W250 2316604-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, Regionaldirektion XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2025, Zahl XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde am 19.11.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“) eingebracht.
2. Mit Bescheid des BFA vom 08.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
3. Mit Mitteilung des BFA vom 17.01.2025 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten ein Aberkennungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005 eingeleitet wurde, nachdem sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Das BFA hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
4. Mit schriftlicher Eingabe vom 21.05.2025 wurden durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des (Weiter)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft gestellt.
Im Wesentlichen wurde – unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Judikatur und Verweise auf Positionen des UNHCR und des EASO – ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegenständlich nicht gegeben seien und dass ein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Verfahrenseinstellung bzw. des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bestehe. Moniert wurde, dass das BFA zu Unrecht das Aberkennungsverfahren eingeleitet habe, zumal die Behörde, um ein Verfahren aufgrund des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes einzuleiten, nicht einen früheren Zeitpunkt wählen könne. Das Gesetz sehe zwar vor, ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 2 und 2a AsylG 2005 zu einem früheren Zeitpunkt einleiten zu können, diesbezüglich liege aber gegenständlich weder eine Analyse der Staatendokumentation gemäß § 3 Abs. 4a AsylG 2005, die eine Aberkennung rechtfertigen würde, noch eine Straffälligkeit vor. Zudem habe die Klärung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers eine besondere rechtliche Bedeutung. So sei es dem Beschwerdeführer wegen der Einleitung des Aberkennungsverfahrens nicht möglich, eine Familienzusammenführung in Österreich zu bewirken, weshalb eine Gefährdung seines Rechts auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geltend gemacht werde. Die Stellung der beiden Anträge löse eine Entscheidungspflicht nach § 73 AVG aus, zumal schon die Verfahrenseinleitung zahlreiche Einschränkungen von Rechtspositionen für den Beschwerdeführer mit sich bringe und die Gefahr bestehe, dass das BFA das Verfahren ad infinitum führen werde, ohne dass die davon betroffene Person einen Verfahrensabschluss erwirken könne. Beantragt wurde neben der Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens die schriftliche Bestätigung über die Einstellung desselben zwecks Vorlage im gemäß § 35 AsylG geführten Familienverfahren und die bescheidmäßige Feststellung, dass dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens eines Erledigungs- oder Ausschlussgrundes weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
5. Das BFA wies mit gegenständlichem Bescheid vom 17.06.2025 den Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens zurück (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde dazu zusammengefasst angegeben, dass gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 das BFA der Vertretungsbehörde mitzuteilen habe, ob die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen oder des subsidiär Schutzberechtigen wahrscheinlich sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) handle es sich bei einer solchen Mitteilung um keinen Bescheid, obwohl die Vertretungsbehörde in weiterer Folge an die durch das BFA getroffene Prognose gebunden sei. Eine solche Mitteilung sei daher nicht gesondert anfechtbar und könne allenfalls im Wege einer Beschwerde gegen die verfahrensabschließende Entscheidung der Vertretungsbehörde rechtlich bekämpft werden. In diesem Falle stehe es dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) offen, auch die Einschätzung des BFA zur Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen sei anzuführen, dass kein Recht des Asylberechtigten auf Erteilung eines Einreisetitels für seine Familienangehörigen nach § 35 AsylG 2005 bestehe.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.06.2025 zugestellt.
6. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhob mit Schriftsatz vom 22.07.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid.
Zusammengefasst wird darin ausgeführt, dass von einem Verständnis der Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ausgegangen werde, wonach allein der Umstand des „anhängigen“ Aberkennungsverfahrens ein Erteilungshindernis des Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 darstelle und demnach gerade in diesem Verfahren kein Rechtsschutz in Bezug auf die Frage der Rechtsmäßigkeit eines Aberkennungsverfahrens zu erlangen sei. Somit bringe schon die Einleitung des Verfahrens gravierende Einschränkungen von Rechtspositionen der betroffenen Person mit sich. Im vom Amts wegen eingeleiteten Statusaberkennungsverfahren bestehe demnach der Anspruch auf Erledigung eines Antrags auf Einstellung dieses Verfahrens, weshalb das BFA den Antrag auf Einstellung einer meritorischen Erledigung zuführen hätte müssen. Gleiches gelte für den zurückgewiesenen Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Flüchtlingseigenschaft. Zuwarten bis zur abschließenden Entscheidung im Aberkennungsverfahren, dass de lege lata potenziell ad infinitum geführt werden könne, sei dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht zumutbar, weil bereits die Verfahrenseinleitung Rechtsfolgen nach sich ziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdführer ist ein syrischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des BFA vom 08.05.2024 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Mitteilung des BFA vom 17.01.2025 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Kenntnis gesetzt.
1.3. Mit Schriftsatz vom 21.05.2025 stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und Feststellung des (Weiter-)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers sowie der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegenden Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Zum Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens:
Zunächst ist festzuhalten, dass im AsylG 2005 kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens normiert ist.
Der VwGH hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014).
In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Einstellungsantrages geltend, dass die Einleitung des Aberkennungsverfahrens ihm die Eigenschaft nehme, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren.
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und diesen denselben Schutz, der dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zukommt, zu gewähren. Die Familienzusammenführungs-RL hat nicht zum Regelungsinhalt, in welchem Fall einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern enthält nur Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer ebenfalls die Familienzusammenführungs-RL umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier § 46 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt (§ 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG). Der Umstand, dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungs-RL führen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz 37-39).
Der Beschwerdeführer ist trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigter und steht ihm und seinen Familienangehörigen deshalb auch § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG für die Zwecke der Familienzusammenführung zur Verfügung.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, obgleich das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Aberkennungsverfahren dazu führt, dass das BFA im Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln keine positive Mitteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Stattgabe der Anträge auf internationalen Schutz seiner Familienmitglieder abgeben darf, damit noch kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Familienzusammenführung einhergeht. Im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens seitens des BFA oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers steht den Familienangehörigen jedenfalls eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen.
In einer Gesamtbetrachtung ist somit nicht zu erkennen, dass bereits durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Eine Antragslegitimation liegt dementsprechend nicht vor und wurde der Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
3.1.2. Zum Feststellungsantrag auf (Weiter-)Bestehen der Flüchtlingseigenschaft:
Das AsylG 2005 normiert des Weiteren kein Recht, einen Antrag auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft zu stellen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft im gegenständlichen Fall ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für den Antragsteller darstellen sollte. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0086, mwN). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/03/0217).
Auf ein Aberkennungsverfahren übertragen ist festzuhalten, dass eine asylberechtigte Person ihrer Flüchtlingseigenschaft nicht schon aufgrund der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens verlustig geht. Dem Beschwerdeführer kommt somit trotz Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zu. Das Recht auf Innehabung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht strittig geworden. Der Feststellungantrag des Beschwerdeführers ist somit ins Leere gerichtet und wurde vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.
3.2 Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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