G305 2330947-1/10E
Enderkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, nach einer am 15.01.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) In Stattgebung der Beschwerde werden die Spruchpunkte I.) bis IV.) des Bescheides vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX , geb. am XXXX , StA.: Albanien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Albanien gem. 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und erließ gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1, 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt IV.), ihm gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.)
1.2. Gegen diesen, dem BF am XXXX .2025 um 14:00 Uhr an dessen Wohnsitz in der Justizanstalt XXXX an der Anschrift XXXX zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom XXXX 2025, worin er erklärte, dass er diesen wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und der „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ bekämpfe. Die Beschwerde verband er mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge dieser stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Einreiseverbots (Spruchpunkt IV.), in eventu die Dauer des Einreiseverbots (Spruchpunkt IV.) auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.
1.3. Am XXXX 2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
1.4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 05.01.2026, GZ: G305 2330947-1/4Z, das unbekämpft blieb und daher in Folge in Rechtskraft erwuchs, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) gerichtete Teil der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
1.5. Mit hg. Verfügung vom 09.01.2026 wurde für den 06.02.2026 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
1.6. Am 06.02.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, jedoch in Abwesenheit des zuletzt Genannten, zumal sich dieser nach den Angaben seines Rechtsvertreters im Zeitpunkt der Verhandlung in der Slowakei aufgehalten hatte. Für die belangte Behörde war nach erklärtem Teilnahmeverzicht ebenfalls niemand erschienen.
In der mündlichen Verhandlung brachte der Rechtsvertreter des BF einen auf diesen bezogenen, bis XXXX gültigen Aufenthaltstitel für die Slowakei und einen slowakischen Firmenbuchauszug zur Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Albanien) geborene Beschwerdeführer (in der Folge: so oder kurz: BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien.
Sein Hauptwohnsitz im Herkunftsstaat befindet sich an der Anschrift XXXX (Albanien) [Adressangabe im slowakischen Auszug aus dem Gewerberegister zur Nr. XXXX ].
Er ist im Besitz eines bis XXXX gültigen, zur Nr. XXXX ausgestellten biometrischen Reisepasses seines Herkunftsstaates und weiters im Besitz eines bis XXXX gültigen Aufenthaltstitels für die Slowakei, eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union [Beschwerde, S. 3 oben; Aufenthaltstitel für die Slowakei, Zl. XXXX , ausgestellt am XXXX ].
In seinem Herkunftsstaat besuchte er eine technische Schule für den Beruf eines Mechanikers, die er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt abschloss. Darüber hinaus besuchte er eine Hochschule für Informatik für die Dauer von drei Jahren [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, S. 5 Mitte].
1.2. Der BF hält sich in der Slowakei legal auf und soll dort, konkret in der Stadt XXXX , seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX ein eigenes Bauunternehmen betreiben, mit dem er ausschließlich in der Slowakei tätig sein soll. Mit seinem Unternehmen ist er in Österreich nicht tätig [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, S. 3 unten].
