W259 2317480-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald PILZ und die fachkundige Laienrichterin Hannelore HAINDL, MA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX 06.2025, Zl. XXXX , wegen § 14 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens durch die BVAEB brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.05.2025 zusammengefasst vor, dass das Gutachten von XXXX vom 04.03.2025 im Rahmen seiner ausführlichen und schlüssigen Zusammenfassung ausführe, dass der Beschwerdeführer im Alltag nicht beeinträchtigt sei. Es bestehe einerseits ein leicht erhöhtes Risiko für das Auftreten eines Anfalls und andererseits seien weiterhin anfallsunterdrückende Medikamente einzunehmen. Diese könnten wieder potenziell psychotrope Nebenwirkungen haben, weshalb dem Betroffenen gegenüber ein Waffenverbot ausgesprochen worden sei. Die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers sei allerdings keine von andauernder Natur, da stetig eine Besserung zu bemerken sei. Dies sei allein daraus ersichtlich, dass der Betroffene ursprünglich das Medikament XXXX in der Dosierung 1000 mg zweimal täglich einnahm, für 2 Wochen dann vormittags 750 mg und abends 1000 mg und sodann auf zweimal täglich 750 mg reduzieren habe können. Laut der behandelnden und im XXXX tätigen Ärztin XXXX würden voraussichtlich ab Herbst 2025 2 Mal 500 mg notwendig und im weiteren Zeitverlauf sodann lediglich 2 Mal 250 mg erforderlich sein. Es sei sohin in absehbarer Zeit mit einer signifikanten Reduktion der Einnahme von Medikamenten zu rechnen. Weiters erschließe es sich dem Betroffenen nicht, weshalb aufgrund eines leicht erhöhten Risikos eines Anfalls und der potentiellen psychotropen Wirkung das Waffenverbot gerechtfertigt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Lenken eines KFZ nicht für den Betroffenen möglich sei, zumal ihm dies keinerlei Schwierigkeiten in seiner Freizeit bereite. In Zusammenschau der oben vorgebrachten Punkte würden die Voraussetzungen für eine amtswegige Ruhestandsversetzung gem § 14 BDG nicht vorliegen.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des XXXX (in der Folge: „belangte Behörde“) vom XXXX 06.2025, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Aufgaben des Arbeitsplatzes und des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus, dass der Oberbegutachter folgendes Ergebnis zusammengefasst habe:
„Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit): - XXXX
Begründung:
Ergebniszusammenfassung neuropsychiatrisches Gutachten XXXX 4.3.2025: 2017 war es bei dem Versicherten erstmals zu einem XXXX Anfall gekommen, ohne dass Auslöser zu erheben wären. Die Durchuntersuchung ergab durchgehend negative Befunde. Es erfolgte im weiteren Verlauf Einstellung auf XXXX , welches der Versicherte jedoch nur unregelmäßig einnahm (offensichtlich auf ärztliche Empfehlung), worauf es 2021 erneut zu einem XXXX Anfall gekommen ist. Daraufhin erfolgte einerseits zweimalige Durchführung einer stationären Video-Ableitung im XXXX , wo keine weiteren Kenntnisse gewonnen wurden, sowie die Einstellung auf XXXX , ursprünglich auf zweimal 1000 mg, zuletzt auf zweimal 750 mg. Darunter ist der Versicherte nun seit 2022 anfallsfrei. Seit dieser Zeit ist der Versicherte auch im Krankenstand, da ihm ein Dienst mit Waffe verwehrt wurde und auch sein Ansuchen um Versetzung in einen Bereich der kein Waffentragen voraussetzt, erfolglos war.
