IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.09.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 10.02.2025 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 von Hundert (in der Folge v.H.) und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert“.
2. Am 10.02.2025 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses als auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nase- und Ohrenheilkunde ein. In dem auf Grund der Aktenlage am erstatteten Gutachten vom 15.02.2025 (vidiert am 17.02.2025) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Hörstörung beidseits und an Tinnitus mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
4. Die belangte Behörde holte ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.03.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicobrachialgie und einer Depressio mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
5. In der Gesamtbeurteilung vom 12.03.2025, welche von der befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie erstellt wurde, kommt diese zusammenfassend zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung aller Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde, jedoch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
6. Die belangte Behörde übermittelte die genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.03.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
7. Die Beschwerdeführerin machte mit Schreiben vom 23.03.2025 von diesem Recht Gebrauch und führte im Wesentlichen aus, dass für die Hörstörung eine höhere Bewertung vorzunehmen sei. Sie würde auch an Schwindel leiden, welcher mit einer erhöhten Sturzgefahr verbunden sei. Es sei ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Ihr Gang sei ängstlich, von schleifenden Schritten geprägt und mit körperlicher Schwäche. Sie würde in lauter Umgebung auch an Orientierungsschwierigkeiten leiden. Hinzu würde auch eine Angststörung kommen, weil sie befürchte zu stürzen. Zudem sei sie in allen Lebenslagen auf Unterstützung einer Begleitperson angewiesen. Dies würde eine massive Einschränkung ihrer Selbständigkeit und ihres Alltages darstellen. Sie können keine 300 – 400 Meter oder 10 Minuten ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechungen zurücklegen. Bereits kurze Fußwege seien für sie mit Unsicherheiten und der ständigen Gefahr eines erneuten Sturzes verbunden. Es sei nicht nachgefragt worden, wie hoch ihre Mobilitätseinschränkungen seien. Es sei das Zusammenwirken der Leiden nicht berücksichtigt worden. Sie sei gerne bereit, weitere medizinische Befunde vorzulegen. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine medizinischen Befunde an.
8. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie um Abgabe einer Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 03.06.2025 führte die befasste medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass keine neuen Befunde vorgelegt worden seien. Die vorgebrachten Argumente würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten werden würde.
9. Die Beschwerdeführerin legte mit Emailnachricht vom 04.08.2025 weitere medizinische Befunde vor.
10. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein weiteres Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.08.2025 erstatteten Gutachten vom 20.08.2025 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführerin an Gleichgewichtsstörungen, an einer Hörstörung beidseits, an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicalbrachialgie, an Tinnitus und an einer Depressio mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. leiden würde, und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
11. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.09.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
12. Die Beschwerdeführerin gab durch ihren Sohn und ständige Begleitperson am 15.09.2025 eine schriftliche Stellungnahme ab und sie beantrage die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorzunehmen. Es seien wiederholte Sturzereignisse aktenkundig – 2023 Sturz beim Einsteigen in die Straßenbahn mit Ellenbogenverletzung, 2024 Sturz „wie ein Sack“ auf die Straße mit Gesichtsverletzung, sowie beinahe Sturz beim Verlassen der Badewanne eine Woche vor der Begutachtung. Die Beschwerdeführerin gehe aus Angst vor weiteren Stürzen nicht mehr alleine auf die Straße und alle Erledigungen würden mit dem PKW erledigt werden. Es sei eine Gleichgewichtsstörung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 % anerkannt worden. Sie sei nicht in der Lage eine Strecke von 300 – 400 Metern zurückzulegen. Zudem würde sie an einer schweren Hör- und Diskriminationsdefizite, die die Orientierung und das Verstehen von Durchsagen und Warnhinweisen sowie eine regelrechte Reaktion in Gefahrensituationen in dynamischen ÖPNV erheblich beeinträchtigen würden, leiden. Die Kombination der Gleichgewichtsstörung mit der Hörstörung würde es ihr verunmöglichen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Ihr Sohn würde sie täglich zur Arbeit begleiten und wieder abholen. Eine eigenständige ÖPNV-Nutzung und der Freilauf im öffentlichen Raum sei der Beschwerdeführerin aufgrund der akuten, unvorhersehbaren Schwindelanfälle und der erheblichen Kommunikationsdefizite nicht verantwortbar. Es folgen rechtliche Ausführungen zur Gewährung der beantragten Zusatzeintragung. Die Beschwerdeführerin schloss dieser Stellungnahme keine neuen medizinischen Befunde an.
13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das zuletzt eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 20.08.2025 in Kopie an.
14. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch, Mag.a Ina STIGLITZ, Rechtsanwältin in Güssing, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin massiv verschlechtert habe. Die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten würden insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Hörbehinderung nicht den Anforderungen an Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit genügen. Es würden erhebliche Zweifel an der medizinischen Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der getroffenen Schlussfolgerungen aufkommen. Aus einen neurologischen Facharztbericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei längeren Wegstrecken stets auf fremde Hilfe angewiesen sei. Aufgrund der Gleichgewichtsregulationsstörung seien Einschränkungen der Gangsicherheit gegeben. Dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei öffentliche Verkehrsmittel zu benützen würde jeglicher realitätsnahen Grundlage entbehren. Selbst im Beisein einer Begleitperson könne eine Eigengefährdung der Beschwerdeführerin im Falle eines plötzlichen Schwindelanfalles nicht ausgeschlossen werden. Aus dem aktuellen ärztlichen Gutachten würde sich eine deutliche und erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergeben. Laut dem behandelnden Facharzt sei es ihr nicht möglich, Wegstrecken über 50 Meter zurückzulegen. Der Arzt würde eine selbstständige Bewältigung von Strecken bis 400 Meter als unrealistisch erachten. Zudem sei die Greifreaktion zum Schutz im Fall eines Gleichgewichtsverlustes oder Schwindelanfalls stark eingeschränkt, was die Sturzgefahr deutlich erhöhen würde. Bereits der Weg von der Wohnung bis zur nächsten Haltestelle würde daher eine erhebliche Gefahr für die Beschwerdeführerin darstellen, die Busstation sei 270-300 Meter entfernt, die U-Bahnstation ca. 450 Meter und der Arbeitsort der Beschwerdeführerin sei ca. 500 Meter entfernt. Diese Wegstrecken würden die vom Facharzt als zumutbar bezeichnete maximale Distanz um ein Vielfaches übersteigen. Es würden auch die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert“ vorliegen. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde den angefochtenen Bescheid, die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme und eine neurologisch-fachärztliche Bestätigung – Attest ihres behandelnden Facharztes für Neurologie vom 20.10.2025 an.
15. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie einzuholen. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.12.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 05.12.2025) stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, an Spannungskopfschmerzen und an einer Depression leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen. Hinsichtlich der Gleichgewichtsstörungen und der rezidivierenden Stürze sei aus neurologischer Sicht kein morphologisches Substrat fassbar. Um das berichtete Sturzrisiko hintanzuhalten sei ein einfaches Hilfsmittel, wie eine Gehhilfe zumutbar.
16. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen und Ohrenheilkunde ein. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.12.2025 (vidiert am 16.12.2025) auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin schwere Gleichgewichtsstörungen, eine hochgradige Schwerhörigkeit beidseits und ein Tinnitus aurium vorliegen würden, jedoch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen. Im Schwindelfall könne durch eine Begleitperson eine Eigengefährdung verhindert werden. Das Sturzrisiko könne durch eine Gehilfe reduziert werden. Es würden jedoch die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „ist schwer hörbehindert“ bestehen, da der Grad der Behinderung aus diesem Leiden 50 % erreichen würde.
17. Die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie verfasste am 17.12.2025 eine Gesamtbeurteilung und listete alle Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin auf. Sie hielt fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen. Jedoch würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert“ vorliegen.
