Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W104 2338095-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25056465010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.11.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (im Folgenden: MFA) und beantragte darin die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung und Almauftriebsprämie für Kühe und Rinder, ausgenommen Kühe), Rückvergütung CO2-Bepreisung, ÖPUL und Ausgleichszulage für das Antragsjahr 2023 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Auf dem Betrieb fand am 19.10.2023 eine unangekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt, die Abweichungen feststellte. Insgesamt wurden 0,4313 ha Heimgutflächen beanstandet. Nach Erlassung eines Vorbescheides erließ die Behörde den nunmehr angefochtenen Änderungsbescheid, mit dem eine Rückforderung von EUR 109,35 ausgesprochen wurde. Grund für die Rückforderung waren Änderungen betreffend der Beanstandungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle (Heimfläche) und somit eine Änderung der ermittelten beihilfefähigen Fläche.
3. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 17.07.2024, mit der gleichzeitig ein gleichlautender Einspruch gegen eine ÖPUL - Mitteilung vom 26.06.2024 eingebracht wurde. Darin wird erläutert, dass die Beschwerdeführerin auf Feldstück 1 und 5 den Code „NAT“ gesetzt habe, im Glauben, es würde ausreichen, um die 7 % Vorgabe zu erfüllen. Im Februar sei auf Feldstück 1 die nötige Fläche von 7 % angelegt worden und auf Feldstück 5 die geforderten 0,1500 ha. Im März sei dann eine Korrektur vorgenommen worden, im Glauben, dass NAT- und DIV-Flächen kombinierbar sind. Dabei sei die DIV-Fläche von Feldstück 1 auf das NAT-Feldstück 5 übertragen worden. Die Korrektur sei ohne Fehlermeldung verlaufen und die Beschwerdeführerin habe gedacht, alles sei korrekt erledigt. Es werde um Berücksichtigung dieses Schreibens und der Stellungnahme zur ÖPUL-Mitteilung ersucht.
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 10.03.2026 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA in einer Stellungnahme dazu aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausschließlich auf das Umweltprogramm ÖPUL Bezug nehme, im Speziellen auf die Codes DIV(=Biodiversitätsflächen) und NAT(=Naturschutz). Diese Codes seien im Rahmen der Direktzahlungen nicht förderfähig, sondern beträfen ausschließlich das Umweltprogramm ÖPUL 2023. Die Beschwerdeführerin beziehe sich in ihrer Beschwerde in keinster Weise auf die abgezogenen Flächen bei der Vor-Ort-Kontrolle. Zeitgleich mit der DIZA-Beschwerde habe die Beschwerdeführerin einen gleichlautenden ÖPUL-Einspruch eingebracht, der mit Antwortschreiben der AMA vom 05.08.2024 erledigt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Das Beschwerdevorbringen ist so eindeutig, dass es keiner Präzisierung bedarf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Ab dem Antragsjahr 2023 werden im Rahmen der Direktzahlungen Prämien für folgende Tätigkeiten ausbezahlt:
- Basiszahlung für Heimgutflächen auf der Grundlage der im Antragsjahr ermittelten förderfähigen Heimgutfläche,
- Basiszahlung für Almweideflächen auf der Grundlage der im Antragsjahr ermittelten förderfähigen (anteiligen) Almweidefläche,
- Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte,
- Almauftriebsprämie für Kühe, Rinder (ausgenommen Kühe) sowie Mutterschafe und -ziegen, wenn diese auf Almen aufgetrieben und entsprechend gemeldet werden,
- Umverteilungszahlung (für max. 40 ha förderfähige Heimgutfläche kann eine zusätzliche Zahlung pro Hektar Heimgutfläche gewährt werden.
Rechtsgrundlage dafür ist – auf Basis von Bestimmungen der Europäischen Union (insb. Art. 16 ff der Verordnung [EU] 2021/2115) – die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans, BGBl. II Nr. 403/2022 in der für das Antragsjahr geltenden Fassung (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), die in ihren §§ 24, 25 und 28 festlegt, welche Flächen förderfähig sind. Förderfähig sind demnach alle dem Landwirt zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß § 23 Abs. 4 GSP-AV.
Die mit den Codes DIV (=Biodiversitätsflächen) und NAT (=Naturschutz) beantragten Flächen bzw. Nutzungsarten sind im Rahmen der Direktzahlungen nicht förderfähig. Die Beschwerde geht daher ins Leere. Die im Rahmen des angefochtenen Änderungsbescheides ausgesprochene Rückforderung hat ihren Grund in Flächenkürzungen, die jedoch von der Beschwerde nicht angesprochen wurden.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden konnte.
Zu klären waren daher ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK (wie auch Art 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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