G303 2303654-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert REITER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 20.11.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 20.02.2024 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Diesem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
2.1. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Orthopädie, vom 13.08.2024 (vidiert am 14.08.2024 von Dr.in XXXX ), wurden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 13.08.2024, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass das Leiden 1 die führende Gesundheitsschädigung sei. Das Leiden 2 sei wegen Geringfügigkeit nicht in der Lage zu steigern.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.08.2024 wurde dem BF das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der festgestellte Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Demnach seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben.
Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
3.1. Im Rahmen des Parteiengehörs langte am 28.08.2024 ein Schreiben des BF bei der belangten Behörde ein. Darin bittet er um einen neuen Begutachtungstermin, da er derzeit krank sei und noch Arzttermine habe. Diesem Schreiben waren weitere medizinische Beweismittel angeschlossen.
4. Am 24.09.2024 brachte der BF über die Zentrale Poststelle bei der belangten Behörde einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Diesem Antrag waren weitere medizinische Beweismittel angeschlossen.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.09.2024 wurde der BF aufgefordert, aktuelle Befunde vorzulegen.
5.1. Am 03.10.2024 brachte der BF bei der belangten Behörde aktuelle Befunde in Vorlage.
6. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
6.1. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.11.2024 (vidiert am 20.11.2024 von Dr.in XXXX ), wurden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 19.11.2024, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt,
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass das Leiden 1 die führende Gesundheitsschädigung sei. Die Gesundheitsschädigung 2 steigere aufgrund der zusätzlichen negativen Beeinflussung von Mobilität und Allgemeinbefinden. Die weiteren Gesundheitsschädigungen seien als Einzelschädigungen zu gering ausgeprägt, um weiter zu steigern, bzw. stünden in keiner direkten Wechselwirkung zur führenden Gesundheitsschädigung und würden daher nicht weiter steigern.
Im Vergleich zum Vorgutachten seien die Funktionsdefizite entsprechend der neu eingebrachten Befunde und der neuerlichen Untersuchung verifiziert und die Leiden aus dem allgemeinmedizinischen Bereich erfasst worden.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2024 wurde der Grad der Behinderung des BF mit 40 v.H. festgesetzt und festgestellt, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weswegen sein Antrag vom 20.02.2024 abgewiesen wurde. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX . Danach betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.
8. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 26.11.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF schon lange an Osteoporose leide, dadurch würde ihm das Arbeiten bzw. körperlich fordernde Aufgaben immer schwerer fallen. Er ersuche um eine Neubeurteilung, da er den verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht anerkenne. Dazu werde er alle nötigen Befunde zur Verfügung stellen. Er leide auch an einer Nervenblockade, welche ihn sehr einschränke. In der Beschwerde wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines bestimmten Fachbereiches („Knochen Facharzt“) angeregt.
9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 03.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
10.1. Im Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.09.2025, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Beisein eines seitens des erkennenden Gerichtes bestellten Dolmetschers, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass nunmehr die Gesundheitsschädigung 1 mit einem Grad der Behinderung von 40 von Hundert führend sei. Die Gesundheitsschädigung 2 steigere aufgrund der negativen Leidenspotenzierung um eine weitere Stufe.
Zudem wurde ausgeführt, dass die hochgradige Osteopenie medikamentös behandelt werde und unter der Gesundheitsschädigung 1 berücksichtigt worden sei. Beim Grad der Behinderung handle es sich um einen Dauerzustand, welcher mindestens seit 2024 bestehe.
11. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 07.11.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
11.1. Weder der BF, noch die belangte Behörde erstatteten dazu eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF hat einen Wohnsitz im Inland.
Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:
Wirbelsäulenschmerzsyndrom mit rezidivierenden Episoden bei der Halswirbelsäule und bei der Lendenwirbelsäule mit andauerndem Therapiebedarf (Grad der Behinderung: 40 %)
Polyarthralgien mit mäßigen Funktionseinschränkungen (Grad der Behinderung: 30 %)
Diabetes mellitus II (Grad der Behinderung: 20 %)
Bluthochdruck (Grad der Behinderung: 10 %)
Zustand nach mehrfachen Bruchoperationen (Grad der Behinderung: 10 %)
Gastroösophagealer Reflux (Grad der Behinderung: 10 %)
Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes des BF steht das Wirbelsäulenschmerzsyndrom mit einem Grad der Behinderung von 40%. Erschwerend kommen die Polyarthralgien hinzu, welche den Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe steigern.
Die weiteren bestehenden Leiden führen zu keiner Anhebung des Grades der Behinderung insgesamt, da sie zu gering sind und keine gegenseitige negative Wechselwirkung besteht.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.).
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zum Wohnsitz des BF ergibt sich aus einem eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters.
Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.09.2025 festgestellt.
Dieses ist schlüssig, vollständig, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Das Sachverständigengutachten basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung des BF erhobenen Befund. Es wurde dabei auf die Art der Leiden des BF, deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die festgestellten behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren korrekte und nachvollziehbare Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung gemäß der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus.
Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr.in XXXX , das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurde nunmehr das führende Leiden 1 (Wirbelsäulenschmerzsyndrom) unter der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. um eine Stufe höher eingeschätzt. Die Sachverständige Dr.in XXXX begründete die höhere Einstufung nachvollziehbar damit, dass rezidivierende Schmerzepisoden sowohl von Seiten der Halswirbelsäule als auch der Lendenwirbelsäule mit andauerndem Therapiebedarf bestehen. Radiologische Veränderungen sind bekannt und dokumentiert. Zudem wurde die hochgradige Osteopenie, welche medikamentös behandelt werden muss, bei der Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung mitberücksichtigt.
Das Leiden 2 (Polyarthralgien mit mäßigen Funktionseinschränkungen) steigert den Grad der Behinderung insgesamt – wie bereits im Vorgutachten von Dr.in XXXX ausgeführt - aufgrund der nachvollziehbaren negativen Leidenspotenzierung um eine weitere Stufe.
Eine zusätzliche Leidensbeeinflussung durch die weiteren festgestellten, gering ausgeprägten Gesundheitsschädigungen konnte anhand der vorliegenden medizinischen Beweismittel nicht festgestellt werden.
Insgesamt ist aufgrund der höheren Einschätzung des Hauptleidens des BF sowie aufgrund der Leidenspotenzierung durch das Leiden 2 eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung jedenfalls gerechtfertigt. Es wurde somit ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert.
Der Inhalt des oben angeführten Sachverständigengutachtens von Dr.in XXXX wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die Parteien erstatteten keinerlei Stellungnahme dazu. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der verfahrensrelevante Inhalt des vorliegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.2. Zu Spruchteil A):
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970i n der geltenden Fassung, angehören.
Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß § 45 Abs. 1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.09.2025, zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde.
Die Gesundheitsschädigungen des BF wurden von der Sachverständigen im Beschwerdeverfahren nochmals persönlich begutachtet und entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Es wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt.
Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des BF 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert) beträgt.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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