W198 2330423-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER sowie Alexander WIRTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 20.10.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2025, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (in der Folge: AMS) vom 20.10.2025, VSNR: XXXX , wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.05.2025 bis 31.05.2025 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 827,19 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie mit zwei geringfügigen Dienstverhältnissen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt und gleichzeitig Notstandshilfe bezogen habe. Sie hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung in diesem Zeitraum nicht zugestanden habe.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.10.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie nie in zwei Betrieben gleichzeitig beschäftigt gewesen sei und sei die Rückforderung daher zu Unrecht erfolgt.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 10.12.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut Dachverband der Sozialversicherungsträger von 14.03.2025 bis 03.05.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH und von 05.05.2025 bis 31.05.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH gestanden sei. Sie habe im Mai 2025 von der XXXX GmbH ein Entgelt in Höhe von € 81,71 und von der XXXX GmbH ein Entgelt in Höhe von € 474,85 erhalten. Ihr Einkommen im Mai in Höhe von insgesamt € 556,56 habe sohin die im Jahr 2025 geltende Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 überschritten. Sie sei daher im Mai 2025 nicht arbeitslos gewesen, sodass der Notstandshilfebezug in diesem Zeitraum zu widerrufen und zurückzufordern sei.
4. Mit Schreiben vom 18.12.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, wonach sie die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe, nicht korrekt seien. Die angegebenen € 81,71 habe sie nie erhalten. Die Abmeldung bei der XXXX GmbH mit 03.05.2025 liege nicht in ihrer Verantwortung. Sie habe ihren Vertrag mit 30.04.2025 aufgelöst. Ihr letzter Arbeitstag sei der 26.04.2025 gewesen.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Am 07.01.2026 langte – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Dokumentenvorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 20.01.2026 übermittelte die belangte Behörde eine mit 19.01.2026 datierte Ergänzung zum Vorlageantrag der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH mit 30.04.2025 beendet worden sei. Fälschlicherweise sei das Ende des Dienstverhältnisses vom ehemaligen Dienstgeber jedoch mit 03.05.2025 gespeichert worden. Die ÖGK habe mitgeteilt, dass das gespeicherte Ende des Dienstverhältnisses amtswegig nicht abgeändert werden könne. Der ehemalige Dienstgeber reagiere nicht auf die Anfragen der Beschwerdeführerin. Da sie vom 01.05.2025 bis 31.05.2025 nur ein geringfügiges Dienstverhältnis gehabt habe, sei die Rückforderung der Notstandshilfe rechtswidrig.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.01.2026 der belangten Behörde den Auftrag erteilt, zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Ergänzung zum Vorlageantrag Stellung zu nehmen.
9. Am 26.01.2025 langte eine Stellungnahme und Unterlagenvorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Am 30.01.2026 übermittelte die belangte Behörde eine weitere Nachreichung an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand von 14.03.2025 bis 03.05.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH. Von 05.05.2025 bis 31.05.2025 stand sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH.
Die Beschwerdeführerin hat dem AMS die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX GmbH mit 05.05.2025 nicht gemeldet.
Die Beschwerdeführerin hat im Mai 2025 von der XXXX GmbH ein Entgelt in Höhe von € 82,71 und von der XXXX GmbH ein Entgelt in Höhe von € 474,85 erhalten. Sie hat sohin im Mai 2025 ein Entgelt in Höhe von insgesamt € 557,56 erhalten.
Die Beschwerdeführerin hat im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.05.2025 bis 31.05.2025 Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 827,19 erhalten.
2. Beweiswürdigung:
Die beiden geringfügigen Dienstverhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren selbst mehrfach zugestanden, dass eine Abmeldung bei der XXXX GmbH erst mit 03.05.2025 erfolgte, zuletzt in der Ergänzung zum Vorlageantrag, wo sie ausführte, dass das Ende des Dienstverhältnisses mit 03.05.2025 gespeichert worden sei.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin dem AMS die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX GmbH nicht gemeldet hat, ergibt sich daraus, dass sich keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Meldung im Akt finden und die Beschwerdeführerin eine solche Meldung auch nicht vorbringt. Vielmehr erlangte die belangte Behörde erst am 02.07.2025 durch einen Datenabgleich mit dem Verband der Sozialversicherungsträger Kenntnis vom geringfügigen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der XXXX GmbH.
Dass die Beschwerdeführerin von der XXXX GmbH im Mai 2025 ein Entgelt in Höhe von € 474,85 erhalten hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Lohnzettel (Anhang 51 des vorgelegten Verwaltungsaktes) und wird dies von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Zu der Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Mai 2025 von der XXXX GmbH ein Entgelt in Höhe von € 82,71 erhalten hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Wie bereits ausgeführt, erlangte die belangte Behörde am 02.07.2025 durch einen Datenabgleich mit dem Verband der Sozialversicherungsträger Kenntnis vom geringfügigen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der XXXX GmbH. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin mit Schreiben des AMS vom 02.07.2025 aufgefordert, die Lohnzettel ihrer beiden geringfügigen Beschäftigungen für Mai 2025 an das AMS zu übermitteln (Anhang 30 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Mit Schreiben des AMS vom 16.07.2025 wurde hinsichtlich der Vorlage der Lohnzettel urgiert (Anhang 37 des vorgelegten Verwaltungsaktes) und hat sich die Beschwerdeführerin zu dieser Urgenz wiederum verschwiegen. Das AMS hat am 16.07.2025 auch die beiden geringfügigen Dienstgeber um Übermittlung der Lohnzettel für Mai 2025 ersucht und ist in der Folge nur der Lohnzettel der XXXX GmbH beim AMS eingelangt. Seitens der XXXX GmbH wurde kein Lohnzettel übermittelt. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.08.2025 erneut ersucht, den ausständigen Lohnzettel der XXXX GmbH für Mai 2025 zu übermitteln (Anhang 39 des vorgelegten Verwaltungsaktes) und ist sie dieser Aufforderung erneut nicht nachgekommen.
Mit Schreiben des AMS vom 05.09.2025 wurde die Beschwerdeführerin schließlich darüber informiert, dass es aufgrund des Umstandes, dass sie von 01.05.2025 bis 31.05.2025 aus mehr als einem geringfügigen Dienstverhältnis ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe und sie gleichzeitig Notstandshilfe bezogen habe, zu einer Rückforderung der Notstandshilfe kommen werde (Anhang 40 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Beschwerdeführerin hat schließlich in einer Stellungnahme vom 11.09.2025 (Anhang 47 des vorgelegten Verwaltungsaktes) dazu ausgeführt, dass ihr letzter Arbeitstag bei der XXXX GmbH der 26.04.2025 gewesen sei, sie jedoch erst am 03.05.2025 abgemeldet worden sei, sowie, dass sie von der XXXX GmbH für den Monat Mai 2025 kein Gehalt bekommen habe. Mit Schreiben des AMS vom 03.10.2025 (Anhang 45 des vorgelegten Verwaltungsaktes) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bekanntzugeben, wieso es zu einer Abmeldung mit 03.05.2025 gekommen sei, obwohl sie ihren Angaben zufolge nur bis 26.04.2025 gearbeitet habe. Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin – wie sich aus dem im Akt einliegenden Sendeprotokoll (OZ 4 des Gerichtsakts) ergibt – in ihrem eAMS-Konto am 03.10.2025 um 11:01 Uhr empfangen und am 04.10.2025 um 12:11 Uhr gelesen. Die Beschwerdeführerin hat sich zu diesem Schreiben wiederum verschwiegen.
Im Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör des AMS vom 30.10.2025 erneut die Sach- und Rechtslage erörtert und wurde ihr wiederum die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin hat wiederum keine Stellungnahme abgegeben. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie – wie ausgeführt – mehrfach auf Schreiben des AMS nicht reagierte und sie den Aufforderungen zur Vorlage von Lohnzetteln bzw. zur Abgabe von Stellungnahmen mehrfach nicht nachgekommen ist, eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren erkennen lassen.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die im Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Entlohnung der Beschwerdeführerin über der Geringfügigkeitsgrenze für den Monat Mai 2025 dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Aus Anhang 50 des vorgelegten Verwaltungsaktes geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2025 von der XXXX GmbH ein Entgelt in Höhe von € 82,71 erhalten hat und ergibt sich dadurch – in Zusammenrechnung mit dem unstrittig erhaltenen Entgelt von der XXXX GmbH in Höhe von € 474,85 – im Mai 2025 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze. Die bei der Beschwerdeführerin im Mai 2025 vorliegende Vollversicherung ergibt sich zudem aus der Dachverbandsabfrage vom 15.10.2025 (OZ 4 des Gerichtsaktes) sowie aus der Dachverbandsüberlagerungsmeldung vom 14.10.2025 (OZ 7 des Gerichtsaktes), aus welcher ebenfalls eine Vollversicherung der Beschwerdeführerin ab 01.05.2025 ersichtlich ist. In einer Gesamtschau ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2025 ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten hat.
Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum ergibt sich unstrittig aus dem Bezugsverlauf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 12 AlVG gelten Personen als arbeitslos, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, weshalb in dem Fall kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht.
Im gegenständlichen Fall stand die Beschwerdeführerin den oben getroffenen Feststellungen folgend von 14.03.2025 bis 03.05.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH und von 05.05.2025 bis 31.05.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH.
Sie hat im Mai 2025 von der XXXX GmbH ein Entgelt in Höhe von € 82,71 und von der XXXX GmbH ein Entgelt in Höhe von € 474,85 erhalten. Die Beschwerdeführerin hat sohin mit ihrem Einkommen im Mai 2025 in Höhe von insgesamt € 557,56 die im Jahr 2025 geltende Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 überschritten.
Die Beschwerdeführerin war daher im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.05.2025 bis 31.05.2025 nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG.
Die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.05.2025 bis 31.05.2025 war daher nicht begründet. Wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Der Widerruf der Notstandshilfe für den genannten Zeitraum erfolgte somit zu Recht.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).
Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Zu einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gehört auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061).
Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin dem AMS die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX GmbH nicht gemeldet. Sie verletzte sohin ihre Meldeverpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG.
Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung der Meldepflicht beziehen, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin in ihren Leistungsanträgen auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass jegliche Beschäftigungsaufnahme und jegliches Einkommen einen Einfluss auf den Leistungsanspruch haben kann.
Die Rückforderung der im verfahrensrelevanten Zeitraum bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 827,19 erweist sich somit als berechtigt.
Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Höhe des Rückforderungsbetrages nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Der Höhe des Rückforderungsbetrages wurde seitens der Beschwerdeführerin zudem nicht entgegengetreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.