W261 2328777-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.10.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin seit 21.05.2025 40 (vierzig) von Hundert v.H.) beträgt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.05.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.07.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Fußdeformitäten rechts, Zustand nach Korrekturoperationen, Position 02.05.35 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Angststörung und Depression gemischt, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.
4. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 09.07.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
5. Die Beschwerdeführerin gab am 23.07.2025 eine schriftliche Stellungnahme ab und legte weitere medizinische Befunde vor. Sie habe Implantate im Fuß, welche von der Gutachterin nicht erwähnt worden seien. Sie würde auch an anhaltenden brennenden und stechenden Schmerzen , sowie an einem ausgeprägten Steifheitsgefühl im betroffenen Fuß und Bein leiden. Das Gutachten würde ihren Gesundheitszustand in einer Weise darstellen, welcher nicht ihren tatsächlichen Einschränkungen und Beschwerden entsprechen würden. Sie fordere daher eine erneute, objektive und umfassende Begutachtung durch eine andere, unabhängige Fachperson.
6. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 13.10.2025 führt die medizinische Sachverständige aus, dass aus orthopädischer Sicht trotz mehrfacher Vorfußoperationen am rechten Fuß – bei erhaltenem Fußgewölbe, eingeschränkter Sprungelenksbeweglichkeit und bestehenden Schmerzen – keine höhergradigen Funktionseinschränkungen, welche über das bisher festgestellte Maß hinausgehen, bestehen würden. Im Bereich der Wirbelsäule würden zwar degenerative Veränderungen, jedoch mit geringgradigen funktionellen Auswirkungen. Psychisch sei ein stabiler Zustand unter Therapie gegeben, soziale Integration sei vorhanden. Die mit der Beschwerde eingereichten neuen Unterlagen und Angaben würden den bekannten Gesundheitszustand bestätigten.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die im Gutachten getroffene Entscheidung weiterhin nicht ihrem tatsächlichen Gesundheitszustand entsprechen. Sie habe bereits in ihrer ersten Beschwerde auf erhebliche Mängel im Gutachten hingewiesen. Sie würde nun neue medizinische Befunde vorlegen. Diese Unterlagen das Ausmaß ihrer Beschwerden dokumentieren. Sie beantrage eine unabhängige, objektive und vollständige Neubegutachtung durch eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt. Eine Überprüfung der vorangegangenen Begutachtung, insbesondere auf die fehlende Anamneseerhebung, unzureichende Untersuchungsmethoden und widersprüchlichen bzw. nicht durchgeführten Untersuchungsschritte sowie die neuerliche Stellungnahme der behandelnden Ärztin und die vollständige Berücksichtigung aller neuen medizinischen Unterlagen, die sie der Beschwerde beilegen würde. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde weitere medizinische Befunde an.
9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.12.2025 vor, wo dieser am 04.12.2025 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.12.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürger ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
11. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ein. Das aufgrund der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.01.2026 erstattete Gutachten vom 25.01.2026 kam zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leiden würde:
1. Fußdeformitäten rechts, Zustand nach Korrekturoperationen, Position 02.05.35 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2. Angststörung und Depression gemischt, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Chronische Gastritis, Position 07.03.05 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen, da das führende Leiden 1 durch die Leiden 2-3 derzeit im Sinne einer besonders ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde. Das Leiden 4 würde nicht weiter erhöhen.
12. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 13.02.2026 zur Kenntnis und räumte ihnen eine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Keine der Parteien gab dazu eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 21.05.2025 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Relevante Anamnese: Degenerationen LWS; Zustand nach mehrfachen Fußeingriffen rechts. Anpassungsstörung/Depressio.
Jetzige Beschwerden:
„Der Fuß ist schlecht, ich habe Schmerzen, bei Belastung verstärkt, ich habe auch ein CRPS. Ich mache physikalische Therapie, im März soll ich Botox bekommen. Kreuzschmerzen habe ich auch. Zu Hause ist es auch erschwert."
Medikation: Liste Dr. XXXX , 15.01.2026: Colofac, Pantoprazol, Novalgin, Setralin, Pregabalin, Rosuvastatin, Passedan, Reparil.
Sozialanamnese: Verheiratet, zwei Kinder, lebt in einer Wohnung im 1. Stock ohne Lift. Bis 8/2023 Reinigungskraft, danach AMS.
Zusammenfassung relevanter Befunde:
Ortho XXXX , 15.12.2025: V.a. Sudeck, Lumboischialgie bei axonaler Schädigung Peronäus und Tibialis.
NLG XXXX , 18.8.2025: wurzelnahe Schädigung Peronäus und Tibialis rechts.
Bericht XXXX , 14.11.2025: Zehen in guter Stellung, komplette Überdachung des Taluskopfes, wiederhergestelltes Längsgewölbe mit neutralem Meary Winkel, sämtliche Osteotomien knöchern durchgebaut. Gute Rückfußachse, Fußlängsgewölbe + abgeflacht. OSG und USG frei. Neuropathie im Suralisbereich, klinisch geringe Zeichen eines CRPS. Dg: flexibler Knicksenkfuß rechts, St.p. Eingriffen. Botoxinjektion der kurzen Beugemuskeln am Fuß vorgesehen.
Orthopädisches Spital XXXX , 08.05.2025: Diagnosen rechts, M20.1 Flexibler Knicksenkfuß, HV Rezidiv rechts, M20.4 Z.n. Weil ll-IV, bei Metatarsalgie ll-V M21.4 St.p. TMT 1 Arthrodese, flexibler Knicksenkfuß re. (Grad lib), HV Rezidiv re. F32.9 Depressive Episode, nicht näher bezeichnet K29.6 chron. Gastritis, Reizdarm Durchgeführte Maßnahmen Operation: 2025-05-05 MIS med. Calcaneus-Osteotomie rechts + Evans-Osteotomie.
OA Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, 20.09.2024 Metatarsaigie IHV re., St.p. TMT 1 Arthrodese, Weil ll-IV re., flexibler Knicksenkfuß re. (Grad llb), HV Rezidiv re.
Dr. XXXX , 13.06.2024, gen. Angststörung und Depression gemischt.
MRT der LWS, 22.05.2024: Verdacht auf Discusläsion L5/S1. Technik: AutoAlign Verification, AutoAlign Verification, t2 blade fs sag, t2 tse sag, tl qtse sag, 12 qtse tra, t2 qtse tra 2 A1. Verstärkte Lendenlordose. Normale Höhe der Wirbelkörper ohne Hinweis auf Kompressionswirbel. 2. Osteochondrosis intervertebralis TH11 bis L2 mit Verschmälerung der Bandscheibenräume und kleinen schmorl'schen Knorpelknötchen. Spondylosis deformans mit teils ankylosierenden Randzackenbildungen in diesem Segment, sowie diskretes Knochenmarksödem an den Abschlussplatten der BWK 12 und der LWK 2 wie bei aktivierter Osteochondrose. 3. Discusprotrusionen oder Herniationen sind nicht nachweisbar, vor allem im Segment L5/S1 zeigt sich diesbezüglich ein regulärer Befund. 4. Allerdings finden sich Spondylarthrosen der Wirbelbogengelenke und relative knöcherne Foramenstenosen im Segment L5/S1 beidseits. 5. Der knöcherne Spinalkanal ist normal weit Conus medullaris und die Fasern der Cauda equina sind unauffällig.
Ambulanzkartei - Endokrinologie 10/3, 27.06.2023: Diagnosen: Vitamin D Mangel mit reaktivem Hyperparathyreoidismus CRPS rechts (komplexes regionales Schmerzsyndrom OP am 09.02.2023: Lapidusarthrodese rechts, Weil 2-4 rechts bei: Instabilität TMT I rechts Hallux valgus, Metatarsalgie I! - IV rechts Hammerzehenfehlstellung II - IV rechts Angststörung Chronische Gastritis Neuropathische Sensibilitätsstörung rechtsseitig St.p. TE
Orthopädie und Traumatologie 13.02.2023: Instabilität TMT I rechts Hallux valgus, Metatarsalgie II - IV rechts. Hammerzehenfehlstellung II - IV rechts. Bei Bedarf muss eine Krankmeldung durch den praktischen Arzt erfolgen. Frühere Erkrankungen: Angststörung Chronische Gastritis Neuropathische Sensibilitätsstörung rechtsseitig St.p. TE (Kindheit) Aufnahmegrund: Stationäre Aufnahme bei oben genannter Diagnose. Allergien, Unverträglichkeiten, Risiken: Penicillin Durchgeführte Maßnahmen: OP am 09.02.2023: Lapidusarthrodese rechts, Weil 2-4 rechts.
