W144 2332346-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HUBER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Projekt Integrationshaus, Mag. Michael Weiss, gegen den Bescheid der österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.12.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF), eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 29.08.2024 bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad (ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C (Schengen) zum Zwecke des Besuches ihrer Familienmitglieder, vom 13.11.2024 bis 31.01.2025.
Als einladende Person führte die BF ihren Bruder, Dr. XXXX , an. Als Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes würden Bargeld, die zur Verfügung gestellte Unterkunft, die Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthaltes sowie die im Voraus bezahlte Beförderung dienen.
Dem Antrag beigeschlossen waren folgende Unterlagen:
Ausgefülltes Antragsformular „Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums“
Kopie des afghanischen Reisepasses des BF
Visum-Garantie-Mittelung des Innenministeriums der Islamischen Republik Pakistan vom 22.07.2024 lautend auf die BF
Eine Kopie eines Visums der Kategorie C (Schengen) der BF ausgestellt von ÖB Islamabad, gültig von 04.01.2019 bis 24.02.2019
Kopie der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass der BF am 04.01.2019 bzw. am 20.02.2019
Ein Lichtbild der BF
Eine Kopie eines Visums der Kategorie C (Schengen) der BF ausgestellt von ÖB Islamabad, gültig von 30.12.2014 bis 27.02.2015
Kopie der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass der BF am 03.01.2015 bzw. am 27.02.2015
Visum-Garantie-Mitteilung des Innenministeriums der Islamischen Republik Pakistan vom 07.08.2024 lautend auf den Ehemann der BF, XXXX , geb. XXXX
Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE), Verpflichtender XXXX , XXXX geb.; StA. Österreich; wohnhaft in XXXX in XXXX ; Angestellter bei XXXX ; beschäftigt sei 2005; monatliches Nettoeinkommen 2.931,- €; Kreditrate monatlich 823,- €; Sorgepflichtig für 3 Kinder; monatliche Miete 250,- €
Flugbuchungsbestätigung (ISB Islamabad International Airport Pakistan – DOH Doha, Hamad International Airport Qatar – VIE Vienna International Airport Austria / VIE Vienna International Airport Austria – DOH Doha, Hamad International Airport Qatar – ISB Islamabad International Airport Pakistan am 13.11.2024 bzw. am 31.01.2025)
Reiseversicherung (Wiener Städtische) vom 26.08.2024 bis 25.11.2024
Bankbestätigung der „Azizi Bank“ vom 24.08.2024, KontoNr. XXXX , mit einem Guthaben iHv 24.100,- USD
Bestätigung des Gesundheitsministeriums der Islamischen Republik Afghanistan („ XXXX “) vom 25.06.2024 über das Dienstverhältnis der BF als Krankenschwester („emergency nurse“) seit 01.01.2020
Eine Kopie des Personalausweises der BF
Mit Schreiben vom 30.08.2024 brachte der Rechtsanwalt als rechtliche Vertretung der BF bei der ÖB eine schriftliche Stellungnahme betreffend den Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C (Schengen). Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF die Schwester eines österreichischen Staatsbürgers, Dr. XXXX , geb. XXXX , sei und sie über weitere in Österreich aufhältige Familienangehörige verfüge. Der BF sei bereits mehrfach ein Visum C für Österreich ausgestellt worden. Die BF beabsichtige ins österreichische Bundesgebiet zum Zwecke eines Familienbesuches einzureisen. Große Teile der Familie der BF seien österreichische Staatsangehörige. Ihr Bruder werde für ihren Aufenthalt auch aufkommen. Die Einladung durch ihren Bruder sei aufgrund des innigen Wunsches erfolgt, seine Schwester wieder zu sehen. Die BF sei jedoch nicht nur auf die alleinige Unterstützung durch ihren Bruder angewiesen, sondern verfüge selbst auch über Vermögen und ein gefestigtes Leben in Afghanistan, eine Familie in Afghanistan und weise eine nachhaltige Bindung in die dortige Gesellschaft auf. Ihr Bruder habe eine entsprechende EVE in Vorlage gebracht. Er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen über 4.500,- € zuzüglich des Gehalts der Ehefrau in Höhe von rund 1.000,- €. Der Lebensunterhalt der Familie sei ausreichend gedeckt, um die EVE für eine Person abzugeben. Zur gesicherten Ausreise wurde geltend gemacht, dass die BF ihr gesamtes Leben in Afghanistan verbracht habe. Der Ehemann der BF, Dr. XXXX , sei Chefarzt in einem Krankenhaus in Kabul. Die BF arbeite ebenso als Krankenschwester dort. Die BF verfüge über ausreichendes Vermögen, welches sie in keiner Weise durch eine gänzliche Neuansiedlung in einem ihr fremden Land riskieren würde. Die BF sei bereits mehrfach nach Erteilung eines Visums in Österreich eingereist und sei auch rechtzeitig wieder ausgereist. Dass die BF ihre bisherigen Reisen im Schengenraum nicht dazu genutzt hat, sich im Ausland dauerhaft niederzulassen, sei mit ihrer tiefen Verwurzelung in die afghanische Gesellschaft verbunden. Zudem würde sich die BF auch um die Erziehung ihrer Kinder kümmern und helfe auch als Großmutter den eigenen Kindern mit der Erziehung der Enkelkinder. Weiters werde ihr Ehemann während ihres Aufenthaltes in Österreich in Afghanistan verbleiben. Somit würden – neben den wirtschaftlichen – auch enge familiäre und soziale Bindungen der BF im Herkunftsstaat vorliegen. Zusammenfassend sei somit von einer gesicherten Wiederausreise der BF auszugehen.
Der Stellungnahme beigeschlossen waren:
Kopie des afghanischen Reisepasses der BF
Kopie des Personalausweises der BF
Kopie Führerschein des Bruders der BF
Staatsbürgerschafsnachweis des Bruders der BF (StA. Österreich)
Ausgefülltes Antragsformular „Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums“
Eine Kopie eines Visums der Kategorie C (Schengen) der BF ausgestellt von ÖB Islamabad, gültig von 30.12.2014 bis 27.02.2015
Kopie der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass der BF am 03.01.2015 bzw. am 27.02.2015
Eine Kopie eines Visums der Kategorie C (Schengen) der BF ausgestellt von ÖB Islamabad, gültig von 04.01.2019 bis 24.02.2019
Kopie der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass der BF am 04.01.2019 bzw. am 20.02.2019
Flugbuchungsbestätigung (ISB Islamabad International Airport Pakistan – DOH Doha, Hamad International Airport Qatar – VIE Vienna International Airport Austria / VIE Vienna International Airport Austria – DOH Doha, Hamad International Airport Qatar – ISB Islamabad International Airport Pakistan am 13.11.2024 bzw. am 31.01.2025)
Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 04.06.2024
Bestätigung des Gesundheitsministeriums der Islamischen Republik Afghanistan („ XXXX “) vom 25.06.2024 über das Dienstverhältnis der BF als Krankenschwester („emergency nurse“) seit 01.01.2020
Bankbestätigung der „Azizi Bank“ vom 24.08.2024, KontoNr. XXXX , mit einem Guthaben iHv 24.100,- USD
Mit Mandatsbescheid vom 10.10.2024, zugestellt am 28.11.2024, verweigerte die ÖB das beantragte Visum. Die BF habe nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei. Weiters habe die BF nicht den Nachweis erbracht, dass sie in der Lage sei, für die Dauer des geplanten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes seien nicht glaubhaft. Es würden begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen bestehen und es würden begründete Zweifel an der Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
Unter Anmerkungen führte die ÖB aus, die Bestreitung ihres (und zutreffendenfalls der von ihren finanziell abhängigen Familienangehörigen) Lebensunterhaltes sei nicht ausreichend nachgewiesen worden und sei nicht zweifelsfrei gesichert. Es würde der Grund zur Annahme bestehen, dass die vorgewiesenen finanziellen Mittel nicht ausreichen würden bzw. nicht selbst erwirtschaftet worden seien. Die rechtmäßige Erwirtschaftung und somit die Herkunft der vorgewiesenen finanziellen Mittel hätten nicht festgestellt werden können. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien, im Hinblick auf ihre bisherige Reisehistorie und in Anbetracht ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Situation, unglaubwürdig. Die Angaben zum Reisezweck seien nicht glaubhaft und ihre Absichten seien fraglich. Dem Antrag seien keinerlei schlüssige Unterlagen oder Nachweise beigefügt worden, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften wirtschaftlichen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könnte. Die Höhe und die Herkunft der nachgewiesenen Eigenmittel seien fragwürdig, weil diesbezüglich kein glaubhafter und nachvollziehbarer Nachweis über die Herkunft und Quelle erbracht worden sei. Dem Antrag auf Erteilung eines Visums habe die BF keinerlei schlüssige Unterlagen oder Nachweise beigefügt, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könnte. Es sei davon auszugehen, dass die Angabe, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedsstaaten vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, bei einer Gesamtbetrachtung als nicht wahrscheinlich anzusehen sei. Bei der Beurteilung der Wiederausreiseabsicht müsse sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel daran gehen zu Lasten des Fremden. Die familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindung an den Herkunftsstaat der BF sei nicht zweifelsfrei glaubwürdig und sei dies nicht ausreichend nachgewiesen worden.