18. Die belangte Behörde übermittelte diese medizinischen Sachverständigengutachten persönlich an die Beschwerdeführerin und räumte dieser die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
19. Die belangte Behörde erließ am 26.01.2026 eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und wies die Beschwerde in diesem Punkt ab, da die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
20. Die Beschwerdeführerin erstattete fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass sie die Vollmacht an ihre Anwältin ausdrücklich widerrufen würde. Gegenstand des Vorlageantrages sei ausschließlich die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die fehlende Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs würde nicht bedeuten, dass sie dem Ergebnis der Begutachtung zustimmen würde. Es würden nach ihrem Rechtsempfinden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Sie sei nicht in der Lage, 300 – 400 Meter ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Die Beweiswürdigung sei nicht schlüssig, es würden zwar medizinische Befunde zitiert, jedoch nicht entsprechend gewürdigt. Es gehe dabei um das neurologisches Gutachten vom 04.12.2025. Die Aussage, dass das „Intervall unauffällig“ sei, würde die anfallsbezogene Sicherheitsbeurteilung nicht ersetzen. Ihr behandelnder Neurologe würde zum Ergebnis kommen, dass es ihr nicht zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Aus einem HNO Befund sei eine Innenohr Ursache für den Schwindel „durchaus plausibel“. Die Entscheidung sei nicht schlüssig. Es werde beantragt, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerdevorentscheidung aufheben bzw. abändern und die beantragte Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vornehmen. Es werde beantragt klarzustellen, dass die im Behindertenpass bereits eingetragenen Zusatzeintragungen „bedarf einer Begleitperson“ sowie „ist schwer hörbehindert“ weiterhin aufrecht bleiben und nicht entzogen werden würden. Es wird beantragt, nach Möglichkeit auf Grundlage der Aktenlage und der bereits vorliegenden fachärztlichen Befunde (insbesondere Dr. XXXX 20.10.2025) zu entscheiden. Ergänzende Beweisaufnahmen mögen, sofern das Gericht dies dennoch als erforderlich ansehen würde, zielgerichtet erfolgen und sich ausdrücklich an den im Bescheid dargestellten Kriterien (300-400 Meter, Ein- und Aussteigen, sichere Beförderung unter den üblichen Betriebsbedingungen) orientieren. Die Beschwerdeführerin schloss dem Vorlageantrag neben der Beschwerdevorentscheidung, dem Bescheid vom 25.09.2025, den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, der Beschwerde, HNO Befunde Dr. XXXX vom 13.01.2026 und vom 17.07.2025 und von Dr. XXXX vom 20.10.2025 samt Attest vom selben Tag an.
21. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.02.2026 vor, wo dieses am 12.02.2026 einlangte.
22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.02.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin:
Anamnese:
Gleichgewichtsstörungen, Spannungskopfschmerzen.
Die letzte Begutachtung erfolgte am 14.08.2025 mit Anerkennung von 60 % GdB, Dauerzustand für die Diagnosen „Gleichgewichtsstörungen 50%, Hörstörung beidseits 40 %, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicobrachialgie 20 %, Tinnitus 20%, Depressio 10".
Derzeitige Beschwerden:
Die Beschwerdeführerin kommt gehend ohne Hilfsmittel in Begleitung des Sohns, dieser hätte sie hergebracht. Sie beantragt neuerlich die Vornahme einer Zusatzeintragung (Parkausweis). Sie leide unter Gleichgewichtsstörungen, die Ursache sei HNO-ärztlich. Neurologisch sei sie abgeklärt, u.a. sei vor ca. 1 Jahr eine MRT Untersuchung des Gehirn erfolgt, gefunden hätte man nichts Wesentliches. Schwindelattacken hätte sie seit den Ohrenoperationen 2015 und 2016. Sie würde öfter stürzen - sie bekomme einen Drehschwindel, die Ohren wären unter Druck und es würde sie die Kraft in den Beinen verlassen. Manchmal sei auch eine Übelkeit dabei. Sie hätte Angst, sich dabei am Kopf zu verletzen, sie hätte 2024 eine Gesichtsverletzung im Rahmen eines Sturzes erlitten. Sie würde nur in Begleitung hinausgehen. Hilfsmittel verwende sie keine. Kopfschmerzen hätte sie immer - diese wären im Stirnbereich und im Hinterkopf lokalisiert, manchmal wären diese auch einseitig. Der Schmerzcharakter sei drückend oder pulsierend. Sie nehme fast täglich Schmerzmittel. Sie sei rechts aufgrund eines Sulcus ulnaris Syndroms operiert worden, sie hätte ab und zu Schmerzen. Das Karpaltunnelsyndroms sei nicht operiert. Physiotherapie mache sie derzeit nicht, heuer hätte sie diese bereits abgeschlossen. Für 2026 sei wieder eine Therapie geplant. Ihre Stimmung sei unter Lasea nicht wesentlich besser. Fachärztlich betreut werde sie durch Dr. XXXX . Im ADL (Activities of Daily Living) Bereich sei sie selbstständig. Es bestehe keine Sachwalterschaft, auch kein Pflegegeldbezug.