Er ist Inhaber mehrerer, ihm vom Bezirksamt XXXX (Slowakei) verliehenen Gewerbeberechtigungen lautend auf
„Ankauf von Waren zum Zwecke ihres Weiterverkaufs an den Endverbraucher (Einzelhandel) oder andere Gewerbetreibende (Großhandel)“ (verliehen am XXXX )
„Vermittlung im Bereich Handel, Dienstleistungen und Produktion“ (verliehen am XXXX )
„Vermietung, Verwahrung und Verleih beweglicher Sachen“ (verliehen am XXXX )
„Vermietung von Immobilien in Verbindung mit der Erbringung anderer als grundlegender, mit der Vermietung verbundener Dienstleistungen“ (verliehen am XXXX )
„Ausführung von Bauwerken und deren Änderungen“ (verliehen am XXXX )
„Vorbereitende Arbeiten zur Ausführung von Bauvorhaben“ (verliehen am XXXX )
„Ausbau- und Fertigstellungsarbeiten bei der Ausführung von Außen- und Innenbereichen“ (verliehen am XXXX )
„Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t einschließlich Anhänger“ (verliehen am XXXX )
„Reinigungs- und Gebäudereinigungsdienste“ (verliehen am XXXX )
„Lager-, Hilfs- und Transportdienstleistungen im Verkehrswesen“ (verliehen am XXXX )
„Betrieb einer chemischen Reinigung und Wäscherei“ (verliehen am XXXX )
„Beherbergungsdienstleistungen mit Zubereitung und Verkauf von Speisen, Getränken und Halbfertigprodukten für untergebrachte Gäste in Beherbergungsbetrieben mit einer Kapazität bis zu 10 Betten“ (verliehen am XXXX )
„Erbringung von Schnellimbissdienstleistungen in Verbindung mit dem Verkauf zum unmittelbaren Verzehr sowie Betrieb einer Essensausgabe“ (verliehen am XXXX )
„Erbringung von Dienstleistungen für Landwirtschaft, Gartenbau, Fischerei, Forstwirtschaft und Jagd“ (verliehen am XXXX ) [Auszug aus dem Gewerberegister des Bezirksamtes XXXX (Slowakei) vom XXXX
Dabei fällt auf, dass die ihm verliehenen Gewerbeberechtigungen mit dem (klassischen) Betrieb eines Bauunternehmens, das sich ausschließlich dieser Tätigkeit widmet, nicht in Einklang zu bringen sind.
1.3. Verheiratet ist der BF mit XXXX ., die als Reinigungskraft in einem albanischen Krankenhaus arbeitet [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, S. 4 oben].
1.4. Der Beschwerdeführer hat einen erwachsenen Sohn, namens XXXX , der ebenfalls die Staatsangehörigkeit von Albanien besitzt und vom Herkunftsstaat aus zur „Arbeit“ in die Slowakei pendelt. Abgesehen von diesem Sohn hat der BF keine Kinder [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, S. 4 oben].
1.5. Der BF hat keine im Bundesgebiet lebenden Verwandten und/oder nahen Angehörigen [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, S. 5 oben].
1.6. Er hat im Herkunftsstaat aufhältige Verwandte und/oder nahe Angehörige, darunter seine Ehegattin, XXXX ., seinen Sohn und seine Mutter.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer drei Schwestern, von denen eine in XXXX und die andere in XXXX leben. Die dritte Schwester lebt in XXXX (Slowakei) [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, S. 4 unten].
1.7. Der Beschwerdeführer ist weder in seinem Herkunftsstaat, noch in der Slowakei, noch in Österreich im Besitz von Immobilien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung). In der Slowakei bewohnt er eine Mietwohnung, für die er monatlich EUR 300,00 Miete, inkl. Betriebskosten und Stromkosten zahlt [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, S. 5 oben].
1.8. Zum Bundesgebiet bestehen weder wirtschaftliche, noch nennenswerte tiefgehende Anknüpfungspunkte [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2026, S. 4f].
1.9. Der Beschwerdeführer weist in Österreich an keiner einzigen Privatadresse eine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung auf. Bei ihm scheint lediglich vom XXXX bis 25.11.2025 eine Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse der Justizanstalt XXXX auf [ZMR-Abfrage].
1.10. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX ist er ausschließlich zu dem Zweck ins Bundesgebiet eingereist, um hier einen schwunghaften Handel mit Suchtgift zu betreiben.
Schon am XXXX wurde er von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde wegen des Verdachts der Begehung von Suchtgiftdelikten fest- und in der Folge in Untersuchungshaft genommen.
Seit seiner Ankunft in Österreich bis zu seiner am XXXX stattgehabten Festnahme meldete er sich in keiner Unterkunft an, obwohl er seine kriminelle Tätigkeit im Bundesgebiet bereits Anfang XXXX aufgenommen hat.
