W277 2327530-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 38 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache XXXX über die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zu GZ.en XXXX und XXXX vorgelegten Fragen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt bei der Bildungsdirektion für XXXX (in der Folge: belangte Behörde) am XXXX , zeigte XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) als Erziehungsberechtigte für die minderjährige XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin), geb. XXXX , der belangten Behörde den Besuch einer im Ausland gelegenen Grundschule, XXXX , für das Schuljahr XXXX an.
2. Mit Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , wies die belangte Behörde die Anzeige des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule für die Zweitbeschwerdeführerin für das Schuljahr XXXX als verspätet zurück.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen können, wobei der beabsichtigte Besuch einer solchen Schule von den Erziehungsberechtigten vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen sei.
Das Schuljahr habe gemäß § 83 NÖ Pflichtschulgesetz am ersten Montag im September, also dem XXXX , begonnen. Die Anzeige sei jedoch erst am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt, weswegen sie als verspätet zurückzuweisen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin am XXXX fristgerecht Beschwerde und führte hierbei im Wesentlichen aus, dass sie am XXXX eine auf XXXX datierte Bestätigung über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht an die belangte Behörde übermittelt habe. Am XXXX sei sie von der belangten Behörde aufgefordert worden, ein „Ansuchen um Genehmigung des Auslandsstudiums“ zu übermitteln, was sie am XXXX gemeinsam mit dem Zeugnis des Schuljahres 2024/2025 getan habe.
Sie brachte weiters vor, ungleich behandelt worden zu sein, da ihre XXXX Nachbarn jedes Jahr lediglich einen „Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht“ übermitteln würden, was jedes Jahr von der belangten Behörde ohne Einwände akzeptiert werde. Es sei darüber hinaus unklar, welche Unterlagen jährlich eingereicht werden müssen, da die belangte Behörde jedes Jahr unterschiedliche Dokumente verlange.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die im Erstbescheid unrichtige Bezeichnung der Schule XXXX auf XXXX berichtigt. Im Übrigen wurde die Zurückweisung der Anzeige wegen Verspätung bestätigt.
5. Mit E-Mail vom XXXX stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Vorlageantrag nach §15 VwGVG. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und brachte im Wesentlichen vor, das Verfahren sei unverhältnismäßig, formalistisch und sachlich nicht gerechtfertigt gewesen.
Begründend führte sie insbesondere aus, dass ihre Tochter die österreichische Schulpflicht durch den Besuch einer Schule in der XXXX erfülle, wobei es sich um eine kontinuierliche Fortsetzung der bisherigen Schulpflicht-Erfüllung im Ausland handle. Die Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr XXXX sei am XXXX ausgestellt und am XXXX per E-Mail übermittelt worden; das Formular „Antrag auf Schulbesuch im Ausland“ sei auf Aufforderung der Bildungsdirektion nachgereicht worden. Weiters machte sie eine ungleiche behördliche Praxis, eine übermäßig formalistische Vorgehensweise sowie eine unverhältnismäßige bürokratische Belastung geltend und verwies darauf, dass XXXX Schulen Schulbesuchsbestätigungen regelmäßig erst nach dem 15. September ausstellen.
6. Mit Beschluss vom XXXX zu GZen XXXX und XXXX legte das Bundesverwaltungsgericht in den bei ihm anhängigen, gleichgelagerten Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union zusammengefasst die Frage, ob eine österreichische Schulbehörde schulpflichtige Kinder mit XXXX Staatsbürgerschaft verpflichten kann, eine österreichische Schule zu besuchen und den bisherigen jahrelangen Schulbesuch in der XXXX aufzugeben, sowie, nach welchen Kriterien die etwaig zu prüfende Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit und Zumutbarkeit einer solchen Verpflichtung durch die nationalen Gerichte / Behörden zu beurteilen sind, zur Vorabentscheidung vor.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich im gegenständlichen Fall wie folgt:
Rechtliche Beurteilung
Zu A) Aussetzung des Verfahrens
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
§ 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom XXXX zu XXXX und XXXX legte das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Zur Reichweite des Art. 21 AEUV im schulischen Kontext
Ist Art. 21 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein minderjähriger Unionsbürger, der gemeinsam mit seinen Eltern von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, daran gehindert wird, seine bisherige Schulausbildung im Herkunftsmitgliedstaat fortzuführen, und stattdessen verpflichtet wird, eine Schule im Aufnahmemitgliedstaat zu besuchen, sofern eine solche Verpflichtung zur Unterbrechung oder zum Verlust der bisherigen Schullaufbahn führt?
