Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W170 2338332-1/4Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag von XXXX , seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.03.2026, Zl. 541641/19/ZD/0326, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A)
Der Antrag wird gemäß §§ 13, 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX (in Folge: Antragsteller) hat, nachdem er mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 02.02.2026 einer dort näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab dem 01.04.2026 zugewiesen und dem Antragsteller der Zuweisungsbescheid am 04.02.2026 zugestellt wurde, am 04.02.2026 einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes bei der Behörde eingebracht.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag auf Aufschub des Zivildienstes des Antragstellers mit Bescheid der Behörde vom 02.03.2026, Zl. 541641/19/ZD/0326, mit näherer Begründung abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 05.03.2026 zugestellt.
Mit bereits am 07.03.2026 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz erhob der Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Dieser Antrag war wie folgt begründet:
„Da mein Dienstantritt bereits mit 01.04.2026 vorgesehen ist und durch den sofortigen Antritt irreversible Nachteile für meine laufende Ausbildung entstehen würden, beantrage ich zusätzlich, der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung müsste ich den Zivildienst antreten, obwohl über meine Beschwerde noch nicht entschieden wurde. Dies würde zum unmittelbaren Abbruch meiner begonnenen Ausbildung führen und damit irreversible Nachteile verursachen.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der klaren Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde (Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) aufschiebende Wirkung, gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Ausspruch, mit dem ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen wird, einem Vollzug (im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG) nicht zugänglich, weil durch einen solchen Bescheid keine Änderung der bis zu seiner Erlassung bestehenden Rechtslage bewirkt wird (VwGH 06.12.1991, AW 91/11/0050). Daher sind Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine beantragte Befreiung von der Zivildienstpflicht verweigert wurde, einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich (VwGH 16.11.1990, AW 90/11/0078). Selbiges gilt sinngemäß auch für Bescheide, mit denen einem Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht stattgegeben wird.
Gegenständlich hat die Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verbunden, dies wäre auch nicht möglich gewesen, da der abweisende Bescheid der Behörde keinem Vollzug zugänglich ist. Der Beschwerde kommt daher aufschiebende Wirkung zu und erweist sich der Antrag aus diesem Grund als unzulässig.
Der Antragsteller wollte aber mit seinem Antrag erreichen, dass hinsichtlich des Zuweisungsbescheides, der inzwischen in Rechtskraft erwachsen sein dürfte, die aufschiebende Wirkung ausgesprochen wird oder ihm aufgrund seiner Beschwerde vorläufig die Rechte zugesprochen werden, die er zu erlangen wünscht, nämlich die Aufschiebung seines Zivildienstes.
Dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf einen in Rechtskraft erwachsenen (Zuweisungs-) Bescheid, der vor allem nicht Hauptsache des gegenständlichen Verfahrens ist, keinen Aufschub gewähren kann, ergibt sich aus dem oben zitierten Gesetz.
Dass das Verwaltungsgericht nicht vorläufig Rechte zuerkennen kann (was dem Wesen nach einer im VwGVG nicht vorgesehenen „Einstweiligen Verfügung“ entsprechen würde), die der Antragsteller nicht inne hat sondern lediglich den Verlust von Rechten suspendieren kann, ebenso.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keine Möglichkeit, der Beschwerde des Antragstellers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal dem Bescheid diese Wirkung zukommt, auch wenn sie – mangels Verlust von Rechten – keine Wirkung hat. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Recht, das verweigert wurde, nicht gewährt werden kann (VwGH 29.09.2011, AW 2011/04/0027).
Daher ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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