Der aktuelle klinisch neurologische Status ist unauffällig. Der aktuelle klinische Psychostatus ist unauffällig. Bei dem Versicherten besteht eine XXXX , mit insgesamt dreimal XXXX Anfällen. Der Versicherte ist im Alltag nicht beeinträchtigt. Es besteht jedoch einerseits ein leicht erhöhtes Risiko für das Auftreten von Anfällen und andererseits die Notwendigkeit längerfristig anfallsunterdrückende Medikation einzunehmen, die wiederum potentiell psychotrope Nebenwirkungen haben kann. Sowohl von Dienstgeberseite als auch von Seiten der behandelnden neurologischen Abteilung im XXXX wurde dem Versicherten daher ein dauerhaftes Waffenverbot ausgesprochen. Waffengebrauch ist nicht umzusetzen. Berufliches Lenken (welches die Tätigkeit definiert) eines KFZ scheidet aus. Nacht-/Schichtarbeit ist nicht umsetzbar. Kalkülrelevante Besserung ist neuropsychiatrisch nicht zu erwarten.“


Aus den Gutachten der BVAEB gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer u.a. nachstehende Einschränkungen bestehen:
Auch sei den Gutachten der BVAEB zu entnehmen, dass immer noch ein leicht erhöhtes Risiko für das Auftreten von Anfällen bestehe. Des Weiteren könne die längerfristig notwendige anfallsunterdrückende Medikation zu psychotropen Nebenwirkungen führen. Es sei auch seitens der behandelnden neurologischen Abteilung im XXXX ein dezidiertes Waffenverbot ausgesprochen worden. Im Hinblick auf die bisherigen Krankheitsgeschehen und die vorstehenden Informationen, gelange die Dienstbehörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer dienstunfähig sei, d.h. infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen bzw. den Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten nicht mehr gerecht werde. Im Hinblick auf die bisherigen Krankengeschehen und die vorstehenden Informationen, sei nicht mit einer Kalkül-relevanten Besserung im Sinne der Wiedererlangung der Exekutivdienstfähigkeit zu rechnen. Da der Beschwerdeführer auf Dauer nicht mehr exekutivdienstfähig sei, scheide eine Zuweisung eines alternativen Arbeitsplatzes im Exekutivdienst aus.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid nach Fristerstreckung durch die belangte Behörde Beschwerde. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte er zusammengefasst aus, dass die von ihm dargelegte stetige Besserung seines Gesundheitszustandes keinen Eingang im angefochtenen Bescheid gefunden habe. Es sei in absehbarer Zeit mit einer weiteren signifikanten Reduktion der Einnahme von Medikamenten zu rechnen. Die damit im Zusammenhang stehende Besserung des Gesundheitszustandes und in weiterer Folge die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit werde vom angefochtenen Bescheid dennoch gänzlich ignoriert. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde das Lenken eines PKW im Rahmen der Freizeit anders behandle als das Lenken eines PKW im Rahmen der Dienstverrichtung. Mit dieser sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung - da es sich um dieselbe Tätigkeit handle und kein Unterschied im Tatsächlichen vorliege - übe die belangte Behörde Willkür. Gleichermaßen sei das verhängte Waffenverbot nicht nachvollziehbar, da es lediglich auf einer Vermutung, dass eine Nebenwirkung eines Medikaments potentiell eintreten könne, fuße. Beweisergebnisse zum konkreten Eintritt der Nebenwirkungen beim Beschwerdeführer würden vollständig fehlen. XXXX führe einerseits aus, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerden habe und seit 2022 anfallsfrei sei. Andererseits spreche er dem Beschwerdeführer seine Fähigkeit ab, einen PKW zu lenken und treffe - trotz der stetigen Besserung - keine Aussage darüber, ob sich der Gesundheitszustand in absehbarer Zeit bessere. Das Gutachten sei insofern widersprüchlich, als das trotz stetiger Besserung die Besserung dennoch durch XXXX verneint werde. Diese wesentliche Mangelhaftigkeit belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Es sei gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Dienstfähigkeit binnen der kommenden 2 Jahre wieder erlangen werde.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer unter Anwesenheit seines Rechtsvertreters und eines informierten Vertreters der belangten Behörde umfassend befragt wurde. Zudem wurde der Gutachter XXXX als Sachverständiger einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde der im Akt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers, den Stellungnahmen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers sowie der medizinischen Gutachten und Unterlagen („Ergänzungsgutachten“ vom 12.03.2022 von XXXX , Nervenärztliches Sachverständigengutachten vom 28.03.2022 von XXXX , „Ergänzungsgutachten“ vom 14.06.2023 von XXXX , neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 26.08.2024 und Gutachtensergänzung vom 12.12.2024 von XXXX , Oberbegutachtung vom 28.08.2024 und 20.12.2024 durch XXXX , neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 04.03.2025 von XXXX , Oberbegutachtung vom 17.03.2025 durch XXXX ), der mündlichen Verhandlung (VHP), der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und in den vorliegenden Gerichtsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt XXXX . Zuletzt war er mit dem Arbeitsplatz XXXX , betraut Dieser Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , zugeordnet. Er ist Exekutivbediensteter in einer Justizanstalt.
Er befindet sich seit XXXX 2022 im Krankenstand, wobei dieser Krankenstand von zwei Kuraufenthalten unterbrochen wurde.
Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers umfasst folgende Aufgaben:
„5. AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES (nur stichwortige Angaben)
1. ) Netzwerkwartung
2. ) EDV-Geräte/Reparatur und Wartung
3. ) Softwarebetreuung
4. ) Vertretung im Bereich der Ausbildungsstelle (wie im Stellenmodell vorgesehen)
[…]
7. KATALOG der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Belastung im Verhältnis zum Gesamtbelastungsausmaß (= 100)
TÄTIGKEITEN QUANTIFIZIERUNG
- Wartung von Computernetzwerken in Kupfer- und Glasfibertechnologie entsprechend der einschlägigen Normen bzw. von sonstigen IT- Infrastruktureinrichtungen
- Hardware-Reparaturen von EDV-Geräten im eigenen Wirkungsbereich
- Wartung der Hardware
- Reparatur von Systemkomponenten
- Hardware-Installation
- Software-Installationen
- Geräteaufbereitung zur Entsorgung
- Anlernen von Insassen und Motivation sowie psychologische Hilfestellung
- Auswahl und Aufsicht über 6 bis 8 Insassen
- Vermitteln und Vertiefen von neuesten Erkenntnissen in der EDV an die beschäftigten Insassen unter Gewährleistung der Datenschutzbestimmungen und Sicherheit der anstaltseigenen Daten
- Festsetzen von Qualifizierungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit anderen Dienstleistungsinstitutionen (z.B. AMS, WIFI, BFI etc.)
- Kontakt mit anderen Dienstleistungsinstitutionen (z.B. AMS, WIFI, BFI etc.)
- Wartung und Pflege des Inventars
- Visitieren der Insassen beim Verlassen des Schulungsraumes
[…]
11. ANFORDERUNGSPROFIL FÜR DEN ARBEITSPLATZINHABER
- ausgezeichnete Sachkenntnis aller im Wirkungsbereich zur Anwendung kommender einschlägigen Gesetze, Vorschriften, Richtlinien und Bestimmungen (wie z.B. Arbeitnehmerschutzbestimmungen, Erlässe des BMJ etc.)
- pädagogische Fähigkeiten im Umgang und der Anleitung von Insassen
- Kenntnisse der Gefangenenstundenabrechnung
- organisatorische Fähigkeiten
- Genauigkeit
- Selbstständigkeit“
Die belangte Behörde legte folgendes Anforderungsprofil von Exekutivbediensteten in einer Justizanstalt vor:
„Allgemeine physische und psychische Anforderungen, denen Exekutivbedienstete in Justizanstalten entsprechen müssen, um den Anforderungen für folgende Tätigkeiten zu genügen:
Dienst im Schicht- und Wechseldienst bei zeitweiser Beanspruchung während der Nachtstunden, und zwar mit unregelmäßigen und höchstens einigen Stunden umfassenden, häufig aber gekürzten Erholungsphasen.
Volle Funktionsfähigkeit aller Sinnesorgane zur Wahrnehmung physischer Gefahren, das heißt uneingeschränkter Gesichtssinn, Geruchssinn und Gehörsinn.
Körperliche Konstitution und Kondition, die längeres Stehen und Sitzen und jederzeit ohne Vorbereitung volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaubt, uneingeschränkte Verfügung der physischen und psychischen Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft, und zwar mit und ohne Dienstwaffen.
Volle physische und psychische Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz der Dienstwaffen, das sind derzeit mindergefährliche Abwehrwaffen, Reizstoffsprühgerät, Handfeuerwaffe, Langwaffe und Elektroschockgerät.
Ohne Vorbereitungszeit (Aufwärmzeit) körperliche Fähigkeit zur Nacheile (Laufen, um einen Flüchtenden einzuholen).
Uneingeschränkte Fähigkeit, Entscheidungen unter Zeitdruck oder sonst unter situativ bedingtem Stress (Gefahrensituationen mit drohender Gewalt) zu treffen“
Der Gutachter, XXXX , hielt zuletzt in seiner Oberbegutachtung vom 17.03.2025 folgende Diagnose fest:
„Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit):
XXXX
Leistungskalkül und medizinische Stellungnahme:
Begründung:
Ergebniszusammenfassung neuropsychiatrisches Gutachten XXXX 4.3.2025:
2017 war es bei dem Versicherten erstmals zu einem XXXX Anfall gekommen, ohne dass Auslöser zu erheben wären. Die Durchuntersuchung ergab durchgehend negative Befunde. Es erfolgte im weiteren Verlauf Einstellung auf XXXX , welches der Versicherte jedoch nur unregelmäßig einnahm (offensichtlich auf ärztliche Empfehlung), worauf es 2021 erneut zu einem XXXX Anfall gekommen ist. Daraufhin erfolgte einerseits zweimalige Durchführung einer stationären Video- Ableitung im XXXX , wo keine weiteren Kenntnisse gewonnen wurden, sowie die Einstellung auf XXXX , ursprünglich auf zweimal 1000 mg, zuletzt auf zweimal 750 mg. Darunter ist der Versicherte nun seit 2022 anfallsfrei. Seit dieser Zeit ist der Versicherte auch im Krankenstand, da ihm ein Dienst mit Waffe verwehrt wurde und auch seine Ansuchen um Versetzung in einen Bereich der kein Waffentragen voraussetzt, erfolglos war.