Trägt keine Hörgeräte beidseits und kann damit nicht umgehen. Verwendet dadurch eher Lippenlesen. St.p Stapesplastik beidseits. Leidet unter Vertigo, es kommt dann ein Pochen in den Ohren und eher Drehschwindel, diese Beschwerden kommen mehrmals pro Monat.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: derzeit keine.
Medikamente: Pantip 40mg 1-0-0, Seractil forte 400mg 0-0-1, Novalgin Tabl bei Bedarf, Lasea 80 mg Kapseln 1-0-0 Foster.
Hilfsmittel: Hörgeräte - werden nicht getragen.
Sozialanamnese:
Geschieden, wohnt mit dem Sohn im 6. Stock mit Lift. Insgesamt 2 Kinder. Beruf: Apothekenhilfe.
Nik: 4-5/T. Alk: 0.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, 20.10.2025: Hiermit wird bestätigt, dass die Patientin aufgrund ihrer Erkrankung mit Rezidiv. Stürzen unklarer Genese im öffentlichen Raum auf eine zweite Person zur Prävention der sturzbedingter Eigengefährdung angewiesen ist. Die Fortbewegung ist zusätzlich erschwert bei längeren Wegstrecken 50 Meter (bei Wegstrecken bis zu 400 Meter wird bereits fremde Hilfe in Anspruch genommen), bei Niveauunterschieden Ein und Aussteigen sowie bei der Sitzplatzsuche in Bus oder Straßenbahn wobei letzteres aufgrund der Schwerhörigkeit und der Schwindelsymptomatik weiter eingeschränkt wird. Aufgrund der Gleichgewichtsregulationsstörungen (siehe HNO Befund) sind Einschränkungen der Gangsicherheit gegeben, eine kurze Wegstrecke bis zu 400m ist ohne fremde Hilfe erschwert und nur zeitweise durchführbar. Zusammenfassend ist bei der Patientin die alleinige Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der labyrinthassoziierten Symptomatik mit Gleichgewichtsstörungen, Schwindel und rezidiv. Sturzneigung bei erschwerter Fortbewegung bei Niveauunterschieden, Ein und Aussteigen sowie bei der Sitzplatzsuche in Bus oder Straßenbahn, nicht zumutbar. D: Rezidiv., multiple Stürze unklarer Genese (u.a. 2024 auf Straße mit Gesichtsverletzung. 2023 beim Einsteigen in Straßenbahn mit Ellbogenverletzung), DD labyrinthassoziiert, unsystematischer Schwindel seit Ohren OP 2015. Z.n. Ohren OP bds 2015/2016 (Stapesplastik bds ÄKH Wien, K-Piston Titan Imp.) Hypakusis (90% rechts und 100% links; Tinnitus bds., Hypotonie, Rezidiv. Depressive Episode. Spannungskopfschmerzen. Cervikogene Kopfschmerzen bei degenerativen HWS Veränderungen mit Diskusprotrusion p.m. C4/5. Z.n. Sulcus ulnaris syndrom rechts OP 2022 (AKH Wien; Dorslagien, Omalgien rechts. Myogelosen, Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts, St.p. Zahnabszedierung im Bereich Zahnersatz. Kronen (AB Medikation mit Penizillin) Schlaf-Apnoe Syndrom cMRT und HWS-MRT 7.10 2020 : ausgedehnte Plexus chor Zysten bds mit sehr fragl. Krankheitswert, ansonst keine Auffälligkeiten am Cerebrum. An Hl 13 breitbasige Diskusprotrusionen Cervikale Streckstellung keine NF Stenosen, kerne Myelopathie, LWS-MRR und HWS MRT 25.5.2022 ( XXXX ). An LWS incip Chondrose. breitbasige Diskusprotrusion, L1/L2, kein HW auf Diskusprolaps oder Vertebrostenose. An HWS incip degenerative Veränderungen mit multisegmentalen Osteochondrosen in der mittleren BWS, kein HWS auf Diskusprolaps, keine Vertebrose oder NF Stenose.
