W232 2320868-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Moskau vom 14.04.2025, Zl. VIS 2060/2025, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, brachte am 20.03.2025 einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 23.07.2025 bis 03.09.2025 bei der Österreichischen Botschaft Moskau ein; als Hauptzweck wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ (Besuch der Tante) sowie „Studium“ (Absolvierung eines Deutschkurses) angegeben. Als einladende Person wurde seine in Österreich aufhältige Tante genannt, bei der er auch während seines Aufenthalts Unterkunft nehmen würde. Der Beschwerdeführer sei ledig und Student.
Mit dem Antrag wurden unter anderem eine Elektronische Verpflichtungserklärung sowie eine Kopie einer Reisepassseite mit einem darauf angebrachten, durch die Österreichische Botschaft Moskau ausgestellten, ordnungsgemäß verwendeten, Visum der Kategorie C zur einfachen Einreise mit Gültigkeit vom 05.06.2019 bis 05.07.2019 vorgelegt.
2. Mit Mandatsbescheid vom 21.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer das beantragte Visum von der Österreichischen Botschaft Moskau verweigert und dabei folgende Gründe ins Treffen geführt:
„Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen.“
„Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- und Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist.“
„Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.“
„Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.“
3. Gegen diesen Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer am 02.04.2025 eine Vorstellung ein.
Es wurde insbesondere vorgebracht, dass er beabsichtige, seine in Österreich lebende Tante zu besuchen sowie einen Deutschkurs zu absolvieren. Der Beschwerdeführer habe seine Tante, zu der ein besonderes Naheverhältnis bestehe, da sie keine leiblichen Kinder habe, zuletzt im Jahr 2021 gesehen, als diese Russland besucht habe. Da er Kommunikation und Politikwissenschaften studiere, sei es förderlich, neben Englisch auch Grundkenntnisse einer weiteren Fremdsprache zu erlangen. Der Rückflug sei für den 01.09.2025 reserviert worden, damit der Beschwerdeführer rechtzeitig zum Semesterbeginn wieder in Moskau sei.
Weiter wurde ausgeführt, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Moskau befinde, wo auch sein Freundeskreis lebe. Er sei familiär (Eltern, Großmutter und Schwester), sozial und wirtschaftlich in der Russischen Föderation verwurzelt. Der Beschwerdeführer befinde sich im dritten Studienjahr (Vollzeitausbildung) für einen Bachelor-Abschluss in der Studienrichtung „Politikwissenschaftler“; der Abschluss sei für 31.08.2026 geplant. Er sei aufgrund einer angeborenen Herzerkrankung im Hinblick auf die Wehrpflicht untauglich, sodass er bei seiner Ausreise und Wiedereinreise nicht befürchten müsse, zum Heer eingezogen zu werden.
4. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Moskau vom 14.04.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) abgewiesen.
Eine neuerliche Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers habe unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii, lit. b des Visakodex abzuweisen sei, da der Beschwerdeführer einerseits den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet habe, andererseits begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden.
Die mit der Vorstellung vorgelegten Nachweise zur Ausnahme vom Militärdienst seien dabei nicht berücksichtigt worden, da diese nur in Landessprache eingereicht worden seien und keine Übersetzung vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer habe es in der Vorstellung verabsäumt, geeignete Nachweise vorzulegen, die seine Verwurzelung im Heimatland sowie seine Wiederausreiseabsicht untermauern würden. Gegen eine gesicherte Wiederausreise spreche der familiäre Anknüpfpunkt, der durch die Tante in Österreich gegeben sei. Zudem könne der Reisezweck, in Österreich einen Deutschkurs absolvieren zu wollen, nicht nachvollzogen werden, da in Russland ohne weiteres Deutschkurse mit entsprechender Zertifizierung angeboten würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Tante in Österreich besuchen zu wollen, zu der er ein besonderes Naheverhältnis pflegen würde – diese habe er jedoch seit 2021 nicht mehr gesehen. Insgesamt habe festgestellt werden müssen, dass er im Hinblick auf den sozioökonomischen Status im Wohnsitzland über geringe soziale und wirtschaftliche Verwurzelung verfüge. Der angegebene Reisezweck habe die Bedenken der Behörde hinsichtlich der näheren Begleitumstände der geplanten Reise nach Österreich nicht zerstreuen können.
5. Gegen diesen Bescheid langte am 08.05.2025 eine Beschwerde bei der Österreichischen Botschaft Moskau ein.
Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass, hätte die Österreichische Botschaft Moskau dem Beschwerdeführer in Entsprechung der sie treffenden Pflicht, ihm im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor sie den Antrag abgewiesen habe, sie zum Ergebnis gelangt wäre, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums erfüllt seien.
Der Beschwerdeführer habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts in Österreich von Anfang an bereits im Antrag vom 20.03.2025 hinreichend deutlich und stimmig nachgewiesen. Dass er seine Tante, die seit mehr als 20 Jahren in Österreich lebe, seit 2021 nicht mehr gesehen habe, ändere nichts an dem bestehenden Naheverhältnis. Es sei logisch, dass infolge der COVID-Pandemie und dem Konflikt mit der Ukraine in den letzten Jahren keine häufigen Besuche der Tante in Russland möglich gewesen seien. Aufgrund der schulischen und beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers sowie aufgrund seines Alters sei ebenfalls nachvollziehbar, dass er nicht in regelmäßigen Abständen die Tante in Österreich besuchen könne. Die Absolvierung eines Deutschkurses während des Aufenthalts in Österreich habe überdies gleichfalls nur Vorteile für seine weitere Ausbildung und künftigen beruflichen Werdegang in Russland – ob er diesen während des Aufenthalts in Österreich oder aber in Russland absolviere, könne keinen Unterschied machen. Zudem sei nachweislich belegt worden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tante Unterkunft nehmen werde, diese für die Kosten seines Aufenthalts aufkommen werde, eine Reiseversicherung abgeschlossen und ein Hin- und Rückflugticket reserviert worden sei.
Die Wiederausreiseabsicht ergebe sich aus seiner familiären, sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Verwurzelung in Russland und wurde in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Vorstellung wiederholt sowie darüber hinaus vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im letzten Studienjahr im Frühjahr 2026 ein Vollzeitpraktikum in einem großen Unternehmen in Moskau zu absolvieren „habe“, wobei er bereits über eine fixe Zusage verfüge. Nach dem Abschluss des Bachelorstudiums sei geplant, sich sofort für ein Master-Studium an einer Moskauer Universität einzuschreiben. Zudem sei geplant, nach Abschluss des Bachelorstudiums, somit etwa in einem Jahr, in Moskau in diesem Bereich zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe bereits ein Praktikum absolviert und sei dabei in der Personalreserve „vorgemerkt“ worden und habe er somit eine Aussicht auf eine Anstellung. Aufgrund seines Studiums in Moskau sei er auch privat überwiegend in Moskau verwurzelt; er sei in öffentlichen Organisationen tätig, besuche einen Tanzkurs und auch seine Studienkollegen, wie auch Freunde und seine Freundin würden dort leben. Der Beschwerdeführer sei zudem Mitglied des Studentenrats der Universität, wo er eine Führungsposition innehabe. Er besuche aber auch regelmäßig seine Eltern, seine Großmutter und seine Schwester im Herkunftsort. Seine Familie verfüge dort über ein großes Haus mit einem Garten am Stadtrand sowie eine Eigentumswohnung. Die jüngere Schwester werde 2027 ebenfalls nach Moskau ziehen und dort ihr Universitätsstudium aufzunehmen. Der Beschwerdeführer habe bisher nicht gegen visarechtliche Bestimmungen verstoßen.
Gemeinsam mit der Beschwerde wurde erstmals das bereits zuvor in Vorlage gebrachte Wehrdienstbuch des Beschwerdeführers in deutscher Übersetzung vorgelegt. Dieses enthält unter anderem folgende Passagen: „Durch die Einberufungskommission im Sawelowskij Bezirk des Nördlichen Verwaltungsbezirkes der Stadt Moskau am 27.07.2023 wurde er in die Reserve eingestellt.“; „Kategorie der Wehrdiensttauglichkeit: „B““; „Kategorie der Wehrdiensttauglichkeit: Militärkommissar (Kommandant einer Militäreinheit)“.