2. Zu den Rechtfertigungsgründen nach der (Freizügigkeits-)Richtlinie 2004/38/EG
Ist Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG dahingehend auszulegen, dass die von ihr abschließend aufgeführten Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit es einem Mitgliedstaat ermöglichen, Maßnahmen zu erlassen, die minderjährige Unionsbürger verpflichten, die bisher besuchte Schule im Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen und eine Schule des Aufnahmemitgliedstaats zu besuchen?
3. Zur Bedeutung des Unionsbürgerstatus und des Kernbereichs unionsrechtlicher Freizügigkeit
Ist Art. 20 AEUV dahin auszulegen, dass der aus ihm folgende Status des Unionsbürgers als grundlegender Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten nationalen Maßnahmen entgegensteht, die geeignet sind, die tatsächliche Ausübung der unionsrechtlichen Freizügigkeit durch minderjährige Unionsbürger zu beeinträchtigen, indem sie diese verpflichten, die bisher im Herkunftsmitgliedstaat besuchte Schule aufzugeben und eine Schule im Aufnahmemitgliedstaat zu besuchen, ohne dass eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt?
4. Zum unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und zum Schutz des Kindeswohls
Ist es mit dem aus Art. 21 AEUV, Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuleitenden unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Erfordernis der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls vereinbar, dass ein Mitgliedstaat ohne individuelle Prüfung des Bildungsgangs oder der persönlichen Umstände des betreffenden Minderjährigen Maßnahmen erlässt, die dessen Bildungsbiografie erheblich beeinträchtigen oder zu einem Schullaufbahnverlust führen können?
5. Für den Fall, dass die Fragen 1 bis 4 bejaht werden:
Ist es unionsrechtlich zulässig, die Anzeige der Fortsetzung des weiteren Schulbesuchs im Herkunftsstaat zwingend an eine datumsmäßig begrenzte Frist in einem Mitgliedsstaat zu knüpfen, deren faktische Einhaltung nach Übersiedlung in diesen Mitgliedstaat über weite Teile eines Kalenderjahres objektiv unmöglich ist bzw. die bereits versäumt wurde?“
Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelte hierbei in erheblichem Ausmaß die Unionsrechtkonformität der Regelungen des § 13 Abs 2 SchPflG, insbesondere auch im Lichte der Judikatur des EuGH zur faktischen Beeinträchtigung der Freizügigkeit aufgrund persönlicher Unannehmlichkeiten (vgl. EuGHE 2007, I-9161, verb. Rs. C-11/06 und C-12/06, Morgan, Rn. 30; EuGHE 2004, I-5763, Rs. C-224/02, Pusa).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX zu Zl. XXXX wurde durch die Bildungsdirektion für XXXX die Anzeige des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule für die Zweitbeschwerdeführerin für das Schuljahr XXXX als verspätet zurückgewiesen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich folglich eine Unterbrechung in der Dauer von einem Jahr ihrer Schullaufbahn an der im Ausland gelegenen Schule XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin wird folglich für ein Jahr aus ihrem sozialen Umfeld gerissen, bevor sie nach fristgerechter Anzeige ab dem Schuljahr 2026/27 wieder eine XXXX Schule besuchen könnte. Nach Angaben der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich durch den erzwungenen Abbruch des Schulbesuches im Herkunftsstaat und der Aufnahme des Schulbesuches in Österreich Auswirkungen auf das Kindeswohl der schulpflichtigen Zweitbeschwerdeführerin.
Der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den EuGH kommt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise