W609 2317162-1/4E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, 1314740205/250782482, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit mündlich verkündetem hg. Erkenntnis vom 17.10.2023, W213 2273187-1, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Mit Schreiben vom 11.06.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 2a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit, dass mit 11.06.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände, beziehungsweise die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstaus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.
Mit Schreiben vom 01.07.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens. Zudem erstattete er eine Stellungnahme zum Fortbestand seiner Flüchtlingseigenschaft.
Mit Bescheid vom 17.07.2025, 1314740205/250782482, wies das BFA den Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens (Spruchpunkt I) sowie einen Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurück (Spruchpunkt II).
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Erwägungen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
2. Rechtlich folgt:
Zu A:
Zu I:
Eingangs ist festzuhalten, dass das AsylG 2005 kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens kennt.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen ist, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014).
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL) hat nicht zum Regelungsinhalt, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern enthält nur Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer ebenfalls die Familienzusammenführungs-RL umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier § 46 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt (§ 46 Abs. 1 Z. 2 lit. c NAG). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungs-RL führen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz. 37–39).
Der Beschwerdeführer ist trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigter und ihm und seinen Familienangehörigen steht deshalb auch § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. c NAG für die Zwecke der Familienzusammenführung zur Verfügung.
Wiewohl das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Aberkennungsverfahren dazu führt, dass das BFA im Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln keine positive Mitteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Stattgabe der Anträge auf internationalen Schutz seiner Familienmitglieder abgeben darf, geht damit noch kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Familienzusammenführung auf diesem Wege einher. Im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens seitens des BFA oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers steht den Familienangehörigen jedenfalls eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen.
Insgesamt ist daher nicht zu erkennen, dass bereits durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Eine Antragslegitimation liegt dementsprechend nicht vor und es wurde somit der Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Zu II:
Ein Verwaltungsgericht hat gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eine Unzuständigkeit der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vorrangig aufzugreifen, auch wenn diese in der Beschwerde nicht releviert worden sein sollte, und den bekämpften Bescheid in diesem Fall ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234). Das Verwaltungsgericht hat jedoch nur dann die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG; vgl. VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342). Auch das Aufgreifen der Rechtswidrigkeit der Unzuständigkeit der Behörde durch das Verwaltungsgericht setzt daher ein zulässiges Rechtsmittel an dieses voraus (vgl. VwGH 24.06.2021, Ro 2021/09/0004).
Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d. h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. VwGH 19.03.2013, 2010/15/0188, m. w. N.).
In seinem Schreiben an das BFA vom 01.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Einstellung des gegen ihn geführten Aberkennungsverfahrens. Ein darüberhinausgehender Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft lässt sich dem Schreiben hingegen nicht entnehmen. Vielmehr beschränkte sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen darauf, die aus seiner Sicht weiterhin bestehenden Voraussetzungen für den Fortbestand seines Asylstatus darzulegen, ohne jedoch einen diesbezüglichen Antrag auf Feststellung zu stellen. Diese Auslegung ergibt sich zudem eindeutig aus dem klar strukturierten Aufbau der Bezeichnung des Schreibens. Diese lautet: „I. Stellungnahme zum Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft II. Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens“. Schon damit bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er zwischen einer bloßen Stellungnahme einerseits und einer konkreten Antragstellung andererseits unterscheidet. Darüber hinaus lässt sich den Ausführungen im Schreiben nichts entnehmen, das darauf hindeuten würde, dass der Beschwerdeführer das Ansinnen gehabt hätte, einen „Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft“ zu stellen.
Wenn ein für eine Entscheidung notwendiger Antrag fehlt, ist eine behördliche Zuständigkeit zu einer Entscheidung über einen vermeintlichen „Antrag“ nicht gegeben. Dies bedeutet auch, dass keine Zuständigkeit zur Zurückweisung eines derartigen Antrages besteht (vgl. VwGH 14.06.2012, 2008/10/0343; 09.10.2014, 2013/05/0014). Wurde von der Behörde erster Instanz ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hiefür erforderlichen Antrags erlassen (etwa ein nicht gestelltes Begehren abgewiesen), so ist der Bescheid rechtswidrig und von der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 14.06.2012, 2008/10/0343).
Die Zurückweisung des nicht gestellten Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das BFA erfolgte mangels Zuständigkeit daher nicht zu Recht.
Zur Abstandnahme von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung:
Da sich im gegenständlichen Verfahren der maßgebliche Sachverhalt unbestritten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergibt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden. Der Beschwerdeführer hat weiters nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 31.01.2001, 98/09/0159; vom 14.06.2012, 2008/10/0343; vom 19.03.2013, 2010/15/0188; vom 09.10.2014, 2013/05/0014; vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218; vom 29.01.2020, Ra 2018/08/0234; vom 24.06.2021, Ro 2021/09/0004; vom 17.02.2023, Ra 2022/01/0342; und vom 04.05.2023, Ra 2023/09/0014), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.
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