6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 30.09.2025 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 20.03.2025 einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 23.07.2025 bis 03.09.2025 bei der Österreichischen Botschaft Moskau mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ sowie „Studium“.
Der Beschwerdeführer verfügte bislang über ein durch die Österreichische Botschaft Moskau ausgestelltes, ordnungsgemäß verwendetes, Visum der Kategorie C zur einfachen Einreise mit Gültigkeit vom 05.06.2019 bis 05.07.2019.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Tante lebt als österreichische Staatsangehörige in Österreich. Der Beschwerdeführer befand sich zum 01.04.2025 im dritten Studienjahr eines Bachelor-Studiums der Politikwissenschaften an einer Moskauer Universität.
Es bestehen begründete Zweifel an der vom Beschwerdeführer bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Im Zuge der Antragstellung legte der Beschwerdeführer einen Nachweis betreffend das ausgestellte Visum der Kategorie C vor, sodass entsprechende Feststellungen getroffen werden konnten.
Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine Nachweise bzw. Unterlagen zu seinem Vorbringen, wonach er im Herkunftsstaat über mehrere Verwandte (Eltern, Schwester, Großeltern) verfüge, vorgelegt hat – es konnten daher vor diesem Hintergrund sowie auch bereits mangels rudimentärster Angaben zu diesen Personen (Name, Geburtsdatum, genauer Aufenthaltsort) keine weiteren Feststellungen getroffen werden. Der Aufenthaltsort und die Staatsbürgerschaft seiner Tante ergeben sich aus der bei der Antragstellung vorgelegten Elektronischen Verpflichtungserklärung.
Feststellungen zum Studium des Beschwerdeführers konnten aufgrund der bis zur Bescheiderlassung vorgelegten Unterlagen getroffen werden. Einer Berücksichtigung des in der Beschwerde erstatteten Vorbringens zur beabsichtigten Absolvierung eines Vollzeitpraktikums im Frühjahr 2026, zur beabsichtigten Aufnahme eines Masterstudiums sowie einer Arbeitstätigkeit, zur Absolvierung eines Praktikums, zur „Freundin“, zur Mitgliedschaft beim Studienrat, zum Immobilieneigentum der Familie sowie zur Absicht der Schwester, ebenfalls in Moskau zu studieren, steht (genauso wie der Berücksichtigung der bei Beschwerdeerhebung erstmals vorgelegten Unterlagen) das Neuerungsverbot gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 entgegen. Die belangte Behörde hatte schließlich zuvor die im Bescheid angeführten Verweigerungsgründe bereits im Mandatsbescheid ins Treffen geführt und wurde der Beschwerdeführer somit auf die bestehenden Zweifel an der Wiederausreiseabsicht explizit hingewiesen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, im Zuge der Vorstellung ein entsprechendes sowie zweckmäßiges Vorbringen zu erstatten und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen.
Zur Feststellung, dass begründete Zweifel an der vom Beschwerdeführer bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen, ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Wie bereits ausgeführt, konnten keine Feststellungen zu im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten getroffen werden, seine (nicht weiter konkretisierten) Angaben zur „Freundin“ unterliegen dem Neuerungsverbot. Der Beschwerdeführer verfügt hingegen über einen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich, da dort seine Tante, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, lebt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur sozialen Verwurzelung im Herkunftsstaat wurde in der Beschwerde erstattet und unterliegt somit ebenfalls dem Neuerungsverbot. Hinweise auf einen besonderen sozialen Status des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.
Zur (mangelnden) wirtschaftlichen Verwurzelung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer kein auf ihn lautendes Immobilieneigentum oder andere an den Herkunftsstaat gebundene Investitionen nachgewiesen bzw. vorgebracht hat. Seinen Ausführungen zur beabsichtigten Absolvierung eines Vollzeitpraktikums im Frühjahr 2026 und zur beabsichtigten Aufnahme eines Masterstudiums sowie einer Arbeitstätigkeit steht das Neuerungsverbot entgegen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass diese Angaben eine Absicht zum Gegenstand haben und nicht etwa ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis, zu dem der Beschwerdeführer aufgrund einer vertraglichen Bindung zurückkehren müsste.
Der Beschwerdeführer wurde in der Russischen Föderation durch eine Einberufungskommission am 27.07.2023 in „die Reserve eingestellt“, als „Kategorie der Wehrdiensttauglichkeit“ wurde dabei „B“ sowie „Militärkommissar (Kommandant einer Militäreinheit)“ angenommen. Das vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Wehrdienstbuch enthält diesbezüglich eindeutige Ausführungen und steht diametral dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Hinblick auf die Wehrpflicht untauglich sei, entgegen.
Dieser Einschätzung steht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang über ein durch die Österreichische Botschaft Moskau ausgestelltes, ordnungsgemäß verwendetes, Visum der Kategorie C zur einfachen Einreise mit Gültigkeit vom 05.06.2019 bis 05.07.2019 verfügte nicht entgegen, da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt minderjährig war und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass er sich dabei in Begleitung sowie Obhut seiner Eltern befand. Nunmehr beabsichtigt er, alleine zu reisen und ist zudem darauf hinzuweisen, dass nach einer Zeitspanne von fast sieben Jahren nicht von denselben Gegebenheiten ausgegangen werden kann, die wiederum einen gesicherten Rückschluss auf die Absicht des Beschwerdeführers, zeitgerecht in seinen Heimatstaat zurückzureisen, zulassen würden.
Der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die nachgewiesene Reservierung eines Rückflugs sind fallgegenständlich aufgrund des vergleichsweisen geringen finanziellen Aufwands auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.
Bei Gesamtbetrachtung seiner familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse drängt sich – wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt – der begründete Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern, dass er in Europa bleiben will und beabsichtigt, sich niederzulassen. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht erkannt werden, dass es der Tante des Beschwerdeführers, einer österreichischen Staatsangehörigen, nicht möglich wäre, diesen in der Russischen Föderation zu besuchen oder mit diesem einen gemeinsamen Urlaub in einem Drittstaat zu verbringen.
Da bereits begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers oder der von ihm bekundeten Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen (Art. 32 Abs. 1 lit. b), vorliegen, kann eine Auseinandersetzung, ob der Beschwerdeführer den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts ausreichend begründet hat (Art. 32 Abs. 1 lit. sublit. ii), unterbleiben bzw. steht dieser Ablehnungsgrund im engen Zusammenhang mit den vorliegenden Zweifeln an der Wiederausreiseabsicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten:
„Artikel 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4) Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.“
„Artikel 32 Visumverweigerung
(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Die Entscheidung der Österreichischen Botschaft Moskau beruht insbesondere auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
§ 11 FPG 2005 normiert Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344). Im gegenständlichen Verfahren ist die Österreichische Botschaft Moskau ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör mit der Erlassung eines Mandatsbescheids nachgekommen. Im Mandatsbescheid wurden die Gründe für die Versagung des Visums dem Beschwerdeführer dargelegt.
Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann. Es wird von den zuständigen Behörden dabei mitnichten verlangt, im Hinblick auf die Feststellung, ob sie ein Visum erteilen müssen, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen oder nicht. Sie haben vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen (vgl. EuGH C-84/12 vom 19.12.2013).
Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104).
Bei der individuellen Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers, seine persönlichen Umstände – insbesondere die familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation –, aber auch etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten, zu berücksichtigen. Es ist Sache des Antragstellers, geeignete Angaben zu machen, um die Zweifel an seiner Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, zu entkräften, die u.a. durch die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können (vgl. EuGH C-84/12 vom 19.12.2013).
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ergeben sich bei einer Gesamtbetrachtung der familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers begründete Zweifel an seiner Wiederausreiseabsicht. Dem Beschwerdeführer ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Folglich kann der Österreichischen Botschaft Moskau nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, dass begründete Zweifel an der gesicherten Ausreise des Beschwerdeführers bestehen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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