NLG 4.5.2022: N medianus sens antdr re 42. Incip CTS re. Befundprogredienz im Vgl zu 2012, HNO Ambulanz XXXX , 5.2023. St.p. StapespIatik.., chron Tinnitus, Hypakusis, rezidiv Schwindel, beim Fliegen extremer Druck, MRT Kopf hals zum Ausschluss Akustikusneurinon /d.a. cervikogener Schwinde! und Tinnitus, weitere orthop. Behandlung cMRT /.8.2023 (im Gefäß Nervenbeziehung N vestibulocholearis. kein NW einer Nervenbedrängung.
MRT-HWS 18.3.2024 (DZ XXXX ): Streckhaltung, ansonst unauff.
Befund Schlaflabor XXXX 6.8.2024 : prädominant obstruktives Schlaf Apnoe Syndrom (AHI 5-15), keine cPAP Ina, Schlafpositionstraining, Allgemeinmaßnahmen zur Schlafhygiene.
cMRT 27.8.2024 (DZBV unspez. gliot spots links frontal, hypoplastische Endstrecke der VA links)
Labor 12.7.2024 (IHR): zufr. Parameter
EEG 22 .7.2024 (Dr. XXXX ) unauff.
Empfehlungen Therapie:
Pantip 40mg 1-0-0, Seractil forte 400mg 0-0-1, Novalgin Tabl bei Bedarf Beginn Lasea 80 mg Kapseln 1-0-0 (für 6-12 Monate).
Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund Gleichgewichtsstörungen, Schwindel und rezidiv. Sturzneigung bei erschwerter Fortbewegung bei Niveauunterschieden, Ein- und Aussteigen sowie bei der Sitzplatzsuche in Bus oder Straßenbahn, nicht zumutbar. Neurologische Kontrolle mit Befunden, danach weiteres Procedere.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Gut.
Größe: 160,00 cm Gewicht: 50,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Neurologischer Status:
Wach, voll orientiert, kein Meningismus. Caput: Hörstörung beidseits, sonst HN unauffällig. Sprache: unauffällig
Obere Extremitäten:
Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: fragl. Dysmetrie links rechts (rechts nicht sicher reproduziertbar), MER (RPR, BSR,seitengleich mittellebhaft, TSR rechts umlh auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ.
Untere Extremitäten:
Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: intakte Angabe. Romberg: unauffällig. Unterberger: unsicher. Fersen- und Zehengang: unauffällig.
HNO- Status:
Ohren: Trommelfell beidseits reizlos, GG unauffällig, Mo lufthältig bds.
Mund: Zungen o.p.B, SH bland, Rachen unauffällig
Nase: äußere Nase unauffällig, Septum mäßig deviiert, keine Polypen.
Hören: palp. unauffällig Hörweite 4m V 4m.
Audiometrie: (500 Hz, 1000 Hz, 2000 Hz, 4000 Hz): 35,45,60,45db rechts + 35,35,45,50 db links. Der prozentuale Hörverlust beträgt 57% rechts und 46% links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle). Kein SPN.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Mobilitätsstatus: Gangbild: sicher ohne Hilfsmittel mit reduzierter Schrittlänge, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel.
Status Psychicus:
Wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage unter Therapie h.o. ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik.
Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Schwere Gleichgewichtsstörungen
- Hochgradige Schwerhörigkeit beidseits
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicalbrachialigie
- Tinnitus aurium
- Spannungskopfschmerzen
- Depression
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge. Es bestehen keine Paresen.
Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist der Beschwerdeführerin aus eigener Kraft zumutbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist der Beschwerdeführerin möglich. Das Verwenden von Haltegriffen und Aufstiegshilfen ebenfalls uneingeschränkt möglich. Um das aufgrund der Gleichgewichtsstörungen bestehende fallweise Sturzrisiko hintanzuhalten, ist der Beschwerdeführerin die Benützung eines einfachen Hilfsmittels wie eines Gehstocks zumutbar.
Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nicht eingeschränkt.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen noch Therapieoptionen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist. Aus dem Grund kann weder auf die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert“, wie dies im Vorlageantrag angeführt wird, noch auf die Einschätzung des Leidens 2, der hochgradigen Hörstörung beidseits, und des Gesamtgrades der Behinderung, wie dies in der Beschwerde moniert wird, eingegangen werden.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 04.12.2025 (vidiert am 05.12.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag und eines Sachverständigen aus dem Fachbereich Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 15.12.2025 (vidiert am 16.12.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom selben Tag, sind schlüssig und nachvollziehbar, diese weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Bei der Beschwerdeführerin stehen sowohl eine schwere Gleichgewichtsstörung als auch ihre schwere Hörstörung im Vordergrund ihrer Beschwerden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich aufgrund des Umstandes, dass sie nicht einschätzen könne, wann sie den nächsten Schwindelanfall haben werde, nicht in der Lage ein öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen. Hinzu würde noch ihre schwere Hörstörung kommen, welche es ihr verunmöglichen würde, allfällige Durchsagen zu hören.