1.11. Gegen den Beschwerdeführer liegen in Österreich und im Ausland wegen einschlägig begangener Suchtgiftdelikte folgende strafgerichtlichen Verurteilungen vor:
1.11.1. Am XXXX erkannte ihn das Landesgericht XXXX mit am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem Urteil zur GZ: XXXX schuldig, er habe in XXXX nachgenannten Abnehmern vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28 SMG mehrfach (10,5fach) übersteigenden Menge, nämlich Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von zumindest 75,83% (Medianwert RZ 9/25) durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar
I./ im Zeitraum XXXX bis XXXX 20 g zum Grammpreis von EUR 90,00;
II./ im Zeitraum XXXX bis XXXX zumindest 30 g;
III./ im Zeitraum XXXX bis XXXX zumindest 20 g zum Grammpreis von EUR 80,00;
IV./ im Zeitraum XXXX bis XXXX zumindest 5 g zum Grammpreis von EUR 80,00;
V./ im Zeitraum XXXX bis XXXX zumindest 14 g zum Grammpreis von zumindest EUR 20,00;
VI./ im Zeitraum XXXX bis XXXX zumindest 3 g;
VII./ im Zeitraum XXXX bis XXXX XXXX zumindest 92 g zum Grammpreis von EUR 80,00;
VIII./ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum XXXX zumindest 23 g zu einem Grammpreis von EUR 80,00;
IX./ zumindest am XXXX zumindest 5 g zum Grammpreis von EUR 80,00,
wobei er an Suchtgift gewöhnt ist und die Taten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich Suchtmittel oder Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.
Das Gericht erkannte ihn des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG schuldig, weswegen es nach dem ersten Strafsatz des § 28a Abs. 3 SMG eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten über ihn verhängte, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 10 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd, eine einschlägige Vorstrafe (in Frankreich) und den raschen Rückfall hingegen als erschwerend [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 4 oben].
Bei der Tatausführung rechnete er mit der Verwirklichung des Tatbildes und fand sich damit ab. Es war ihm auch bewusst, dass es sich um Suchtgift, nämlich Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 75,83% handelte und er zur Überlassung von Suchtgift an andere nicht berechtigt war. Für die Abwicklung des Suchtgifthandels und die damit im Zusammenhängende Organisation bediente er sich einer ausgeklügelten, von ihm selbst aufgezogenen Vertriebsorganisation [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 5 Mitte]. Mit dem von ihm aufgezogenen Suchtgifthandel erlangte er Vermögenszuflüsse in Höhe von EUR 12.600,00, die das Gericht für verfallen erklärte [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 6 oben].
1.11.2. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) erkannte ihn das XXXX , ein französisches Strafgericht, des unerlaubten Konsums von Drogen, sowie des Besitzes, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, sowie des unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmittel, psychotrophen Stoffen und Drogenausgangsstoffen schuldig und verhängte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren über den Beschwerdeführer, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von einem Jahr, unter Bestimmung einer Probezeit von 5 (fünf) Jahren ausgesetzt wurde [ECRIS-Abfrage].
Darüber hinaus verhängte das französische Strafgericht eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 49.410,00 und beschlagnahmte sichergestelltes Suchtgift [ECRIS-Abfrage].
1.12. Die belangte Behörde hat den BF am XXXX um 07:30 Uhr gem. § 46 FPG im Luftweg nach XXXX (Albanien) abgeschoben. Seitdem ist er, der sich im Zeitpunkt der am 06.02.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung wieder in der Slowakei aufgehalten hatte, mutmaßlich nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt [Bericht über die Abschiebung des BF nach Albanien vom XXXX ; ZMR-Abfrage].
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.
Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf dem Ergebnis der am 06.02.2026 stattgehabten mündlichen Verhandlung, sowie auf den Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Letzterer war der Verhandlung trotz gehöriger Ladung und trotz des Umstandes, dass er sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Slowakei aufgehalten hatte, ferngeblieben.