Der aktuelle klinisch neurologische Status ist unauffällig. Der aktuelle klinische Psychostatus ist unauffällig. Bei dem Versicherten besteht eine XXXX , mit insgesamt dreimal XXXX Anfällen. Der Versicherte ist im Alltag nicht beeinträchtigt. Es besteht jedoch einerseits ein leicht erhöhtes Risiko für das Auftreten von Anfällen und andererseits die Notwendigkeit längerfristig anfallsunterdrückende Medikation einzunehmen, die wiederum potentiell psychotrope Nebenwirkungen haben kann. Sowohl von Dienstgeberseite als auch von Seiten der behandelnden neurologischen Abteilung im XXXX wurde dem Versicherten daher ein dezidiertes Waffenverbot ausgesprochen. Waffengebrauch ist nicht umzusetzen. Berufliches Lenken (welches die Tätigkeit definiert) eines KFZ scheidet aus. Nacht-/Schichtarbeit ist nicht umsetzbar. Kalkül-relevante Besserung ist neuropsychiatrisch nicht zu erwarten.“
Im Rahmen seiner Beurteilung des Kalküls hielt der Gutachter, XXXX Folgendes fest:
„Arbeitshaltung (sitzend, gehend, stehend)
fachbezogen keine Einschränkungen
Körperliche Belastbarkeit (leicht, mittel, schwer)
fachbezogen keine Einschränkungen
Hebe- und Trageleistungen (leicht, mittel, schwer)
fachbezogen keine Einschränkungen
Zwangshaltung
fachbezogen keine Einschränkungen
Exposition (Nässe, Kälte, Hitze, Staub)
fachbezogen keine Einschränkungen
Arbeitsart (Feinarbeit, Grobarbeit, Fingerfertigkeit)
fachbezogen keine Einschränkungen
Arbeitstempo (Zeitdruck)
fachbezogen keine Einschränkungen
Psychische Belastbarkeit
fachbezogen keine Einschränkungen
Anpassungsfähigkeit und Flexibilität
(Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Arbeitssituationen anzupassen)
Planung und Strukturierung von Aufgaben
(Fähigkeit, im Arbeitsalltag anstehende Aufgaben sinnvoll zu planen, zu strukturieren und danach wie geplant durchzuführen)
Durchhaltefähigkeit
(Fähigkeit, an einer beruflichen Aufgabe ausdauernd und in einer erwarteten Zeit zu arbeiten und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechterhalten zu können)
Gruppenfähigkeit bzw. Teamfähigkeit
(Fähigkeit, sich in Gruppen einzufügen bzw. sich auf Gruppenarbeit einstellen zu können und konstruktiv in der Gruppe arbeiten zu können)
Geistiges Leistungsvermögen
unauffällig
Aufenthalt in (geschlossenen Räumen, im Freien, bei Lärm, höhenexponiert, allgemein exponiert)
keine Einschränkungen
Waffengebrauch (Hieb-, Stich- Schusswaffen; Beurteilung optional bei entsprechenden Berufen)
nicht umzusetzen
Lenken eines KFZ
Unter Einhaltung der diesbezüglichen Regeln wir regelmäßige Einnahme der Medikation bei Anfallsfreiheit bewahren Bereich möglich dienstlich nicht umzusetzen
Nacht-/Schichtarbeit
nicht umsetzbar
Bildschirmarbeit
fachbezogen keine Einschränkungen
Kundenkontakt
fachbezogen keine Einschränkungen
Anmarschweg
fachbezogen keine Einschränkungen
Übliche Arbeitspausen ausreichend ja □ nein“
Der Gutachter, XXXX , hielt zu „VORAUSSICHTLICHE ENTWICKLUNG“ abschließend fest:
„Besserung zu erwarten: nein
Nachuntersuchung empfohlen: nein“.
Der Beschwerdeführer kann aufgrund seines körperlichen und geistigen Gesundheitszustandes die Aufgaben seines ursprünglichen Arbeitsplatzes nicht erfüllen. Dem Beschwerdeführer kann im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er erfüllen kann. Eine Besserung seines Gesundheitszustandes, der es ihm ermöglichen würde, die Aufgaben seines Arbeitsplatzes wieder zu erfüllen, ist nicht möglich.
Dem Beschwerdeführer ist die Ausübung der auf seinem Arbeitsplatz geforderten Tätigkeiten aufgrund seines Gesundheitszustandes auf Dauer nicht möglich und auf Dauer nicht zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, seines Stammarbeitsplatzes und zur Dauer des Krankenstandes ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die belangte Behörde und der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Angaben (VHP, S. 3).
Aus der im Verwaltungsakt aufliegenden und im Bescheid zitierten Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers sowie der im Akt vorliegenden „Allgemeinen physischen und psychischen Anforderungen, denen Exekutivbedienstete in Justizanstalten entsprechen müssen, um den Anforderungen für folgende Tätigkeiten zu genügen“ ergeben sich zweifelsfrei die festgestellten Aufgaben und Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen seines Stammarbeitsplatzes. Der Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung wurde im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch nicht substantiiert bestritten (VHP, S. 3).
2.2. Die festgestellte Diagnose ist der Stellungnahme im Rahmen der Oberbegutachtung zu entnehmen und stimmt mit den bisherigen Diagnosen, die im Rahmen der psychiatrisch neurologischen Begutachtungen, zuletzt am 04.03.2025, festgehalten wurden überein (vgl. auch nervenärztliches Sachverständigengutachten vom 28.03.2022 von XXXX ; neurologisch psychiatrisches Gutachten vom 26.08.2024 von XXXX ). Aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 04.03.2025 in Zusammenschau mit den Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben sich auch zweifelsfrei die Feststellungen über das aktuelle Leistungskalkül.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte XXXX nachvollziehbar darstellen, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug im dienstlichen Zusammenhang zu lenken. Ist der im Gutachten vom 04.03.2025 angeführte Satz noch missverständlich formuliert, brachte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vor, dass der Satz heißen solle: „Unter Einhaltung der diesbezüglichen Regeln ist das Lenken im privaten Bereich möglich, dienstlich aber nicht umsetzbar.“ Dies erklärte XXXX in weiterer Folge damit, dass diese Beurteilung in Analogie mit dem Führerscheingesetz betreffend die Richtlinien für die Führerscheingruppen 1 und 2 erfolge. Die Gruppe 2 betreffe das berufliche Lenken von LKW und Bussen. Hier werde eine Anfallsfreiheit von zehn Jahren ohne Medikamente verlangt. Zwar gehe es im konkreten Fall nicht um das Lenken von LKW und Bussen, aber der Sinn dieser Bestimmung bestehe nicht in der technischen Anforderung des zu lenkenden Fahrzeuges, sondern es gehe um die erhöhte Verantwortung für die Beförderung von Dritten, seien das jetzt Kollegen oder Insassen (VHP, S. 7). Nachvollziehbar führte XXXX an, dass bei der Differenzierung zwischen dem privaten Gebrauch eines Fahrzeuges und des dienstlichen der Hintergrund der sei, dass Passagiere sich nicht aussuchen könnten, in welchen Bus sie einsteigen würden und auch Kollegen im beruflichen Umfeld könnten sich nicht aussuchen, mit wem sie im Auto sitzen würden. Anders sei es im privaten Umfeld. Hier könne man selbst entscheiden, ob man mit jemanden mitfahren wolle oder nicht. Das sei für ihn auch der Grund zu differenzieren und es komme seiner Ansicht nach nicht auf die potenzielle Größe oder die potenzielle Anzahl von Menschen an, die transportiert werden würden (VHP, S. 11 f). Es ist somit nachvollziehbar und schlüssig, dass der Sachverständige in seinem Gutachten die Fähigkeit Fahrzeuge im dienstlichen Zusammenhang zu lenken, verneinte.
Gleiches gilt für den Umstand, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes ein Waffengebrauch „nicht umzusetzen“ ist. XXXX konnte dazu nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung darstellen, dass er davon ausgehe, dass das Tragen einer Waffe mit hohem Ausmaß an Verlässlichkeit der Einsatzfähigkeit einhergehen müsse. Die Kollegen müssten sich gegebenenfalls darauf verlassen können, dass der Beschwerdeführer jederzeit mit der Waffe einsatzbereit sei. Diese Einsatzfähigkeit zu jedem Zeitpunkt sei durch die erhöhte Anfallsneigung des Beschwerdeführers beeinträchtigt (VHP, S. 7). In diesem Zusammenhang sei auch seitens der behandelnden neurologischen Abteilung im XXXX ein dezidiertes Waffenverbot ausgesprochen worden. Auch wenn der Beschwerdeführer subjektiv keine Nebenwirkungen empfindet, kann den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt werden, dass ein Waffengebrauch aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers im Dienst nicht möglich ist. Letztendlich trifft den Dienstgeber auch eine Fürsorgepflicht und hat er dementsprechend nicht nur auf das Wohl des Beschwerdeführers zu achten, sondern auch auf das seiner Kolleg:innen und der Insassen. Es kann nicht vertreten werden, den Beschwerdeführer oder Dritten einem entsprechenden Risiko auszusetzten, bei dem er sich selbst oder andere gefährden könnte, wenn es unvorhergesehen zu einem erneuten XXXX Anfall kommt und der Beschwerdeführer seine Dienstwaffe trägt, aber diese aufgrund eines XXXX Anfalles nicht ordnungsgemäß gebrauchen kann. Somit ist es auch nachvollziehbar und schlüssig, dass der Sachverständige in seinem Gutachten festhielt, dass ein Waffengebrauch nicht umsetzbar ist.
