, gegen Spruchpunkt V. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Nordmazedoniens, wurde im Bundesgebiet am XXXX 2026 wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls polizeilich einvernommen. Anschließend wurde er im Auftrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) festgenommen und am XXXX .2026 im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF vom Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung (ohne Nennung eines konkreten Zielstaats) fest (Spruchpunkt III.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Er habe keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder einem anderen Staat; eine Unfall- oder Krankenversicherung sei nicht nachgewiesen worden, es liege auch keine Wohnsitzmeldung vor. Aufgrund der Betretung bei einem Ladendiebstahl sei seine Ausreise im überwiegenden öffentlichen Interesse ohne unnötigen zeitlichen Aufschub vorzunehmen; sein Verbleib im Bundesgebiet stelle ein „unkalkulierbares Risiko“ dar. Bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bestehe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Außerdem habe er sich bei seiner Einvernahme zur unverzüglichen Ausreise bereiterklärt.
Am XXXX .2026 wurde der BF zur freiwilligen Ausreise aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.
Mit seiner gegen sämtliche Spruchpunkte des oben angeführten Bescheids gerichteten Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) dessen Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung) Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde damit, dass er sich zu Besuchszwecken legal in Österreich aufgehalten und nichts gestohlen habe. Mangels eines rechtswidrigen Aufenthalts sei der angefochtene Bescheid zu Unrecht erlassen worden. Er halte sich in Polen auf, wo ihm mittlerweile ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer (BF), einem erwachsenen nordmazedonischen Staatsangehörigen, wurde in Österreich kein Aufenthaltstitel erteilt. Er ist im Inland strafgerichtlich unbescholten; es liegen auch keine Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen vor.
Der BF reiste zuletzt (nach Voraufhalten von XXXX . bis XXXX .2025, von XXXX . bis XXXX .2025, von XXXX bis XXXX .2025, von XXXX . bis XXXX .2025, von XXXX bis XXXX .2025 und von XXXX . bis XXXX .2025) am XXXX .2026 in das Gebiet der Mitgliedstaaten (darunter sind hier und im Folgenden alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein zu verstehen, siehe VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021) ein.
Dem BF wird vorgeworfen, gemeinsam mit einem weiteren Täter am XXXX .2026 in XXXX versucht zu haben, gewerbsmäßig Diebstähle zu begehen, weil sein Begleiter in einem Bekleidungsgeschäft mit einer präparierten Tasche angetroffen wurde. Der BF leugnet jede Beteiligung an der Tat, wegen der mittlerweile beim Landesgericht XXXX gegen ihn eine Anklage wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB erhoben wurde.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Kopien aus dem Reisepass des BF liegen vor, in dem u.a. Grenzkontrollstempel betreffend die festgestellten Ein- und Ausreisen ersichtlich sind.
Weder aus dem IZR noch aus den Angaben des BF ergibt sich, dass ihm ein Aufenthaltstitel für Österreich erteilt wurde. Nachweise für den behaupteten polnischen Aufenthaltstitel liegen bislang nicht vor. Laut Strafregister ist er in Österreich unbescholten. Es sind keine Hinweise auf Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen aktenkundig.
Die Feststellungen zur Betretung des BF am XXXX .2026 ergeben sich aus dem aktenkundigen Polizeibericht, seine leugnende Verantwortung aus der Beschuldigtenvernehmung sowie aus dem Beschwerdevorbringen. Die Anklageerhebung wurde vom der Staatsanwaltschaft XXXX bekanntgegeben.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich erkennbar auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise ist darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Voraussetzung ist also der Nachweis, dass besondere Umstände vorliegen, die wegen der Dringlichkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erfordern (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117).
Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Da der BF in Österreich bislang straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, geht von ihm keine so maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, dass die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – notwendig wäre. Für eine endgültige Feststellung einer von ihm allenfalls ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist einerseits ohnedies der Ausgang des gegen ihn beim XXXX geführten Strafverfahrens abzuwarten, andererseits ist zu ermitteln, ob er (wie vorgebracht) im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, zumal er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer – ausgehend von der letzten Einreise am XXXX .2026 und den Voraufenthalten – seit XXXX .2026 überschritten hatte.
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist somit im Ergebnis ersatzlos zu beheben und der Beschwerde damit gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zu- bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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