2.2. Die Identität des BF wird durch seinen (dem BVwG in Kopie vorliegenden) unbedenklichen albanischen Reisepass belegt. Die Konstatierungen zum bestehenden Aufenthaltsrecht in der Slowakei waren auf der Grundlage des abgelichteten, im Akt einliegenden Aufenthaltstitels des BF für die Slowakei zu treffen. Die Konstatierungen dazu, dass er in der Slowakei ein Unternehmen betreibt, gründen auf den zahlreichen, ihm vom Bezirksamt XXXX verliehenen Gewerbeberechtigungen.
Ob der BF tatsächlich seinen Aufenthalt in der Slowakei nützt, um dort ein Bauunternehmen zu betreiben, erscheint dem erkennenden Gericht mehr als zweifelhaft, zumal der Rechtsvertreter des BF in der stattgehabten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass der BF dort seit dem Jahr XXXX ein Bauunternehmen betreibe. Gleichzeitig ergibt die den BF betreffende ECRIS-Abfrage eine strafgerichtliche Verurteilung in Frankreich vom XXXX für dort verübte Suchtgiftdelikte, die einerseits den Suchtgiftkonsum und den Besitz von Suchtmitteln betreffen, andererseits den Handel mit Suchtgift insbesondere im Jahr XXXX betreffen. Mit der stattgehabten Verurteilung wurde er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei er einen Teil der Freiheitsstrafe von einem Jahr verbüßen musste.
Relativ rasch nach seiner Freilassung aus der französischen Strafhaft zog er ab Anfang XXXX bis Ende XXXX in Österreich erneut einen schwunghaften Suchtgifthandel zur Finanzierung seiner Suchtgiftsucht und seines Lebensunterhalts aufgezogen.
Hinzu kommt, dass die dem BF verliehenen Gewerbeberechtigungen mit der (klassischen) Tätigkeit eines Bauunternehmens nicht in Einklang zu bringen sind, wiewohl er die ihm vom Bezirksamt XXXX verliehene, auf „Ankauf von Waren zum Zwecke ihres Weiterverkaufs an den Endverbraucher (Einzelhandel) oder andere Gewerbetreibende (Großhandel)“ lautende Gewerbeberechtigung vollkommen missverstanden haben dürfte, als er im Jahr XXXX in Frankreich einen schwunghaften Drogenhandel aufzog und unmittelbar nach der Entlassung aus der französischen Strafhaft in Österreich unmittelbar rückfällig wurde und hier erneut einen Suchtgifthandel aufzog.
Diese Umstände sprechen dafür, dass es sich beim BF eher um einen sich der Suchtgiftkriminalität widmenden Kriminaltouristen handelt, als um einen Bauunternehmer, der, wie von seinem Rechtsvertreter behauptet, in der Slowakei Baugeschäften nachgehen soll. Für Baugeschäfte erscheint in Anbetracht der kriminellen Aktivitäten des BF und seiner Strafhaften, die ihn ebenfalls vom Baugeschäft abhielten, kein Raum gegeben zu sein.
2.3. Die Konstatierungen, dass er in Österreich weder über wirtschaftliche, noch über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, gründen auf seinen Angaben in der Beschwerde und auf den ergänzenden Angaben seines Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung, die in diese Richtung keine Anhaltspunkte ergeben haben.
2.4. Die Konstatierungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Frankreich und in Österreich gründen einerseits auf der amtswegig eingeholten ECRIS-Abfrage, andererseits auf dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX . Die Konstatierung zur Unterbringung in einer österreichischen Justizanstalt wird zusätzlich durch eine ZMR-Abfrage flankiert.
2.5. Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass er im Bundesgebiet keine nahen Verwandten und/oder Angehörigen hat und sich seine Verwandten teils im Herkunftsstaat, teils in der Slowakei und in Deutschland aufhalten, gründet auf den Angaben in der Beschwerde sowie auf den Angaben des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2026, denen niemand entgegengetreten ist.