Dazu ist ganz grundsätzlich festzuhalten, dass Schwindel und Gleichgewichtsstörungen und auch die schwere Hörstörung per se kein Grund sind, weswegen es einer Person nicht möglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Es ist von den medizinischen Sachverständigen vielmehr zu beurteilen, welche Auswirkungen diese Funktionseinschränkungen im Einzelfall tatsächlich habe, und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Bei dieser Beurteilung ist auch in Betracht zu ziehen, ob es zumutbare Hilfsmittel gibt, welche die Situation erleichtern und ob noch Therapieoptionen offen sind, um den aktuellen Zustand einer Verbesserung zuzuführen.
Daher hat die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie in Kenntnis und in Anerkennung der Gleichgewichtsstörungen bei der medizinischen Untersuchung am 04.12.2025 auch Tests durchgeführt, um das Ausmaß dieser Störungen im Kontext mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können. Es handelt sich dabei einerseits um den Romberg-Versuch, bei dem die Beschwerdeführerin u.a. mit geschlossenen Augen auf beiden Beinen gestanden ist. Dieser Romberg-Versuch war bei der Beschwerdeführerin unauffällig, was bedeutet, dass diese im ruhigen Stand keine Neigung zum Fallen aufweist.
Ein weiterer Versuch ist der Tretversuch nach Unterberger, bei welchem die Beschwerdeführerin mit geschlossenen Augen 1-3 Minuten auf einer Stelle marschieren musste. Bei diesem Test war die Beschwerdeführerin unsicher, was mit der Gleichgewichtsstörung im Einklang steht.
Das Ergebnis dieser beiden Versuche decken sich auch mit dem Status vom 17.07.2025, welcher aus dem HNO-ärztlichen Befund ihres behandelnden Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 13.0.2026 zu entnehmen ist, worin ebenso festgehalten wird, dass der Romberg-Versuch unauffällig war und es beim Unterberger-Tretversuch kein Seitenabweichen gab, dieser jedoch unsicher ausgeführt wurde.
Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten konnten bei der Beschwerdeführerin bei keiner der durchgeführten medizinischen Untersuchungen festgestellt werden.
Schließlich wird von den medizinischen Sachverständigen auch noch das Gangbild beurteilt, welches von beiden medizinischen Sachverständigen als sicher ohne Hilfsmittel mit reduzierter Schrittlänge und bei sicherem Standvermögen und prompten Lagewechsel festgestellt wurde. Diese Beurteilung spricht dafür, dass es der Beschwerdeführer – entgegen ihrem subjektiven Empfinden – sehr wohl möglich ist, eine Wegstrecke von 300 – 400 Metern zurückzulegen.
Einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin muss zugebilligt werden, die bei einem von diesem befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Sohin folgt der erkennende Senat den übereinstimmenden Feststellungen der beiden von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen, zumal diese mit dem klinischen Status- Fachstatus, welcher von diesen erhoben wurde, vereinbar ist.
Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang mehrfach auf die von dieser mehrfach im Verfahren vorgelegten neurologisch-fachärztlichen Bestätigung, Attest Dr.is XXXX vom 20.10.2025, wonach es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. In dieser Bestätigung finden sich diverse Diagnosen und eben die genannte ausführliche Bestätigung, was der Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei, es fehlt jedoch ein klinischer Status – Fachstatus, nach welchem dieses Aussagen auch für den erkennenden Senat nachvollziehbar wären.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Das genannte Attest gibt im Wesentlichen die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wieder, welche jedoch nach dem Ergebnis der von der belangten Behörde veranlassten umfassenden medizinischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin nicht medizinisch objektivierbar sind. Zumal es der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gleichgewichtsstörung möglich und zumutbar ist, eine einfache Gehhilfe zu nutzen, um sich sicher fortbewegen zu können. Wenn die Beschwerdeführerin aus welchen Gründen auch immer keine Gehhilfe nutzen möchte, so ist dies selbstverständlich zu akzeptieren. Dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, daraus die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ableiten zu können.