Allgemeiner Status:
171 cm große und 76 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.
Relevanter Status:
Thorax symmetrisch.
Wirbelsäule im Lot. HWS in R 55-0-55, F 15-0-15, KJA 1 cm, Reklination 16 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 35-0-35, FKBA 5 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 40-0-180, F 170-0-45, R 80-0-75, Ellbogen 0-0-135, Handgelenke 50-0-55, Faustschluss beidseits kraftvoll möglich.
Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S 0-0-115, F 35-0-25, R rechts 35-0-15, Kniegelenke in S 0-0-130, bandfest, reizfrei. Obere Sprunggelenke 5-0-35 zu links 15-0-45, unteres Sprunggelenk rechts endlagig eingeschränkt. Krallenzehen 2-5; Großzehe in S 0-10.
Keine Rötung, Haut von normaler Trophik.
Gangbild und Mobilität:
Gang in Straßenschuhen mit und ohne 2 mitgebrachte Krücken möglich, der rechte Fuß wird belastet, aber geringer.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Fußdeformitäten rechts, Zustand nach Korrekturoperationen
2. Angststörung und Depression gemischt
3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
4. Chronische Gastritis
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2-3 derzeit im Sinne einer besonders ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Das Leiden 4 erhöht nicht weiter.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 25.01.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.01.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin folgend neu eingeholt. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, wobei keine der Parteien dazu eine Stellungnahme abgab. Daraus schließt der erkennende Senat, dass die Parteien dieses Verfahrens mit dem Ergebnis der neuerlichen Begutachtung einverstanden sind.
Entsprechend dem Ergebnis dieser neuen Begutachtung war das neue Leiden 4., die chronische Gastritis neu aufzunehmen und der Gesamtgrad der Behinderung von bisher 30 v.H. auf nunmehr 40 v.H. zu erhöhen.
Der Sachverständige geht in seinem Gutachten vom 25.01.2026 ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 25.01.2026. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leide 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Fußdeformitäten rechts und einem Zustand nach Korrekturoperationen, welches der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Position 02.05.35 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da ein Defektzustand nach mehrfachen Fußeingriffen einseitig mit Belastungsminderung und neuropathischen Fußschmerz rechts vorliegt, wobei das Fußgewölbe erhalten ist, eine gute Rückfußkorrektur mit Krallenzehenbildung besteht.
Das Leiden 2 der Beschwerdeführerin ist eine Angststörung und Depression gemischt, welches der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über den unteren Rahmensatz der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da dieses Leiden unter Medikation stabil ist und die Beschwerdeführerin sozial integriert ist.
Beim Leiden 3 handelt es sich um degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, welches der medizinische Sachverständige im oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da ein wurzelnaher Nervenschaden rechts vorliegt, jedoch ohne relevantes motorisches Defizit bei knöcherner Neuroforamenstenose.
Das Leiden 4 ist eine chronische Gastritis, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 07.03.05 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da keine höhergradige Schleimhautschädigung vorliegt.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 25.01.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.01.2026 zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2-3 derzeit im Sinne einer besonders ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Das Leiden 4 erhöht nicht weiter, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Der Gesamtgrad der Behinderung ist somit um eine Stufe höher, als dieser von der belangten Behörde festgestellt worden war.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, einen höheren Gesamtgrad der Behinderung als 40 v.H. zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin gab zu diesem Sachverständigengutachten keine Stellungnahme ab, weswegen der erkennende Senat davon ausgeht, dass diese mit dem Ergebnis der Begutachtung einverstanden ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Rückverweise