W262 2320755-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.06.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2025, XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld vom 13.05.2025 mangels Arbeitslosigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 30.06.2025 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.05.2025 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr organschaftliches Mandat nicht zurückgelegt habe, weshalb sie weiterhin nicht als arbeitslos gelte.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie in der XXXX keine Liquidator-Funktion habe und keine Pflichtversicherung bestehe. Es liege auch keine geringfügige Tätigkeit vor und die Gewerbeberechtigung würde seit 21.03.2025 ruhen. Zur XXXX GmbH wurde ausgeführt, dass die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin (Warenpräsentator) am 17.11.2008 zurückgelegt worden sei, auch hier bestehe weder eine Pflichtversicherung noch eine geringfügige Tätigkeit.
Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin Screenshots des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) zur XXXX GmbH sowie ihres Beitragskontos der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) mit einem Beitragssaldo von € 0,- vor.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar ihr Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH (aus der sie die für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erforderliche Anwartschaft erwirtschaftet habe) beendet habe, jedoch weiterhin handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser GmbH sei, über die nunmehr ein Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung eröffnet worden sei. Voraussetzung für ein Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung (unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters) sei gemäß § 169 Abs. 1 lit. a Insolvenzordnung (IO) die Vorlage eines Sanierungsplans, in dem den Insolvenzgläubigern angeboten werde, innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans mindestens 30% der Forderungen zu zahlen. Dem bestellten Sanierungsverwalter komme lediglich eine Aufsichtspflicht bis zur Erfüllung des Sanierungsplans zu. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin die GmbH im Rahmen ihrer Organfunktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin im Innen- und im Außenverhältnis vertrete, weshalb sie ihre Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht beendet habe und somit nicht als arbeitslos gelte.
4. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, übermittelte den Beschluss der Konkurseröffnung über die XXXX GmbH und erklärte, dass es kein Sanierungsverfahren mehr gäbe und laut Masseverwalter damit nachgewiesen werde, dass die Beschwerdeführerin keine Einkünfte habe.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 01.10.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin vertritt seit 29.11.2007 die XXXX GmbH (FN XXXX ) sowie seit 06.09.2000 die XXXX GmbH (FN XXXX ) als handelsrechtliche Geschäftsführerin selbständig.
Im Zeitraum 25.11.2008 bis 15.01.2025 stand die Beschwerdeführerin darüber hinaus bei der XXXX GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und erwarb dadurch ihre Anwartschaft auf Arbeitslosengeld.
Die Gewerbeberechtigung der XXXX GmbH für das reglementierte Gewerbe „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Bauträger“ wurde mit 21.03.2025 ruhend gemeldet.
Am 13.05.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX vom 14.08.2025 erfolgte die Eröffnung des Sanierungsverfahrens in Eigenverwaltung der XXXX GmbH, mit weiterem Beschluss vom 09.09.2025 wurde das Konkursverfahren eingeleitet.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld liegt im Verwaltungsakt ein.
Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin bei der XXXX GmbH und der XXXX GmbH kann den eingeholten Firmenbuchabfragen entnommen werden.
Dass die Beschwerdeführerin bei der XXXX GmbH für den festgestellten Zeitraum als Angestellte tätig war ergibt sich aus den im Akt einliegenden Auszug zu ihren Versicherungszeiten.
Die Beschlüsse über die Eröffnung des Sanierungsverfahrens sowie das Konkursverfahren können den im Akt einliegenden Auszug des Wirtschafts-Compass zur XXXX GmbH vom 30.09.2025 entnommen werden. Den Beschluss vom 09.09.2025 legte die Beschwerdeführerin zudem gemeinsam mit ihrem Vorlageantrag vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) bis (8) …“
„Arbeitslosigkeit
§ 12.(1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) bis (2a) …
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
c) bis h) …
(4) bis (5) …
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen;
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
d) bis g) …
(7) bis (8) …“
3.3. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.05.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 AlVG nur, wer arbeitslos ist. § 12 Abs. 1 AlVG definiert, was unter „Arbeitslosigkeit“ zu verstehen ist und knüpft daran drei kumulative Voraussetzungen: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung – mit Ausnahme der Zeiträume nach § 16 Abs. 1 lit k und l (Z 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 3).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu Geschäftsführern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausgeführt, dass zwischen der Bestellung zum Geschäftsführer und dem Anstellungsvertrag unterschieden werden muss. Durch die Bestellung wird die körperschaftsrechtliche Funktion des Geschäftsführers mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten begründet. Durch den Anstellungsvertrag werden die zusätzlichen, rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft geregelt. Sein Hauptinhalt auf Seiten des Geschäftsführers ist die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung. Bereits durch den wirksamen gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt ergibt sich im Wesentlichen die Pflicht des Geschäftsführers zur Geschäftsführung, sodass der Anstellungsvertrag eine bloße Ergänzung des Organverhältnisses bewirk (VwGH 30.04.2002, 2002/07/0046).
Im Fall einer Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt Arbeitslosigkeit im Sinn des § 12 AlVG demnach nicht schon dann vor, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion der Geschäftsführerin nach dem GmbHG zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsführerin tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob sie ein Entgelt erhält. Es spielt auch keine Rolle, dass über das Vermögen der Gesellschaft – verbunden mit Auflösung der Gesellschaft – der Konkurs eröffnet wurde (VwGH 08.05.2019, Ro 2019/08/0010, mHa VwGH 02.07.2008, 2007/08/0338).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde das anwartschaftsbegründende Beschäftigungsverhältnis, der Anstellungsvertrag der Beschwerdeführerin bei der XXXX GmbH mit 15.01.2025 aufgelöst. Sie ist jedoch seit 29.11.2007 (bis heute) handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft. Die Beschwerdeführerin ist darüber hinaus auch seit 06.09.2000 (bis heute) handelsrechtliche Geschäftsführerin der XXXX GmbH.
Im Hinblick auf die soeben zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jedoch auch dieses Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein, damit Arbeitslosigkeit im Sinn des § 12 AlVG eintritt.
Dass mit 09.09.2025 das Konkursverfahren über die XXXX GmbH eingeleitet wurde führt zu keiner geänderten Beurteilung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ändert es nichts, wenn die Gesellschaft durch Eröffnung des Konkurses als aufgelöst gilt. Auch damit wird die Organstellung der Geschäftsführerin nicht beendet, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Selbst wenn ein großer Teil der Befugnisse der Geschäftsführerin zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergangen ist, besteht die Organstellung der Geschäftsführerin, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis, fort (vgl. VwGH 30.04.2002, 2002/08/0046).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Gewerbeberechtigung mit 21.03.2025 ruhend gestellt wurde, spielt ebenfalls keine Rolle, zumal die Ruhendmeldung nichts an der organschaftlichen Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin ändert.
In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass weder eine Pflichtversicherung noch eine geringfügige Tätigkeit vorliege, in ihrem Vorlageantrag erklärte sie außerdem, dass aufgrund des Konkursverfahrens nachgewiesen werde, dass sie keine Einkünfte habe. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es im Sinne der Rechtsprechung ohne Bedeutung ist, ob die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob sie ein Entgelt erhält, da die Hauptleistungspflicht der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin nach wie vor besteht (vgl. hierzu auch VwGH 20.02.2002, 2002/08/0009).
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit entweder mit dem Rücktritt der Geschäftsführerin oder mit Zugang eines Abberufungsbeschlusses der Gesellschafter wirksam wird (vgl. hierzu VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0199, mwN). Ein derartiger Rücktritt oder eine Abberufung kann weder dem Firmenbuchauszug entnommen werden noch wurde Entsprechendes von der Beschwerdeführerin behauptet.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher - trotz ihrer Beantragung - weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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