Gegen diesen Mandatsbescheid wurde mit Schreiben vom 12.12.2024 fristgerecht die Vorstellung erhoben. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die BF beabsichtigt habe ihren Bruder in Österreich zu besuchen. Zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses seien Geburtsurkunden beigelegt worden. Darüber hinaus habe die BF auch einen weiteren Bruder in Österreich, Dr. XXXX , der ein leitender Oberarzt und stellvertretender Primar im Universitätsklinikum XXXX sei; zusätzlich arbeite er als Wahlarzt. Der weitere Bruder verpflichte sich zusätzlich, die Kosten des Aufenthaltes der BF zu tragen. Sein monatliches Nettoeinkomme betrage durchschnittlich 9.900,- €. Zur Wiederausreiseabsicht wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die BF zum Zwecke eines Familienbesuches ins österreichische Bundesgebiet einreisen möchte. Zudem sei inzwischen der Vater der BF verstorben, der in Österreich begraben sei. Der BF sei es nicht möglich gewesen, sich von ihrem Vater zu verabschieden und es sei ihr ein großes Anliegen, das Grab des Vaters zu besuchen. Zudem freue sich die BF auch auf die Kinder ihrer Brüder sowie auf weitere Verwandte in Österreich. Gleichzeitig habe die BF den erklärten Willen und die klare Absicht fristgerecht auszureisen, nicht zuletzt um auch in Zukunft ihre Geschwister besuchen zu können. Vor diesem Hintergrund sei es der BF sowie auch ihren einladenden Brüdern, auch aufgrund deren beruflichen Tätigkeit, ein großes Anliegen, die Gesetze und Vorgaben der Republik Österreich vollständig einzuhalten. Darüber hinaus würden ihre Kernfamilie, der gesamte Freundeskreis der BF sowie auch weitere zahlreiche Verwandte in Afghanistan leben. Insbesondere habe die BF 3 Töchter, einen Sohn sowie auch Enkelkinder in Afghanistan. Eine Trennung von ihrer Kernfamilie, ihren Enkelkindern, aber auch vom Freundes- und Bekanntenkreis sei für die BF unvorstellbar. Der BF seien in der Vergangenheit Visa erteilt worden und sie sei bisher stets fristgerecht, vor Ablauf des Visums, ausgereist. Insbesondere sei der einladende Bruder ein seit vielen Jahren sehr geschätzter Dolmetscher für die Sprachen Pashto, Dari und Farsi für das BMI, die LPD Wien, das Bundesverwaltungsgericht und für die ordentliche Gerichtsbarkeit tätig. Der einladende Bruder der BF sei für die Dolmetschtätigkeit bei der LPD Wien sowie auch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einer Sicherheitsprüfung unterzogen worden. Ihm sei bewusst, dass sein Ruf und damit auch seine wirtschaftliche Existenz auch von der peniblen Einhaltung der Gesetze der Republik Österreich abhängig seien. Abschließend sei zu erwähnen, dass die BF bzw. auch ihre Familie über beachtliche Vermögenswerte in Afghanistan verfüge. Das Bankguthaben der BF übersteige das durchschnittliche afghanische Nettomonatseinkommen um das rund 113-fache. Zudem verfüge sie bzw. ihre Familie in Afghanistan über beträchtlichen Liegenschaftsbesitz.
Der Vorstellung beigeschlossen waren:
Geburtsurkunde des Bruders der BF, Dr. XXXX , geb. XXXX
Geburtsurkunde des Bruders der BF, Dr. XXXX , geb. XXXX
Geburtsurkunde Vater der BF, XXXX , XXXX , geb. XXXX
Kopie afghanischer Personalausweis der BF
Bescheid der Stadt Wien vom 01.12.2015 über die Änderung des Dr. Hafizollah XXXX in XXXX
Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 10.12.2024, Verpflichtender: Dr. XXXX , geb. XXXX ; StA. Österreich; wohnahft XXXX ; beschäftigt bei XXXX ( XXXX ) als leitender Oberarzt und Stellvertreter des Primarius und seit 2017 Wahlarzt in der Wahlarztordination in XXXX ; monatliches Nettoeinkommen 9.900,- €
Bankbestätigung der „Azizi Bank“ vom 24.08.2024, KontoNr. XXXX , mit einem Guthaben iHv 24.100,- USD
Schriftliche Bestätigung der in Österreich lebenden Mutter der BF, XXXX , geb. XXXX , über die Schenkung von 17 Jeerib Felder mit landwirtschaftlicher Nutzung, die Schenkung des Einfamilienhauses in Laghman sowie des Einfamilienhauses in Kabul.
Mit Bescheid vom 19.12.2024, zugestellt am 12.01.2025, verweigerte die ÖB das beantragte Visum. Die Begründung stützte sich im Wesentlichen darauf, dass der Reisezweck, insbesondere, dass es sich lediglich um eine Besuchsreise handle, weiterhin nicht zweifelsfrei glaubhaft sei und sei dies auch nicht ausreichend belegt worden. Die tatsächlichen Absichten seien daher nach wie vor fraglich. Aus der Vorstellung würden keine zweifelsfrei glaubwürdigen und schlüssigen Unterlagen oder Nachweise hervorgehen, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könnte. Es sei davon auszugehen, dass die Angabe, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedsstaaten vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, bei einer Gesamtbetrachtung aller im Ermittlungsverfahren festgestellten Umstände nicht wahrscheinlich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der BF. Dabei führte sie wie folgt aus: Die belangte Behörde sei den Erfordernissen, ein mangelfreies Ermittlungsverfahren zu führen, nicht nachgekommen. Trotz des ausführlich dargelegten Zwecks des Besuches, der durch Bestätigungen der einladenden Brüder (die als Arzt bzw. Behördendolmetscher in Österreich tätig seien) vorgebracht worden sei, habe die Behörde den Reisezweck als nicht zweifelsfrei glaubhaft angesehen. Die BF habe bereits in der Vorstellung ausführlich dargelegt, dass sie in Afghanistan über ein großes, enges familiäres Netzwerk verfüge und daher – so wie auch in der Vergangenheit – fristgerecht zu ihrem Ehemann, ihren Kindern und Enkelkindern nach Afghanistan zurückkehren werde. Zudem hätten beide Brüder Verpflichtungserklärungen abgegeben und würden für die sämtlichen Kosten der BF während ihres Aufenthaltes in Österreich aufkommen. Sie würde bei ihrem Bruder wohnen. Ihr Vater sei vor kurzem in Österreich verstorben und sie habe keine Gelegenheit gehabt, sein Grab in Wien zu besuchen. Weiters sei nicht ersichtlich, worauf die Behörde ihre Begründung, der Zweck der Einreise sei nicht glaubhaft, stützt. Im Übrigen wiederholte die BF ihr bisheriges Vorbringen.
