IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , MSc, geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.01.2026 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.09.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.10.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom 03.01.2026 (vidiert am 04.01.2025) kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1) Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2) Depressio, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3) Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Position 06.11.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4) Hashimotothyreoiditis, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
5) Loop Recorder Implantat 2017 AV Block 3 Grad, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
6) Migräne, Position 04.11.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
7) Hiatushernie und gastroösophagealer Reflux, Position 07.03.05 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 v.H. betragen.
3. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 17.11.2025 weitere medizinische Befunde nach.
4. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 05.01.2026 und räumte dieser die Möglichkeit ein hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
5. Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 12.01.2026 eine Stellungnahme ab. Darin führte sie aus, dass sie zwei Befunde nachgereicht habe, zwei MRT-Befunde beider Füße sowie den Therapiebericht inklusive Diagnosen eines Facharztes für physikalische Medizin. Trotz umfassender Befundlage würden wesentliche dokumentierte funktionelle Einschränkungen nicht hinreichend im Gutachten berücksichtigt werden. Es folgen Ausführungen zur Durchführung der Untersuchung. Die Gesamtmobilität sei nicht richtig dargestellt worden. Die Halbschuhe, welche sie bei der Untersuchung getragen habe, seien hochwertige, stark dämpfende Sportschuhe mit orthopädischen Einlagen. Auch mit dieser Versorgung sei ein schmerzfreies Gehen nicht möglich. Für Wege außerhalb der Wohnung sei ein Gehen ohne Hilfsmittel nicht möglich. Die Ergebnisse der Gutachterin würden im Widerspruch mit den vorgelegten medizinischen Befunden stehen. Bewegung sei bei ihr mit erheblichen Schmerzen verbunden. Dies gelte auch für den Schultergürtel und die oberen Extremitäten. Die im Gutachten beschriebenen Einschränkungen würden nicht ihrer gelebten Realität entsprechen. Auch die Einschätzung des psychischen Status sei für sie nicht nachvollziehbar, zumal es lediglich ein kurzes Anamnesegespräch gegeben habe. Aus ihrer Sicht sollten insbesondere die vorgelegten fachärztlichen Befunde herangezogen werden. Ihr Tinnitus-Leiden sei im Gutachten unbeachtet geblieben. Zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigungen seien eine überaktive Blase mit schwer kontrollierbaren Harndrang, ein Empty-Sella-Syndrom, welches im Zusammenhang mit Kopfschmerzen stehen könne und eine Migräne. Zusammenfassend würden die im Gutachten getroffenen Feststellungen ihre tatsächlichen funktionellen Einschränkungen sowie deren Auswirkungen auf Alltag und Erwerbsfähigkeit nicht angemessen widerspiegeln. Die vorhandenen und nachgereichten medizinischen Befunde seien aus ihrer Sicht nicht hinreichend berücksichtigt worden. Sie sei 55 Jahre alt und würde unter erheblichen chronischen Schmerzen sowie multiplen gesundheitlichen Einschränkungen leiden. Die im Gutachten angenommene Wahrscheinlichkeit der Erwerbstätigkeit auf einem geschützten oder integrativen Arbeitsplatz erscheine ihr unter den gegebenen Umständen realitätsfern, zumal es gelte, einen solchen nicht nur zu finden, sondern die Tätigkeit auch dauerhaft auszuüben. Ein Behinderungsgrad von 30 v.H. bilde die tatsächlichen funktionellen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf ihren Alltag aus ihrer Sicht nicht angemessen ab. Sie ersuche daher um eine neuerliche Überprüfung der Feststellung des Behinderungsgrades unter vollständiger Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie ihrer tatsächlichen gesundheitlichen Situation und tatsächlichen funktionellen und psychischen Einschränkungen im Alltag. Die Beschwerdeführerin schloss ihrer Stellungnahme eine Reihe von medizinischen Befunden an.
6. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. Die befasste medizinische Sachverständige führte in ihrer Stellungnahme vom 18.01.2026 zusammenfassend aus, dass maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde sei. Die bei der Begutachtung am 20.10.2025 anhand einer gründlichen orthopädischen Untersuchung festgestellten Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie der übrigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien in der Beurteilung nach der EVO vollständig berücksichtigt worden. Die festgestellten Funktionsdefizite würden keine höhere Einstufung rechtfertigen. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine wesentliche Verschlimmerung belegen könnten, seien nicht vorgelegt worden. Die vorgebrachten Argumente würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnte. Daher werde am Gesamtgrad der Behinderung von 30 % festgehalten.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.09.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. würde die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllen. Die belangte Behörde schloss dem Bescheid das eingeholten medizinischen Gutachten des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie vom 07.08.2025 an.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie eine Abänderung des genannten Bescheides und eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung beantragen würde. Die im Gutachten getroffenen Feststellungen würden aus ihrer Sicht ihre tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf ihren Alltag und ihre Erwerbstätigkeit nicht ausreichend widerspiegeln. Insbesondere seinen bestehende funktionelle Einschränkungen im Bereich der körperlichen und psychischen Belastbarkeit, deren Wechselwirkungen sowie deren Auswirkungen auf Alltag und Erwerbstätigkeit nicht in vollem Umfang berücksichtigt bzw. unterschätzt worden. Darüber hinaus sei ein dokumentierter Tinnitus, der sich auf Schlaf, Konzentration und Belastbarkeit auswirken würde, nicht berücksichtigt worden. Dies würde auch für die Plantarfasziitis gelten. Ergänzend würde sie auf die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2026 verweisen. Zudem möchte sie darauf hinweisen, dass aus ihrer Sicht auch die Wechselwirkungen zwischen ihren körperlichen Beschwerden und ihrer psychischen Erkrankung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es folgen Ausführungen zu den subjektiven Wechselwirkungen zwischen ihren Leiden. Sie habe am 19.01.2026 eine Arbeitsstelle angenommen und habe dafür einen bereits bewilligten Rehabilitationsaufenthalt storniert, da sie Sorge gehabt habe, sonst keine andere Arbeitsstelle zu finden. Dies sei nur möglich, weil sie überwiegend im Home Office arbeiten könne. Sie würde täglich an ihre Grenzen stoßen und täglich an Kopfschmerzen leiden. Es folgen Beschreibungen ihrer Probleme im Alltag. Sie ersuche um neuerliche Begutachtung ihres Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin schloss ihrer Beschwerde einen Therapieplan und Befundberichte ihres behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie.
9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.03.2026 vor, wo dieses am 10.03.2026 einlangte.
10. Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2026 durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.03.2026 eine Abfrage im AJ Web Verfahren durch, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Angestelltenverhältnis beruflich tätig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie arbeitet aktuell in einem Angestelltenverhältnis.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
AE 1990, K ASK 1998, Sectio 2004, CHE 2007. Loop Recorder Implant 2017 AV Block 3 Grad Diskopathie C3 C7. Schulterarthrose und Sehnenrupturen Meniskus und Knorpelschäden linkes Knie. Hashimotothyreoiditis. Hiatushernie und gastroösophagealer Reflux Burnoutsyndrom. 5 x FA für Psychiatrie depressive Episode, Reha in XXXX 1/2026, Geringe Colitis, OSAS keine CPAP-Therapie verordnet, 1 x U vor einem Jahr, Migräne akute Migräneattacken 2 x in der Woche, Erbrechen, Besserung durch Thomapyrin bei Bedarf.
Derzeitige Beschwerden:
„Ich brauche eine Arbeit, eine Aufgabe. Habe Migräne, Schmerzen im rechten Vorfuß. Schmerzen im rechten Knie, in der rechten Ferse, rechten Hüfte, rechten Schulter. Habe einen Beckenschiefstand, MRT auch von den Füßen ist geplant. Bei Facharzt für Orthopädie bin ich regelmäßig, 1 x im Monat. Habe häufigen Harndrang. Beantrage den Eurokey. Hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Thyrex Allergie: Pflaster Hsitamin Nikotin: 5. Hilfsmittel: 2 Wanderstöcke.
Sozialanamnese:
Geschieden, ein Sohn, lebt alleine in Wohnung im 3. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Personalmanagerin, derzeit KS, Kündigung.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Röntgen Beckenübersicht, 22.12.2025: Beinschiefstand links etwa 5 mm, altersentsprechende ossäre Strukturen, mäßige Sl- Gelenksarthrose beidseits, geringgradige Koxarthrose beidseits.
MRT rechter Fuß mit Sprunggelenk, 13.11.2025: Plantarer Fersensporn 11 mm, kein Hinweis auf Plantarfasziitis, dorsaler Fersensporn diskret, Achillessehne unauffällig, interartikulärer Flüssigkeitsgehalt leicht in oberen Sprunggelenk, talonavikular gering tarsometatarsal und metatarsophalangeal. Inzipienter Hallux valgus, beginnende Großzehengrundgelenksarthrose, unspezifische 4 mm Zyste plantar lateral. Os cuneiforme mediale subchondrale Zysten, geringes Knochenmarködem, Basen Os metatarsale 4 und 5 degenerative Kantenzuschärfungen, mäßiges subkutanes Ödem, sonst Bänder und Sehnen unauffällig.
MRT linker Vorfuß, 16.11.2025: Plantarer Fersensporn kein Hinweis auf signifikante Plantarfasziitis, inzipienter Hallux valgus, Großzehengrundgelenksarthrose, geringgradiger Gelenkerguss Metatarsophalangealgelenke sonst unauffällig.
Neurologische und psychiatrische Diagnosen, MR Dr.in XXXX , 09.10.2025, 11.12.2025 und 09.02.2026: AV-Block 3. Grades, Burnoutsyndrom, Hashimotothyreoiditis, Migräne, Diskopathie C3-C7 depressive Episode.
MR Dr.in XXXX , FA Neurologie und Psychiatrie, 05.08.2025: Unverändertes Zustandsbild ausgeprägter Erschöpfungszustand, Bupropion nicht vertragen, hochmotivierte Psychotherapie, AV-Block 3 Grad Burnoutsyndrom, Hashimotothyreoiditis, Migräne akute Migräneattacke, Diskopathie C3-C7, depressive Episode. Antrag auf stationäre psychiatrische Rehabilitation empfohlen. Krankenstand.
MRT Neurocranium und HWS 25.07.2025: Altersentsprechende zerebrale Verhältnisse Streckhaltung der HWS Bandscheiben-Bulging C3/4 rezente rechts mediolaterale Extrusion C4/5 mit Zeichen aktivierter Osteochondrose Bulging C5/6 kleine Extrusion C6/7.
Endokrinologie Dr.in XXXX , 20.02.2025: Struma binodosa rechts echoarmer Knoten 7x9 mm links kleines zystisches Zystchen 2 mm TSH 1,71 fT4 1,14 fT3 2,70 SD AK negativ FS 4,1 Vit D 66 Adipositas AV Block 3 Postmenopausal Therapie Gerofol Oleovit Thyrex bei niedrigem fT3.
Schilddrüsensonographie, 18.02.2024: Deutlich inhomogene Schilddrüse rechts echoarmer Knoten 7x9 mm links kleines Zystchen 2 mm Volumen rechts 7,5 ml links 4,3 ml.
MRT rechtes Schultergelenk, 09.03.2025: Aktivierte ACG-Arthrose, komplizierte Ruptur Supraspinatussehne ohne Retraktion, partielle Ruptur Infraspinatussehne, Peritendinitis lange Bizepssehne, Gelenkerguss Bursa subdeltoidea Erguss.
MRT linkes Kniegelenk 06.08.2024: Degenerative Binnenschäden medialer Meniskus Grad I VKB leicht verbreitert, HKB intakt, geringes Kapselödem, Reizzustand, Kollateralbänder Knorpelrarefizierungen Trochlea und ventrales Gleitlager medial und lateral bis 80 %. Diffuser Reizerguss subkutanes Weichteilödem prä und infrapatellar geringe Reizzustände Pes anserinus-Insertion.
MRT rechtes Kniegelenk 05.07.2024: Innen und Außenmeniskus ohne Rissbildung, inzipiente mukoide Degeneration Innenmeniskus, Chondropathie Grad III medial Grad II lateral Grad III. Patellagleitlager. Hochgradiges subchondrales Knochenmarködem bilateral. Osteochondrale Läsionen, Höhenminderung Knorpel retropatellär, Kreuzbänder regelrecht. Enthesiopathie Ligamentum patellae. Kein signifikanter Gelenkerguss, kleine Bakerzyste.
Polysomnographie 21.05.2024: Mittelgradige Schlafapnoe Indikation CPAP-Therapie.
Allgemeine und Gefäßchirurgie Prim Univ. Prof. Dr. XXXX , 17.04.2023: Geringe Colitis, Divertikulose, Hämorrhoiden Grad I, Hiatushernie, Ösophagitis A Antrumgastritis, Galliger Reflux, St. p AE 1990, St. p ChE 2007, St. p K-ASK 1998, St. p Sectio 2004, St. p Loop-Recorder Implant 2017, Koloskopie mit Stufenbiopsien, Gastroskopie mit Biopsie 06.04.2023.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 54 a Ernährungszustand: adipös
Größe: 168,00 cm Gewicht: 119,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch Abdomen: weich, klinisch unauffällig Integument: unauffällig.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänderin. Die Durchblutung ist ungestört. Schulter rechts Bewegungsschmerzen in allen Ebenen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S 0/90, R geringgradig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Greiffunktionen erhalten. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Bewegungsschmerzen Hüfte rechts, Knie und Sprunggelenk rechts, Druckschmerzen plantar Ferse rechts. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der HWS und LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, F und R 20°. Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist behäbig sonst unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates
2) Depressio
3) Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
4) Hashimotothyreoiditis
5) Loop Recorder Implantat 2017 AV Block 3 Grad
6) Migräne
7) Hiatushernie und gastroösophagealer Reflux
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 17.03.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.01.2026 (vidiert am 04.01.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.10.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 18.01.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar aus fachlicher Sicht mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Beschwerde mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Insbesondere würden die im Gutachten getroffenen Feststellungen aus ihrer Sicht ihre tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf ihren Alltag und ihre Erwerbstätigkeit nicht ausreichend widerspiegeln. Auch die Wechselwirkungen seien nicht richtig beurteilt worden. Es seien auch nicht alle ihrer Leiden eingeschätzt worden, sie würde auch an einer Plantarfasziitis, an Tinnitus und an einer überaktiven Blase leiden.
Dazu ist festzuhalten, dass diese subjektiven bestehenden Einschränkungen und Schmerzzustände nicht in dem Umfang, wie diesen die Beschwerdeführerin angibt, medizinisch objektiviert werden konnten. Es steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin an Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates leidet, welche rezidivierend und durchaus mit Schmerzen verbunden sind.
Wie die medizinische Sachverständige in deren Stellungnahme vom 12.01.2026 richtig ausführt, sind die Einschätzungen nach den Kriterien der Anlage der EVO in der Form vorzunehmen, dass aus medizinische Sicht zu beurteilen ist, welche Funktionseinschränkungen mit dem Leiden einhergehen. Um dies feststellen zu können, werden die von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten medizinischen Befunde ebenso berücksichtigt, wie die Ergebnisse der von der medizinischen Sachverständigen am 12.10.2025 selbst durchgeführten fachmedizinischen Untersuchung. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind aus den Feststellungen zu entnehmen. Fortgeschrittene Einschränkungen im Bewegungsapparat, welche eine höhere Einschätzung des Leidens 1 bedingen würden, lassen sich weder aus dem Ergebnis der Untersuchung vom 12.10.2025 noch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden, insbesondere nicht aus den MRT Befunden ableiten. Trotz der unbestritten bestehenden Problemen in der rechten Schulter der Beschwerdeführerin ist die aktive Beweglichkeit der rechten Schulter nur geringgradig eingeschränkt. Sämtliche ihrer Gelenke der oberen Extremitäten sind bandfest und klinisch unauffällig. Auch im Bereich der unteren Extremitäten der Beschwerdeführerin konnten keine erheblichen Einschränkungen festgestellt werden. Freies Stehen ist ihr sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand sind möglich. Es bestehen zwar Bewegungsschmerzen in der rechten Hüfte, im Knie und im Sprunggelenk rechts mit Druckschmerzen plantar in der rechten Ferse. Dennoch ist die aktive Beweglichkeit der unteren Extremitäten nicht erheblich eingeschränkt, auch die Kraft ist nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, Schmerzmittel einzunehmen. Eine Bestätigung darüber, dass bei dieser ein chronisches Schmerzsyndrom bestehen würde und es ihr – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich sein sollte, Schmerzmittel zu verwenden, legte die Beschwerdeführerin nicht vor.
Einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie muss zugebilligt werden, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben.
Auch im aktuellen Befundbericht ihrer behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 09.02.2026 ist aus dem Neurostatus zu entnehmen, dass sowohl die oberen als auch die unteren Extremitäten unauffällig sind. Auch dieser Befundbericht deckt sich mit dem Ergebnis der Untersuchung durch die medizinische Sachverständige der belangten Behörde vom 12.10.2025.
Zur Plantarfasziitis ist anzumerken, dass in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten MRT Befunden des rechten Fußes mit Sprunggelenk vom 13.11.2025 unter anderem Folgendes festgehalten wird: „… Sagittal 11 mm haltender plantarer Fersensporn ohne Hinweis auf Plantarfasziitis, ganz diskreter dorsaler Fersensporn…“ . Dementsprechend wurde eben keine Plantarfasziitis festgestellt. Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Behandlungsplan für die Monate November und Dezember 2025 ihres Facharztes für Physikalische Medizin ohne Datum ist zwar unter anderem die Diagnose „Plantarfasziitis bds.“ zu entnehmen. Es ist jedoch insbesondere auch in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten MRT Befunden nicht nachvollziehbar, aufgrund welchen klinischen Fachstatus diese Diagnose beruhen könnte. Ein klinischer Status fehlt in diesem Behandlungsplan. Die Einschränkungen im Bereich der rechten Ferse sind bei der Einschätzung des Leidens 1 jedenfalls mitberücksichtigt.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Auch im Bereich der Wirbelsäule konnte die medizinische Sachverständige keine erheblichen Funktionseinschränkungen feststellen, welche eine höhere Einschätzung des Leidens 1 rechtfertigen würden.
