Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
I423 2333312-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian ORTNER in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 14.03.2025, Beitragsnummer: XXXX , mit dem der ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe vorgeschrieben wurden und festgehalten wurde, dass der Forderung bereits entrichtet wurde, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der ORF-Beitrag festgesetzt wurde, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit der am 29.05.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags.
2. Nach Übermittlung einer Zahlungsaufforderung teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 18.11.2024 das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit.
3. Mit angefochtenem Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 den ORF-Beitrag mit EUR 183,60 und die Tiroler Kulturförderungsabgabe mit EUR 37,20 vor. In einem weiteren Spruchpunkt wurden zudem die Fälligkeit und die Leistungsaufforderung ab Zustellung des Bescheides festgehalten.
4. Am selben Tag wurde ein weiterer Bescheid von der belangten Behörde erlassen, mit dem der ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe in der selben Höhe und für den selben Zeitraum vorgeschrieben wurden. In einem weiteren Spruchpunkt stellte die belangte Behörde fest, dass die Forderung bereits entrichtet wurde. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2026 zu GZ XXXX als unbegründet abgewiesen.
5. Auch gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde. Als Beschwerdegrund wurde angeführt, dass in ein und der selben Sache zwei Bescheide erlassen worden seien.
6. Die belangte Behörde legte das Rechtsmittel zusammen mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit 26.01.2026 vor.
7. Zur besonderen Situation der zweifachen Bescheiderlassung forderte das Bundesverwaltungsgericht sowohl die belangte Behörde, als auch die beschwerdeführende Partei zur Beantwortung von Fragen auf. Nach Urgenz erstattete die belangte Behörde am 12.03.2026 eine Stellungnahme. Die beschwerdeführende Partei kam weder der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nach, spezifische Fragen zu beantworten, noch machte sie von der Möglichkeit Gebrauch, sich zur Stellungnahme der belangten Behörde zu äußern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der beschwerdeführenden Partei wurden am 20.03.2025 zwei Bescheide der belangten Behörde, datiert jeweils mit 14.03.2025 und versehen mit jeweils der selben Beitragsnummer erhalten. Die beiden Bescheide unterscheiden sich darin, dass mit einem Bescheid auch die Fälligkeit und eine Leistungsfrist vorgegeben wurden und der andere Bescheid die Feststellung enthält, dass die Forderung bereits entrichtet worden ist.
Der ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe wurden bereits entrichtet.
Der Bescheid, mit dem auch die Fälligkeit und eine Leistungsfrist angegeben wurden, wurde irrtümlich verschickt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Bescheiden und deren Inhalt ergeben sich aus den Erledigungen selbst, die aktenkundig sind.
Die ebenso im Akt befindlichen Übernahmebestätigungen belegen das Zustelldatum.
Aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.03.2026 ergibt sich, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid, mit dem der ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe samt Fälligkeit und Leitungsfrist festgesetzt wurden, irrtümlich erlassen wurde. Dies konnte die belangte Behörde glaubhaft darlegen, indem sie ausführt, dass der Behörde auch der Zahlungseingang für die Entrichtung des Beitrags für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2024 vorliegt. Der Beleg der Buchhaltung wurde der Stellungnahme beigefügt. Folglich war auch festzustellen, dass die Forderung bereits entrichtet wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung der Entscheidung: 3.1. Der beschwerdeführenden Partei wurden mit zwei Bescheiden die selben Sachen, nämlich der ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 festgesetzt.
Im Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz “ne bis in idem” und wird dieser nicht durch die Feststellung, dass die Forderung bereits entrichtet wurde, durchbrochen.
Die Leistungsfrist an sich ändert nichts an der Hauptsache, nämlich, dass der ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe für einen bestimmten Zeitraum mit einem bestimmten Betrag festgesetzt worden sind.
Auch wenn der Bescheid irrtümlich verschickt worden ist, wurde er erlassen und ist als Bescheid durch seine Merkmale wie die Erlassung durch die belangte Behörde als beliehenes Unternehmen als Urheber des Bescheides, die individuell bestimmte Adressatin in Person der beschwerdeführenden Partei, die Außenwirkung und das im Spruch ausgedrückte autoritative Wollen der Behörde auch als solcher zu qualifizieren.
Da damit aber nach einer einmal erfolgten Festsetzung für denselben, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum eine neuerliche Festsetzung des Beitrags vorgenommen wurde, musste der gegenständlich angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand entfernt werden. Der Grundsatz “ne bis in idem” ist zudem nicht erst nach Rechtskraft der Beitragsvorschreibung zu beachten, sondern wäre die belangte Behörde auch bereits vor Rechtskraft einer Vorschreibung gehindert gewesen, für denselben Zeitraum eine neuerliche Vorschreibung vorzunehmen (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/16/0201).
Da feststeht, dass der gegenständliche Bescheid irrtümlich erlassen wurde, weil die Forderung bereits entrichtet wurde und dies in einem anderen Bescheid, mit dem ebenso der ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe für den selben Zeitraum festgesetzt wurden, in einem weiteren Spruchpunkt festgehalten wurde, war spruchgemäß mit Behebung zu entscheiden.
3.2. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. An den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gebunden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Zudem ist die rechtsfreundlich vertretene beschwerdeführende Partei der Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht trotz Urgenz nicht nachgekommen und hat auch die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Parteiengehör, mit dem die vorläufige Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt wurde, nicht wahrgenommen, sodass die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung auch keine anderen oder weiteren Ermittlungsergebnisse erwarten lässt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Grundsatz “ne bis in idem”, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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