W228 2339121-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , gegen Spruchpunkt B.) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 16.02.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 VwGVG in Verbindung mit § 9 VwGVG mangels hinreichender Begründung abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) vom 16.02.2026 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 04.02.2026 bis 15.02.2026 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 04.02.2026 nicht eingehalten und sich erst wieder am 16.02.2026 beim AMS gemeldet habe. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde mit der spezialpräventiven Wirkung der Wahrnehmung des wöchentlichen Kontrollmeldetermins, welcher der Reintegration in den Arbeitsmarkt dienlich sei, der Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit und generalpräventiven Gründen argumentiert.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er das Einladungsschreiben nicht erhalten habe und auch keine Hinterlegungsanzeige der Post im Postkasten finden konnte. Da er sich keiner Schuld bewusst ist, hoffe er, dass die Sperre aufgehoben werde.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das AMS hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.01.2026 einen Kontrollmeldetermin für den 04.02.2026 vorgeschrieben. Dieses Schreiben enthielt weiters den Hinweis auf den möglichen Anspruchsverlust.
Dieses Schreiben des AMS vom 08.01.2026 wurde per RSa an den Beschwerdeführer gesendet und wurde am 12.01.2026 hinterlegt. Eine Hinterlegungsanzeige wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Beschwerdeführer hat das Schreiben nicht behoben.
Der Beschwerdeführer nahm den Termin am 04.02.2026 nicht wahr und meldete sich erst am 16.02.2026 wieder beim AMS.
Wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteile liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 16.02.2026 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, gründet sich auf sein Beschwerdevorbringen. In seinem Beschwerdeschreiben brachte er kein konkretes und insbesondere kein bescheinigtes Vorbringen vor.
Der Beschwerdeführer legte weder seine wirtschaftlichen Verhältnisse dar noch brachte er diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Gegenständlich ist Sache des Verfahrens die Beschwerde gegen den, die aufschiebende Wirkung ausschließenden, Bescheid vom 16.02.2026.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. […] Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zur Regelung des § 13 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, wie folgt ausgeführt:
„Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Das Tatbestandsmerkmal ,Gefahr im Verzug‘ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).
Festzuhalten ist im konkreten Einzelfall zunächst, dass das AMS zu Recht davon ausging, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 16.02.2026 in seiner Gesamtheit und somit auch gegen den mit Spruchpunkt B ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtet.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Hierzu ist ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Der Beschwerdeführer erstattete gegenständlich kein ausreichend konkretes und substantiiertes Vorbringen darüber, dass ihn der Vollzug des Bescheides vom 16.02.2026 unverhältnismäßig hart treffen würde. Er führte nicht aus, welcher konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteil für ihn mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verbunden wäre. Er hat es insbesondere unterlassen, seine gesamte wirtschaftliche Situation darzulegen. Da der Beschwerdeführer weder seine wirtschaftlichen Verhältnisse darlegte noch diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage brachte, ist eine umfassende Beurteilung der finanziellen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht möglich.
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B des gegenständlich angefochtenen Bescheides) war daher abzuweisen.
Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird und der erkennende Senat durch die gegenständliche Entscheidung und die vorgenommene Grobprüfung sich im Hauptverfahren in keine Richtung gebunden sieht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Senat konnte sich auf die genannten VwGH Entscheidungen stützen.
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