Beigeschlossen wurde der Beschwerde:
Kopie des afghanischen Reisepasses des Ehemannes der BF, XXXX , geb. XXXX
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 15.01.2026, amtssigniert am 16.01.2026, wurde am 28.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
Mit Eingabe vom 16.02.2026 brachte der einladende Bruder der BF eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Die BF, eine afghanische Staatsangehörige, beabsichtigte für den Zeitraum von 13.11.2024 bis 31.01.2025 ins österreichische Bundesgebiet zum Zwecke des Besuchs ihrer Familie, konkret ihrer beiden in Österreich lebenden Brüder und deren Familie, einzureisen.
Die BF verfügt über ausreichende finanzielle Mittel (etwa iHv 24.100 USD).
Festgestellt wird, dass die BF jedenfalls in ihrem Herkunftsstaat, Afghanistan, sozial, familiär und beruflich bzw. wirtschaftlich verwurzelt ist. Die BF ist verheiratet und geht seit 01.01.2020 einer Tätigkeit als Krankenschwester nach. Ihr Ehemann, XXXX , geb. XXXX , ist als Arzt tätig. Die BF lebt mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt. Zudem hat das Ehepaar 4 gemeinsame Kinder und auch Enkelkinder, welche auch in Afghanistan aufhältig sind.
Festgestellt wird, dass der BF in der Vergangenheit bereits mehrfach Visa der Kategorie C (Schengen) für Österreich ausgestellt wurden. Konkret sind der BF in den Zeiträumen von 30.12.2014 und 27.02.2015 bzw. von 04.01.2019 bis 24.02.2019 Visa der Kategorie C ausgestellt worden. Festgestellt wird, dass die BF immer rechtzeitig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist (am 27.02.2015 bzw. am 20.02.2019). Somit war die BF zuletzt vor etwa 7 Jahren zu Besuch ihrer Familie in Österreich.
Ihre beiden Brüder, Dr. XXXX und Dr. XXXX , sind beide österreichische Staatsangehörige und leben in Österreich gemeinsam mit ihrer Familie.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen betreffend den Verfahrensgang des gegenständlichen Verfahrens der ÖB ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem vorgelegten Kontoauszug, den Geburtsurkunden, der Reisepasskopie des Ehemannes der BF und den im Akt einliegenden Kopien des Reisepasses der BF bzw. der Ein- und Ausreisestempel.
Der festgestellte Reisezweck, nämlich der Besuch der beiden Brüder und deren Familie, sowie ihre familiäre Situation im Heimatstaat gründen auf den glaubwürdigen Angaben der BF.
Die Feststellung zu den finanziellen Mitteln der BF ergibt sich aus dem vorgelegten Kontoauszug der BF.
Dass die BF im Herkunftsstaat jedenfalls sozial, familiär und beruflich bzw. wirtschaftlich verwurzelt ist, gründet auf dem glaubhaften Vorbringen der BF, dem vorgelegten Schreiben des Gesundheitsministeriums der Islamischen Republik Afghanistan („ XXXX “) vom 25.06.2024 über das Dienstverhältnis der BF als Krankenschwester sowie auf der im Akt einliegenden Reisepasskopie ihres Ehemannes.
Die Feststellungen zu den Vorvisa sowie zu den rechtzeitigen Ausreisen aus dem österreichischen Bundesgebiet gründen auf einer Einsichtnahme in die im Akt einliegenden Kopien der Visa bzw. der Ein- und Ausreisestempel.
Die Feststellungen zu ihren in Österreich lebenden Brüdern sowie deren Staatsangehörigkeit gründen auf dem glaubhaften Vorbringen, der Stellungnahme des Bruders der BF vom 16.02.2026 sowie einer Einsichtnahme in die im Akt einliegenden Staatsbürgerschaftsnachweise ihrer Brüder.