2.7. Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder Anbindungen des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Albanien, zumal diesfalls auch kein Vorbringen in diese Richtung erstattet wurde und er nach eigenen Angaben im Herkunftsstaat keine strafbaren Handlungen begangen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I. (Behebung des Bescheides):
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als Drittstaatsangehöriger ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist (Z 10 leg cit).
Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien, weshalb er im Sinne des § 2 Abs. 4 FPG als Fremder anzusehen ist.
3.1.2. Da er sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht im Bundesgebiet aufhält, ist ein Ausspruch über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht notwendig und hat daher zu entfallen.
3.1.3. Der von den zuständigen slowakischen Fremdenbehörden am XXXX ausgestellte, bis XXXX gültige Aufenthaltstitel für die Slowakei berechtigt ihn grundsätzlich zur (legalen) Arbeitsaufnahme in der Slowakei. Er ist seit dem XXXX Inhaber zahlreicher, ihm vom Bezirksamt XXXX verliehener Gewerbeberechtigungen. Nach den Angaben in der Beschwerde und den Angaben seines Rechtsvertreters in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht soll er seine unternehmerische Tätigkeit ausschließlich in der Slowakei entfaltet haben, wobei es in Anbetracht seiner kriminellen Aktivitäten im Bereich der Suchtgiftkriminalität und der von ihm verbüßten Freiheitsstrafen höchst zweifelhaft ist, dass er ab dem Jahr XXXX tatsächlich mit einem Bauunternehmen in der Slowakei operativ tätig wurde.
Abgesehen davon vermag der Aufenthaltstitel für die Slowakei nichts daran zu ändern, stellt dieser ex lege keinen zur Arbeitsaufnahme in Österreich notwendigen Aufenthaltstitel dar. Vielmehr bedarf es hierzu eines explizit hierfür beantragten Aufenthaltstitels.
Da er sich mit seiner kriminellen Tätigkeit als Drogenhändler und Kriminaltourist nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist gegen ihn grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen gewesen. Allerdings hat sie zu entfallen, zumal er sich seit dem XXXX , nach stattgehabter Abschiebung, nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
§ 52 Abs. 6 FPG normiert, dass sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat, wenn er im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
Anlassbezogen hat ihn die belangte Behörde am XXXX um 07:30 Uhr gem. § 46 FPG im Luftweg nach XXXX (Albanien) abgeschoben. Seither ist er nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt. Im Zeitpunkt der am 06.02.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung hielt er sich in der Slowakei auf.
Die Beschwerde ist insoweit berechtigt, als es die belangte Behörde unterlassen hat, den BF vor der Abschiebung in dessen Herkunftsstaat erfolglos aufgefordert zu haben, Österreich in die Slowakei zu verlassen.
In Anbetracht des für die Slowakei bestehenden gültigen Aufenthaltstitels ist die das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot unzulässig. Vielmehr wäre die belangte Behörde unter diesen Umständen verhalten gewesen, ein Aufenthaltsverbot gegen den BF auszusprechen.
Ob seines Aufenthaltsrechts in der Slowakei berührt die Entscheidung des BFA das Recht des Beschwerdeführers, sich dort aufzuhalten, nicht, da es den nationalen Behörden verwehrt ist, etwaige fremdenrechtliche Maßnahmen in anderen Staaten zu setzen. Vielmehr müssten die zuständigen slowakischen Behörden ob der vorliegenden Situation den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers prüfen. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung vermag daher den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in der Slowakei nicht zu beeinflussen.
Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und die Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Dabei ist, wie sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.
Die BF hat sich quasi als U-Boot im Bundesgebiet aufgehalten, um hier einen schwunghaften Handel mit Suchtgift zu betreiben, ohne hier jemals legal erwerbstätig geworden zu sein.
3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung gemäß Art 8 EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt und das BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
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