Das Ermittlungsverfahren ergab auch, dass die Beschwerdeführerin aktuell keine Physiotherapie in Anspruch nimmt, welche unter anderem dazu beitragen kann, durch Gleichgewichtsübungen den Gleichgewichtsstörungen wirksam zu begegnen. Ebenso wenig liegt ein medizinische Befund darüber vor, dass die Beschwerdeführerin Behandlungen für die Schwindelsymptomatik in Anspruch nimmt, etwa durch den Besuch einer Schwindelambulanz oder durch eine Behandlung auf Vertigo spezialisierter Ärzte. Sie legte dazu zwar einen Befund ihres behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 13.01.2025 vor, in welchem sich die Diagnose Vertigo, welche auch – wie bei der neurologischen Untersuchung durch die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie am 04.12.2025 auch – aufgrund der unsicheren Durchführung des Unterberger-Tretversuches abgleitet werden kann. Es gibt nach dem Ergebnis der Untersuchung keine eindeutige Ursache für den Schwindel, es sei jedoch die vorangegangene Steigbügeloperation als Ursache plausibel. Eine fachärztliche Bestätigung darüber, dass es keine Therapieoptionen für die Besserung dieses Schwindels gibt, legte die Beschwerdeführerin nicht vor.
Weiters gab die Beschwerdeführerin selbst mehrfach in ihren Stellungnahmen, in ihrer Beschwerde und im Vorlageantrag und auch Dr. XXXX in seiner neurologisch-fachärztlichen Bestätigung, Attest vom 20.10.2025 an, dass sie aufgrund ihrer Schwerhörigkeit in der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel behindert sei. Dem ist entgegen zu halten, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nur dann gegeben wäre, wenn die Beschwerdeführerin taub-blind wäre, was nicht der Fall ist. Zudem besteht auch hier Optionen für die Benützung von Hilfsmitteln, wie beispielsweise von Hörgeräten. Die Beschwerdeführerin nutzt keine Hörgeräte, was ihr jedenfalls unbenommen ist. Auch hier gilt jedoch, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine zumutbaren Hilfsmittel in Anspruch nehmen will, noch nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingt.
Das subjektive Empfinden, lediglich eine Strecke von ca. 50 Meter alleine zurücklegen zu können, findet jedenfalls im Ergebnis der medizinischen Untersuchungen, welche von der belangten Behörde veranlasst wurden, keine Deckung. Vielmehr ist der Beschwerdeführerin objektiv das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar, zumal keine erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren oder der oberen Extremitäten festgestellt werden konnten. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet, da auch die grobe Kraft der oberen Extremitäten nicht vermindert ist.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Orientierungslosigkeit konnte nicht medizinisch objektiviert werden.
Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf jeweils einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte neurologisch-fachärztliche Bestätigung, Attest Dr.is XXXX vom 20.10.2025, welches von der Beschwerdeführer mehrfach als „Gutachten“ bezeichnet wurde, erfüllt jedenfalls mangels eines Klinischen Status – Fachstatus nicht die Qualifikation, welche an ein Gegengutachten gestellt werden. Sohin konnte der erkennende Senat dieser neurologisch-fachärztlichen Bestätigung nicht folgen, weil diese weder schlüssig noch nachvollziehbar ist.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der genannten Sachverständigengutachtens, jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, und werde diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst neuerlich darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2025, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 50/2025 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung oder anderer Zusatzeintragungen, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …….
2. ……
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den eingeholten Sachverständigengutachten vom 04.12.2025 (vidiert am 05.12.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag und vom 15.12.2025 (vidiert am 16.12.2025) beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Zudem bestehen bei der Beschwerdeführerin noch Therapieoptionen. Eine fachärztliche Bestätigung darüber, dass eine Therapiefraktion besteht, dh, dass alle Therapieoptionen bereits ausgeschöpft sind, legte die Beschwerdeführerin nicht vor.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde betrifft, dass der Weg zum öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der Entfernung zu groß sei, sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche jeweils auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es bestehen noch Therapieoptionen, eine fachärztliche Bestätigung darüber, dass eine Therapiefraktion vorliegt, legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Daran vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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