Soweit die ÖB die Erteilung des beantragten Visums mit dem Argument verweigerte, dass der Reisezweck nicht glaubhaft sei, ist festzuhalten, dass die ÖB nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt hat, aus welchen konkreten Umständen sich Zweifel an dem von der BF angegeben Reisezweck ergeben sollten. Eine substantiierte Begründung, weshalb der dargelegte Besuchszweck unglaubwürdig sein sollte, fehlt gänzlich. Die BF hat bereits in der Vergangenheit ihre Brüder in Österreich besucht und ist jeweils fristgerecht ausgereist. Die Verwandtschaftsverhältnisse sind unstrittig. Vor diesem Hintergrund erscheint der angegebene Besuchszweck plausibel. Auch vor dem Hintergrund, dass ihr letzter Besuch im Jahr 2019 war – und somit vor der Machtübernahme der Taliban – hat es die ÖB unterlassen, die Verweigerung des begehrten Visums nachvollziehbar zu begründen. Zwar mag zutreffen, dass sich die Situation in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 insbesondere für die Frauen verschlechtert hat. Daraus allein lässt sich jedoch im gegenständlichen Fall nicht ableiten, dass die BF beabsichtigen würde, über den angegebenen Reisezweck zu täuschen bzw. nicht rechtzeitig auszureisen. Vielmehr sprechen mehrere Umstände gegen derartige Annahme. So würde die BF auf legalem Wege aus Afghanistan ausreisen. Darüber hinaus ist sie dort als Krankenschwester berufstätig ist und verfügt über eine stabile berufliche Stellung. Auch familiär ist sie in Afghanistan fest verwurzelt. Der Ehemann der BF ist als Arzt tätig und die gemeinsamen Kinder leben auch dort. Somit bestehen sowohl familiäre als auch berufliche und wirtschaftliche Bindungen in Afghanistan. Schließlich erscheint auch das Vorbringen der BF plausibel, wonach es im Interesse des einladenden Bruders liegt, dass die BF rechtszeitig ausreist. Ihr Bruder ist als Dolmetscher tätig und sich daher bewusst, dass sein beruflicher Ruf sowie seine wirtschaftliche Existenz auch von der Einhaltung der Rechtsordnung der Republik Österreich abhängen. Vor diesem Hintergrund vermag die pauschale Annahme der ÖB, der Reisezweck sei nicht glaubhaft, nicht zu überzeugen.
3. Rechtliche Beurteilung
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Erkenntnisse
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4... )“
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in
Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
„Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
[ … ]
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
[ … ]
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
3.1. Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde:
Zunächst ist auszuführen, dass die ÖB das beantragte Visum aus den Gründen abgewiesen hat, dass der beabsichtige Reisezweck, nämlich der Besuch ihrer Familie bzw. ihrer Brüder in Österreich, nicht glaubhaft sei. Dass die Beschwerdeführerin sonstige Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt habe, hat die österreichische Botschaft Islamabad nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, dass grundlegende Voraussetzungen zur Erlangung des Visums nicht vorliegen würden.
Die Beschwerdeführerin beabsichtigte die Einreise ins österreichische Bundesgebiet zum Zwecke eines Familienbesuches vom 13.11.2024 bis 31.01.2025.
Der Beschwerdeführerin wurden bereits in der Vergangenheit, in den Zeiträumen von 30.12.2014 und 27.02.2015 bzw. von 04.01.2019 bis 24.02.2019, Visa der Kategorie C (Schengen) ausgestellt und die Beschwerdeführerin hat das österreichische Bundesgebiet bisher fristgerecht, am 27.02.2015 bzw. am 20.02.2019, verlassen.
Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, ist es nicht ersichtlich, worauf die österreichische Botschaft Islamabad den herangezogenen Visaversagungsgrund konkret stützt. Die Familienverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in Österreich lebenden Brüder sind unstrittig. Auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin zuletzt in Österreich vor der Machtübernahme der Taliban war, vermag nicht ihren beabsichtigen Reisezweck in Frage zu stellen. So ist die Beschwerdeführerin – wie bereits beweiswürdigend geschildert – in Afghanistan familiär und beruflich fest verwurzelt. Sie geht einer Tätigkeit als Krankenschwester nach und ihr Ehemann ist als Arzt tätig. Auch die Kinder und Enkelkinder der Beschwerdeführerin leben in Afghanistan. Darüber hinaus würde die Beschwerdeführerin Afghanistan auf legalem Wege verlassen.
Im Ergebnis ist der Beschwerde stattzugeben, da die Erwägungen der österreichischen Botschaft Islamabad zum Reisezweck zu kurz greifen; die österreichische Botschaft Islamabad wird der Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren – soweit alle erforderlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen – das begehrte Visum zu erteilen haben.
3.2. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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