Bereits XXXX hielt in ihrer Gutachtensergänzung vom 12.12.2024 fest, dass aus neurologischer Sicht keine Nachtdienste erfolgen sollten, da Schlafentzug anfallsprovozierend sei. Auch im aktuellen Gutachten von XXXX wird angeführt, dass Nacht- und Schichtarbeit „nicht umsetzbar“ ist. In der mündlichen Verhandlung führte er dazu schlüssig an, dass der Nachtdienst bei XXXX nicht angeraten werde, es werde vielmehr abgeraten. Dies begründete er damit, dass Schlafentzug ein Auslöser für Anfälle sei, auch bei gesunden Menschen, aber bei Personen mit diagnostizierter XXXX verstärkt (VHP, S. 8).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass XXXX ausdrücklich festhielt, dass sowohl die Ausführungen betreffend das dienstliche Lenken eines Fahrzeuges als auch die Ausübung von Nachtdienst und den Waffengebrauch weiterhin gelten, auch für den Fall, wenn die Einnahme der anfallsunterdrückenden Medikamente XXXX nicht mehr erforderlich sei (VHP, S. 8).
Das vorliegende Gutachten vom 04.03.2025 und die Oberbegutachtung vom 17.03.2025 sind in Zusammenschau mit den Erläuterungen von XXXX in der mündlichen Verhandlung schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchfrei, weshalb diese den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten. Auch ergaben sich in Zusammenschau mit den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen keine Gründe an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens vom 04.03.2025 zu zweifeln.
Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 04.03.2025 geht insbesondere hervor, dass keine Besserung zu erwarten ist. Ebenso wurde eine Nachuntersuchung nicht empfohlen. Aus dem aktuellen medizinischen Gutachten ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der Tätigkeiten, die mit seinem festgestellten Arbeitsplatz unter Beachtung des Anforderungsprofils eines Exekutivbeamten in einer Justizanstalt verbunden sind, auf Dauer nicht möglich ist. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund des festgestellten Leistungskalküls von XXXX . So ist der Waffengebrauch, das dienstliche Lenken eines Kraftfahrzeuges und Nacht-/und Schichtarbeit nicht möglich.
Aus der Arbeitsplatzbeschreibung in Zusammenschau mit dem Anforderungsprofil von Exekutivbediensteten in einer Justizanstalt ergibt sich ausdrücklich, dass die Tätigkeiten unter anderem das Anlernen von Insassen, die Auswahl und Aufsicht über 6 bis 8 Insassen sowie das Visitieren der Insassen beim Verlassen des Schulungsraumes umfasst. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls die volle physische und psychische Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz der Dienstwaffen, das sind derzeit mindergefährliche Abwehrwaffen, Reizstoffsprühgerät, Handfeuerwaffe, Langwaffe und Elektroschockgerät erforderlich und setzt das Anforderungsprofil von Exekutivbediensteten in einer Justizanstalt des Weiteren Dienst im Schicht- und Wechseldienst bei zeitweiser Beanspruchung während der Nachtstunden, und zwar mit unregelmäßigen und höchstens einigen Stunden umfassenden, häufig aber gekürzten Erholungsphasen voraus. Der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit in der Justizanstalt XXXX , zwischen 3 und 5 Nachtdienste im Monat verrichtet habe und zuletzt bei den Fußfesseln im Durchschnitt 7 Nachtdienste gemacht habe. Er habe eine XXXX als Dienstwaffe bei sich getragen und auch ein XXXX (VHP, S. 13). Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung auch konkrete Situationen schildern, in denen er die Dienstwaffe tragen musste (VHP, S. 14). Diese Darstellungen stehen auch im Einklang mit dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Vollzugshandbuch, der die Aufgaben der Justizwache und des allgemeinen Justizwachdienstes anführt.
Wie sich aus dem festgestellten Leistungskalkül eindeutig ergibt, ist der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, diese Tätigkeiten uneingeschränkt und dauerhaft umzusetzen. Auch XXXX bestätigte im Rahmen seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer zwar seit 2022 anfallsfrei sei, jedoch das Krankheitsbild XXXX aus einer im Vergleich zur normalen Bevölkerung erhöhten Neigung des Betroffenen bestehe, XXXX Anfälle zu erleiden. Diese seien im Allgemeinen nicht mit Beschwerden außerhalb des Anfallsgeschehens verbunden. Nach einigen Jahren Anfallsfreiheit sei ein Versuch, die anfallssupprimierende Medikation zu reduzieren und gegebenenfalls auch abzusetzen, gerechtfertigt. Diese Phase sei jedoch mit einem erhöhten Risiko eines erneuten Anfalls verbunden. Insgesamt komme es, wie aus einer großen Metaanalyse hervorgehe, bei 46% der Patienten erneut zu Anfällen nach der Absetzung der Medikation. Der Beobachtungszeitraum habe dabei 5,3 Jahre betragen. Das bedeute, dass nach ungefähr 5 Jahren ungefähr die Hälfte der Patienten erneut einen Anfall erleiden würden (VHP, S. 5). Damit konnte XXXX fundiert erläutern, weshalb er zu dem Ergebnis kam, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, seine Medikation zu reduzieren, nicht zu erwarten sei.
Da das vorliegende Gutachten vom 04.03.2025 und die Oberbegutachtung vom 17.03.2025 in Zusammenschau mit den mündlichen Aussagen von XXXX schlüssig und nachvollziehbar waren, konnte von weiteren Ermittlungen abgesehen werden. Der Beschwerdeführer vermochte die Richtigkeit des Gutachtens vom 04.03.2025 nicht in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen konnte zu den maßgeblichen Feststellungen gelangt werden. Zum Vorliegen einer dauerhaften Dienstunfähigkeit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 3. verwiesen.
Es waren somit insgesamt die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 (BDG) idgF lauten auszugsweise wie folgt:
„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.“
3.1.2. § 14 Abs. 1 BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter Dienstunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten zu verstehen, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter „Dienstunfähigkeit“ ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/12/0301; ErläutRV 11 BlgNR 15. GP, 80).
Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen (vgl. VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. VwGH 22.02.2011, 2010/12/0035). Eine Dienstunfähigkeit, deren Wegfall innerhalb von 18 Monaten absehbar ist, stellt keine „dauernde“ dar. Die maßgebliche Grenze wird bei zwei Jahren liegen (VwGH 22.02.2011, 2010/12/0004).
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht vom ärztlichen Sachverständigen, sondern von der Dienstbehörde zu entscheiden ist. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Fachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben (vgl. VwGH 18.04.2011, 2007/12/0016 mwN). Dabei ist auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0014). Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 14.12.2005, 2002/12/0039).
Dabei ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209 mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212 mwN).
Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweils obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, beziehungsweise, dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019).
3.1.3. Zur Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers (Primärprüfung):
Fest steht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes das Anforderungsprofil und das damit verbundene Leistungskalkül seines Stammarbeitsplatzes, eines XXXX in der Justizanstalt XXXX , als Justizwachebeamter nicht erfüllen kann (vgl. Ausführungen zu Pkt. 2.2.). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, dienstlich ein Fahrzeug zu lenken, seine Dienstwaffe uneingeschränkt zu verwenden sowie Nachtdienst zu verrichten (vgl. VHP, S. 7). Diese Tätigkeiten spiegeln sich jedoch in den Aufgaben seines Arbeitsplatzes in Zusammenschau mit den allgemeinen physischen und psychischen Anforderungen, denen Exekutivbedienstete in Justizanstalten entsprechen müssen, wider. Der Beschwerdeführer selbst bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass er eine Dienstwaffe tragen und Nachtdienste verrichten musste.
Aus dem vorliegenden - und durch die Erläuterung in der mündlichen Verhandlung - schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten vom 04.03.2025 und der Oberbegutachtung vom 17.03.2025, denen der Beschwerdeführer auch nicht fundiert entgegengetreten ist, kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als dauerhaft dienstunfähig anzusehen ist:
Dem Gutachten von XXXX ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich bei dem vorliegenden Gesundheitszustand um einen Dauerzustand handelt und eine Besserung nicht zu erwarten ist. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführte, dass er seit 2022 anfallsfrei sei und er seiner subjektiven Wahrnehmung keinerlei Beschwerden habe und seine Medikamente reduzieren wolle, ist auf die mündliche Ausführung von XXXX in der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Darin führte er ausdrücklich an, dass das Krankheitsbild XXXX aus einer im Vergleich zur normalen Bevölkerung erhöhten Neigung des Betroffenen besteht, XXXX Anfälle zu erleiden. Diese sind im Allgemeinen nicht mit Beschwerden außerhalb des Anfallsgeschehens verbunden. In diesem Zusammenhang hielt er fest, dass gerade die Phase der Medikamentenreduktion mit einem erhöhten Risiko eines erneuten Anfalls verbunden sei. Anschaulich führte er die Ergebnisse einer großen Metaanalyse an. Aus dieser gehe hervor, dass es bei 46% der Patienten erneut zu Anfällen nach der Absetzung der Medikation komme und dass nach ungefähr 5 Jahren ungefähr die Hälfte der Patienten erneut einen Anfall erleiden würden (VHP, S. 5). Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2026 im Gegensatz zu seinen Ausführungen in der Beschwerde keine weitere Reduktion seiner Medikamente anführte (vgl. Beschwerde, S. 3 f; VHP, S. 3 f). Der Sachverständige führte aus, dass es schwierig zu sagen sei, um wie viel das Risiko eines erneuten Anfalles über die Jahre, in denen man anfallsfrei sei, abnehme. Ergänzend führte er an, dass man wisse, dass wenn es spontan zu zwei oder mehr XXXX Anfällen gekommen sei, in Zukunft das Risiko für solche Anfälle erhöht sei. Das sei im Endeffekt die Definition von XXXX (VHP, S. 6 und 9). Zwar führte er auch an, dass desto länger man anfallsfrei sei, desto geringer werde auch das Risiko eines erneuten Anfalles, jedoch könne man nicht sagen, dass es eine stufenweise Reduktion des Risikos sei (VHP, S. 9). Ausdrücklich gab er an, dass man nicht davon ausgehen könne, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren seine Dienstfähigkeit – darunter war das dienstliche Lenken eines Fahrzeuges, der uneingeschränkte Waffengebrauch sowie die Durchführung von Schicht-, Wechsel- und Nachtdiensten zu verstehen - wiedererlangen könne. Dies begründete er einerseits damit, dass zumindest für das Lenken eine zehnjährige Anfallsfreiheit ohne Medikamente Voraussetzung sei und der Beschwerdeführer selbst mit Einnahme von Medikamenten keine 10 Jahre anfallsfrei sei (VHP, S. 10). Somit ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass es sich beim Gesundheitszustand des Beschwerdeführers um einen Dauerzustand handelt und innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nicht von einer Besserung auszugehen ist.
Obwohl der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, dem Gutachten vom 04.03.2025 auf gleicher Ebene entgegenzutreten, brachte der Beschwerdeführer kein Privatgutachten in das Verfahren ein (OZ 13). Der Beschwerdeführer konnte dem Gutachten vom 04.03.2025 und der Oberbegutachtung vom 17.03.2025 somit nicht substantiiert entgegentreten.
Die Ausübung der Aufgaben am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sind diesem auf Dauer nicht mehr zumutbar. Insbesondere jene Aufgaben, die sich im Anforderungsprofil eines Exekutivbediensteten in einer Justizanstalt in Zusammenschau mit den konkreten Aufgaben in seiner Arbeitsplatzbeschreibung widerspiegeln kann der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung dauerhaft nicht ausüben. Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, dass er auch nicht mehr im IT-Bereich arbeiten könne (VHP, S. 12).
Es war somit eine dauerhafte Dienstunfähigkeit festzustellen.
3.1.4. Zur Prüfung des Vorliegens eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes für den Beschwerdeführer (Sekundärprüfung):
Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ist eindeutig hervorgekommen, dass keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze für den Beschwerdeführer im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde vorhanden sind.
Allfällige vakante mindestens gleichwertige Arbeitsplätze im Wirkungsbereich der Dienstbehörde sind dem Beschwerdeführer ebenfalls aufgrund des vorliegenden Leistungskalküls nicht zumutbar, nachdem im Rahmen dieser Arbeitsplätze ebenfalls das Anforderungsprofil an Exekutivbedienstete in Justizanstalten erfüllt sein muss (VHP, S. 17). Der Beschwerdeführer ist aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankung und den damit verbundenen Beeinträchtigungen dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage, eine Tätigkeit auf einem vakanten gleichwertigen Arbeitsplatz im Wirkungsbereich der Dienstbehörde auszuüben (vgl. Ausführungen unter Pkt. 2.2. und 3.1.3.). Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang selbst in der mündlichen Verhandlung aus, dass er einen Arbeitsplatz in der Allgemeinen Verwaltung angestrebt habe (VHP, S. 15). Wie bereits die belangte Behörde im Bescheid anführte, darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 (nunmehr: Abs. 2) BDG 1979 ausgehen, wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann (vgl. VwGH vom 30.03.2021, Ra 2020/12/0019). Dem Beschwerdeführer ist eine Tätigkeit in seiner Verwendungsgruppe XXXX aufgrund seiner Erkrankung dauerhaft nicht mehr möglich. Die belangte Behörde ging daher im gegenständlichen Verfahren zu Recht vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 2 BDG aus.
Im gegenständlichen Verfahren liegt somit eine dauernde Dienstunfähigkeit vor und kann dem Beschwerdeführer kein mindestens gleichwertiger Verweisarbeitsplatz zugewiesen werden.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass dem Gesamtbild des Verhaltens der belangten Behörde im Rahmen der gegenständlichen Versetzung in den Ruhestand nicht entnommen werden kann, das Willkür vorliegt. Die belangte Behörde hat weder gehäuft die Rechtslage verkannt noch jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt unterlassen. Ebenso hat die belangte Behörde auch nicht § 14 BDG denkunmöglich angewendet.
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
3.2. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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