Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W256 2333044-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend einen Antrag auf Informationserteilung vom 21. Oktober 2025, den Beschluss:
A. Der Antrag vom 21. Oktober 2025 wird infolge Unzuständigkeit zurückgewiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 21. Oktober 2025 ein Informationsbegehren bei der belangten Behörde zur Zahl #3956 ein. Darin begehrte er von der belangten Behörde nähere Informationen über die internen Abläufe des Arbeitsmarktservice im Falle der Einstellung eines Leistungsbezugs nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Für den Fall der (auch nur teilweisen) Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass der Antrag nicht in den Zuständigkeitsbereich des BMASGPK fällt und er sich an die zuständige Stelle (AMS) wenden solle.
Am 14. Jänner 2026 erhob der Beschwerdeführer die hier gegenständliche Säumnisbeschwerde.
Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Verwaltungsakt vor.
II. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Informationsbegehren ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und sind diese im Übrigen unstrittig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 3 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen jenes informationspflichtige Organ zu dessen Wirkungs- und Geschäftsbereich die Information gehört.
§ 7 Abs. 3 IFG lautet: „Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.“
§ 8 Abs. 1 IFG lautet: „Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.“
§ 11 Abs. 1 und 2 IFG lauten: „(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen. (2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden.
Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.“
Aus den Erläuterungen zu § 11 IFG ergibt sich, dass es zulässig ist, gleichzeitig mit dem ursprünglichen Antrag auf Informationszugang für den Fall der Nichterteilung einen Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheides zu stellen. Die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung beginnt in dem Fall erst mit der Mitteilung, dass die Information nicht erteilt wird (vgl. RV 2238 XXVII. GP 12).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
zur Säumnisbeschwerde:
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Antrag vom 21. Oktober 2025 nicht in den Zuständigkeitsbereich des BMASGPK fällt und gleichzeitig an die zuständige Stelle verwiesen. Da der Beschwerdeführer bereits mit dem Antrag auf Information eventualiter die Erlassung eines Bescheides beantragt hat, beginnt die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung mit der Mitteilung vom 24. Oktober 2025.
Verlangt der Informationswerber trotz Weiterleitung [oder Verweis] an die zur Informationserteilung zuständige Stelle die Erlassung eines Verweigerungsbescheides, so ist dieser zu erlassen. Eine Weiterleitung im Lichte der Rsp zur Auskunftspflicht (VwGH 25.11.2008, 2007/06/0084) kommt nicht in Betracht, wenn gleichzeitig mit dem Informationsersuchen eine bescheidmäßige Erledigung für den Fall der Nichterteilung der Information beantragt wird (siehe dazu BVwG, 06.03.2026, W254 2333042-1/3E m.w.H.).
Da die am 14. Jänner 2026 erhobene Säumnisbeschwerde nach Ablauf der Entscheidungsfrist erhoben wurde und sich auch keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (vgl. § 8 VwGVG), erweist sich die Säumnisbeschwerde als begründet, weshalb nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, über den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden.
zur Zuständigkeit der belangten Behörde:
Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört (vgl. § 3 IFG). Die Informationsverpflichtung auf Antrag soll nach den Erläuterungen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit gelten. „Zuständig“ ist demnach die zur Erledigung der Angelegenheit, in der das Informationsbegehren gestellt wird, zuständige Behörde (vgl. RV 2238 XXVII. GP 12).
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 darauf hingewiesen, dass für die angefragten Informationen betreffend die Einstellung des Leistungsbezuges durch das Arbeitsmarktservice nicht das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, sondern das Arbeitsmarktservice zuständig ist und auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2021 zu Ro 2021/11/0005 verwiesen.
Das vorliegende Informationsbegehren betrifft, wie bereits die belangte Behörde mitgeteilt hat, eine Aufgabe des AMS und nicht eine solche des Bundesministers für Arbeit. Der Antrag auf Informationen nach dem IFG an die belangte Behörde war daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
zu Spruchpunkt B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich für die Lösung der Frage auf einschlägige Rechtsprechung des VwGH stützen.
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