Medizinische Befunde, welche für den erkennenden Senat bzw. auch für die medizinische Sachverständige das Vorliegen einer Blasenfunktionsstörung oder eines Tinnitus medizinisch objektivieren würden, legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Aus einem Befundbericht ihrer behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 09.10.2025 ist zu entnehmen, dass diese dort einen Tinnitus erwähnt. Auch hier fehlt jedoch ein neurologischer bzw. klinischer Status, welcher diese Anmerkung, welche sich selbst in diesem Befundbericht nicht in der Liste der Diagnosen wiederfindet, schlüssig und nachvollziehbar belegen würde. Sohin konnte der erkennende Senat diesen Argumenten der Beschwerdeführerin nicht folgen.
Was nun die Anmerkungen der Beschwerdeführerin zu den Untersuchungsmethoden der medizinischen Sachverständigen anbelangt, so ist dem entgegen zu halten, dass diese die Untersuchungen entsprechend ihrer Facharztausbildung und ihrer jahrelangen medizinischen Erfahrung vornimmt. Es mag zwar für eine medizinische Laiin nicht immer nachvollziehbar sein, wie es zu diesen Ergebnissen kommen konnte, aber es gibt medizinische Standards, um Funktionseinschränkungen im Rahmen einer medizinischen Untersuchung beurteilen zu können. Es mag dadurch sein, dass das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin sich nicht mit dem objektivierbaren Ergebnis der medizinischen Untersuchung deckt. Für den erkennenden Senat sind jedoch ausschließlich diese medizinisch objektivierbaren Untersuchungsergebnisse von Relevanz und nicht das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin.
Auch für die Beurteilung der Wechselwirkungen der einzelnen Leiden und Funktionseinschränkungen gibt es klare Vorgaben, welche von der medizinischen Sachverständigen eingehalten und auch begründet wurden. Es ist von einer medizinischen Sachverständigen immer zu beurteilen, welche Auswirkungen die Leiden 2 und folgende auf das führende Leiden 1 haben. Lediglich wenn Wechselwirkungen zwischen den anderen Leiden und Funktionseinschränkungen und dem Leiden 1 gibt, wird der Gesamtgrad der Behinderung erhöht. Inwieweit die Leiden 2 und 3, die Depressio und das obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, welche jeweils mit einen GdB von 20 % eingestuft wurden, das Leiden 1, die Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates wesentlich negativ beeinflussen könnten, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht, zumal es sich auch nicht um dieselben Organsysteme handelt. Sohin kann auch diesem Argument der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.
Die Beschwerdeführerin ist daher mit ihrem Beschwerdevorbringen dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangen Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens samt ergänzender Stellungnahme. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
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Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
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Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
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Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.02.02 der Anlage EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da rezidivierende Beschwerden vor allem in der Wirbelsäule bestehen und Bewegungsschmerzen in der Hüfte rechts und im Knie und Sprunggelenk rechts vorliegen, dies bei geringgradiger funktioneller Einschränkung.
Das Leiden 2 ist eine Depressio, welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da diese unter niedrig dosierter Medikation stabil ist.
Beim Leiden 3 der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 06.11.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da eine Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie vorliegt.
Das Leiden 4 ist eine Hashimotothyreoiditis, welches die medizinische Sachverständige richtig nach dem unteren Rahmensatz der Position 09.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da dieses Leiden medikamentös eingestellt ist.
Beim Leiden 5 handelt es sich um ein Loop Recorder Implantat 2017 AV Block 3 Grad, welches die medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 05.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.
Das Leiden 6 ist die Migräne, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 04.11.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, das keine Intervallprophylaxe besteht.
Beim Leiden 7 handelt es sich um eine Hiatushernie und gastroösophagealer Reflux, welches die medizinische Sachverständige im unteren Rahmensatz der Position 07.03.05 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da keine höhergradigen Schleimhautveränderungen dokumentiert sind.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinische Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.01.2026 (vidiert am 04.06-2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 20.10.2025 zu Grunde gelegt.
Der Sachverständige stellt darin fest, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.
Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme, wobei das Sachverständigengutachten auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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