W223 2322309-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 05.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Der Anspruch auf Pflegekarenzgeld endet am 29.08.2025“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.05.2025 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Pflegekarenzgeld für den Zeitraum 01.07.2025 bis 30.09.2025.
2. Mit Schreiben vom 13.06.2025 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass gemäß § 21c Abs. 1 und 2 sowie § 21d Abs. 3 BPGG für die Dauer von 01.07.2025 bis 30.09.2025 Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich EUR 43,44 zuerkannt.
3. Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2025 ausgesprochen, dass aufgrund des Urlaubsaufenthaltes und des Wegfalls der überwiegenden Pflege der Anspruch auf Pflegekarenzgeld gemäß § 21e Abs. 3 BPGG mit 29.08.2025 ende.
Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass ein Anspruch auf Pflegegeldkarenz dann gegeben sei, wenn eine Antragstellerin die überwiegende Pflege einer pflegebedürftigen Person übernimmt. Eine zeitliche Unterbrechung sei nicht zulässig. Wenn die Pflege wegfalle, falle auch der Grund für die Pflegekarenz weg. Die Beschwerdeführer war im Zeitraum 15.08.2025 bis 29.08.2025 auf Urlaub und habe daher die überwiegende Pflege nicht erbracht.
4. Mit Schreiben vom 04.10.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass sie sich kurzfristig entschieden hätte, ihre Tochter bei einer vierzehntägigen Urlaubsreise zu begleiten, sei ihr nur die Möglichkeit geblieben, sich telefonisch am 11.08.2025 bei der belangten Behörde hierzu zu erkundigen. Ihr sei die Auskunft erteilt worden, dass eine Urlaubsreise bis zu zehn Tagen ohne Meldung möglich sei. Bei einer Auslandsreise von 14 Tagen könne sie so ehrlich sein, eine Infomail zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin habe eine Infomail an die belangte Behörde gesendet und ihre Schwester als Ersatzpflege genommen. Sie sei dann auf Urlaub gefahren. Auch ihrer Schwester sei am 21.09.2025 telefonisch bestätigt worden, dass ein Urlaub von bis zu 14 Tagen möglich wären, ihre Reise hätte genau 14 Tage gedauert. Nach Rückkehr aus dem Urlaub habe die Beschwerdeführerin am 20.09.2025 wieder die alleinige Pflege ihrer Mutter wieder übernommen.
5. Mit Schreiben vom 10.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vor, wo diese am 15.10.2025 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war vom 01.03.2024 bis 02.01.2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt und bezog von 03.01.2025 bis 30.06.2025 Arbeitslosengeld. Sie meldet sich am 11.06.2025 vom Leistungsbezug im Zeitraum 01.07.2025 bis 30.09.2025 ab.
Der Beschwerdeführerin wurde für den Zeitraum 01.07.2025 bis 30.09.2025 Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich EUR 43,44 zuerkannt und wurde ihr dies bis zum 29.08.2025 auch ausbezahlt.
Die Beschwerdeführerin befand sich im Zeitraum 15.08.205 bis 29.08.2025 in Urlaub.
Die Beschwerdeführerin bezog von 30.08.2025 bis 30.09.2025 erneut Arbeitslosegeld.
Von 01.10.2025 bis 31.12.2025 bezog die Beschwerdeführerin wieder Pflegekarenzgeld.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage.
Die Feststellungen zum vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und den Bezügen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zum erneuten Bezug von Pflegekarenzgeld ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungen zum Stichtag 17.03.2025.
Dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum 15.08.2025 bis 29.08.2025 im Urlaub befand, wurde von dieser selbst angegeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu A):
3.2.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:
Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
„Pflegekarenzgeld
21c. (1) Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG vereinbart haben oder eine solche aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch nehmen, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abgemeldet haben, gebührt für die Dauer der Pflegekarenz, höchstens aber für drei Monate, ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart haben oder eine solche aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch nehmen, gebührt für die Dauer der Pflegeteilzeit, höchstens aber für drei Monate, ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung oder Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4) gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere drei Monate pro Person, die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ausübt, insgesamt aber höchstens sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person. Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen sind wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit gemäß §§ 14c und 14d AVRAG zu behandeln. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch.
(…)
§ 21e. (1) (…)
(3) Wird die Pflegekarenz, die Pflegeteilzeit oder die Familienhospizkarenz vorzeitig beendet (14 Tage nach Wegfall des Grundes für die jeweilige Maßnahme), so ist zu viel ausbezahltes Pflegekarenzgeld zurückzuzahlen.
(…)“
3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Der Beschwerdeführerin wurde ursprünglich Pflegekarenzgeld für den Zeitraum 01.07.2025 bis 30.09.2025 zuerkannt und hat sie sich für diesen Zeitraum grundsätzlich vom Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 21c Abs. 1 BPGG abgemeldet.
Die Beschwerdeführerin befand sich jedoch bereits im Zeitraum 15.08.2025 bis 29.08.2025 im Urlaub und hat daher in diesem Zeitraum nicht die überwiegende Pflege ihrer Mutter übernehmen können.
Für die Gewährung von Pflegekarenzgeld ist die überwiegende Erbringung der Pflege und Betreuung durch die nahe Angehörige erforderlich. Das Pflegekarenzgeld stellt eine finanzielle Unterstützung der pflegenden Angehörigen dar, welche aufgrund der Pflegekarenz einen Einkommensverlust hätten (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2407 der Beilagen 24. GP, 6). Eine vierzehntätige Unterbrechung aufgrund eines Urlaubes widerspricht somit dem Sinn des Pflegekarenzgeldes, zumal während dieser Zeit keine überwiegende Pflege und Betreuung einer nahen Angehörigen möglich ist.
Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Rückkehr aus dem Urlaub erneut arbeitslos gemeldet hat und im Zeitraum 30.08.2025 bis 30.09.2025 Arbeitslosengeld bezog.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Pflegekarenzgeld ist jedoch die Abmeldung vom Bezug von Arbeitslosengeld, da eine arbeitslose Person, welche sich der Pflege einer Angehörigen widmet, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2407 der Beilagen 24. GP, 6). Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, nach ihrem Urlaub die Pflege ihrer Mutter wieder übernommen zu haben, doch stand sie in diesem Zeitraum in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und musste daher dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Die überwiegende Erbringung der Pflege und Betreuung durch die Beschwerdeführerin war daher ab ihrem Urlaubsantritt nicht mehr gegeben und stand war sie zudem nach ihrer Rückkehr wieder im Bezug von Arbeitslosengeld. Die Voraussetzungen für den Bezug von Pflegekarenzgeld lagen somit ab 15.08.2025 nicht mehr vor und war das Pflegekarenzgeld somit ab 30.08.2025 (14 Tage nach Wegfall des Grundes) einzustellen.
Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.07.2025 bis 30.09.2025 (der ursprünglich genehmigte Zeitraum des Pflegekarenzgeldes) durchgehend im Leistungsbezug stand, im Zeitraum 01.07.2025 bis 29.08.2025 bezog sie Pflegekarenzgeld und im Zeitraum 30.08.2025 bis 30.09.2025 Arbeitslosengeld.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
2. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.