I416 2339319-1/9Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch RA Dr. SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2026, Zl. XXXX , beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger, lebt seit seinem 19. Lebensjahr in Deutschland und ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat vier Kinder, wobei er für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig ist. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland, gültig bis 12.05.2027.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.09.2025, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer, wegen des Verbrechens nach §§ 114 Abs. 1. Abs. 3 Z 1, 2 und 3, Abs. 4 erster Fall FPG unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des XXXX vom 16.11.2023, XXXX nach dem Strafsatz des § 114 Abs. 4 FPG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ der belangten Behörde vom 15.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Tunesien und ein Einreiseverbot beabsichtigt werde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen zur Beantwortung von Fragen zum Aufenthalt und persönlichen und familiären Verhältnissen eingeräumt. Am 30.01.2026 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführer bei der Behörde ein.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich ausgefolgt am 16.02.2026, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.) und d. Zuletzt wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Zu seinen persönlichen Lebensumständen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er Staatsangehöriger von Tunesien sei und über einen AT für Deutschland, gültig bis 12.05.2027, verfüge. Er sei gesund, laut seinen Angaben in Deutschland verheiratet und für drei Kinder sorgepflichtig. Zu Österreich würden keine familiäre Bindungen bestehen und habe er im Bundesgebiet noch nie einen ordentlichen Wohnsitz gehabt. Zum Einreiseverbot wurde im Wesentlichen unter Zugrundelegung seiner strafrechtlichen Verurteilungen ausgeführt, dass er ins Bundesgebiet eingereist sei, um Fremde von Ungarn über Österreich nach Deutschland zu transportieren und spiegelt sein persönliches Verhalten nicht das Verhalten einer rechtstreuen Person wider. Sein Fehlverhalten stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar sei.
Mit Schriftsatz vom 10.03.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde darin beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben wird und sie für unzulässig erklärt wird; in eventu, dass die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Tunesien auf Dauer für unzulässig erklärt wird; in eventu, dass dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird; in eventu, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben wird; in eventu, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte unbefristete Einreiseverbot im gesetzlichen Ausmaß reduziert wird; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seinem 19. Lebensjahr in Deutschland lebt und er verheiratet und Vater von drei Kindern sei, die alle die deutsche Staatsangehörigkeit haben und in Deutschland aufhältig seien. Zudem hätte ihn die Behörde, nachdem er im Besitz eines gültigen AT für Deutschland ist, auffordern müssen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates zu begeben. Weites wurde ausgeführt, dass der erforderliche des § 52 Abs. 6 FPG nicht geben sei, der Beschwerdeführer sei davor unbescholten gewesen und verspüre zum ersten Mal das Haftübel. Er bereue dies zutiefst und entschuldige sich für sein Fehlverhalten. Zudem sei beim Beschwerdeführer eine positive Entwicklung erkennbar und leide der Beschwerdeführer unter dem Freiheitsentzug und der Trennung von seiner Familie. Letztlich wurde ausgeführt, dass das unbefristete Einreiseverbot den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2026 vorgelegt.
Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. Der Beschwerdeführer lebt seit ca. 19 Jahren in Deutschland und verfügt über einen bis 12.05.2027 gültigen AT für Deutschland. Die Ehefrau und die vier Kinder des Beschwerdeführers leben in Deutschland, und sind deutsche Staatsbürger. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet abgesehen von seinem Aufenthalt in Strafhaft nie melderechtlich erfasst gewesen.
Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafrechtliche Verurteilung in Österreich auf:
01) LG XXXX XXXX vom 15.09.2025 RK 10.10.2025
§§ 114 (1), 114 (3) Z 1 u 2 u 3, 114 (4) 1. Fall FPG
Datum der (letzten) Tat 04.10.2023
Freiheitsstrafe 5 Jahre 2 Monate
Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des XXXX vom 16.11.2023, XXXX
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft.
Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurden aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem AJ-WEB und dem Strafregister eingeholt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sei.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Hier ist zwar aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der sich von gegen ihn geführten Strafverfahren (Ungarn) und strafgerichtlichen Sanktionen bislang völlig unbeeindruckt zeigte, davon auszugehen, dass sein Aufenthalt in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verbrechen der Schlepperei, das er zudem im Rahmen einer kriminellen Organisation begangen hat stellt per se eine Gefährdung für die ordentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung ergibt sich aber, dass mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist, zumal der Beschwerdeführer mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und für drei minderjährige Kinder, die auch die Staatsangehörigkeit von Deutschland haben, sorgepflichtig ist. Das sich die belangte Behörde mit seinem unbestrittenen in Deutschland bestehenden Familienleben hinreichend auseinandergesetzt hat, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, wie wohl auch ein Familienleben innerhalb der EU, bei einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu prüfen und zu berücksichtigen ist.
Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 08. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).
Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. Der Beschwerdeführer befindet sich zudem derzeit in Strafhaft und scheint als Entlassungszeitpunkt der 08.12.2029 (Strafende) auf.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerde-verhandlung besonders wichtig ist (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra2019/19/0116, jüngst VwGH vom 29.03.2021, Ra2021/18/0071.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Befragung des Beschwerdeführers und der Einvernahme allfälliger Zeugen durchzuführen, was innerhalb von einer Wochenfrist nicht möglich ist. Darüber hinaus kann die von der belangten Behörde angenommene Dringlichkeit im gegenständlichen Fall nicht nachvollzogen werden, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage in Haft ist und eine Entlassung vor dem regulären Strafende nicht ersichtlich ist, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall weder erforderlich noch zweckmäßig erscheint und führt dies lediglich dazu, das Bundesverwaltungsgericht zeitlich unter Druck zu setzen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu Spruchteil C):
(Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise